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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: C-231/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/7/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 79/7/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

21. Juni 2007

"Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der Rentenversicherung - Richtlinie 79/7/EWG - Flugbegleiterinnen - Gewährung einer Rente, die gleich hoch ist wie die der Flugbegleiter - Einmalzahlung von Berichtigungsbeiträgen - Zahlung von Zinsen - Grundsatz der Effektivität -Verpflichtungen eines Mitgliedstaats, die sich aus einem Vorabentscheidungsurteil ergeben"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-231/06 bis C-233/06

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour du travail de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidungen vom 10. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 2006, in den Verfahren

Office national des pensions

gegen

Emilienne Jonkman (C-231/06),

Hélène Vercheval (C-232/06)

und

Noëlle Permesaen (C-233/06)

gegen

Office national des pensions

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter R. Schintgen, A. Borg Barthet, M. Ilesic (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von E. Jonkman, H. Vercheval und N. Permesaen, vertreten durch J. Heynderickx, avocat,

- des Office national des pensions, vertreten durch R. Dupont und M. Willemet, avocats,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Jonkman, Frau Vercheval und Frau Permesaen einerseits und dem Office national des pensions (im Folgenden: ONP) andererseits.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

3 Frau Jonkman, Frau Vercheval und Frau Permesaen, die als Flugbegleiterinnen bei der belgischen Fluggesellschaft Sabena SA tätig waren, beantragten eine Altersrente für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt. Mit diesen Anträgen von 1992, 1995 und 1996 machten sie ihre Rentenansprüche ab dem 1. März 1993, 1. Juli 1996 und 1. Februar 1997 geltend.

4 Das ONP bewilligte ihnen eine Rente. Die Bescheide des ONP wurden jedoch von Frau Jonkman vor dem Tribunal du travail de Bruxelles (Arbeitsgericht Brüssel) sowie von Frau Vercheval und Frau Permesaen vor dem Tribunal du travail de Nivelles (Arbeitsgericht Nivelles) mit der Begründung angefochten, dass die Berechnung ihrer Renten auf diskriminierenden Vorschriften beruhe und sie eine Rente erhalten müssten, die nach denselben Bestimmungen wie für das männliche Kabinenpersonal berechnet werde.

5 Ein Vergleich der Berechnungsblätter für ihre Renten zeige, dass die Beträge, die das ONP vom Gehalt berücksichtigt habe, für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1980 für Flugbegleiterinnen deutlich geringer seien als für Flugbegleiter, obwohl ihre Grundgehälter gleich hoch gewesen seien.

6 Dies sei auf eine Ungleichbehandlung der Flugbegleiterinnen gegenüber dem sonstigen Kabinenpersonal während dieses Zeitraums zurückzuführen. Mit der Königlichen Verordnung vom 10. Januar 1964 zur Festlegung der Beiträge zur Finanzierung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung des fliegenden Personals der Zivilluftfahrt sowie der Voraussetzungen für die Zahlung der Renten (Moniteur belge vom 17. Januar 1964, S. 464), die am 1. Januar 1964 in Kraft getreten sei, sei eine besondere Altersversorgung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt eingeführt worden, von der jedoch die Flugbegleiterinnen ausgeschlossen gewesen seien. Diese seien weiterhin unter die allgemeine Altersversorgung der Angestellten gefallen, die sich dadurch auszeichne, dass für die Erhebung der Beiträge und die Berechnung der Rente ein geringerer Teil des Gehalts berücksichtigt werde, als bei Berechnung nach dem Sondersystem für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt zugrunde gelegt werde.

7 Der Grund für den Ausschluss der Flugbegleiterinnen von dieser besonderen Altersversorgung habe darin bestanden, dass es ihnen damals nicht möglich gewesen sei, ihre Laufbahn beim fliegenden Personal über das vollendete vierzigste Lebensjahr hinaus fortzuführen. Sie hätten somit keine vollständige Laufbahn zurücklegen können. Daher habe das Königreich Belgien beschlossen, sie nicht in das neugeschaffene Sondersystem einzubeziehen.

