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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2002
Aktenzeichen: C-232/02 P (R)
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 2002/185/EG


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 50 Abs. 2
Entscheidung 2002/185/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Tatsache, dass ein Unternehmen, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, deren Rückforderung von der Kommission angeordnet wurde, vor einem nationalen Gericht Klage gegen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung erheben kann, ändert nichts an dem in Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgestellten Grundsatz, wonach die Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs nur davon abhängt, dass der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat, und kann nicht dazu führen, einem solchen Unternehmen, das vor dem Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben hat, vorläufigen Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter zu versagen.

( vgl. Randnrn. 32-33 )

2. Im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Umstrukturierungsbeihilfe angeordnet wird, ist es nicht gerechtfertigt, mit der Begründung, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit wegen der drohenden Insolvenz des Beihilfeempfängers immer vorliege, bei der Beurteilung des Fumus boni iuris besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Die mögliche Insolvenz eines Unternehmens führt nicht zwangsläufig dazu, dass von Dringlichkeit auszugehen ist, denn im Rahmen der Prüfung der Lebensfähigkeit eines Unternehmens kann der Richter der einstweiligen Anordnung dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilen, dem es über seine Gesellschafter angehört.

Außerdem trifft es zwar zu, dass die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer unzulässigen Beihilfe angeordnet wird, die negativen Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Wettbewerb verlängern kann; richtig ist aber auch, dass umgekehrt der sofortige Vollzug einer solchen Entscheidung normalerweise unumkehrbare Folgen für das begünstigte Unternehmen haben wird, ohne dass sich von vornherein ausschließen lässt, dass die Beibehaltung der Beihilfe letztlich wegen etwaiger Mängel der betreffenden Entscheidung für rechtmäßig erklärt wird.

Schließlich würde die Anwendung besonders strenger Maßstäbe die Gefahr mit sich bringen, den vorläufigen Rechtsschutz übermäßig zu verkürzen und das weite Ermessen einzuschränken, über das der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse verfügen muss.

( vgl. Randnrn. 54, 56, 58-59 )

3. Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt sein. Für die Tatsachenfeststellung und -würdigung ist allein das Gericht zuständig, sofern nicht aus den ihm vorgelegten Akten folgt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind.

Außerdem ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und die Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.

( vgl. Randnrn. 66-67 )


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Technische Glaswerke Ilmenau GmbH. - Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Aussetzung des Vollzugs. - Rechtssache C-232/02 P (R).

Parteien:

In der Rechtssache C-232/02 P(R)

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Technische Glaswerke Ilmenau GmbH mit Sitz in Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Schohe,

Antragstellerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung der Generalanwältin C. Stix-Hackl folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt; sie beantragt,

- diesen Beschluss aufzuheben,

- den Antrag der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2002/185/EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH, Deutschland (ABl. L 62, S. 30, im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen und

- der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

2 Mit Schriftsatz, der am 30. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Antragstellerin ihre Stellungnahme gegenüber dem Gerichtshof abgegeben.

3 Da die schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten alle für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen Informationen enthalten, bedarf es keiner mündlichen Anhörung.

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt des Rechtsstreits

4 Wegen des rechtlichen Rahmens wird auf die Randnummern 1 bis 6 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

5 Zum Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Antragstellerin ein im Bereich der Glasherstellung tätiges deutsches Unternehmen ist. Mit zwei Verträgen vom 26. September 1994 und vom 11. Dezember 1995 (im Folgenden: Asset-deal 1 und Asset-deal 2) erwarb die Antragstellerin von der Treuhandanstalt, der späteren Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (im Folgenden: BvS), vier aus dem Vermögen eines volkseigenen Betriebes stammende Produktionslinien für die Herstellung von Glas in Ilmenau im Freistaat Thüringen. Als bei der Antragstellerin Liquiditätsprobleme auftraten, nahm sie Verhandlungen mit der BvS auf, die am 16. Februar 1998 zum Abschluss eines Vertrages führten, durch den die BvS auf 4 Millionen DM aus dem Kaufpreis im Asset-deal 1 verzichtete (im Folgenden: Zahlungsbefreiung).

6 Mit Schreiben vom 1. Dezember 1998 notifizierte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission verschiedene Maßnahmen zugunsten der Antragstellerin, darunter die Zahlungsbefreiung.

7 Nach einem förmlichen Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG, in dessen Rahmen die Kommission u. a. am 28. August 2000 eine Stellungnahme der Antragstellerin und am 28. September 2000 eine Stellungnahme der Firma Schott, eines Wettbewerbers der Antragstellerin, erhielt, erließ sie am 12. Juni 2001 die streitige Entscheidung.

8 Nach Artikel 1 der streitigen Entscheidung stellt die Zahlungsbefreiung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG zugunsten der Antragstellerin dar. Nach Artikel 2 dieser Entscheidung ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Beihilfe unverzüglich nach den innerstaatlichen Verfahren zuzüglich Zinsen zurückzufordern. Nach Artikel 3 der Entscheidung hat sie der Kommission ferner innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um ihr nachzukommen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

9 Mit Klageschrift, die am 28. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Mit besonderem Schriftsatz, der am 15. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte sie ferner, den Vollzug von Artikel 2 der streitigen Entscheidung bis zum Urteil in der Hauptsache oder bis zu einem anderen festzulegenden Zeitpunkt auszusetzen.

10 Mit dem angefochtenen Beschluss gab der Präsident des Gerichts dem Aussetzungsantrag bis zum 17. Februar 2003 unter mehreren in Punkt 2 des Tenors dieses Beschlusses genannten Bedingungen statt.

11 Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass die Kommission gegen die Zulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung einwandte, die Antragstellerin hätte die Einleitung eines Verfahrens zur Rückforderung der streitigen Beihilfe vor den deutschen Gerichten abwarten müssen, um dann alle ihr zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen.

