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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: C-235/02
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 234
Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 1 Buchst. a
Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 1 Buchst. f
Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b
Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 3 Abs. 1
Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 4
Richtlinie 75/442 des Rates in der Fassung der Richtlinie 91/156 Art. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 15. Januar 2004. - Strafverfahren gegen Marco Antonio Saetti und Andrea Frediani. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Gela - Italien. - Rechtssache C-235/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-235/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Giudice per le indagini preliminari des Tribunale Gela (Italien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Marco Antonio Saetti

und

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 1 Buchstaben a und f, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,

Generalanwältin:J. Kokott,

Kanzler:R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

erlässt

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Der Giudice per le indagini preliminari des Tribunale Gela hat mit Beschluss vom 19. Juni 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2002, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung von Artikel 1 Buchstaben a und f, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39 in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991) (ABl. L 78, S. 32) (im Folgenden: Richtlinie 75/442) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigten Saetti und Frediani, Direktor und ehemaliger Direktor der von der AGIP Petroli SpA betriebenen Ölraffinerie Gela, denen u. a. zur Last gelegt wird, gegen das italienische Abfallrecht verstoßen zu haben.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 75/442 definiert Abfall als alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

4. Anhang I - Abfallgruppen - der Richtlinie 75/442 nennt u. a. in Punkt Q 8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.) und in Punkt Q 16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören.

5. Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 75/442 betraut die Kommission mit der Aufgabe, ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle zu erstellen. Dies ist Gegenstand der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 und der Entscheidung 94/404/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226, S. 3). Dieses Verzeichnis ist durch die Entscheidungen 2001/118/EG und 2001/119/EG der Kommission vom 16. und 22. Januar 2001 (ABl. L 47, S. 1 und 32) sowie die Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 203, S. 18) geändert worden und am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. In ihm sind unter Kapitel 05 Abschnitt 01 die Abfälle aus der Ölraffination aufgeführt. Dieser Abschnitt nennt verschiedene Arten von Abfällen und enthält eine Nummer 05 01 99 mit der Bezeichnung Abfälle a. n. g. (anderweitig nicht genannte Abfälle). Wie die Vorbemerkung des Verzeichnisses angibt, ist das Abfallverzeichnis harmonisiert und wird regelmäßig überprüft; allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur zu Abfall, wenn die Definition des Begriffs Abfall in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG erfuellt ist.

6. Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442 definiert den Besitzer als den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden.

7. Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 75/442 definiert die Bewirtschaftung von Abfällen als das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung.

8. Artikel 1 Buchstaben e und f der Richtlinie 75/442 definiert die Beseitigung und die Verwertung als alle in Anhang II A bzw. Anhang II B aufgeführten Verfahren. Diese Anhänge wurden durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst. Unter den Verwertungsverfahren in Anhang II B wird unter Punkt R 1 die Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung genannt.

9. Artikel 2 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

(1) Diese Richtlinie gilt nicht für

a) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre;

b) folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:

...

ii) Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen;

...

(2) Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.

10. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt u. a., dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung der Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen treffen. Artikel 4 der Richtlinie schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden und ohne dass das Landschaftsbild beeinträchtigt wird.

11. Die Artikel 9 und 10 der Richtlinie 75/442 schreiben vor, dass alle Anlagen oder Unternehmen, die Maßnahmen der Abfallbeseitigung oder der Abfallverwertung durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde bedürfen.

12. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in Artikel 11 der Richtlinie 75/442 jedoch eine Befreiung von der Genehmigungspflicht vorgesehen.

Nationales Recht

13. Die Richtlinie 75/442 ist durch das Decreto legislativo 5 febbraio 1997 n. 22 attuazione delle direttive 91/156/CEE sui rifiuti, 91/689/CEE sui rifiuti pericolosi e 94/62/CE sugli imballaggi e sui rifiuti di imballagio (Gesetzesdekret Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinien 91/156/EWG über Abfälle, 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, GURI vom 15. Februar 1997, suppl. ord. Nr. 38), später geändert durch das Decreto legislativo 8 novembre 1997 n. 389 (GURI Nr. 261 vom 8. November 1997, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 22/97) in italienisches Recht umgesetzt worden.

14. Das Decreto legislativo Nr. 22/97 definiert Abfälle in derselben Weise wie die Richtlinie 75/442. Für die Behandlung bestimmter Arten von Abfällen schreibt es eine behördliche Genehmigung vor. In diesen Fällen ist das Fehlen der Genehmigung unter Strafe gestellt.

