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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.1999
Aktenzeichen: C-231/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 76/464/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 234
Richtlinie 76/464/EWG Art. 1 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen. Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern und dem Ort, an dem die verunreinigten Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, daß die Verschmutzung der Gewässer nach der allgemeinen Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden kann, und folglich dafür, zu verhindern, daß die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe zugerechnet wird.

Derselbe Begriff ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlagen und dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 29. September 1999. - A.M.L. van Rooij gegen Dagelijks bestuur van het waterschap de Dommel. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. - Umwelt - Richtlinie 76/464/EWG - Begriff 'Ableitung' - Möglichkeit der Aufstellung einer Definition des Begriffes 'Ableitung' durch einen Mitgliedstaat, die weiter geht als die der Richtlinie. - Rechtssache C-231/97.

Entscheidungsgründe:

1 Der niederländische Raad van State hat mit Urteil vom 17. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer von Herrn van Rooij eingereichten Klage gegen die Entscheidung, mit der das Dagelijks bestuur van het waterschap de Dommel (im folgenden: zuständige Behörde) den Widerspruch zurückgewiesen hat, den er gegen eine frühere Entscheidung dieser Behörde erhoben hatte, mit der der Erlaß von Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der oberirdischen Gewässer abgelehnt worden war.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie 76/464

3 Die Richtlinie 76/464 hat die Bekämpfung der Gewässerverschmutzung zum Ziel. Sie wurde auf der Grundlage der Artikel 100 und 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG und 308 EG) erlassen.

4 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Vorbehaltlich des Artikels 8 findet diese Richtlinie Anwendung auf

- die oberirdischen Binnengewässer,

- das Küstenmeer,

- die inneren Küstengewässer,

- das Grundwasser."

5 Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Richtlinie enthält folgende Definitionen der Begriffe "Ableitung" und "Verschmutzung":

""Ableitung": jede Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang in die in Absatz 1 genannten Gewässer, mit Ausnahme

- der Ableitung von Baggergut,

- der betriebsbedingten Ableitung von Schiffen aus in das Küstenmeer,

- der Versenkung von Abfallstoffen von Schiffen aus in das Küstenmeer...

"Verschmutzung": die unmittelbare oder mittelbare Ableitung von Stoffen oder Energie in die Gewässer durch den Menschen, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, die Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmässige Nutzung der Gewässer behindert werden."

6 Artikel 2 der Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten den Erlaß "geeigneter Maßnahmen [vor], um im Einklang mit dieser Richtlinie die Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste I im Anhang zu beseitigen, und um die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die gefährlichen Stoffe der Familien und Gruppen von Stoffen aus der Liste II im Anhang zu verringern, wobei diese Richtlinie einen ersten Schritt zur Erreichung dieses Ziels darstellt".

7 Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Zur Verringerung der Verschmutzung der in Artikel 1 genannten Gewässer durch die Stoffe aus der Liste II stellen die Mitgliedstaaten Programme auf, zu deren Durchführung sie insbesondere die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Mittel anwenden.

(2) Jede Ableitung in die in Artikel 1 genannten Gewässer, die einen der Stoffe aus der Liste II enthalten kann, bedarf einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in der die Emissionsnormen festgesetzt werden. Diese sind nach den gemäß Absatz 3 festgelegten Qualitätszielen auszurichten."

8 Artikel 10 der Richtlinie bestimmt:

"Ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten können gegebenenfalls einzeln oder gemeinsam strengere als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen festlegen."

Das niederländische Recht

9 Die Wet verontreiniging oppervlaktewateren (Gesetz über die Verschmutzung von oberirdischen Gewässern; im folgenden: WVO) ist am 1. Dezember 1970 in Kraft getreten. Durch das Gesetz vom 24. Juni 1981 (Stbl. 1981, S. 414) erfuhr die WVO bestimmte, durch den Erlaß der Richtlinie 76/464 erforderlich gewordene Änderungen. Aus den Akten geht hervor, daß die WVO als Rechtstext betrachtet wird, mit dem die Richtlinie in niederländisches Recht umgesetzt wird.