12 Hierzu vertrat der Präsident des Gerichts unter Bezugnahme auf die Urteile vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833, Randnrn. 17 und 18) und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95 (Wiljo, Slg. 1997, I-585, Randnr. 21) in Randnummer 54 des angefochtenen Beschlusses die Ansicht, der Empfänger einer Beihilfe könne sich in einem nationalen Verfahren nicht auf die Ungültigkeit einer Entscheidung der Kommission berufen, mit der die Rückforderung der ihm gezahlten Beihilfe angeordnet werde. Er schloss daraus, dass der Beihilfeempfänger, wenn er eine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung vor dem Gericht erhebe, grundsätzlich den Erlass vorläufiger Maßnahmen durch den Richter der einstweiligen Anordnung beantragen könne. Die von der Kommission erwähnte und in den Randnummern 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung könne nicht zu dem Ergebnis führen, dass eine Klage, die vor dem Gemeinschaftsrichter erhoben werde, ohne die förmliche Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Rückforderung der Beihilfe abzuwarten, unzulässig sei.

13 In Randnummer 55 des angefochtenen Beschlusses entschied der Präsident des Gerichts, dass diese Auslegung durch Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) bestätigt werde, wonach eine für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte Beihilfe unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zurückzufordern sei, unbeschadet - ausschließlich - einer einstweiligen Anordnung des Gemeinschaftsrichters.

14 Der Präsident des Gerichts kam daher zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zulässig sei.

15 Hinsichtlich der Begründetheit des Antrags enthält der angefochtene Beschluss die Erwägungen des Präsidenten des Gerichts zum Fumus boni iuris, zur Dringlichkeit und zur Interessenabwägung.

16 Was zunächst den Fumus boni iuris anbelangt, so verwies die Antragstellerin auf die mit ihrer Klage geltend gemachten Klagegründe und insbesondere auf den ersten und den dritten Klagegrund, mit denen die Verletzung von Artikel 87 Absatz 1 EG und des Rechts der Antragstellerin auf ein faires Verfahren gerügt werden.

17 Zum ersten Klagegrund trug die Antragstellerin vor, bei der Subventionszusage des Freistaats Thüringen habe es sich nicht um eine staatliche Beihilfe gehandelt, denn sie sei im Rahmen eines von der Kommission genehmigten Beihilfeprogramms für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - zu denen sie gehöre - in der betreffenden Region gegeben worden; daher falle auch die im Anschluss an die Nichteinhaltung dieser Zusage gewährte Zahlungsbefreiung unter dieses Programm. Zum dritten Klagegrund machte die Antragstellerin u. a. geltend, im förmlichen Prüfverfahren habe die Kommission von der Firma Schott über die ihr am 28. September 2000 zugegangene Stellungnahme hinaus zusätzliche Informationen angefordert, die sie am 23. Januar 2001 erhalten, aber der Antragstellerin nicht übermittelt habe, so dass diese an der Ausübung ihres Rechts, sich zu wesentlichen Punkten zu äußern, gehindert worden sei.

18 Der Präsident des Gerichts stellte zu diesen beiden Klagegründen im angefochtenen Beschluss folgende Erwägungen an:

74 Zunächst ist zum ersten Klagegrund festzustellen, dass die Ausführungen der Antragstellerin zum Anspruch auf Anpassung von Verträgen nach deutschem Recht in ihrer zusätzlichen Stellungnahme keine neuen Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung [des Gerichts] darstellen dürften. Bei ihnen dürfte es sich vielmehr um Klarstellungen handeln, die angesichts der schriftlichen Stellungnahme der Kommission zur Bedeutung des Bruchs der angeblichen Zusage des Freistaats Thüringen gemacht wurden.

75 Was den Nachweis der Existenz der Zusage des Freistaats Thüringen angeht, so hat es die Kommission in der streitigen Entscheidung abgelehnt, den Bruch der angeblichen Zusage zu berücksichtigen, und sich auf folgende Feststellung beschränkt: ,Mögliche Ansprüche, die [die Antragstellerin] gegenüber dem Freistaat Thüringen und der BvS haben mag, müssen getrennt voneinander behandelt werden (Randnr. 82). Die Kommission hat also offenbar - wie die Antragstellerin behauptet - in der streitigen Entscheidung die Existenz der angeblichen Zusage nicht bestritten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung aus sich heraus verständlich sein muss und dass ihre Begründung nicht erst später, wenn die Entscheidung bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist, schriftlich oder mündlich nachgeholt werden darf (Urteil [des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-16/91,] Rendo u. a./Kommission, [Slg. 1996, II-1827,] Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache T-77/95, Ufex u. a./Kommission, Slg. 2000, II-2167, Randnr. 54, und vom 26. Februar 2002 in der Rechtssache T-323/99, INMA und Itainvest/Kommission, [Slg. 2002, II-545], Randnr. 76). Folglich greifen die Zweifel, die die Kommission in ihrer ergänzenden Stellungnahme in Bezug auf die Existenz der genannten Zusage geäußert hat, zumindest auf den ersten Blick nicht durch.

76 Der Begriff der staatlichen Beihilfe, der rechtlichen Charakter hat, ist anhand objektiver Gesichtspunkte auszulegen. Die Einstufung staatlicher Maßnahmen als neue oder bestehende Beihilfen durch die Kommission unterliegt daher grundsätzlich und unter Berücksichtigung sowohl der konkreten Umstände des Rechtsstreits als auch des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen einer umfassenden Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter (Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C-83/98 P, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, Slg. 2000, I-3271, Randnr. 25, und Beschluss [des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R,] Government of Gibraltar/Kommission, [Slg. 2002, II-3915,] Randnr. 75).

77 Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin geltend, die zugesagte Subvention sei durch eine zuvor genehmigte Beihilferegelung für KMU... gedeckt gewesen, so dass auch die Zahlungsbefreiung im Anschluss an den Bruch der Zusage unter diese Regelung fallen müsse. Nach den Angaben in der Klageschrift, auf die im vorliegenden Antrag Bezug genommen wird, konnte Deutschland gemäß dieser Regelung an KMU Beihilfen von insgesamt 43 % der Investitionssumme statt der sonst geltenden Obergrenze von 27 % gewähren. Die Kommission hat nicht bestritten, dass diese Schwelle im vorliegenden Fall nicht überschritten wurde. Ihr Argument, dass die Folgen des Bruchs der angeblichen Zusage ebenso zu behandeln seien wie diese Zusage, d. h. wie eine nicht angemeldete staatliche Beihilfe, kann das Vorbringen der Antragstellerin zumindest ohne eingehendere Prüfung nicht entkräften.