8 Die mit der Laufbahn bei der Sabena SA und der Versorgung der Flugbegleiterinnen verbundene Problematik war Gegenstand mehrerer Rechtsstreitigkeiten vor den belgischen Gerichten, von denen einige auf der Grundlage eines Urteils entschieden wurden, das der Gerichtshof auf Ersuchen um Vorabentscheidung erlassen hatte (Urteile vom 25. Mai 1971, Defrenne, 80/70, Slg. 1971, 445, vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, Slg. 1976, 455, und vom 15. Juni 1978, Defrenne, 149/77, Slg. 1978, 1365). Durch die Königliche Verordnung vom 27. Juni 1980 zur Änderung der Königlichen Verordnung vom 3. November 1969 mit Sondervorschriften für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt in Bezug auf den Erwerb des Rentenanspruchs und besonderen Durchführungsbestimmungen zur Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 betreffend die Alters- und Hinterbliebenenrente der Angestellten (Moniteur belge vom 23. August 1980, S. 9700), die am 1. Januar 1981 in Kraft trat, wurden die Flugbegleiterinnen schließlich an das Sondersystem für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt angeschlossen. Später sah der belgische Gesetzgeber in der Königlichen Verordnung vom 28. März 1984, die denselben Titel trägt wie die vorstehende Königliche Verordnung (Moniteur belge vom 3. April 1984, S. 4100), für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1980 eine Berichtigung zugunsten der Flugbegleiterinnen vor. Da diese Königliche Verordnung durch Urteil des Conseil d'État (Staatsrat) vom 7. September 1987 für nichtig erklärt wurde, wurde am 25. Juni 1997 eine neue Königliche Verordnung mit ebenfalls demselben Titel erlassen (Moniteur belge vom 31. Juli 1997, S. 19635, im Folgenden: Königliche Verordnung vom 25. Juni 1997), um die Ungleichbehandlung von Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1980 zu beseitigen.

9 Nach der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 haben Flugbegleiterinnen, die diese Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1980 ausgeübt haben, fortan Anspruch auf eine Altersrente, die nach denselben Modalitäten wie bei den Flugbegleitern berechnet wird, sofern sie im Wege der Einmalzahlung die für die Berichtigung erforderlichen Beiträge zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr einzahlen. Die Berichtigungsbeiträge bestehen im Wesentlichen aus der Differenz zwischen den von den Flugbegleiterinnen in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1980 entrichteten Beiträgen und den von den Flugbegleitern im selben Zeitraum entrichteten höheren Beiträgen.

10 Frau Jonkman, Frau Vercheval und Frau Permesaen sind der Ansicht, dass die in der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 vorgesehene Berichtigung die diskriminierende Unterscheidung zwischen Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern nicht vollständig beseitigen könne.

11 Mit Urteilen des Tribunal du travail de Bruxelles und des Tribunal du travail de Nivelles vom 17. November 1997 und 9. Januar 1998 wurde den Klagen von Frau Jonkman und Frau Vercheval mit der Begründung stattgegeben, dass die Art der Berechnung ihrer Renten diskriminierend sei.

12 Im Fall von Frau Permesaen ist das Tribunal du travail de Nivelles mit Urteil vom 26. Dezember 2003 teilweise dem Vorbringen des ONP gefolgt. Das Tribunal du travail stellte fest, dass es keine Diskriminierung darstelle, wenn eine mit der Rente der männlichen Angestellten identischen Rente unter der Voraussetzung bewilligt werde, dass die Beiträge gezahlt werden, die hätten entrichtet werden müssen, wenn die Arbeitnehmerin während ihrer beruflichen Laufbahn an dieses System angeschlossen gewesen wäre. Jedoch sei der Zinssatz von 10 % pro Jahr diskriminierend.

13 Das ONP legte gegen die Urteile vom 17. November 1997 und 9. Januar 1998 Rechtsmittel bei der Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel) ein. Bei diesem Gericht legte auch Frau Permesaen Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26. Dezember 2003 ein.