10 Zur Bekämpfung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern verbietet es Artikel 1 WVO, Abfallstoffe oder verunreinigende oder gefährliche Stoffe ohne Genehmigung in oberirdische Gewässer einzuleiten. Das eingeführte Genehmigungssystem unterscheidet in dieser Hinsicht zwischen

- Ableitungen mit Hilfe eines Mechanismus (Artikel 1 Absatz 1 WVO) und

- Ableitungen auf andere Weise als mit Hilfe eines Mechanismus (Artikel 1 Absatz 3 WVO).

11 Nach Artikel 24 WVO hat die für die Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 1 zuständige Behörde insbesondere die Aufgabe, "für die administrative Anwendung der mit diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen über die genannte Einleitung von Stoffen in oberirdische Gewässer zu sorgen". Artikel 25 WVO verweist insoweit auf die Artikel 18.3 bis 18.16 der Wet milieubeheer (Umweltschutzgesetz).

12 Die Durchführungsverordnung zur WVO vom 28. November 1974 (Stbl. 1974, S. 709) enthält genauere Vorschriften über die Ableitungen, die auf andere Weise als mit Hilfe eines Mechanismus erfolgen.

13 Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung ist es verboten, Abfallstoffe oder verunreinigende oder gefährliche Stoffe, die im Anhang dieser Verordnung erwähnt sind, auf irgendeine Weise in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten.

Das Ausgangsverfahren

14 Aus den Akten geht hervor, daß die Gebr. Van Aarle BV (im folgenden: Firma Van Aarle) in Sint-Ödenrode einen Betrieb führt, der sich mit der Holzimprägnierung zur besseren Konservierung des Holzes befasst. Dazu wendet sie eine Dampffixiermethode mit einer Salzlösung "Superwolman" an. Sie besitzt dafür eine Genehmigung, die ihr nach dem Umweltschutzgesetz erteilt wurde. Bei der Holzimprägnierung entweicht Dampf und schlägt sich unmittelbar oder mittelbar auf den nahegelegenen oberirdischen Gewässern und insbesondere auch in einem ein bis zwei Meter breiten Graben hinter der Firma Van Aarle nieder, der während eines Teils des Jahres trocken ist.

15 Herr van Rooij wohnt neben der Firma Van Aarle. Unter Hinweis darauf, daß der Dampf durch die in der Liste II im Anhang der Richtlinie genannten Stoffe Arsen, Kupfer und Chrom verunreinigt sei, beschwerte er sich über die Verschmutzung des Grabens und beantragte bei der zuständigen Behörde, in bezug auf die Firma Sicherheitsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 24 WVO zu ergreifen.

16 Mit Entscheidung vom 29. Dezember 1994 lehnte die zuständige Behörde diesen Antrag ab und wies mit Entscheidung vom 21. April 1995 auch den Widerspruch zurück, den Herr van Rooij gegen die erste Entscheidung eingelegt hatte. Herr von Rooij erhob daraufhin Klage beim vorlegenden Gericht gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs.

17 Nach Ansicht von Herrn van Rooij sind sowohl der unmittelbare Niederschlag von verunreinigtem Dampf als auch die mittelbare - nämlich über einen Regenabzugskanal erfolgende - Einleitung von Dampf, der sich auf dem Boden und den Dächern in der Nähe der Firma Van Aarle niedergeschlagen hat, in die oberirdischen Gewässer als Ableitung anzusehen, für die eine Genehmigung nach der WVO erforderlich sei.

18 Dazu weist das nationale Gericht darauf hin, daß es in einem früheren Rechtsstreit zwischen denselben Parteien mit Urteil vom 28. Oktober 1994 entschieden habe, daß das Ausstossen von verunreinigtem Dampf in die Luft eine "Einleitung in oberirdische Gewässer" darstelle, für die nach der WVO eine vorherige Genehmigung erforderlich sei.

19 Unter diesen Umständen hat der niederländische Raad van State in der Erwägung, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Begriffes "Ableitung" im Sinne der Richtlinie aufwerfe, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) dahin auszulegen, daß der Niederschlag von verunreinigtem Dampf auf oberirdischen Gewässern darunter fällt? Kommt es insoweit darauf an, in welcher Entfernung sich der Dampf auf dem oberirdischen Gewässer niederschlägt?