78 Unter diesen Umständen kann auch dem Zusatzargument der Kommission, die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg auf die genannte Beihilferegelung berufen, da sie mangels entsprechender Nachweise nicht als KMU anzusehen sei, auf den ersten Blick nicht gefolgt werden. Hierzu ist festzustellen, dass die deutsche Regierung im förmlichen Prüfverfahren Informationen übermittelt hat, um nachzuweisen, dass die Antragstellerin ein KMU ist (Randnr. 48 der streitigen Entscheidung). Die Kommission hat in der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten, die Frage, ob die Antragstellerin ein KMU sei, sei ,für die Würdigung der Kompatibilität des Kaufpreisverzichts nicht von Bedeutung (Randnr. 55), und in den Randnummern 7 und 8 hat sie ausgeführt, 1997 habe die Antragstellerin 226 Mitarbeiter beschäftigt und einen Umsatz von 28 048 000 DM (14 340 715 Euro) erzielt, wobei Herr Geiß, ihr Hauptgesellschafter, damals auch der alleinige Gesellschafter von zwei anderen, inzwischen nicht mehr bestehenden Gesellschaften gewesen sei, von denen eine 74 Mitarbeiter gehabt habe.

79 Das Vorbringen der Antragstellerin zum ersten Klagegrund lässt sich daher auf den ersten Blick nicht entkräften.

80 Zum dritten Klagegrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidungen der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen an die betreffenden Mitgliedstaaten richten (Urteil [des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P,] Kommission/Sytraval und Brink's France, [Slg. 1998, I-1719,] Randnr. 45). Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Interessen eines Beihilfeempfängers durch die am Ende eines förmlichen Prüfverfahrens ergehende Entscheidung erheblich beeinträchtigt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gewährung rechtlichen Gehörs in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der auch dann zu beachten ist, wenn eine besondere Regelung fehlt (vgl. dazu Urteile [des Gerichtshofes vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237,] Randnr. 99, [und vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307,] Randnr. 29, und [Urteil des Gerichts] vom 14. Dezember 2000 [in der Rechtssache T-613/97], Ufex u. a./Kommission, [Slg. 2000, II-4055,] Randnrn. 85 und 86).

81 Zur Pflicht der Kommission, die Betroffenen von der Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens zu unterrichten, hat der Gerichtshof entschieden, dass sie verpflichtet ist, ,alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen, wenn sie nach einer vorläufigen Prüfung Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt hat (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39). Überdies dient nach ständiger Rechtsprechung die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt ,lediglich dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 19, und des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399, Randnr. 256). Diese Rechtsprechung weist den Beteiligten im Wesentlichen die Rolle von Informationsquellen der Kommission im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens zu, so dass sie keinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen können, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern lediglich das Recht haben, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen am Verfahren beteiligt zu werden (Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnrn. 59 und 60, und vom 14. Dezember 2000, Ufex u. a./Kommission, Randnr. 89).

82 Überdies wird das Recht des Empfängers einer Beihilfe, zu einer Entscheidung über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gehört zu werden, nunmehr in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 659/1999 ausdrücklich anerkannt.

83 Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Billigkeit sei abzuleiten, dass die Kommission angesichts der schwerwiegenden Folgen, die der Erlass einer negativen Entscheidung am Ende des förmlichen Prüfverfahrens für den Empfänger einer Beihilfe haben könne, verpflichtet sei, ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den wichtigen in diesem Verfahren aufgeworfenen Punkten zu äußern. Unter Hinweis auf die Ungeklärtheit der Frage des genauen Umfangs der Rechte eines solchen Beihilfeempfängers im Verhältnis zu den Rechten der übrigen Verfahrensbeteiligten stützt sich die Antragstellerin im Wege eines Analogieschlusses auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichts zu den Verteidigungsrechten (Urteile [des Gerichts vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache T-42/96,] Eyckeler & Malt/Kommission, [Slg. 1998, II-401,] Randnrn. 75 ff., [vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99,] Kaufring u. a./Kommission, [Slg. 2001, II-1337,] Randnr. 153, [und vom 5. Juni 2001 in der Rechtssache T-6/99,] ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, [Slg. 2001, II-1523,] Randnrn. 126, 128 und 130).

84 Ohne dass es im vorliegenden Verfahren darauf ankommt, ob sich die Antragstellerin auf die von der Kommission begangene und eingeräumte Verletzung der Verteidigungsrechte des Mitgliedstaats berufen kann, an den sich die streitige Entscheidung richtet, ist festzustellen, dass dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe nicht das allgemeine Recht zuerkannt werden kann, sich zu allen im förmlichen Prüfverfahren aufgeworfenen potenziell wichtigen Punkten zu äußern. Nach der in Randnummer 80 angeführten Rechtsprechung besteht ein solches Recht nicht (in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in den beim Gerichtshof anhängigen verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00, Italien/Kommission und SIM 2 Multimedia/Kommission, Nrn. 91 und 92). Es würde über das Anhörungsrecht hinausgehen und wäre geeignet, den Beihilfeempfängern ein Recht auf eine streitige Auseinandersetzung mit der Kommission zuzuerkennen, das allen Beteiligten im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG und von Artikel 20 der Verordnung Nr. 659/1999 bislang stets versagt wurde (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 59).

85 Es liegt jedoch auf der Hand, dass sich die Kommission in einem förmlichen Prüfverfahren gegenüber allen Beteiligten unparteiisch verhalten muss. Das von der Kommission zu beachtende Verbot einer Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten ist Ausfluss des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung, das zu den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört, die den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind (vgl. analog dazu Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T-54/99, [Max.mobil/Kommission, Slg. 2002, II-313,] Randnr. 48). Dies wird durch Artikel 41 Absatz 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Grundrechte-Charta) bekräftigt, der lautet: ,Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Obwohl der Empfänger einer Beihilfe nach den obigen Ausführungen nur beschränkte Beteiligungs- und Informationsrechte hat, kann folglich die Kommission als für das Verfahren Verantwortliche zumindest auf den ersten Blick verpflichtet sein, ihm die Stellungnahme zu übermitteln, die sie nach der ursprünglichen Stellungnahme des Beihilfeempfängers ausdrücklich von einem Wettbewerber angefordert hat. Könnte die Kommission während des Verfahrens bei einem Wettbewerber des Beihilfeempfängers spezifische zusätzliche Informationen einholen, ohne dem Beihilfeempfänger Gelegenheit zu geben, die daraufhin abgegebene Stellungnahme einzusehen und gegebenenfalls darauf zu antworten, so bestuende die Gefahr einer erheblichen Verringerung der praktischen Wirksamkeit des Anspruchs eines Beihilfeempfängers auf rechtliches Gehör.