14 Nach Auffassung der Cour du travail de Bruxelles könnten die praktischen Modalitäten des mit der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 eingeführten Berichtigungssystems diskriminierend sein. Die Cour du travail führt insofern aus, dass die Einmalzahlung eines sehr hohen Geldbetrags für einen Rentner ein nicht unbedeutendes Hindernis darstelle. Sie weist auch auf den steuerlichen Aspekt dieses Berichtigungssystems hin, da die Flugbegleiter die Beiträge damals steuerlich hätten absetzen können, was für die Flugbegleiterinnen nicht der Fall sei. Schließlich liege der angewandte Zinssatz über dem gesetzlichen Zinssatz für Verzugs- und Ausgleichszinsen und auch über dem Bankzinssatz.

15 Nach Ansicht der Cour du travail de Bruxelles hängt die Entscheidung der Ausgangsverfahren von der Auslegung der Richtlinie 79/7 ab. Daher hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Richtlinie 79/7 dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat zum Erlass einer Regelung ermächtigt, mit der einer ursprünglich diskriminierten Gruppe von Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Personengruppe des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, wenn sie rückwirkend die Beiträge zahlen (Einmalzahlung eines sehr hohen Geldbetrags), die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften für die letztgenannte Personengruppe verjährt sind?

Wenn ja, ist die Richtlinie 79/7 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die mit ihr unvereinbaren Rechtsvorschriften an die Richtlinie anpassen muss, sobald durch ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dieser Normenkonflikt festgestellt wird und zumindest binnen der Verjährungsfrist, die für die sich aus dem Erlass dieser Regelung ergebende Beitragsforderung gilt?

2. Ist die Richtlinie 79/7 dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat zum Erlass einer Regelung ermächtigt, mit der einer ursprünglich diskriminierten Gruppe von Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Personengruppe des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, wenn sie erhebliche Verzugszinsen zahlen, die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften für die letztgenannte Personengruppe verjährt sind?

Wenn ja, ist die Richtlinie 79/7 dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die mit ihr unvereinbaren Rechtsvorschriften an die Richtlinie anpassen muss, sobald durch ein Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften dieser Normenkonflikt festgestellt wird und zumindest binnen der Verjährungsfrist, die für die sich aus dem Erlass dieser Regelung ergebenden Verzugszinsen gilt?

Zu den Vorlagefragen

Vorüberlegungen

16 Zunächst ist festzustellen, dass die Parteien der Ausgangsverfahren nicht bestritten haben, dass der ursprüngliche Ausschluss der Flugbegleiterinnen von der besonderen Altersversorgung für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt eine Diskriminierung darstellt.

17 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 141 Abs. 1 und 2 EG, der den Grundsatz des gleichen Entgelts für männliche und weibliche Arbeitnehmer betrifft, hier nicht anwendbar ist, da nur Betriebsrentensysteme, nicht aber gesetzliche Rentensysteme unter diese Vorschrift fallen (Urteile vom 25. Mai 1971, Defrenne, Randnrn. 10 bis 13, vom 6. Oktober 1993, Ten Oever, C-109/91, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 9, und vom 21. Juli 2005, Vergani, C-207/04, Slg. 2005, I-7453, Randnrn. 22 und 23).

18 Das vorlegende Gericht hat seine Fragen also zu Recht im Hinblick auf die Richtlinie 79/7 gestellt, die auf die gesetzlichen Systeme im Bereich der sozialen Sicherheit einschließlich der gesetzlichen Rentenversicherungssysteme Anwendung findet (Urteil vom 1. Juli 1993, Van Cant, C-154/92, Slg. 1993, I-3811, Randnrn. 10 und 11).

19 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie verbietet "jeglich[e] ... Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, ... und zwar im Besonderen betreffend ... den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang ..., die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge [sowie] die Berechnung der Leistungen". Auf diese Bestimmung kann sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen, um eine mit ihr unvereinbare nationale Rechtsvorschrift für unanwendbar erklären zu lassen (Urteile vom 13. Dezember 1989, Ruzius-Wilbrink, C-102/88, Slg. 1989, 4311, Randnr. 19, und vom 27. Oktober 1993, Van Gemert-Derks, C-337/91, Slg. 1993, I-5435, Randnr. 31).

