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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.1993
Aktenzeichen: C-23/92
Rechtsgebiete: EWGV 1408/71, EGVtr


Vorschriften:

EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst. i
EWGV 1408/71 Art. 3 Abs. 1
EGVtr Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ist also zu entnehmen, daß nur solche zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, bei denen mindestens zwei Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, und daß die Verordnung für Abkommen, die mit einem oder mehr Drittstaaten geschlossen worden sind, nur insoweit gilt, als es um die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten geht. Dagegen bezieht sich keine Bestimmung der Verordnung auf Abkommen zwischen nur einem Mitgliedstaat und einem oder mehr Drittstaaten, weder was die Frage betrifft, ob und inwieweit das System der Verordnung an ihre Stelle tritt, noch was die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angeht. Daher ist festzustellen, daß die Verordnung diese Abkommen von ihrem Geltungsbereich ausnehmen wollte.

Demgemäß ist Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, daß zu den "Rechtsvorschriften" im Sinne dieser Vorschrift nicht Bestimmungen von zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit gehören, die nur zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen worden sind. Der Umstand, daß diese Abkommen mit Gesetzesrang in die innerstaatliche Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats übernommen worden sind, ändert nichts an dieser Auslegung.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. AUGUST 1993. - MARIA GRANA-NOVOA GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT HESSEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESSOZIALGERICHT - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GLEICHBEHANDLUNG - ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM DRITTSTAAT. - RECHTSSACHE C-23/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 28. August 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag sowie der Artikel 1 Buchstabe j und 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) kodifizierten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Maria Grana-Novoa und der Landesversicherungsanstalt Hessen wegen der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

3 Ausweislich der dem Gerichtshof übermittelten Akten war Frau Grana-Novoa, eine spanische Staatsangehörige, in ihrem Herkunftsland niemals berufstätig. Dagegen übte sie zunächst von Dezember 1970 bis Juni 1975 in der Schweiz und dann von Februar 1979 bis Oktober 1982 in der Bundesrepublik Deutschland eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus.

4 Da Frau Grana-Novoa danach in der Bundesrepublik dauernd arbeitsunfähig war, beantragte sie dort im August 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Gewährung dieser Rente wurde ihr jedoch von der Landesversicherungsanstalt Hessen mit der Begründung verweigert, daß die Anzahl ihrer Beschäftigungsjahre in der Bundesrepublik nicht ausreiche, um die Wartezeit nach deutschem Recht zu erfuellen. Frau Grana-Novoa erhob gegen diesen Bescheid bei einem deutschen Gericht Klage.

5 Es steht fest, daß Frau Grana-Novoa zwar allein nach deutschem Recht keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente hat, daß sie aber eine derartige Rente in der Bundesrepublik erhalten könnte, wenn auch die von ihr in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt würden.

6 Frau Grana-Novoa hat sich insoweit vor den deutschen Gerichten auf die kombinierte Anwendung der Vorschriften zweier bilateraler Abkommen über die soziale Sicherheit berufen, die die Bundesrepublik zum einen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum anderen mit dem Königreich Spanien geschlossen hat.

7 Das ° 1964 geschlossene und 1975 geänderte ° deutsch-schweizerische Abkommen sieht unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der in der Bundesrepublik und in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten vor, beschränkt sie jedoch auf die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten. Das ° 1973 geschlossene und 1975 geänderte ° deutsch-spanische Abkommen bestimmt, daß für seine Anwendung die deutschen und die spanischen Staatsangehörigen gleichbehandelt werden. Diese Abkommen wurden gemäß dem deutschen Grundgesetz durch Bundesgesetz Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung.

8 Das Schlussprotokoll zum deutsch-schweizerischen Abkommen enthält folgende Abwehrklausel:

"Sind ausser den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfuellt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt, soweit diese nichts anderes bestimmen."

9 Nach Auffassung der deutschen Gerichte hindert diese Klausel Frau Grana-Novoa daran, sich kumulativ auf das deutsch-schweizerische und das deutsch-spanische Abkommen zu berufen.