86 Ein solcher Rechtsverstoß kann jedoch nur dann zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen, wenn das förmliche Prüfverfahren ohne ihn zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil [Deutschland/Kommission], Randnr. 101). Dies ist hier nach Ansicht der Kommission, die einräumt, insoweit einen formalen Fehler begangen zu haben, nicht der Fall, da die ergänzende Stellungnahme der Firma Schott keinen Einfluss auf die streitige Entscheidung gehabt habe. Die Antragstellerin macht dagegen geltend, die Stellungnahme habe die Entscheidung der Kommission, die streitige Beihilfe nicht zu genehmigen, sehr wohl beeinflusst, wie insbesondere die Randnummern 102 und 103 zeigten... Hierzu ist festzustellen, dass diese Randnummern einen wichtigen Teil der Begründung des von der Kommission gezogenen Schlusses darstellen, dass die streitige Beihilfe nicht die nötigen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit erfuelle, um als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden zu können. Die Kommission hat in der zweiten Anhörung ausgeführt, dass die Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Firma Schott nicht berücksichtigt worden seien. Da die Bezugnahme darauf in Randnummer 103 - auch wenn dort nur von einem ,Wettbewerber der Antragstellerin gesprochen wird - sowie die Erwähnung des angeblichen ,aggressiven und marktverzerrenden Verhalten[s] in Randnummer 102 bei normaler Auslegung jedoch dahin zu verstehen sind, dass sie sich sowohl auf die ergänzende als auch auf die ursprüngliche Stellungnahme des genannten Unternehmens beziehen, könnte der Richter der Hauptsache entscheiden, dass die Kommission, als sie zu ihrem Ergebnis in Bezug auf die untersuchte Maßnahme kam, von allen Stellungnahmen der Firma Schott beeinflusst wurde. Dies gilt umso mehr, als eine der Fragen, die die Kommission der Firma Schott stellte, speziell die angebliche ,Kampfpreispolitik der Antragstellerin betraf. Somit besteht eine reale Möglichkeit, dass das förmliche Prüfverfahren ohne den fraglichen Rechtsverstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

87 Folglich hat auch der dritte von der Antragstellerin vorgebrachte Klagegrund auf den ersten Blick ernst zu nehmenden Charakter.

88 Nach dem Vorstehenden scheint das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Antragstellerin nicht jeder Grundlage zu entbehren (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P[R], Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 26, und Beschluss [des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R,] BP Nederland u. a./Kommission, [Slg. 2000, II-3849,] Randnr. 37). Unter diesen Umständen kann der vorliegende Antrag nicht wegen des fehlenden Fumus boni iuris zurückgewiesen werden, so dass zu prüfen ist, ob er der Voraussetzung der Dringlichkeit genügt."

19 In den Randnummern 96 bis 109 des angefochtenen Beschlusses vertrat der Präsident des Gerichts sodann die Auffassung, dass auch die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt sei, da die Antragstellerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen habe, dass der sofortige Vollzug der streitigen Entscheidung ihre Existenz kurzfristig oder sogar sofort gefährden würde.

20 Schließlich traf der Präsident des Gerichts zur Interessenabwägung folgende Feststellungen:

113 Nach Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG entscheidet die Kommission, wenn sie feststellt, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Folglich ist das allgemeine Interesse, aufgrund dessen die Kommission die ihr durch Artikel 88 Absatz 2 EG und Artikel 7 der Verordnung Nr. 659/1999 übertragenen Aufgaben wahrnimmt, um im Wesentlichen dafür zu sorgen, dass das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht durch wettbewerbsfeindliche staatliche Beihilfen beeinträchtigt wird, von besonderer Bedeutung (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts vom 2. April 1998 in der Rechtssache T-86/96 R, Arbeitsgemeinschaft Deutscher Luftfahrt-Unternehmen und Hapag-Lloyd/Kommission, Slg. 1998, II-641, Randnr. 74, und Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, Randnr. 108). Die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe aufzuheben, dient nämlich zur Wiederherstellung der früheren Lage (Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 26, und Urteil [vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95,] Alcan Deutschland, [Slg. 1997, I-1591,] Randnr. 23).

114 Folglich muss im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der Pflicht der Kommission, eine von ihr für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte Beihilfe zurückzufordern, das Gemeinschaftsinteresse normalerweise, wenn nicht sogar fast immer, Vorrang vor dem Interesse des Empfängers der Beihilfe haben, den Vollzug der Pflicht zu deren Rückerstattung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache zu verhindern.

115 Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Empfänger einer solchen Beihilfe vorläufigen Rechtsschutz erlangen kann, sofern die Voraussetzungen in Bezug auf den Fumus boni iuris und die Dringlichkeit - wie im vorliegenden Fall - erfuellt sind. Sonst bestuende die Gefahr, dass die durch die Artikel 242 EG und 243 EG eröffnete und in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Möglichkeit, auch in Rechtssachen, die staatliche Beihilfen betreffen, wirksamen vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen, praktisch ausgeschlossen wäre. Ein solcher Schutz stellt aber einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegt (Urteil [des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84,] Johnston, [Slg. 1986, 1651,] Randnr. 18, und Beschluss des Gerichts vom 11. Februar 2002 in der Rechtssache T-77/01, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, [Slg. 2002, II-81,] Randnr. 35). Dieser Grundsatz ist auch in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Artikel 47 der Grundrechte-Charta verankert.

116 Somit ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen zugunsten des Erlasses einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten.