Zum Erfordernis einer Zahlung von Berichtigungsbeiträgen

20 Mit dem ersten Teil seiner Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 79/7 es ausschließt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er eine Regelung erlässt, mit der ursprünglich diskriminierten Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Personen des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, den Anschluss an dieses System davon abhängig macht, dass im Wege der Einmalzahlung Berichtigungsbeiträge, die in der Differenz zwischen den von den ursprünglich diskriminierten Personen in der Zeit der Diskriminierung entrichteten Beiträgen und den von der anderen Personengruppe im selben Zeitraum entrichteten höheren Beiträgen bestehen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr gezahlt werden.

21 Nach den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen sind die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die italienische Regierung der Meinung, dass die wichtigste Voraussetzung, die die Flugbegleiterinnen nach der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 erfüllen müssen, damit ihre Berufstätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1980 genauso berücksichtigt wird wie die der Flugbegleiter, d. h. die Zahlung eines Betrags, der die Differenz zwischen den von ihnen in dieser Zeit entrichteten Beiträgen und den von den Flugbegleitern im selben Zeitraum entrichteten höheren Beiträgen darstellt, als solche nicht diskriminierend sei.

22 Diese Ansicht ist richtig. Wie der Gerichtshof bereits im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten entschieden hat, die Betriebsrentensysteme betrafen, kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf rückwirkenden Anschluss an ein Betriebsrentensystem hat, der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlusszeitraum nicht entziehen (Urteile vom 28. September 1994, Fisscher, C-128/93, Slg. 1994, I-4583, Randnr. 37, vom 24. Oktober 1996, Dietz, C-435/93, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 34, und vom 16. Mai 2000, Preston u. a., C-78/98, Slg. 2000, I-3201, Randnr. 39).

23 Im Fall einer Diskriminierung muss der benachteiligte Arbeitnehmer durch die Herstellung der Gleichbehandlung in dieselbe Lage wie die Arbeitnehmer des anderen Geschlechts versetzt werden. Der betreffende Arbeitnehmer kann folglich nicht verlangen, insbesondere in finanzieller Hinsicht besser behandelt zu werden als bei einem ordnungsgemäßen Anschluss an das System (Urteile Fisscher, Randnrn. 35 und 36, sowie Preston u. a., Randnr. 38).

24 Es ist festzustellen, dass diese Rechtsprechung auf Fälle des Anschlusses an ein gesetzliches System der Rentenversicherung übertragbar ist. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat, wenn er eine Regelung erlässt, mit der ursprünglich diskriminierten Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Personen des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, sich dafür entscheiden kann, die Gleichbehandlung dadurch wiederherzustellen, dass er die Zahlung eines Betrags verlangt, der die Differenz zwischen den von den ursprünglich diskriminierten Personen in der Zeit der Diskriminierung entrichteten Beiträgen und den von der anderen Personengruppe im selben Zeitraum entrichteten höheren Beiträgen darstellt. Dass bei dieser zweiten Personengruppe der gegen sie gerichtete Anspruch auf Zahlung der Beiträge inzwischen verjährt ist, kann unter der von der Generalanwältin in Nr. 70 ihrer Schlussanträge genannten Voraussetzung, dass für die neu Versicherten eine vergleichbare Verjährungsfrist bestimmt wird, einer Berichtigung wie der vorstehend beschriebenen nicht entgegenstehen.

25 Um eine umgekehrte Diskriminierung zu verhindern, kann für die Berichtigungsbeiträge außerdem eine Verzinsung zum Ausgleich der Geldentwertung vorgesehen werden. Wie die Generalanwältin in Nr. 38 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, gewährleistet eine solche Verzinsung unter dem in Nr. 39 der Schlussanträge genannten Vorbehalt, dass die von den neu Angeschlossenen eingezahlten Beiträge nicht in Wirklichkeit niedriger als die Beiträge sind, die von den Arbeitnehmern entrichtet wurden, die schon seit der Einführung des Rentensystem angeschlossen sind.