15. Nach Einleitung der im Ausgangsverfahren anhängigen Strafverfahren erging das Decreto legge 7 marzo 2002 n. 22 recante disposizioni urgenti per l'individuazione della disciplina relativa all'utilizzazione del coke da petrolio (pet-coke) negli impianti di combustione (Decreto legge Nr. 22 vom 7. März 2002 über dringliche Maßnahmen zur Regelung der Verwendung von Petrolkoks [Pet-coke] in Verbrennungsanlagen, GURI Nr. 57 vom 8. März 2002, im Folgenden: Decreto legge Nr. 22/2002). Diese Vorschrift hat Petrolkoks, der als Brennstoff für industrielle Zwecke verwendet wird, vom Anwendungsbereich des Decreto legislativo Nr. 22/97 ausgenommen und seine Verwendung in Verbrennungsanlagen folgendermaßen geregelt:

1. Petrolkoks mit einem Schwefelgehalt von bis zu 3 % Masse kann in Brennöfen mit einer nominalen Heizkraft je Kessel von 50 MW oder mehr verwendet werden.

2. Petrolkoks kann am Erzeugungsort verwendet werden [auch wenn ein Schwefelgehalt von 3 % überschritten wird].

3. Petrolkoks mit einem Schwefelgehalt von bis zu 6 % Masse kann in Anlagen, in denen die Schwefelverbindungen während des Herstellungsprozesses zu mindestens 60 % im erzeugten Produkt ge oder verbunden werden, verwendet werden.

4. Es ist unter allen Umständen verboten, Petrolkoks in Öfen zur Herstellung von für die Lebensmittelindustrie bestimmtem Kalk zu verwenden.

16. Das Decreto legge Nr. 22/2002 ist durch die Legge 6 maggio 2002 n. 82, conversione in legge, con modificazioni, del decreto legge 7 marzo 2002, n. 22 recante disposizioni urgenti per l'individuazione della disciplina relativa all'utilizzazione del coke da petrolio (pet-coke) negli impianti di combustione (Gesetz Nr. 82 vom 6. Mai 2002 über die Änderung des Decreto legge Nr. 22 vom 7. März 2002 über dringliche Maßnahmen zur Regelung der Verwendung von Petrolkoks [Pet-coke] in Verbrennungsanlagen und seine Umwandlung in ein Gesetz, GURI Nr. 105 vom 7. Mai 2002) geändert worden. Bei dieser Gelegenheit wurde klargestellt, dass Petrolkoks, der als Brennstoff für Produktionszwecke verwendet wird, dem Anwendungsbereich des Decreto legislativo Nr. 22/97 entzogen ist. Der in der vorigen Randnummer des vorliegenden Beschlusses zitierte Artikel 2 Absatz 2 des Decreto legislativo wurde wie folgt ergänzt:

... kann Petrolkoks auch am Erzeugungsort in Verbrennungsprozessen zur Erzeugung elektrischer oder thermischer Energie verwendet werden, die mit dem Raffinerieprozess selbst nicht in Zusammenhang stehen, vorausgesetzt, dass die Emissionen innerhalb der in den entsprechenden Vorschriften festgelegten Grenzen liegen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17. Infolge von Beschwerden über den Betrieb der Erdölraffinerie von Gela veranlasste die Staatsanwaltschaft beim Tribunale Gela die Erstellung eines technischen Gutachtens in diesem Betrieb. Dieses Gutachten ergab, dass die Raffinerie Petrolkoks aus der Rohölraffination als Brennstoff für das Heizkraftwerk der Raffinerie verwendete, dessen Energieerzeugung hauptsächlich von der Raffinerie selbst verbraucht wird, dessen überschüssige Elektrizität jedoch an andere Gewerbetreibende oder an die Elektrizitätsgesellschaft ENEL SpA verkauft wird.

18. Da der Petrolkoks nach Auffassung der Staatsanwaltschaft Abfall im Sinne des Decreto legislativo Nr. 22/97 darstellte und ohne die von dieser Vorschrift verlangte behördliche Genehmigung gelagert und verwendet wurde, legte sie den Beschuldigten einen Verstoß gegen die Genehmigungspflicht zur Last. Außerdem erwirkte sie beim Ermittlungsrichter die Anordnung der Zwangsverwaltung von zwei Petrolkokslagern, die der Versorgung des Heizkraftwerks der Raffinerie dienten.