117 Die streitige Beihilfe, die nur 4 Millionen DM (2 045 167 Euro) beträgt, stellt weniger als 6 % des Gesamtbetrags von 67 425 000 DM (34 473 855 Euro) dar, den die Antragstellerin als Beihilfen im Rahmen des Asset-deals 1 und des Asset-deals 2 erhalten hat. Überdies bestreitet die Kommission nicht, dass abgesehen von der Zahlungsbefreiung die meisten dieser anderen Beihilfen mit den verschiedenen bestehenden Beihilferegelungen vereinbar sind (Randnrn. 56 bis 65 der streitigen Entscheidung). Erst nachdem der Antragstellerin diese Zahlungsbefreiung im Jahr 1998 gewährt worden war, nahm sie tatsächlich ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf. Es dürfte daher unrealistisch sein, im vorliegenden Fall anzunehmen, dass die sofortige Rückzahlung der streitigen Beihilfe es ermöglichen würde, genau die Wettbewerbssituation wiederherzustellen, die zuvor auf dem oder den relevanten Glasmärkten bestand (in den Randnrn. 35 und 36 der streitigen Entscheidung wird kein genauer Markt angegeben). Eine solche Rückzahlung könnte durchaus, wie die Antragstellerin geltend macht, nur die beherrschende Stellung der Firma Schott, des wichtigsten Wettbewerbers der Antragstellerin in der Gemeinschaft und des einzigen Unternehmens, das sich im förmlichen Prüfverfahren geäußert hat, verstärken. Dieses Unternehmen, dessen beherrschende Stellung von der Kommission nicht in Abrede gestellt wird, erzielt einen weitaus höheren Umsatz als die Antragstellerin. Es ist daher ausgeschlossen, dass es durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall einen erheblichen Schaden erleidet. Im Übrigen hat auch die Firma Schott ihren Sitz im Freistaat Thüringen.

118 Folglich gibt es im vorliegenden Fall außergewöhnliche und ganz spezifische Umstände, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.

119 In Anbetracht des Gemeinschaftsinteresses an einer wirksamen Rückforderung staatlicher Beihilfen einschließlich der Umstrukturierungsbeihilfen, die in der Regel Unternehmen gewährt werden, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, ist eine vollständige Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung bis zum Erlass des Urteils in der Hauptsache jedoch nicht gerechtfertigt.

120 Dagegen ist eine beschränkte einstweilige Anordnung im vorliegenden Fall aufgrund von dessen Besonderheiten gerechtfertigt und entspricht dem Erfordernis eines wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes."

21 Unter diesen Umständen wurde der Vollzug der streitigen Entscheidung unter den in Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Beschlusses genannten Bedingungen bis zum 17. Februar 2003 ausgesetzt.

Das Rechtsmittel

22 Das Rechtsmittel stützt sich auf drei Gründe, mit denen geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluss weise in Bezug auf die Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs, die Beurteilung des Fumus boni iuris und die Interessenabwägung Rechtsfehler auf.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

23 Der erste Rechtsmittelgrund geht dahin, dass der Präsident des Gerichts einen Rechtsfehler begangen habe, als er den Antrag der Antragstellerin als zulässig angesehen und damit seine eigene Zuständigkeit bejaht habe.

24 Unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. Februar 1986 in der Rechtssache 310/85 R (Deufil/Kommission, Slg. 1986, 537, Randnr. 22) und vom 15. Juni 1987 in der Rechtssache 142/87 R (Belgien/Kommission, Slg. 1987, 2589, Randnr. 26) trägt die Kommission vor, die Antragstellerin müsse zunächst mittels einer Klage vor einem nationalen Gericht versuchen, einen etwaigen Schaden abzuwenden. In diesen beiden Beschlüssen seien die Aussetzungsanträge als unzulässig zurückgewiesen worden, weil die Antragstellerinnen nicht zuvor die nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch genommen hätten. Da der angefochtene Beschluss im Wesentlichen die gleichzeitige Beschreitung von zwei Rechtswegen - zum Gemeinschaftsrichter und zum nationalen Gericht - zulasse, verstoße er gegen den Grundsatz der Vermeidung von Mehrfachzuständigkeiten für ein- und dieselbe Rechtsfrage.

25 Erst wenn die innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft seien, könne ein Unternehmen vor dem Gemeinschaftsrichter die Notwendigkeit und die Dringlichkeit der Aussetzung begründet geltend machen.

26 Dies habe den Vorteil, dass das betreffende Unternehmen vor dem nationalen Gericht zusätzliche Rügen erheben könne, z. B. in Bezug auf Rechtsverstöße im innerstaatlichen Rückforderungsverfahren oder Verstöße gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

27 Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999, auf den der Präsident des Gerichts in Randnummer 55 des angefochtenen Beschlusses hinweise, richte sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten, die tatsächlich nur die Aussetzung durch den Gemeinschaftsrichter beantragen könnten.

28 Die Antragstellerin macht in ihrer schriftlichen Stellungnahme geltend, wenn man dem Vorbringen der Kommission folgte, würde dies die Aufgabenverteilung zwischen dem nationalen Richter und dem Gemeinschaftsrichter durcheinander bringen, nach der allein Letzterer dafür zuständig sei, über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission zu befinden und deren Vollzug auszusetzen.

29 Im vorliegenden Fall gebe es keinen nationalen Vollzugsakt, den die Antragstellerin vor den nationalen Gerichten angreifen könnte, und von ihr könne nicht verlangt werden, bis zum Erlass eines solchen Aktes zu warten und dann vor den nationalen Gerichten gegen ihn vorzugehen, wobei sie nach dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf zugleich beim Gemeinschaftsrichter die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung beantragen müsste.

Würdigung

30 Der erste Rechtsmittelgrund erscheint offensichtlich unbegründet und ist ohne weiteres zurückzuweisen.

31 Zunächst wurde der in der Rechtssache Deufil/Kommission gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs entgegen der Behauptung der Kommission in Nummer 16 ihrer Rechtsmittelschrift nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern war Gegenstand einer Prüfung seiner Begründetheit, an deren Ende der Richter der einstweiligen Anordnung die Ansicht vertrat, dass die Antragstellerin nicht dargetan habe, dass sie einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Das Gleiche gilt für die Rechtssache Belgien/Kommission, in der zudem nicht der Empfänger der Beihilfe, sondern der sie gewährende Mitgliedstaat den Antrag gestellt hatte.