26 Aus den von der Generalanwältin in den Nrn. 64 und 65 ihrer Schlussanträge genannten Gründen beschränken sich die vorstehenden Erwägungen auf den Fall, dass die Berichtigung der Rentenansprüche ihre Wirkungen ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts entfaltet. Denn eine Berichtigung, die Personen angeboten wird, die sich bereits im Ruhestand befinden, und für die die Zahlung eines Betrags verlangt wird, der die Differenz zwischen den von ihnen in der Zeit, in der sie diskriminiert wurden, entrichteten Beiträgen und den von der anderen Personengruppe im selben Zeitraum entrichteten höheren Beiträgen darstellt, beendet die Ungleichbehandlung nur, wenn sie zur selben Berechnung der Rentenansprüche für die gesamte Rentenbezugsdauer jedes einzelnen Betroffenen führt.

27 Nach alledem schließt die Richtlinie 79/7 es nicht aus, dass ein Mitgliedstaat, wenn er eine Regelung erlässt, mit der ursprünglich diskriminierten Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, für die gesamte Rentenbezugsdauer in den Genuss des für die Personen des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, den Anschluss an dieses System davon abhängig macht, dass Berichtigungsbeiträge, die in der Differenz zwischen den von den ursprünglich diskriminierten Personen in der Zeit der Diskriminierung entrichteten Beiträgen und den von der anderen Personengruppe im selben Zeitraum entrichteten höheren Beitragen bestehen, zuzüglich Zinsen zum Ausgleich der Geldentwertung gezahlt werden.

Zu den Zahlungsmodalitäten für die Berichtigungsbeiträge

28 Soweit das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen möchte, ob der Mitgliedstaat verlangen darf, dass die Berichtigungsbeiträge im Wege der Einmalzahlung zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr geleistet werden, ist darauf hinzuweisen, dass jede Maßnahme, die ein Mitgliedstaat erlässt, um den gemeinschaftsrechtlichen Normen wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nachzukommen, effektiv sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Fisscher, Randnr. 31, Preston u. a., Randnrn. 40 bis 42, vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 57, und vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 95). Folglich hätte der belgische Gesetzgeber, als er die Königliche Verordnung vom 25. Juni 1997 erlassen hat, um die Flugbegleiterinnen in dieselbe Lage wie die Flugbegleiter zu versetzen, die Modalitäten der Berichtigung so festlegen müssen, dass diese nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird.

29 Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt sich, dass die Berichtigungsbeiträge in Anbetracht der langen Dauer der Diskriminierung vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1980 und der vielen Jahre, die zwischen diesem Zeitraum und dem Erlass der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 zur Einführung einer Berichtigung vergangen sind (1981 bis 1997), besonders hoch sind. Wie die Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, könnte dieser Betrag sogar die Jahresrente der Personen, denen die Berichtigung angeboten wird, übersteigen. Frau Jonkman, Frau Vercheval und Frau Permesaen haben daher - ohne dass ihnen insofern vom ONP widersprochen worden wäre - darauf hingewiesen, dass sich die Einmalzahlung eines solchen Betrags als unmöglich erweisen oder jedenfalls die Aufnahme eines Bankkredits erforderlich machen könne, für den wiederum Zinsen zu zahlen seien.

30 Aus der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 geht außerdem hervor, dass die Berichtigungsbeiträge in - hier nicht gegebenen - Ausnahmefällen in Raten gezahlt werden können.

31 In Anbetracht dessen ist anzunehmen, dass die Verpflichtung der Betroffenen, die Berichtigungsbeiträge als Einmalzahlung zu leisten, zur Folge hatte, dass die Berichtigung der Rentenansprüche der Flugbegleiterinnen übermäßig erschwert wurde.

32 Die Parteien der Ausgangsverfahren, die Kommission und die italienische Regierung haben erklärt oder eingeräumt, dass der Zinssatz von 10 % pro Jahr außerordentlich hoch sei. Das ONP konnte auf Befragung zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung nicht genau angeben, weshalb in der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 ein Zinssatz festgelegt wurde, der über der Inflationsrate liegt.

