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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: C-23/03
Rechtsgebiete: EG, Verfahrensordnung, Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG, und Siebente Richtlinie 83/349/EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1
Erste Richtlinie 68/151/EWG
Vierte Richtlinie 78/660/EWG
Siebente Richtlinie 83/349/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

4. Mai 2006

"Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Gesellschaftsrecht - Erste Richtlinie 68/151/EWG, Vierte Richtlinie 78/660/EWG und Siebente Richtlinie 83/349/EWG - Jahresabschlüsse - Grundsatz der wahrheitsgetreuen Information - Maßregeln für den Fall wahrheitswidriger Mitteilungen über Gesellschaften (Bilanzfälschungen) - Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG - Erfordernis der Geeignetheit der Sanktionen bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario Turin (C-23/03, C-52/03, C-133/03 und C-337/03) und vom Tribunale ordinario Mailand (C-473/03) (jeweils Italien) mit Entscheidungen vom 13. und vom 29. Januar 2003 sowie vom 25. Februar 2003, vom 15. Juli 2003 und vom 23. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Januar 2003, am 10. Februar 2003, am 25. März 2003, am 1. August und am 13. November 2003, in den Strafverfahren gegen

Michel Mulliez u. a. und Giuseppe Momblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03),

Alessandro Nizza und Giacomo Pizzi (C-133/03),

Fabrizio Barra (C-337/03),

Adelio Aggio u. a. (C-473/03)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

in der Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung zu entscheiden,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 65, S. 8, im Folgenden: Erste Gesellschaftsrichtlinie), insbesondere von deren Artikel 6, der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11, im Folgenden: Vierte Gesellschaftsrichtlinie), insbesondere von deren Artikel 2, und der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193, S. 1, im Folgenden: Siebente Gesellschaftsrichtlinie), insbesondere von deren Artikel 16, sowie der Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Strafverfahren gegen die Herren Mulliez u. a. und Momblano (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03), Nizza und Pizzi (C-133/03), Barra (C-337/03) und Aggio u. a. (C-473/03) wegen Verdachts des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Codice civile über wahrheitswidrige Mitteilungen über Gesellschaften (Bilanzfälschungen).

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 2 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf folgende Urkunden und Angaben erstreckt:

...

f) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr. In das Dokument, das die Bilanz enthält, sind die Personalien derjenigen aufzunehmen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Bestätigungsvermerk zu der Bilanz zu erteilen haben. Für die in Artikel 1 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deutschen, des belgischen, des französischen, des italienischen oder des luxemburgischen Rechts sowie für geschlossene Aktiengesellschaften des niederländischen Rechts wird die Pflicht zur Anwendung dieser Bestimmung jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Richtlinie aufgeschoben, die sowohl Vorschriften über die Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen enthält, als auch diejenigen dieser Gesellschaften, deren Bilanzsumme einen in der Richtlinie festzusetzenden Betrag nicht erreicht, von der Pflicht zur Offenlegung aller oder eines Teils dieser Schriftstücke befreit. Der Rat erlässt die genannte Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie;

..."

4 Artikel 6 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln für den Fall an,

- dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) vorgeschriebene Offenlegung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unterbleibt;

..."

5 Artikel 2 der Vierten Gesellschaftsrichtlinie lautet:

"(1) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang zum Jahresabschluss. Diese Unterlagen bilden eine Einheit.

(2) Der Jahresabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen; er muss dieser Richtlinie entsprechen.

(3) Der Jahresabschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.

(4) Reicht die Anwendung dieser Richtlinie nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Absatzes 3 zu vermitteln, so sind zusätzliche Angaben zu machen.

(5) Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieser Richtlinie mit der in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Absatzes 3 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzulegen. Die Mitgliedstaaten können die Ausnahmefälle bezeichnen und die entsprechende Ausnahmeregelung festlegen.

(6) Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass in dem Jahresabschluss neben den Angaben, die aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind, weitere Angaben gemacht werden."

6 Artikel 16 Absätze 2 bis 6 der Siebenten Gesellschaftsrichtlinie enthält für den konsolidierten Abschluss Vorschriften, die im Wesentlichen denen von Artikel 2 Absätze 2 bis 6 der Vierten Gesellschaftsrichtlinie für den Jahresabschluss entsprechen, die in der vorstehenden Randnummer dieses Beschlusses aufgeführt sind.