19. Nach Inkrafttreten des in Randnummer 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Decreto legge Nr. 22/2002 ordnete die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Zwangsverwaltung an, da die Verwendung des Petrolkoks durch die neue italienische Regelung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sei.

20. In Bezug auf das weitere Vorgehen in den Strafverfahren nach Inkrafttreten dieses Decreto legge und des in Randnummer 16 des vorliegenden Beschlusses genannten Gesetzes vom 6. Mai 2002 stellt sich dem Giudice per le indagini preliminari die Frage, ob Italien in Ansehung der Richtlinie 75/442 befugt war, Petrolkoks, der als Brennstoff für industrielle und Raffineriezwecke verwendet wird, dem Anwendungsbereich des Decreto legislativo Nr. 22/97 zu entziehen. Er neigt vor allem zu der Annahme, dass Petrolkoks Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 sei und dass Italien in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung in Bezug auf Petrolkoks nicht berechtigt gewesen sei, diesen dem Anwendungsbereich des Decreto legislativo Nr. 22/97 zu entziehen, mit dem die Richtlinie umgesetzt worden sei.

21. Der Giudice per le indagini preliminari hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt Petrolkoks unter den Begriff Abfall im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442?

2. Ist die Verwendung von Petrolkoks als Brennstoff eine Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442?

3. Fällt Petrolkoks, der als Brennstoff zu Produktionszwecken verwendet wird, in die Kategorien von Abfällen, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Richtlinie 75/442 nach dem Erlass einer besonderen Vorschrift von der Anwendung der Gemeinschaftsregelung über Abfälle ausnehmen kann?

4. Ist die Möglichkeit, Petrolkoks am Erzeugungsort auch in Verbrennungsprozessen zur Erzeugung elektrischer oder thermischer Energie zu Zwecken einzusetzen, die mit dem Raffinerieprozess selbst nicht in Zusammenhang stehen -, vorausgesetzt, dass die Emissionen innerhalb der in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenzen liegen, und selbst wenn sein Schwefelgehalt 3 % überschreitet - eine notwendige und ausreichende Maßnahme, um zu gewährleisten, dass dieser Abfall gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442 verwertet wird, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können?

Zur Zulässigkeit

22. Die Beschuldigten tragen, erstens, vor, dass das Verfahren, im Rahmen dessen der Giudice per le indagini preliminari tätig geworden sei, kein gerichtliches Verfahren sei, das die Befassung des Gerichtshofes im Wege der Vorabentscheidung aufgrund des Artikels 234 EG erlaube. Abgesehen von besonderen, hier nicht einschlägigen Fällen sei dies in Strafverfahren erst ab dem Zeitpunkt der Verweisung an den Spruchkörper möglich.

23. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Ermittlungsrichter in Strafsachen oder der Amtsträger, der die strafrechtliche Untersuchung durchführt, ein Gericht im Sinne von Artikel 234 EG ist, das im Rahmen eines mit einer gerichtlichen Entscheidung abschließenden Verfahrens unabhängig nach Rechtslage die Rechtssachen zu entscheiden hat, für die es nach dem Gesetz zuständig ist (u. a. Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 65/79, Chatain, Slg. 1980, 1345, und vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, X, Slg. 1986, 2545, Randnr. 7).

24. Die Beschuldigten machen, zweitens, geltend, dass die vom Gerichtshof erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts insoweit überfluessig sei, als sie nach dem Inkrafttreten des Decreto legge Nr. 22/2002 und des Gesetzes vom 6. Mai 2002 nach dem nationalen Recht für die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Taten nicht mehr strafrechtlich verurteilt werden könnten. Wie sie auch ausgelegt werde, könne die Richtlinie 75/442 als solche Einzelnen nicht entgegengehalten werden und nicht gesetzliche Grundlage einer Strafverfolgung sein. Diese müsse deshalb auf jeden Fall eingestellt werden; die Auslegung der Richtlinie sei bedeutungslos. Die Anrufung des Gerichtshofes sei auch aus diesem Grund unzulässig.

25. Auch dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zwar kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (u. a. Urteil vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-343/98, Collino und Chiappero, Slg. 2000, I-6659, Randnr. 20). Eine Richtlinie kann für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch nicht die Wirkung haben, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-168/95, Arcaro, Slg. 1996, I-4705, Randnr. 37).