2. Fällt unter den Begriff "Ableitung" Dampf, der sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlägt und dann über einen Regenabzugskanal der betreffenden Einrichtung oder von Wohnhäusern oder anderen Gebäuden in das oberirdische Gewässer gelangt? Kommt es für die Beantwortung dieser Frage darauf an, ob der verunreinigte Dampf über den Regenabzugskanal der betreffenden Einrichtung oder über einen Regenabzugskanal Dritter in das oberirdische Gewässer gelangt?

3. Bei Verneinung der Fragen 1 und/oder 2: Ist es zulässig, daß dem Begriff "Ableitung" in den nationalen Rechtsvorschriften eine andere, umfassendere Bedeutung beigemessen wird als in der Richtlinie?

Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 dahin auszulegen ist, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen, und ob es dabei auf die Entfernung zwischen dem Ort, an dem die Dämpfe frei werden, und den Gewässern, auf denen sie sich niederschlagen, ankommt.

21 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie ist der Begriff "Ableitung" als "jede Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang in die in Absatz 1 genannten Gewässer" definiert.

22 In seinem Urteil in der Rechtssache C-232/97 (Nederhoff, Slg. 1999, I-6385, Randnr. 37), das am selben Tag wie das vorliegende Urteil verkündet worden ist, hat der Gerichtshof entschieden, daß der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/464 definierte Begriff "Ableitung" so zu verstehen ist, daß er jede einer Person zurechenbare Handlung betrifft, durch die unmittelbar oder mittelbar einer der gefährlichen Stoffe aus der Liste I oder aus der Liste II im Anhang der Richtlinie in die Gewässer eingeleitet wird, auf die die Richtlinie anwendbar ist.

23 Was den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft, so ist unstreitig, daß die Emission der Dämpfe durch eine einer Person zurechenbare Handlung, nämlich durch das Verfahren, mit dem die Angestellten der Firma Van Aarle das Holz unter Anwendung einer Dampffixiermethode mit einer Salzlösung imprägnieren, verursacht wird; unstreitig ist auch, daß die frei werdenden Dämpfe die in der Liste II im Anhang der Richtlinie genannten Stoffe Arsen, Kupfer und Chrom enthalten, und schließlich ist unstreitig, daß sich diese Dämpfe auf Gewässern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, niederschlagen, wenn der Graben hinter der Firma Van Aarle nicht trocken ist.

24 Die französische Regierung stellt jedoch in Abrede, daß in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Dampfemissionen als Ableitung im Sinne der Richtlinie betrachtet werden könnten. Sie macht insbesondere geltend, daß diese Richtlinie, wie ihr Titel beweise, der für das Verbringen der Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft den Begriff "déversées" verwende, nur die Verschmutzung betreffe, die durch die Ableitung von fluessigen Stoffen in andere Flüssigkeiten verursacht werde. Im vorliegenden Fall werde aber die Verschmutzung durch Dämpfe und nicht durch fluessige Stoffe verursacht.

25 Dazu ist festzustellen, daß zwar der Begriff "déversées" in der französischen Fassung des Titels der Richtlinie nach allgemeinem Verständnis für die von der französischen Regierung vertretene Auslegung zu sprechen scheint, daß er aber nicht ausschließlich dem Umgang mit fluessigen Stoffen vorbehalten ist, sondern auch für feste Stoffe gelten kann. Es trifft auch zu, daß die niederländische, die dänische und die griechische Fassung im Titel der Richtlinie mit "geloosd", "udledning" und "aaê÷Ýïíôáé" Ausdrücke verwenden, die den fluessigen Zustand des betreffenden Stoffes implizieren. Doch stützt der Titel der Richtlinie in den anderen Sprachfassungen eine solche Auslegung nicht. Denn die Begriffe "discharged" (englische Fassung), "Ableitung" (deutsche Fassung), "vertidas" (spanische Fassung), "scaricate" (italienische Fassung), "lançadas" (portugiesische Fassung), "utsläpp" (schwedische Fassung) und "päästettyjen" (finnische Fassung) bedeuten nicht notwendigerweise, daß sich der betreffende Stoff in fluessigem Zustand befindet.