Die nationale Regelung

7 Das Decreto legislativo [Gesetzesvertretende Verordnung] Nr. 61 vom 11. April 2002 zur Regelung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffend Handelsgesellschaften nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 366 vom 3. Oktober 2001 (GURI Nr. 88 vom 15. April 2002, S. 4, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 61/2002), das am 16. April 2002 in Kraft getreten ist, hat den Titel XI des Buches V des Codice civile durch einen neuen Titel XI ersetzt, der die Überschrift "Strafvorschriften betreffend Gesellschaften oder Zusammenschlüsse von Gesellschaften" trägt.

8 Dieses Decreto legislativo erging im Rahmen der Reform des italienischen Gesellschaftsrechts, die durch ein Bündel Gesetzesvertretender Verordnungen auf der Grundlage der im Gesetz Nr. 366 vom 3. Oktober 2001 (GURI Nr. 234 vom 8. Oktober 2001) vorgesehenen Ermächtigung durchgeführt wurde.

9 Artikel 2621 des Codice civile mit der Überschrift "Wahrheitswidrige Mitteilungen und gesetzwidrige Verteilung von Gewinnen und Dividendenvorschüssen" sah in seiner vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo Nr. 61/2002 geltenden Fassung (im Folgenden: Artikel 2621 a. F. des Codice civile) vor:

"Falls die Tat nicht eine schwerere strafbare Handlung darstellt, werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe von 1 032 bis 10 329 Euro bestraft:

1. die Gründer, Gründungsgesellschafter, Verwalter, Generaldirektoren, Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren, die in den Berichten, Jahresabschlüssen oder sonstigen Mitteilungen der Gesellschaft in betrügerischer Absicht wahrheitswidrige Tatsachen über die Verfassung oder über die Vermögenslage der Gesellschaft verbreiten oder hierauf bezogene Tatsachen ganz oder teilweise verschleiern;

..."

10 Das Decreto legislativo Nr. 61/2002 führte u. a. in die Artikel 2621 und 2622 des Codice civile neue Strafvorschriften ein, die wahrheitswidrige Mitteilungen über die Gesellschaft, eine auch "Bilanzfälschung" genannte strafbare Handlung, unter Strafe stellten (im Folgenden je nach Fall: Artikel 2621 n. F. des Codice civile oder Artikel 2622 n. F. des Codice civile) und die vorsehen:

"Artikel 2621 (Wahrheitswidrige Mitteilungen über die Gesellschaft)

Soweit nicht in Artikel 2622 etwas anderes bestimmt ist, werden Verwalter, Generaldirektoren, Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren, die in der Absicht, die Gesellschafter oder die Öffentlichkeit zu täuschen, und mit dem Ziel, für sich oder für andere einen unberechtigten Gewinn zu erzielen, in den Jahresabschlüssen, in den Berichten oder in sonstigen gesetzlich vorgesehenen, an die Gesellschafter oder an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen der Gesellschaft nicht der Wahrheit entsprechende Tatsachen verbreiten, auch wenn diese Gegenstand von Wertungen sind, oder aber Informationen, deren Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist, über die Wirtschafts-, Vermögens- oder Finanzlage der Gesellschaft oder der Unternehmensgruppe, der diese angehört, in einer Weise unterlassen, die geeignet ist, bei den Adressaten falsche Vorstellungen über diese Lage hervorzurufen, mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und sechs Monaten bestraft.

Die Strafbarkeit erstreckt sich auch auf den Fall, dass die Informationen Vermögensgegenstände betreffen, die die Gesellschaft für die Rechnung Dritter in Besitz hat oder verwaltet.

Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die wahrheitswidrigen Angaben oder die Unterlassungen die Darstellung der Wirtschafts-, Vermögens- oder Finanzlage der Gesellschaft oder der Unternehmensgruppe, der diese angehört, nicht erheblich verfälschen. Die Strafbarkeit ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn die wahrheitswidrigen Angaben oder die Unterlassungen zu einer Änderung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Geschäftsjahres nach Steuern um nicht mehr als 5 % oder zu einer Änderung des Nettovermögens um nicht mehr als 1 % führen.

In jedem Fall ist die Tat nicht strafbar, wenn sie die Folge von Schätzungen ist, die, einzeln betrachtet, um nicht mehr als 10 % von der richtigen Bewertung abweichen.