10 Frau Grana-Novoa, die in erster und in zweiter Instanz unterlegen war, rief das Bundessozialgericht an, das sich gefragt hat, ob seit dem 1. Januar 1986, dem Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften, das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit der Anwendung einer Abwehrklausel, wie sie in das deutsch-schweizerische Abkommen aufgenommen wurde, entgegenstehe, da sie in dem Mitgliedstaat, der Partei dieses Abkommens ist, die Freizuegigkeit der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten behindern könnte.

11 Das Bundessozialgericht hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Sind Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, so auszulegen, daß zu den "Rechtsvorschriften" im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 auch Bestimmungen zwischenstaatlicher Abkommen eines Mitgliedstaats mit einem Drittstaat gehören, die als Gesetz Bestandteil der innerstaatlichen Rechtsordnung des Mitgliedstaats geworden sind?

2) Falls Frage 1 bejaht wird: Sind Artikel 7 EWG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 so auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat nicht erlauben, in einem Abkommen mit einem Drittstaat zu bestimmen, daß überstaatliche Regelungen bei Anwendung des Abkommens unberücksichtigt bleiben, wenn damit eine nach dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats bei Anwendung des Abkommens auf seine Bürger angeordnete Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus der innerstaatlichen Rentenversicherung und der Rentenversicherung des Drittstaats für Bürger anderer Mitgliedstaaten der EG ausgeschlossen wird?

12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

13 Für die Beantwortung dieser Frage ist vorab daran zu erinnern daß nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 (nachstehend: Verordnung) die "Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt,... die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates [haben], soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen".

14 Der in der vorgenannten Bestimmung verwendete Begriff der "Rechtsvorschriften" ist in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung für deren Anwendung wie folgt definiert: "in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle Durchführungsvorschriften" in bezug auf die in der Verordnung genannten Zweige, Systeme und Leistungen der sozialen Sicherheit.

15 Dazu ist erstens festzustellen, daß in dieser Definition zwischenstaatliche Abkommen über die soziale Sicherheit nicht erwähnt sind.

16 Zweitens ist zu bemerken, daß diese Abkommen aber Gegenstand besonderer Bestimmungen der Verordnung sind.

17 So stellt Artikel 6 der Verordnung den Grundsatz auf, daß die Verordnung an die Stelle der Abkommen über die soziale Sicherheit tritt, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem oder mehreren anderen Staaten in Kraft sind, sofern es sich ° bei der zweiten Alternative ° um Fälle handelt, an deren Regelung sich kein Träger eines dieser anderen Staaten zu beteiligen hat.

18 In Abweichung von diesem Grundsatz sieht Artikel 7 der Verordnung vor, daß die Verordnung eine Reihe bestehender internationaler Übereinkünfte, darunter die im Anhang III der Verordnung angeführten Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit, nicht berührt.

19 Artikel 8 der Verordnung bestimmt, daß zwei oder mehr Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen und im Geist der Verordnung miteinander Abkommen schließen können.

20 Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung wird der Geltungsbereich der ° zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossenen und im Anhang III aufgeführten ° Abkommen über die soziale Sicherheit, die aufgrund von Artikel 7 weiterhin anwendbar sind, sowie der Abkommen, die aufgrund von Artikel 8 zwischen Mitgliedstaaten geschlossen werden, auf alle von der Verordnung erfassten Personen erstreckt, soweit Anhang III nichts anderes bestimmt.

21 Für die Anwendung der vorgenannten Bestimmungen bedeutet nach Artikel 1 Buchstabe k der Verordnung der Begriff "' Abkommen über die soziale Sicherheit' : jede zwei- oder mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in [der Verordnung] bezeichneten Zweige und Systeme ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten jetzt oder künftig in Kraft ist; jede mehrseitige Vereinbarung, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für alle oder einen Teil der in [der Verordnung] bezeichneten Zweige und Systeme für mindestens zwei Mitgliedstaaten und einen oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig in Kraft ist; ferner alle im Rahmen dieser Vereinbarungen getroffenen weiteren Vereinbarungen jeder Art".