32 Überdies hängt nach Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs nur davon ab, dass der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat.

33 Das Vorbringen der Kommission, das auf Zweckmäßigkeitserwägungen im Zusammenhang mit der relativen Wirksamkeit der verschiedenen Verfahren beruht, kann nicht dazu führen, im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Grundregel zu ändern und insbesondere einem Unternehmen, das Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben hat, mit der die Rückforderung einer unzulässigen Beihilfe verlangt wird, vorläufigen Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter zu versagen.

34 Das in Randnummer 27 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebene Vorbringen der Kommission zu Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 659/1999 bedarf keiner näheren Prüfung.

35 Den Ausführungen des Präsidenten des Gerichts zu dieser Bestimmung in Randnummer 55 des angefochtenen Beschlusses kommt nämlich keine tragende Bedeutung für die Erwägungen zu, die ihn veranlassten, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs für zulässig zu erklären.

36 Der Präsident des Gerichts hat den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs daher zu Recht für zulässig erklärt.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, der Präsident des Gerichts habe bei der Beurteilung des Fumus boni iuris einen Rechtsfehler begangen.

38 Einleitend führt sie aus, nach der Logik des angefochtenen Beschlusses liege bei Umstrukturierungsbeihilfen, die ihrer Natur nach gewährt würden, um eine drohende Insolvenz abzuwenden, immer Dringlichkeit vor, so dass der Vollzug von Entscheidungen, mit denen die Rückforderung solcher Beihilfen angeordnet werde, ohne nähere Prüfung stets auszusetzen wäre, wodurch das Überleben des betreffenden Unternehmens künstlich gesichert würde. Um für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, müssten vielmehr im Rahmen der Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Rückzahlung von Umstrukturierungsbeihilfen bei der Beurteilung des Fumus boni iuris besonders strenge Maßstäbe angelegt werden, so dass der Vollzug nur ausnahmsweise ausgesetzt werden dürfe.

39 Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergebe, sei der Präsident des Gerichts bei seiner Beurteilung des Fumus boni iuris dieser restriktiven Vorgehensweise nicht gefolgt.

40 Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin zum ersten den Fumus boni iuris betreffenden Klagegrund, das sich nach Ansicht des Präsidenten des Gerichts auf den ersten Blick nicht entkräften lasse, stelle die Zahlungsbefreiung keine Beihilfe dar, sondern den Ausgleich für eine frühere, nicht eingehaltene Zusage, dass sie zu den Begünstigten eines genehmigten Beihilfeprogramms gehören werde.

41 Insoweit bestuenden gegen den angefochtenen Beschluss eine Reihe von Einwänden.

42 Zunächst liefe das Vorbringen der Antragstellerin darauf hinaus, dass sich ein Mitgliedstaat den Beihilfebestimmungen entziehen könne, indem er im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages über den Verkauf eines Unternehmens Beihilfen zusage, die zum Teil rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt offensichtlich unvereinbar seien, denn wenn diese Beihilfen später nicht gezahlt würden, könnte sich der Begünstigte auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, um Leistungen zu verlangen, die ihre Eigenschaft als Beihilfe verlören und zu zivilrechtlichen Ersatzleistungen würden.

43 Die Bundesrepublik Deutschland habe auch im Verwaltungsverfahren die Zahlungsbefreiung nie auf diese Weise begründet.

44 Überdies habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen, dass es eine solche Zusage gegeben habe.

45 Schließlich hätte der Präsident des Gerichts nicht, wie in Randnummer 75 des angefochtenen Beschlusses geschehen, der Kommission eine in diesem Punkt unzureichende Begründung der streitigen Entscheidung vorwerfen dürfen, da die Antragstellerin einen solchen Vorwurf in ihrer Klageschrift nicht erhoben habe. Die Begründung der streitigen Entscheidung sei jedenfalls ausreichend, da der betreffende Mitgliedstaat diese Frage im Verwaltungsverfahren nicht aufgeworfen habe und die Antragstellerin, falls sie sie erwähnt haben sollte, keinen Beweis für ihre Behauptung geliefert habe.

46 Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen der Antragstellerin zum dritten den Fumus boni iuris betreffenden Klagegrund sei ihr Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt worden, dass die Kommission es unterlassen habe, während des förmlichen Prüfverfahrens unmittelbar mit ihr Kontakt aufzunehmen, und zugleich einem Wettbewerber Fragen gestellt und darauf eine Antwort erhalten habe. Die Antragstellerin sei der Ansicht, ihr hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu den wesentlichen im förmlichen Prüfverfahren zutage getretenen Punkten zu äußern.

47 Wie sich aus den Randnummern 80 bis 87 des angefochtenen Beschlusses ergebe, sei der Präsident des Gerichts der Ansicht, dass die Kommission zumindest auf den ersten Blick einen Rechtsverstoß begangen habe, als sie der Antragstellerin die von einem Wettbewerber abgegebene Stellungnahme nicht übermittelt habe, und dass eine reale Möglichkeit bestehe, dass das förmliche Prüfverfahren ohne diesen Rechtsverstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

48 Insoweit habe die Kommission zum einen im Verfahren vor dem Präsidenten des Gerichts dargelegt, dass die streitige Entscheidung nicht auf der Stellungnahme des Wettbewerbers beruhe.

49 Zum anderen seien die Randnummern 85 und 86 des angefochtenen Beschlusses vor allem deshalb mit einem Rechtsfehler behaftet, weil sie auf der Annahme beruhten, dass die Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet sei, dem Beihilfeempfänger die bei ihr eingereichte Stellungnahme eines Wettbewerbers zur Äußerung zuzuleiten.

50 Die Antragstellerin, die im förmlichen Prüfverfahren eine Stellungnahme abgegeben habe, verfüge über keine weiteren Rechte, weder aufgrund eines angeblichen Verbots der Ungleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten noch aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 der Grundrechte-Charta oder in analoger Anwendung der im Urteil Max.mobil/Kommission aufgestellten Grundsätze.

51 In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum zweiten Rechtsmittelgrund bestreitet die Antragstellerin zunächst, dass in einem Fall wie dem vorliegenden der Fumus boni iuris anhand besonders strenger Kriterien beurteilt werden muss.