Artikel 2622 (Wahrheitswidrige Mitteilungen über die Gesellschaft zum Nachteil der Gesellschafter und der Gläubiger)

Verwalter, Generaldirektoren, Aufsichtsratsmitglieder und Liquidatoren, die in der Absicht, die Gesellschafter oder die Öffentlichkeit zu täuschen, und mit dem Ziel, für sich oder für andere einen unberechtigten Gewinn zu erzielen, in den Jahresabschlüssen, in den Berichten oder in sonstigen gesetzlich vorgesehenen, an die Gesellschafter oder an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen der Gesellschaft nicht der Wahrheit entsprechende Tatsachen verbreiten, auch wenn diese Gegenstand von Wertungen sind, oder aber Informationen, deren Übermittlung gesetzlich vorgeschrieben ist, über die Wirtschafts-, Vermögens- oder Finanzlage der Gesellschaft oder der Unternehmensgruppe, der diese angehört, in einer Weise unterlassen, die geeignet ist, bei den Adressaten falsche Vorstellungen über diese Lage hervorzurufen, und dadurch einen Vermögensschaden für die Gesellschafter oder die Gläubiger verursachen, werden auf Strafantrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Ebenfalls auf Strafantrag wird das Verfahren eingeleitet, wenn die Tat einen anderen, sogar schwereren Straftatbestand zum Nachteil des Vermögens anderer Personen als der Gesellschafter und der Gläubiger erfüllt, es sei denn, sie ist zum Nachteil des Staates, anderer öffentlicher Einrichtungen oder der Europäischen Gemeinschaften begangen worden.

Handelt es sich um Gesellschaften, für die die Bestimmungen des Teils IV Titel III Abschnitt II des Decreto legislativo Nr. 58 vom 24. Februar 1998 gelten, ist die Strafe für die in Absatz 1 geregelten Taten ein Jahr bis vier Jahre, und das Verbrechen wird von Amts wegen verfolgt.

Die Strafbarkeit der in den Absätzen 1 und 3 geregelten Taten erstreckt sich auch auf den Fall, dass die Informationen Vermögensgegenstände betreffen, die die Gesellschaft für die Rechnung Dritter in Besitz hat oder verwaltet.

Die Strafbarkeit der in den Absätzen 1 und 3 geregelten Taten ist ausgeschlossen, wenn die wahrheitswidrigen Angaben oder die Unterlassungen die Darstellung der Wirtschafts-, Vermögens- oder Finanzlage der Gesellschaft oder der Unternehmensgruppe, der diese angehört, nicht erheblich verfälschen. Die Strafbarkeit ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn die wahrheitswidrigen Angaben oder die Unterlassungen zu einer Änderung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Geschäftsjahres nach Steuern um nicht mehr als 5 % oder zu einer Änderung des Nettovermögens um nicht mehr als 1 % führen.

In jedem Fall ist die Tat nicht strafbar, wenn sie die Folge von Schätzungen ist, die, einzeln betrachtet, um nicht mehr als 10 % von der richtigen Bewertung abweichen."

Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

11 Aus den Vorlageentscheidungen geht hervor, dass die den Angeklagten in den Ausgangsverfahren zur Last gelegten Straftaten der Bilanzfälschung unter der Geltung des Artikels 2621 a. F. des Codice civile, also vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo Nr. 61/2002 sowie der Artikel 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile, begangen wurden.

12 In der Rechtssache C-23/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, geeignete Maßregeln nicht nur für den Fall der Nichtveröffentlichung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einer Handelsgesellschaft, sondern auch für die unzutreffende Veröffentlichung dieser Unterlagen oder sonstiger an die Gesellschafter oder die Öffentlichkeit gerichteter Informationen über die Gesellschaft oder aller sonstigen Informationen über die Wirtschafts-, Vermögens- oder Finanzlage der Gesellschaft vorzusehen, die diese über sich selbst oder die Gruppe, zu der sie gehört, offen zu legen verpflichtet ist?

2. Sind die Erste Richtlinie 68/151 und die Vierte Richtlinie 78/660 und insbesondere Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 des Rates vom 8. November 1990 geänderten Fassung in Anbetracht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf Verstöße im Sinne der beiden Richtlinien "geeignete Maßregeln" vorzusehen, dahin auszulegen, dass sie dem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach dem die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung und zu wahrheitsgetreuer Information über bestimmte Gesellschaftsunterlagen (darunter die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung) entfällt, wenn

a) die falsche Information nur qualitativer Art ist;

b) die falsche Gesellschaftsmitteilung oder die unterbliebene Information keine Veränderung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Geschäftsjahres und keine Veränderung des Nettovermögens der Gesellschaft über einen bestimmten Prozentsatz hinaus bedeutet;

c) Angaben gemacht werden, die zwar darauf gerichtet sind, die Gesellschafter und die Öffentlichkeit zur Erlangung eines unberechtigten Gewinns zu täuschen, die aber Folge von geschätzten Bewertungen sind, die, einzeln betrachtet, in einem Ausmaß abweichen, das einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet;

d) die falschen Angaben oder betrügerischen Auslassungen und die Mitteilungen und Informationen, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vermitteln, die Vermögens- oder Ertragslage der Gruppe nicht "in erheblicher Weise" verändern?