33 Jedenfalls steht fest, dass die Festlegung eines höheren als des zum Ausgleich der Geldentwertung erforderlichen Zinssatzes dazu führt, dass die von den neu Angeschlossenen gezahlten Beiträge in Wirklichkeit höher sind als die Beiträge, die von den seit der Einführung des Rentensystems angeschlossenen Arbeitnehmern entrichtet wurden. Dieser Zinssatz hat also die Flugbegleiterinnen keineswegs in dieselbe Lage wie die Flugbegleiter versetzt, sondern dazu beigetragen, dass sie weiterhin ungleich behandelt werden.

34 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das allein eine umfassende Kenntnis des nationalen Rechts hat, festzustellen, inwieweit der in der Königlichen Verordnung vom 25. Juni 1997 vorgesehene Zinssatz von 10 % pro Jahr möglicherweise einen Zinssatz enthält, der dazu bestimmt ist, die Geldentwertung auszugleichen.

35 Nach alledem schließt die Richtlinie 79/7 es aus, dass ein Mitgliedstaat, wenn er eine Regelung erlässt, mit der ursprünglich diskriminierten Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, in den Genuss des für die Personen des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen, verlangt, dass zuzüglich zu den Berichtigungsbeiträgen andere als die zum Ausgleich der Geldentwertung bestimmten Zinsen gezahlt werden. Die Richtlinie schließt es auch aus, dass diese Zahlung als Einmalzahlung verlangt wird, wenn durch diese Voraussetzung die beabsichtigte Berichtigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der zu zahlende Betrag die Jahresrente des Betroffenen übersteigt.

Zu den Verpflichtungen eines Mitgliedstaats, die sich aus einem auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil ergeben

36 Mit dem zweiten Teil seiner Fragen, der vor dem Hintergrund der Ausgangsverfahren zu sehen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Rechtsvorschriften anzupassen, wenn der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen ein Urteil erlassen hat, aus dem sich die Unvereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt.

37 Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.

39 Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. In einem derartigen Fall ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).

40 Zudem ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, die Schäden zu ersetzen, die dem Einzelnen durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind. Sind die Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung erfüllt, ist es Sache des nationalen Gerichts, die sich aus diesem Grundsatz ergebenden Konsequenzen zu ziehen (vgl. u. a. Urteile vom 22. April 1997, Sutton, C-66/95, Slg. 1997, I-2163, Randnr. 35, und vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnrn. 51 und 52).

41 Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefragen zu antworten, dass die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet sind, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu sichern, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird. Ist eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden, so ist das nationale Gericht, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit schließt, wenn ein Mitgliedstaat eine Regelung erlässt, mit der ursprünglich diskriminierten Personen eines bestimmten Geschlechts die Möglichkeit gegeben werden soll, für die gesamte Rentenbezugsdauer in den Genuss des für die Personen des anderen Geschlechts geltenden Rentensystems zu kommen,

- es nicht aus, dass dieser Mitgliedstaat den Anschluss an dieses System davon abhängig macht, dass Berichtigungsbeiträge, die in der Differenz zwischen den von den ursprünglich diskriminierten Personen in der Zeit der Diskriminierung entrichteten Beiträgen und den von der anderen Personengruppe im selben Zeitraum entrichteten höheren Beiträgen bestehen, zuzüglich Zinsen zum Ausgleich der Geldentwertung gezahlt werden;

- es dagegen aus, dass dieser Mitgliedstaat verlangt, dass zuzüglich zu diesen Berichtigungsbeträgen andere als die zum Ausgleich der Geldentwertung bestimmten Zinsen gezahlt werden;

- es auch aus, dass diese Zahlung als Einmalzahlung verlangt wird, wenn durch diese Voraussetzung die beabsichtigte Berichtigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der zu zahlende Betrag die Jahresrente des Betroffenen übersteigt.

2. Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sind verpflichtet, aufgrund eines auf ein Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteils, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts zu sichern, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.

Ist eine gemeinschaftsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden, so ist das nationale Gericht, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt.



Ende der Entscheidung

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