26 In Anbetracht dieser semantischen Divergenzen ist zu prüfen, ob die von der französischen Regierung vertretene Auslegung dem Zweck der Richtlinie entspricht.

27 Eine Auslegung, die den Anwendungsbereich der Richtlinie auf die Ableitung von gefährlichen Stoffen in fluessigem Zustand begrenzen würde, liefe dem Zweck der Richtlinie zuwider, der, wie aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie hervorgeht, darin besteht, den Schutz der Gewässer der Gemeinschaft gegen Verschmutzung insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische und biologisch akkumulierbare Stoffe sicherzustellen.

28 Tatsächlich kann nicht angenommen werden, daß diese Stoffe, die im Anhang der Richtlinie erwähnt sind, nur in fluessigem Zustand für die Gewässer der Gemeinschaft gefährlich sind.

29 Daraus folgt, daß die Richtlinie die Ableitung aller in ihrem Anhang erwähnten gefährlichen Stoffe unabhängig von ihrem Aggregatzustand betrifft.

30 Die französische Regierung macht ausserdem geltend, daß in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Verschmutzung durch Dämpfe zunächst in der Luft entstehe und erst später die oberirdischen Gewässer erreiche. Daher könne nicht die Ansicht vertreten werden, daß es sich um eine Ableitung im Sinne der Richtlinie 76/464 handele; vielmehr falle eine solche Situation in den Regelungsbereich der Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L 188, S. 20).

31 Dazu genügt die Feststellung, daß der Umstand, auf den sich die französische Regierung beruft, nicht die Qualifizierung eines Phänomens wie das des Ausgangsverfahrens als Ableitung im Sinne der Richtlinie 76/464 ausschließen kann, da eine Verschmutzung der oberirdischen Gewässer vorliegt und diese unmittelbar oder mittelbar durch eine einer Person zurechenbare Handlung verursacht worden ist.

32 Was den zweiten Teil der ersten Frage anbelangt, so kommt es auf die Entfernung zwischen den oberirdischen Gewässern und dem Ort, an dem die verunreinigten Dämpfe frei werden, nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, daß die Verschmutzung der Gewässer nach der allgemeinen Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden kann, und folglich dafür, zu verhindern, daß die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe zugerechnet wird.

33 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 dahin auszulegen ist, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen. Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern und dem Ort, an dem die verunreinigten Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, daß die Verschmutzung der Gewässer nach der allgemeinen Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden kann, und folglich dafür, zu verhindern, daß die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe zugerechnet wird.

Zur zweiten Frage

34 Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 dahin auszulegen ist, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlagen und dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen, und ob es dabei darauf ankommt, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.

35 Angesichts der vom Gerichtshof in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils vertretenen Auslegung des Begriffes "Ableitung" und in Anbetracht des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ist festzustellen, daß der Umstand, daß die verunreinigten Dämpfe nach ihrem Niederschlag auf dem Boden und auf Dächern über einen Regenabzugskanal, der entweder der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört, in die oberirdischen Gewässer gelangen, kein Hindernis dafür sein kann, daß die Verschmutzung dieser oberirdischen Gewässer die Folge einer einer Person zurechenbaren Handlung ist, nämlich der von der Firma Van Aarle durchgeführten Holzimprägnierung.

36 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, daß der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 dahin auszulegen ist, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlagen und dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.

Zur dritten Frage

37 In Anbetracht der Antworten auf die ersten beiden Fragen besteht kein Anlaß, die dritte Frage zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Die Auslagen der niederländischen, der französischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom niederländischen Raad van State mit Urteil vom 17. Juni 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen. Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern und dem Ort, an dem die verunreinigten Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, daß die Verschmutzung der Gewässer nach der allgemeinen Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden kann, und folglich dafür, zu verhindern, daß die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe zugerechnet wird.

2. Der Begriff "Ableitung" in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 76/464 ist dahin auszulegen, daß darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden und auf Dächern niederschlagen und dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.

Ende der Entscheidung

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