3. Sind die Erste Richtlinie 68/151 und die Vierte Richtlinie 78/660 und insbesondere Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 geänderten Fassung in Anbetracht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf Verstöße im Sinne der beiden Richtlinien "geeignete Maßregeln" vorzusehen, dahin auszulegen, dass sie dem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das bei einer Verletzung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information, die zum Schutz der "Interessen sowohl der Gesellschafter als auch Dritter" aufgestellt sind, ein Sanktionssystem einführt, das

a) in den gravierendsten Fällen (Vermögensschaden) nur für die Gesellschafter und die Gläubiger das Recht vorsieht, die Maßregel zu beantragen, und folglich einen allgemeinen effektiven Schutz Dritter ausschließt;

b) in weniger gravierenden Fällen (kein Vermögensschaden oder kein Strafantrag) nur eine bloße Übertretung annimmt, die im Rahmen der italienischen Strafprozessordnung aus den genannten Gründen wenig wirksam ist;

c) Privatpersonen die Möglichkeit bietet, den Schutz des Rechtsguts der Transparenz auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts durch die verzögerte Rücknahme des Strafantrags völlig aufzuheben?

13 In der Rechtssache C-52/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, geeignete Maßregeln nicht nur für den Fall der Nichtveröffentlichung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einer Handelsgesellschaft, sondern auch für die unzutreffende Veröffentlichung dieser Unterlagen oder sonstiger an die Gesellschafter oder die Öffentlichkeit gerichteter Informationen über die Gesellschaft oder aller sonstigen Informationen über die Wirtschafts-, Vermögens- oder Finanzlage der Gesellschaft vorzusehen, die diese über sich selbst oder die Gruppe, zu der sie gehört, offen zu legen verpflichtet ist?

2. Sind die Erste Richtlinie 68/151 und die Vierte Richtlinie 78/660 und insbesondere Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 geänderten Fassung in Anbetracht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf Verstöße im Sinne der beiden Richtlinien "geeignete Maßregeln" vorzusehen, dahin auszulegen, dass sie dem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach dem die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung und zu wahrheitsgetreuer Information über die Gesellschaft entfällt und das ein Sanktionssystem einführt, das nicht auf wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Kriterien zu seinem Schutz beruht?

3. Sind die genannten Richtlinien und insbesondere Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie dem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das bei einer Verletzung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information, die zum Schutz der "Interessen sowohl der Gesellschafter als auch Dritter" aufgestellt sind, ein Sanktionssystem einführt, bei dem nur die Gesellschafter und die Gläubiger berechtigt sind, die Sanktion zu verlangen, und das folglich einen allgemeinen effektiven Schutz Dritter ausschließt?

4. Sind die genannten Richtlinien und insbesondere Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie dem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das bei einer Verletzung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information, die zum Schutz der "Interessen sowohl der Gesellschafter als auch Dritter" aufgestellt sind, einen Mechanismus für eine mögliche Strafverfolgung und ein besonders differenziertes Sanktionssystem vorsieht, das ausschließlich bei Verstößen zu Lasten der Gesellschafter und der Gläubiger eine Strafverfolgung auf Antrag und schärfere und wirksamere Sanktionen vorsieht?

14 In der Rechtssache C-133/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, geeignete Maßregeln nicht nur für den Fall der Nichtveröffentlichung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einer Handelsgesellschaft, sondern auch für die unzutreffende Veröffentlichung dieser Unterlagen oder sonstiger an die Gesellschafter oder die Öffentlichkeit gerichteter Informationen über die Gesellschaft oder aller sonstigen Informationen über die Wirtschafts-, Vermögens- oder Finanzlage der Gesellschaft vorzusehen, die diese über sich selbst oder die Gruppe, zu der sie gehört, offen zu legen verpflichtet ist?

2. Sind die Erste Richtlinie 68/151 und die Vierte Richtlinie 78/660 und insbesondere Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 geänderten Fassung in Anbetracht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf Verstöße im Sinne der beiden Richtlinien "geeignete Maßregeln" vorzusehen, dahin auszulegen, dass sie dem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach dem die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Pflichten zur Offenlegung und zu wahrheitsgetreuer Information über die Gesellschaft entfällt und das ein Sanktionssystem einführt, das nicht auf wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Kriterien zu seinem Schutz beruht?