22 Daraus folgt, daß die Verordnung, was die zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit angeht, auf dem Grundsatz beruht, daß im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander und vorbehaltlich bestimmter abschließend aufgeführter Ausnahmen die bestehenden Abkommen den Angehörigen dieser Staaten den Vorteil der durch die Verordnung errichteten Regelung zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit nicht vorenthalten dürfen und daß die neuen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten nicht von den Grundsätzen und dem Geist der Verordnung abweichen dürfen, so daß sich die Gemeinschaftsbürger stets gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten auf die Bestimmungen der Verordnung berufen können.

23 Den Bestimmungen der Verordnung ist also zu entnehmen, daß nur solche zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, bei denen mindestens zwei Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, und daß die Verordnung für Abkommen, die mit einem oder mehr Drittstaaten geschlossen worden sind, nur insoweit gilt, als es um die Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten geht.

24 Dagegen bezieht sich keine Bestimmung der Verordnung auf Abkommen zwischen nur einem Mitgliedstaat und einem oder mehr Drittstaaten, weder was die Frage betrifft, ob und inwieweit das System der Verordnung an ihre Stelle tritt, noch was die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angeht. Daher ist festzustellen, daß die Verordnung diese Abkommen von ihrem Geltungsbereich ausnehmen wollte.

25 Andernfalls wären besondere Bestimmungen aufgenommen worden, um die Anwendung der Verordnung auf derartige Abkommen zu regeln, wie es in der Verordnung geschehen ist, um das Schicksal der Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Abkommen zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem oder mehr Drittstaaten zu regeln. Es wäre nämlich unlogisch, die Abkommen zwischen nur einem Mitgliedstaat und einem oder mehr Drittstaaten vollständig in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehen, während die Verordnung ausdrücklich bestimmte Vorbehalte in bezug auf ihre Anwendung auf die Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten enthält.

26 Demgemäß kann der Begriff "Rechtsvorschriften" im Sinne der Verordnung nicht die nur zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen Abkommen über die soziale Sicherheit ° wie sie im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht in Rede stehen ° umfassen.

27 Es ist hinzuzufügen, daß diese Auslegung nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß ein derartiges Abkommen in Form eines Gesetzes in die Rechtsordnung bestimmter Mitgliedstaaten übernommen wurde und damit Bestandteil ihres innerstaatlichen Rechtes ist. Die Tragweite der Verordnung muß nämlich in allen Mitgliedstaaten die gleiche sein, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in der gesamten Gemeinschaft zu sichern, und kann folglich nicht von der Methode abhängen, mit der die von den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit in die Rechtsordnung dieser Staaten übernommen werden.

28 Der Umstand, daß ein zwischenstaatliches Abkommen mit Gesetzesrang in das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats übernommen worden ist, kann folglich nicht genügen, um dieses Abkommen für die Anwendung der Verordnung unter den Begriff der "Rechtsvorschriften" dieses Mitgliedstaats fallen zu lassen.

29 Nach alledem ist auf die erste Frage des Bundessozialgerichts zu antworten, daß die Artikel 3 Absatz 1 und 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen sind, daß zu den "Rechtsvorschriften" im Sinne dieser Vorschriften nicht Bestimmungen von zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit gehören, die nur zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen worden sind. Der Umstand, daß diese Abkommen mit Gesetzesrang in die innerstaatliche Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats übernommen worden sind, ändert nichts an dieser Auslegung.

Zur zweiten Frage

30 Angesichts dieser Antwort auf die erste Frage braucht über die zweite Frage nicht entschieden zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

31 Die Auslagen der deutschen, der italienischen, der niederländischen, der portugiesischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundessozialgericht mit Beschluß vom 28. August 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 3 Absatz 1 und 1 Buchstabe j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung sind so auszulegen, daß zu den "Rechtsvorschriften" im Sinne dieser Vorschriften nicht Bestimmungen von zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit gehören, die nur zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen worden sind. Der Umstand, daß diese Abkommen mit Gesetzesrang in die innerstaatliche Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats übernommen worden sind, ändert nichts an dieser Auslegung.

Ende der Entscheidung

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