26. Es ist jedoch im vorliegenden Fall zum einen unstreitig, dass die Taten, die zur Einleitung der Strafverfahren gegen die Beschuldigten führten, zum Zeitpunkt ihrer Feststellung möglicherweise strafbar waren. Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, das nationale Recht auszulegen oder anzuwenden, um die Folgen des nachträglichen Inkrafttretens nationaler Rechtsvorschriften festzustellen, die solchen Taten die Strafbarkeit nehmen (in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 1997 in den Rechtssachen C-304/94, C-330/94, C-342/94 und C-224/95, Tombesi u. a., Slg. 1997, I-3561, Randnrn. 42 und 43).

27. Zum anderen geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die fraglichen Verfahren geeignet sind, nach Maßgabe der Auslegung der Richtlinie 75/442 durch den Gerichtshof zu einer inzidenten Anrufung der italienischen Corte costituzionale zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit der nationalen Rechtsvorschriften zu führen.

28. Bekanntlich ist es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des befassten nationalen Gerichts, das den Rechtsstreit zu entscheiden hat, im Hinblick auf den jeweiligen Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen (Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

29. Zwar hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird; er hat aber klargestellt, dass er die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen kann, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39). Dies ist hier nicht der Fall.

30. Die Vorlagefragen sind daher zulässig.

Zu den Vorlagefragen

31. Die Beantwortung der Vorlagefragen lässt sich zweifelsfrei aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ableiten. Daher hat dieser nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht von seiner Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, unterrichtet und den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern. Die Beschuldigten, die italienische und die schwedische Regierung sowie die Kommission haben mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen dieses Verfahren hätten.

Zur ersten Frage

32. Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Petrolkoks Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 darstellt.

33. Der Inhalt des Begriffs Abfall hängt von der Bedeutung des Begriffs sich entledigen in Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 ab. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Durchführung eines in Anhang II A oder II B der Richtlinie 75/442 vorgesehenen Verfahrens es für sich allein nicht erlaubt, einen Stoff oder einen Gegenstand als Abfall einzustufen, und dass umgekehrt der Begriff Abfall auch Stoffe und Gegenstände erfasst, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind. Das durch die Richtlinie 75/442 eingeführte System der Überwachung und Bewirtschaftung soll nämlich alle Gegenstände und Stoffe erfassen, deren sich ihr Eigentümer entledigt, auch wenn sie Handelswert haben und gewerbsmäßig zum Zweck der Verwertung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung eingesammelt werden (u. a. Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-9/00, Palin Granit und Vehmassalon kansanterveysyön kuntayhtymän hallitus, Slg. 2002, I-3533, im Folgenden: Urteil Palin Granit, Randnrn. 22, 27 und 29).

34. Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür darstellen, dass der Besitzer sich eines Stoffes oder eines Gegenstands im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der verwendete Stoff ein Produktionsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das nicht als solches angestrebt worden ist (Urteil vom 15. Juni 2000 in den Rechtssachen C-418/97 und C-419/97, ARCO Chemie Nederland u. a., Slg. 2000, I-4475, Randnr. 84). So hat der Gerichtshof entschieden, dass in einem Granitsteinbruch beim Abbau entstandener Bruch, der nicht das darstellt, was der Betreiber hauptsächlich zu gewinnen sucht, grundsätzlich Abfall darstellt (Urteil Palin Granit, Randnrn. 32 und 33).

35. Es ist jedoch auch möglich, dass ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstellungs- oder Abbauverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, dessen sich das Unternehmen nicht im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 der Richtlinie 75/442 entledigen will, sondern den oder das es unter Umständen, die für es vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten will. Dies steht nicht in Widerspruch zur Zielsetzung der Richtlinie 75/442, da es keine Rechtfertigung dafür gibt, deren Bestimmungen, die die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen regeln sollen, Gegenstände, Materialien oder Rohstoffe zu unterwerfen, die unabhängig von jeder Bearbeitung wirtschaftlich einen Warenwert haben und als solche der für diese Waren geltenden Regelung unterliegen (Urteil Palin Granit, Randnrn. 34 und 35).

36. Da der Begriff Abfall weit auszulegen ist, greift diese Überlegung bei Nebenerzeugnissen, um die mit dem Wesen dieser Nebenerzeugnisse verbundenen Unzuträglichkeiten oder Beeinträchtigungen einzudämmen, jedoch nur ein, wenn die Wiederverwendung eines Gegenstands, eines Materials oder eines Rohstoffs nicht nur möglich, sondern ohne vorherige Bearbeitung in Fortsetzung des Gewinnungsverfahrens gewiss ist (Urteil Palin Granit, Randnr. 36).