3. Sind die genannten Richtlinien und insbesondere Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie dem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das bei einer Verletzung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information, die zum Schutz der "Interessen sowohl der Gesellschafter als auch Dritter" aufgestellt sind, ein Sanktionssystem einführt, bei dem nur die Gesellschafter und die Gläubiger berechtigt sind, die Sanktion zu verlangen, und das folglich einen allgemeinen effektiven Schutz Dritter ausschließt?

4. Sind die genannten Richtlinien und insbesondere Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 sowie Artikel 2 Absätze 2 bis 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie dem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das bei einer Verletzung der der Gesellschaft obliegenden Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information, die zum Schutz der "Interessen sowohl der Gesellschafter als auch Dritter" aufgestellt sind, einen Mechanismus für eine mögliche Strafverfolgung und ein besonders differenziertes Sanktionssystem vorsieht, das ausschließlich bei Verstößen zu Lasten der Gesellschafter und der Gläubiger eine Strafverfolgung auf Antrag und schärfere und wirksamere Sanktionen vorsieht?

15 In der Rechtssache C-337/03 hat das Tribunale ordinario Turin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG, die Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 und Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass sie einem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach dem die Strafbarkeit von Verstößen gegen die den Gesellschaften obliegenden Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information entfällt, wenn Angaben gemacht werden, die zwar darauf gerichtet sind, die Gesellschafter und die Öffentlichkeit zur Erlangung eines unberechtigten Gewinns zu täuschen, die aber Folge von geschätzten Bewertungen sind, die, einzeln betrachtet, in einem Ausmaß abweichen, das einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet?

2. Sind die Erste Richtlinie 68/151 und die Vierte Richtlinie 78/660 und insbesondere Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG in Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstabe f und 6 der Ersten Richtlinie 68/151 und Artikel 2 Absätze 2, 3 und 4 der Vierten Richtlinie 78/660 in der durch die Richtlinien 83/349 und 90/605 geänderten Fassung in Anbetracht der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf Verstöße im Sinne der beiden Richtlinien "geeignete Maßregeln" vorzusehen, dahin auszulegen, dass sie einem Gesetz eines Mitgliedstaats entgegenstehen, das für Verstöße gegen die für den Schutz des Grundsatzes der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information über die Gesellschaft auferlegten Pflichten ein Sanktionssystem vorsieht, das im konkreten Fall die Bilanzfälschung bis zu einem Fünftel des Gesellschaftsvermögens zulässt?

16 Schließlich hat in der Rechtssache C-473/03 das Tribunale ordinario Mailand das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 6 der Ersten Richtlinie 68/151 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, geeignete Maßregeln nicht nur für den Fall der Nichtveröffentlichung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einer Handelsgesellschaft, sondern auch für deren Fälschung oder die sonstiger an die Gesellschafter oder die Öffentlichkeit gerichteter Informationen über die Gesellschaft oder aller sonstigen Informationen über die Wirtschafts-, Vermögens- oder Finanzlage der Gesellschaft vorzusehen, die diese über sich selbst oder die Gruppe, zu der sie gehört, offen zu legen verpflichtet ist?

2. Beziehen sich die Kriterien der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Abschreckung, mit denen der Gerichtshof den Begriff der "angemessenen Sanktion" in seinem Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965) erläutert hat, auf das Wesen oder die Art der abstrakt vorgesehenen Strafe oder etwa auch auf deren konkrete Anwendung unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der jeweiligen Rechtsordnung?

3. Liegen diese Kriterien in Bezug auf Artikel 2621 des Codice civile (in der durch das Decreto legislativo Nr. 61 vom 11. April 2002 geänderten Fassung) vor, der eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und sechs Monaten und demzufolge eine Verjährungsfrist von bis zu vier Jahren und sechs Monaten ab Begehung der Tat vorsieht? All dies in einer Rechtsordnung, in der nach dem Verfahrensabschnitt der Untersuchungen und der Anklage durch den Staatsanwalt eine Prüfung durch den Richter der Vorverhandlung im Hinblick darauf erfolgt, ob alle für die Eröffnung der Hauptverhandlung erforderlichen Elemente vorliegen, und bei der bis hin zur endgültigen Urteilsverkündung und daher, bei einer Verurteilung, zur effektiven Strafverhängung drei Stufen von Gerichten möglich sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die nach Artikel 2621 des Codice civile erforderlichen Untersuchungen aufgrund der für die strafrechtliche Relevanz festgelegten Grenzen (vgl. Artikel 2621 Absätze 3 und 4) schwierig sind?