52 Die von der Kommission vertretene allgemeine Vorgehensweise würde vorläufigen Rechtsschutz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren und daher gegen den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verstoßen.

53 Zurückzuweisen seien auch die Einwände der Kommission gegen die Beurteilung des Fumus boni iuris im angefochtenen Beschluss. Was die Beurteilung des ersten Klagegrundes betreffe, der im ersten Rechtszug in Bezug auf den Fumus boni iuris geltend gemacht worden sei, so beschränke sich die Kommission im Wesentlichen auf die Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, so dass dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei. Was die Beurteilung des dritten im ersten Rechtszug in Bezug auf den Fumus boni iuris geltend gemachten Klagegrundes eines Verfahrensfehlers der Kommission betreffe, so versuche die Kommission mit ihrem Vorbringen, dass keine Übermittlungspflicht an die Antragstellerin bestanden habe, unter Verstoß gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes den Streitgegenstand zu verändern, da sie diesen Fehler im ersten Rechtszug eingeräumt habe.

Würdigung

54 Zunächst ist auf das einleitende Vorbringen der Kommission einzugehen, dass bei einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer Umstrukturierungsbeihilfe angeordnet werde, wegen der drohenden Insolvenz des Beihilfeempfängers immer Dringlichkeit vorliege, so dass bei der Beurteilung des Fumus boni iuris besonders strenge Maßstäbe angelegt werden müssten.

55 Dem kann in der von der Kommission vorgetragenen allgemeinen und absoluten Form nicht gefolgt werden.

56 Die mögliche Insolvenz eines Unternehmens führt nicht zwangsläufig dazu, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfuellt ist. Im Rahmen der Prüfung der finanziellen Lebensfähigkeit eines Unternehmens kann dessen materielle Lage unter Berücksichtigung u. a. der Besonderheiten des Konzerns beurteilt werden, dem es über seine Gesellschafter angehört (Beschluss vom 15. April 1998 in der Rechtssache C-43/98 P[R], Camar/Kommission und Rat, Slg. 1998, I-1815, Randnr. 36), so dass der Richter der einstweiligen Anordnung zu dem Ergebnis kommen kann, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit trotz der absehbaren Insolvenz des Unternehmens nicht vorliegt.

57 Im Übrigen ist es schon in mehreren Fällen den Unternehmen nicht gelungen, die Dringlichkeit von Anträgen auf Aussetzung des Vollzugs von Entscheidungen über die Rückforderung staatlicher Beihilfen nachzuweisen, zu denen auch Umstrukturierungsbeihilfen gehörten (vgl. Beschluss BP Nederland u. a./Kommission, Beschluss vom 2. August 2001 in der Rechtssache T-111/01 R, Saxonia Edelmetalle/Kommission, Slg. 2001, II-2335, und Beschluss vom 12. Juni 2002 in der Rechtssache T-91/02 R, Klausner Nordic Timber/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

58 Außerdem trifft es zwar zu, dass die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung, mit der die Rückforderung einer unzulässigen Beihilfe angeordnet wird, die negativen Auswirkungen dieser Beihilfe auf den Wettbewerb verlängern kann; richtig ist aber auch, dass umgekehrt der sofortige Vollzug einer solchen Entscheidung normalerweise unumkehrbare Folgen für das begünstigte Unternehmen haben wird, ohne dass sich von vornherein ausschließen lässt, dass die Beibehaltung der Beihilfe letztlich wegen etwaiger Mängel der betreffenden Entscheidung für rechtmäßig erklärt wird.

59 Der Vorgehensweise der Kommission kann daher nicht gefolgt werden, denn sie würde die Gefahr mit sich bringen, den vorläufigen Rechtsschutz übermäßig zu verkürzen und das weite Ermessen einzuschränken, über das der Richter der einstweiligen Anordnung bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse verfügen muss (in diesem Sinne auch Beschluss vom 11. April 2002 in der Rechtssache C-481/01 P[R], NDC Health/IMS Health und Kommission, Slg. 2002, I-3401, Randnr. 58).

60 Dies gilt umso mehr, als sich die Antragstellerin im vorliegenden Fall gegen die Einstufung der Zahlungsbefreiung - bei der es sich nach ihren Angaben nicht einmal um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG handelt - als Umstrukturierungsbeihilfe wendet. Unter diesen Umständen kann der Umfang der vom Richter der einstweiligen Anordnung vorzunehmenden Prüfung des Fumus boni iuris nicht von einer Prämisse - dem Vorliegen einer Umstrukturierungsbeihilfe - abhängen, die gerade im Mittelpunkt der Beurteilung des Fumus boni iuris steht.

61 Statt bei der Beurteilung des Fumus boni iuris kann den Bedenken der Kommission bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, zu denen auch das Interesse an einem unverfälschten Wettbewerb gehört, angemessen Rechnung getragen werden.

62 Da das einleitende Vorbringen der Kommission nicht durchgreift, ist die Stichhaltigkeit der Rügen zu prüfen, die sie gegen die Beurteilung des ersten und des dritten von der Antragstellerin im ersten Rechtszug zum Nachweis des Fumus boni iuris vorgetragenen Klagegrundes durch den Präsidenten des Gerichts erhoben hat.

63 Zu dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der den ersten Klagegrund betrifft, wonach die Zahlungsbefreiung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen soll (Randnrn. 74 bis 79 des angefochtenen Beschlusses), ist festzustellen, dass mit dem Rechtsmittel im Wesentlichen die Würdigung der Tatsachen und die Prüfung der Beweise durch den Präsidenten des Gerichts in Frage gestellt werden.

64 Auf der Grundlage einer Prüfung des Akteninhalts einschließlich der streitigen Entscheidung und ihrer Begründung hat der Präsident des Gerichts einige vorläufige Beurteilungen hinsichtlich der Existenz einer Zusage des Freistaats Thüringen (Randnr. 75 des angefochtenen Beschlusses) und der Tatsache vorgenommen, dass diese Zusage durch eine genehmigte Beihilferegelung gedeckt gewesen sein könnte (Randnr. 77 des angefochtenen Beschlusses); daraus hat er geschlossen, dass sich das Vorbringen der Antragstellerin zu ihrem ersten den Fumus boni iuris betreffenden Klagegrund trotz der Ausführungen der Kommission auf den ersten Blick nicht entkräften lasse.

