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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: C-23/05
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2000/34/EG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 2000/34/EG Art. 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C 23/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 25. Januar 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch G. Rozet und N. Yerrell als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg , vertreten durch S. Schreiner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J.-P. Puissochet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter S. von Bahr und A. Borg Barthet (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gerichtshof die Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (ABl. L 195, S. 41, im Folgenden: Richtlinie), verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie lautet: "Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. August 2003 nachzukommen, oder sie vergewissern sich, dass die Sozialpartner spätestens zu diesem Zeitpunkt mittels einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. In Bezug auf Ärzte in Ausbildung wird dieser Zeitpunkt auf den 1. August 2004 festgelegt. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

3. Da die Kommission der Ansicht war, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist in luxemburgisches Recht umgesetzt worden sei, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 Absatz 1 EG ein. Sie forderte das Großherzogtum Luxemburg am 6. Oktober 2003 auf, Stellung zu nehmen, und erließ am 9. Juli 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich seien, um dieser innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die von der luxemburgischen Regierung im Anschluss an diese Stellungnahme übermittelten Informationen ergaben, dass die Richtlinie immer noch nicht umgesetzt worden war, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

4. Die luxemburgische Regierung bestreitet nicht, dass die fragliche Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist. Sie weist lediglich darauf hin, dass die hierzu erforderlichen Maßnahmen gerade ausgearbeitet würden. Ein Gesetzesvorhaben zur Umsetzung der Richtlinie sei bereits vorbereitet.

5. Gemäß Artikel 92 § 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

6. Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie in Artikel 2 Absatz 1 vorsieht, dass die Mitgliedstaaten sie spätestens zum 1. August 2003 umsetzen. In Bezug auf Ärzte in Ausbildung wird dieser Zeitpunkt jedoch auf den 1. August 2004 festgelegt. Das Mahnschreiben, das die Kommission an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet hatte, datiert vom 6. Oktober 2003. Zu diesem Zeitpunkt war die Umsetzungsfrist der Richtlinie in Bezug auf Ärzte in Ausbildung also noch nicht abgelaufen.

7. Wie der Gerichtshof entschieden hat, setzt die Versendung eines Mahnschreibens voraus, dass ein Verstoß des betreffenden Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 13. September 2000 in der Rechtssache C 341/97, Kommission/Niederlande, Slg. 2000, I 6611, Randnr. 18, und Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C 230/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I 1169, Randnr. 32). Die Gelegenheit zur Äußerung ist für den betroffenen Mitgliedstaat - selbst wenn er glaubt, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen - eine vom EG Vertrag gewollte wesentliche Garantie; dass sie geboten wird, ist eine wesentliche Formvoraussetzung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens auf Feststellung einer Pflichtverletzung eines Mitgliedstaats. Ein Mahnschreiben kann daher nicht die Nichtumsetzung einer Richtlinie betreffen, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Urteil vom 17. Februar 1970 in der Rechtssache 31/69, Kommission/Italien, Slg. 1970, 25, Randnrn. 12 bis 14).

8. Daraus folgt im vorliegenden Fall, dass die geltend gemachten Verstöße gegen die Richtlinie nicht festgestellt werden können, soweit sie Ärzte in Ausbildung betreffen, und dass die Klage für teilweise unzulässig zu erklären ist, soweit sie die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf Ärzte in Ausbildung zum Gegenstand hat.

9. Was hingegen die übrigen Bereiche anbelangt, für die die Richtlinie gilt, so ist nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C 323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I 4711, Randnr. 8, und vom 2. Oktober 2003 in der Rechtssache C 322/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I 11267, Randnr. 50).

10. Vorliegend ist unstreitig, dass die zur Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht erlassen worden waren.

11. Damit ist die Klage der Kommission teilweise begründet.

12. Daher ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen für Ärzte in Ausbildung - erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

13. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften - mit Ausnahme derjenigen für Ärzte in Ausbildung - erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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