17 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. März 2003 sind die Rechtssachen C-23/03 und C-52/03 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Wegen ihres Zusammenhangs sind die erwähnten Rechtssachen ferner für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses mit den Rechtssachen C-133/03, C-337/03 und C-473/03 zu verbinden.

18 Nach Erlass des Urteils vom 3. Mai 2005 in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-3565) hat der Gerichtshof die nationalen Gerichte, die Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt haben, die auf den ersten Blick denjenigen, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind, gleichen, mitzuteilen gebeten, ob sie in Anbetracht des Erlasses dieses Urteils ihre Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wollten.

19 In den fünf Rechtssachen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof entweder mitgeteilt, dass es zuvor die Parteien zu einer etwaigen Rücknahme seines Ersuchens anhören müsse (verbundene Rechtssachen C-23/03 und C-52/03) oder dass es dieses aufrechterhalten wolle (C-133/03, C-337/03 und C-473/03).

Zu den Vorlagefragen

20 Nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat.

21 Dies ist in den fünf Rechtssachen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, der Fall.

22 Diese fünf Rechtssachen fügen sich in den gleichen rechtlichen und tatsächlichen Rahmen wie die drei Rechtssachen ein, die mit dem Urteil Berlusconi u. a. (siehe Randnrn. 31 bis 36) abgeschlossen worden sind.

23 Denn die vorlegenden Gerichte weisen darauf hin, dass die Anwendung der Artikel 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile zur Folge hätte, dass die Täter der Gegenstand der Ausgangsverfahren bildenden Taten, die ursprünglich als Verbrechen nach Artikel 2621 a. F. des Codice civile Anlass zu einer Strafverfolgung gegeben hätten, nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden könnten, und zwar aus folgenden Gründen.

24 Erstens könnten zwar nur die Täter, die diese Taten begangen hätten, grundsätzlich von Amts wegen und damit auch bei fehlendem Strafantrag von der Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 2621 n. F. des Codice civile verfolgt werden, doch stelle die fragliche strafbare Handlung jetzt eine Übertretung dar, die als solche spätestens nach viereinhalb Jahren verjähre, und nicht mehr ein Vergehen mit einer Verjährungsfrist von höchstens siebeneinhalb Jahren, wie in Artikel 2621 a. F. des Codice civile vorgesehen gewesen sei. In den Ausgangsverfahren sei daher die in Artikel 2621 n. F. des Codice civile vorgesehene Straftat unweigerlich verjährt.

25 Wenn zweitens die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Taten im Hinblick auf das in Artikel 2622 n. F. des Codice civile geregelte Delikt noch nicht verjährt seien, könnten sie doch aufgrund dieser Vorschrift nicht ohne Strafantrag eines Gesellschafters oder eines sich durch die wahrheitswidrigen Angaben geschädigt fühlenden Gläubigers verfolgt werden, weil nämlich der Strafantrag eine notwendige Voraussetzung für Strafverfolgung nach dieser Vorschrift sei, zumindest wenn, wie in den Ausgangsverfahren, die wahrheitswidrigen Angaben nicht börsennotierte Gesellschaften betroffen hätten.

26 Drittens weisen die vorlegenden Gerichte darauf hin, dass der Verfolgung der Taten auch die in den Artikeln 2621 Absätze 3 und 4 n. F. und 2622 Absätze 5 und 6 n. F. des Codice civile wortgleich festgelegten Schwellenwerte entgegenstehen könnten, die den Ausschluss der Strafbarkeit zum einen für wahrheitswidrige Angaben mit unbedeutender oder geringfügiger Auswirkung, nämlich für solche, aus denen sich insbesondere nur eine Änderung entweder des Bruttoergebnisses des Geschäftsjahres um nicht mehr als 5 % oder des Nettovermögens um nicht mehr als 1 % ergebe, und zum anderen auf jeden Fall für Taten zur Folge hätten, die die Folge von Schätzungen seien, die, einzeln betrachtet, um nicht mehr als 10 % von der richtigen Bewertung abwichen.

27 In Anbetracht dieser Erwägungen sind die vorlegenden Gerichte mit der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die vorliegenden Verfahren Fragen nach der Geeignetheit der in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen Sanktionen im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie durch den Gerichtshof u. a. im Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843) oder im Hinblick auf Artikel 10 EG aufwürfen, aus dem sich seit Erlass des oben angeführten Urteils Kommission/Griechenland nach ständiger Rechtsprechung ergebe, dass Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten.

