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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2008
Aktenzeichen: C-23/08
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2004/38/EG


Vorschriften:

EG Art. 12
EG Art. 39
Richtlinie 2004/38/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

7. April 2008

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-22/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2008, in dem Verfahren

Athanasios Vatsouras

gegen

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900

und in der Rechtssache C-23/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sozialgericht Nürnberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2008, in dem Verfahren

Josif Koupatantze

gegen

Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 12 EG und 39 EG sowie der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 S. 77).

2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen: Die Rechtssachen C-22/08 und C-23/08 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 7. April 2008

Ende der Entscheidung

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