65 Derartige Beurteilungen können im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden.

66 Gemäß den Artikeln 225 EG und 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel nämlich auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt sein. Für die Tatsachenfeststellung und -würdigung ist allein das Gericht zuständig, sofern nicht aus den ihm vorgelegten Akten folgt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind.

67 Außerdem ist der Gerichtshof grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung seiner Tatsachenfeststellung oder -würdigung herangezogen hat. Sofern nämlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Verfahrensvorschriften über die Beweislast und die Beweisführung eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Beschluss vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-159/98 P[R], Niederländische Antillen/Rat, Slg. 1998, I-4147, Randnr. 68).

68 Das Argument der Kommission, selbst wenn durch die Zahlungsbefreiung die Nichtzahlung einer zuvor zugesagten Beihilfe ausgeglichen worden sei, stelle sie gleichwohl ebenso wie die ausgeglichene Maßnahme eine Beihilfe dar, lässt die - vom Präsidenten des Gerichts als nicht entkräftet angesehene - Behauptung der Antragstellerin außer Acht, dass die ursprünglich zugesagte Beihilfe durch eine genehmigte Beihilferegelung gedeckt gewesen sei.

69 Soweit der zweite Rechtsmittelgrund die Randnummern 74 bis 79 des angefochtenen Beschlusses betrifft, ist er daher als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

70 Zu dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der den dritten von der Antragstellerin im ersten Rechtszug zum Nachweis des Fumus boni iuris vorgetragenen Klagegrund betrifft, wonach ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei (Randnrn. 80 bis 87 des angefochtenen Beschlusses), macht die Kommission geltend, der Präsident des Gerichts habe sie zu Unrecht für verpflichtet gehalten, dem Beihilfeempfänger die von einem Wettbewerber im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens abgegebene Stellungnahme zu übermitteln, und die unzutreffende Auffassung vertreten, dass die Nichtübermittlung dieser Stellungnahme im vorliegenden Fall Einfluss auf die Endentscheidung gehabt habe.

71 Dem Vorbringen der Antragstellerin, dass es sich bei diesem Rechtsmittelgrund um ein neues und damit verspätetes Angriffsmittel handele, kann nicht gefolgt werden. Die Kommission hat zwar im ersten Rechtszug eingeräumt, dass sie der deutschen Regierung diese Informationen hätte übermitteln müssen, doch wie sich aus den Akten des Verfahrens vor dem Gericht ergibt, hat sie zumindest indirekt bestritten, dazu auch gegenüber dem durch die Beihilfe begünstigten Unternehmen verpflichtet gewesen zu sein.

72 Soweit der zweite Rechtsmittelgrund die Randnummern 80 bis 87 des angefochtenen Beschlusses betrifft, ist er daher zulässig.

73 In der Sache ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen der Kommission teilweise auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses beruht, da die Kommission davon auszugehen scheint, dass der Präsident des Gerichts sie für verpflichtet gehalten habe, dem Beihilfeempfänger die von einem Wettbewerber im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens abgegebene Stellungnahme zur Äußerung zu übermitteln.

74 Wie aus Randnummer 85 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, ist die Kommission jedoch nach Ansicht des Präsidenten des Gerichts nur zur Übermittlung spezifischer" Stellungnahmen verpflichtet, die sie nach der ursprünglichen Stellungnahme des Beihilfeempfängers ausdrücklich von einem Wettbewerber angefordert hat".

75 Das Vorbringen der Kommission ist daher so zu verstehen, dass es sich gegen eine auf diese Weise begrenzte Verpflichtung richtet.

76 Hierzu ist festzustellen, dass die fragliche Verfahrenspflicht, die nach der vorläufigen Beurteilung des Präsidenten des Gerichts in Randnummer 85 des angefochtenen Beschlusses der Kommission obliegen soll, auch in der auf diese Weise begrenzten Form weder durch die Verordnung Nr. 659/1999 noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes gedeckt ist.

77 Selbst wenn das Vorbringen der Kommission in diesem Punkt begründet sein sollte, kann es jedoch nicht dazu führen, das Ergebnis in Frage zu stellen, zu dem der Präsident des Gerichts in Randnummer 88 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den Fumus boni iuris gekommen ist.

78 Nach den Feststellungen in den Randnummern 63 bis 69 des vorliegenden Beschlusses ist es der Kommission nämlich nicht gelungen, die Erwägungen zum Vorliegen des Fumus boni iuris zu entkräften, die der Präsident des Gerichts in Bezug auf den ersten von der Antragstellerin im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrund angestellt hat.

79 Unter diesen Umständen ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, ohne dass die Begründetheit des Vorbringens der Kommission näher geprüft zu werden braucht.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

80 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Einschätzung des Präsidenten des Gerichts, dass es außergewöhnliche und ganz spezifische Umstände" gebe, die bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen die Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen könnten; sie hält dies für rechtlich fehlerhaft.

81 Zum einen könnten nur solche außergewöhnlichen und ganz spezifischen Umstände für die ausnahmsweise Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechen, die in einem Verfahren zur Genehmigung von Beihilfen berücksichtigt werden könnten; um derartige Umstände handele es sich hier aber nicht. Zum anderen dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass die zu erstattenden Beihilfen nur einen Teil aller gewährten Beihilfen darstellten.

Würdigung

82 Es liegt auf der Hand, dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann, da mit ihm unmittelbar die Tatsachenfeststellungen des Präsidenten des Gerichts in Frage gestellt werden, was im Rahmen eines Rechtsmittels nicht gestattet ist (vgl. Randnrn. 66 und 67 des vorliegenden Beschlusses).

83 Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, ist der Präsident des Gerichts aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles und unter Heranziehung von Gesichtspunkten, die durchaus stichhaltig erscheinen, zu dem Ergebnis gekommen, dass außergewöhnliche und ganz spezifische Umstände vorliegen.

84 Überdies beschränkt sich die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift darauf, die in Randnummer 81 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Behauptungen aufzustellen, ohne sie näher zu begründen.

85 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

86 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

87 Da die Kommission mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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