28 Die in den fünf Rechtssachen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, vorgelegten Fragen beziehen sich auf gleiche Probleme wie die bereits in den drei mit dem Urteil Berlusconi u. a. (siehe Randnrn. 37 bis 39) abgeschlossenen Rechtssachen aufgeworfenen:

- In allen fünf Rechtssachen stellt sich die Frage, ob die in Artikel 6 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie aufgestellte Verpflichtung, geeignete Maßregeln vorzusehen, nicht nur für den Fall gilt, dass die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterbleibt, sondern auch für die Veröffentlichung gefälschter Bilanzen (vgl. erste Frage in den Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02, die mit diesem Urteil abgeschlossen worden sind);

- in zwei dieser Rechtssachen (C-23/03 und C-337/03, jeweils zweite Frage) steht die Frage der Geeignetheit der Duldungsschwellen im Kern der Erörterung (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);

- in zwei der erwähnten Rechtssachen (C-23/03 und C-473/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der auf die in Artikel 2621 n. F. des Codice civile vorgesehene Übertretung anwendbaren Verjährungsfrist aufgeworfen (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);

- in drei von ihnen (C-52/03, C-133/03 und C-473/03, jeweils zweite Frage) stellt sich die Frage, ob die Geeignetheit der Sanktion abstrakt oder konkret unter Berücksichtigung der strukturellen Merkmale der betreffenden nationalen Rechtsordnung zu beurteilen ist (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, erste Frage in der Rechtssache C-391/02 und zweite Frage in der Rechtssache C-403/02);

- in drei dieser Rechtssachen (C-23/03, C-52/03 und C-133/03, jeweils dritte Frage) wird die Frage der Geeignetheit der Sanktion aufgeworfen, mit der die in Artikel 2622 n. F. des Codice civile beschriebene Straftat belegt wird, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verletzung der den Gesellschaften auferlegten Pflichten zu Offenlegung und wahrheitsgetreuer Information grundsätzlich nur auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Gläubigers verfolgt werden kann (vgl. zweite Frage in der Rechtssache C-387/02, fünfte und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02);

- schließlich stellen sich in zwei von ihnen (C-52/03 und C-133/03, jeweils vierte Frage) Fragen nach der Vereinbarkeit des in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen differenzierten Systems von Strafen insoweit, als den Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger ein deutlich höherer strafrechtlicher Schutz als denjenigen Dritter, wie der Wettbewerber oder der Vertreter der Belegschaft, oder sogar dem allgemeinen und grundlegenden Interesse der Öffentlichkeit und des Marktes am ordnungsgemäßen Funktionieren der Gesellschaften und insbesondere der Transparenz und der Richtigkeit der von den Gesellschaften gelieferten Angaben gewährt wird (vgl. erste Frage in der Rechtssache C-387/02, erste und sechste Frage in der Rechtssache C-391/02 sowie dritte Frage in der Rechtssache C-403/02).

29 Der Gerichtshof hat in Randnummer 63 des Urteils Berlusconi u. a. entschieden, dass das Erfordernis der Geeignetheit der Sanktionen wie der in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile wegen Straftaten der Bilanzfälschung vorgesehenen durch Artikel 6 der Ersten Richtlinie aufgestellt wird.

30 Ferner geht aus den in den Randnummern 75 und 77 dieses Urteils ausgeführten Gründen hervor, dass in Fällen wie denjenigen, um die es in den Ausgangsverfahren geht, eine Berufung auf Artikel 6 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie mit dem Ziel, die Vereinbarkeit der Artikel 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile mit dieser Bestimmung prüfen zu lassen, nicht möglich ist, da diese Prüfung dazu führen könnte, die Anwendung milderer Strafen auszuschließen, als in den genannten Artikeln vorgesehen sind. Denn die Grenzen, die sich aus dem Wesen einer Richtlinie ergeben, verbieten es, dass eine Richtlinie dazu führen kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Angeklagten festzulegen oder zu verschärfen.

31 Im Wesentlichen mit dieser Begründung hat der Gerichtshof in Randnummer 78 des Urteils Berlusconi u. a. geantwortet, dass sich die Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation wie der in den Ausgangsverfahren gegebenen gegenüber Angeklagten im Rahmen von Strafverfahren nicht auf die Erste Richtlinie als solche berufen können, weil eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten festzulegen oder zu verschärfen.

32 In den fünf Rechtssachen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, ist die gleiche Antwort geboten.

33 Dies wird nicht durch die Ausführungen in Frage gestellt, die das in den Rechtssachen C-133/03 und C-337/03 vorlegende Gericht in Beantwortung der Frage des Gerichtshofes danach gemacht hat, ob es seine Vorabentscheidungsersuchen unter Berücksichtigung des Erlasses des Urteils Berlusconi u. a. (vgl. Randnrn. 18 und 19 des vorliegenden Beschlusses) aufrechterhalten wolle.

34 Dieses Gericht verweist zunächst auf das Urteil vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-457/02 (Niselli, Slg. 2004, I-10853), das eine Rechtssache betroffen habe, die größere Nähe zu den Ausgangsverfahren aufweise.

35 Zwar bestand, da die Handlungen, die zu dem betreffenden Strafverfahren geführt hatten, im Zeitpunkt ihrer Begehung nach nationalem Recht gegebenenfalls strafbar waren, wie der Gerichtshof in Randnummer 30 jenes Urteils entschieden hat, kein Anlass, sich zu fragen, welche Folgen sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen für die Anwendung der in jener Rechtssache in Rede stehenden Richtlinie ergeben könnten. Doch hat der Gerichtshof in Randnummer 29 dieses Urteils wie auch in Randnummer 74 des Urteils Berlusconi u. a. darauf hingewiesen, dass eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen ihre Vorschriften verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen.

36 Wie der Gerichtshof in den Randnummern 75 und 77 des Urteils Berlusconi u. a. festgestellt hat, kann eine Berufung auf Artikel 6 der Ersten Gesellschaftsrichtlinie mit dem Ziel, die Vereinbarkeit der Artikel 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile mit dieser Bestimmung prüfen zu lassen, nicht erfolgen, da diese Prüfung dazu führen könnte, dass die Anwendung des in diesen Artikeln vorgesehenen Systems milderer Strafen ausgeschlossen würde.

37 Ferner führt das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-133/03 aus, dass nach den Grundsätzen des italienischen Verfassungsrechts allein der Corte costituzionale (Verfassungsgericht) die Entscheidung darüber zustehe, ob eine nationale Bestimmung, die der Gerichtshof als gemeinschaftsrechtswidrig erachte, unangewandt bleiben könne.

38 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die etwaige Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem Gemeinschaftsrecht, wie der Gerichtshof in Randnummer 72 des Urteils Berlusconi u. a. ausgeführt hat, nach ständiger Rechtsprechung das nationale Gericht dazu verpflichtet, diese Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

39 Der Gerichtshof hat im Übrigen in seinem Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629), auf das in Randnummer 72 des Urteils Berlusconi u. a. verwiesen wird, bestätigt, dass diese Verpflichtung des nationalen Gerichts auch in Bezug auf die Pflicht einer Befassung der Corte costituzionale zu gelten hat.

40 Schließlich macht das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-337/03 geltend, dass diese einen anderen Gegenstand als die dem Urteil Berlusconi u. a. zugrunde liegenden habe.

41 Die Letztgenannten beträfen die Problematik der Geeignetheit leichterer Sanktionen, die an die Stelle der schwereren, zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlungen geltenden Sanktionen getreten seien. Der Teil des Tenors, der die in der Rechtssache C-337/03 in Rede stehenden "Duldungsschwellen" betreffe, beziehe sich jedoch nicht auf diese Problematik.

42 Im Urteil Berlusconi u. a., das im Übrigen insbesondere Rechtssachen betraf, in denen es um diese Schwellen ging, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Berufung auf die Erste Gesellschaftsrichtlinie nicht zum Ausschluss der Anwendung eines Systems milderer Strafen führen kann, da diese Richtlinie nicht dazu führen kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Angeklagten festzulegen oder zu verschärfen.

43 Die neuen Bestimmungen, mit denen die erwähnten Duldungsschwellen eingeführt wurden, bewirken bei deren Anwendung, dass jede Strafverfolgung auf der Grundlage der Artikel 2621 und 2622 des Codice civile verhindert wird.

44 Diese Bestimmungen beziehen sich somit offensichtlich auf den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betroffenen.

45 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass sich die Behörden eines Mitgliedstaats in Situationen wie den in den Ausgangsverfahren gegebenen gegenüber Angeklagten im Rahmen von Strafverfahren nicht auf die Erste Richtlinie als solche berufen können, weil eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten festzulegen oder zu verschärfen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

In Situationen wie den in den Ausgangsverfahren gegebenen können sich die Behörden eines Mitgliedstaats gegenüber Angeklagten im Rahmen von Strafverfahren nicht auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, als solche berufen, weil eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten festzulegen oder zu verschärfen.



Ende der Entscheidung

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