37. Neben dem Kriterium des Produktionsrückstands stellt der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes ohne vorherige Bearbeitung somit ein zweites maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage dar, ob es sich um Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 handelt. Besteht über die bloße Möglichkeit der Wiederverwendung des Stoffes hinaus ein wirtschaftlicher Vorteil für den Besitzer darin, dies zu tun, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (Urteil Palin Granit, Randnr. 37).

38. So hat der Gerichtshof entschieden, dass Gesteinsbruch, der als Rückstand einer Bergbautätigkeit anfällt und ohne vorherige Bearbeitung rechtmäßig im Gewinnungsverfahren zur erforderlichen Auffuellung der Grubenstollen verwendet wird, nicht als Stoff angesehen werden kann, dessen sich sein Besitzer entledigt oder entledigen will, da er ihn im Gegenteil für seine Haupttätigkeit braucht; dies setzt jedoch voraus, dass er ausreichende Garantien für die Kennzeichnung und tatsächliche Verwendung dieser Stoffe erbringt (Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-114/01, AvestaPolarit Chrome, Slg. 2003, I-0000, Randnrn. 36 bis 39 und 43).

39. Andere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 können sich daraus ergeben, dass das Verfahren zur Behandlung des fraglichen Stoffes eine übliche Methode der Abfallbehandlung ist oder dass die Allgemeinheit diesen Stoff als Abfall ansieht, oder bei einem Produktionsrückstand daraus, dass dafür keine andere Verwendung als seine Beseitigung möglich ist oder dass seine Verwendung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt erfolgen muss (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnrn. 69 bis 72, 86 und 87).

40. Diese Anhaltspunkte sind jedoch nicht immer entscheidend; das tatsächliche Vorliegen von Abfall ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen; dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird (Urteil ARCO Chemie Nederland u. a., Randnr. 88).

41. Bei Petrolkoks, der in einer Erdölraffinerie hergestellt und verwendet wird, sind die Hinweise in dem Dokument, das die Kommission in Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) veröffentlicht hat (Dokument über den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt, die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf dem Gebiet der Erdöl- und Gasraffinerie, üblicherweise bezeichnet als BREF), ebenso zu beachten wie die Gesamtbedingungen in der betreffenden Raffinerie, die gegebenenfalls von dem mit einer Streitsache befassten Gericht zu prüfen sind.

42. Petrolkoks, der aus festem Kohlenstoff und veränderlichen Anteilen von Verunreinigungen besteht und einer der zahlreichen aus Erdöl-Raffinationsprozessen entstehenden Stoffe ist, wird nach den von den Beschuldigten eingereichten Erklärungen in der Raffinerie von Gela aufgrund der Eigenschaften des dort verarbeiteten Rohöls absichtlich hergestellt. Das BREF gibt u. a. an, dass Petrolkoks in der Zement- und Stahlindustrie verbreitet als Brennstoff benutzt wird. Er kann auch in Kraftwerken als Brennstoff verwendet werden, wenn sein Schwefelgehalt ausreichend niedrig ist. Koks ist außerdem als Rohstoff für die Herstellung von Kohlenstoff- und Graphiterzeugnissen verwendbar.

43. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass Petrolkoks in Gela als Hauptbestandteil des Brennstoffs für das Heizkraftwerk dient, das den Bedarf der Raffinerie an Dampf und Elektrizität deckt. Da die erzeugte Strommenge unter Berücksichtigung der gleichzeitig erzeugten Dampfmenge den Verbrauch der Raffinerie übersteigt, wird der Überschuss an andere Gewerbetreibende oder an eine Elektrizitätsgesellschaft verkauft.

44. Werden solche Umstände der Erzeugung und Verwendung nachgewiesen, so kann eine Einstufung als Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 ausgeschlossen werden.

45. Erstens kann der Petrolkoks unter den genannten Umständen nicht als Produktionsrückstand in dem Sinne angesehen werden, in dem dieser Begriff in Randnummer 34 des vorliegenden Beschlusses verwendet wird. Die Erzeugung von Koks erscheint hier nämlich als Ergebnis einer technischen Entscheidung (Petrolkoks wird bei Raffinerieprozessen offenbar nicht zwangsläufig erzeugt) für die Verwendung eines bestimmten Brennstoffs, dessen Produktionskosten vermutlich niedriger sind als die Kosten anderer Brennstoffe, die für die Erzeugung von Dampf und Elektrizität für den Bedarf der Raffinerie verwendet werden könnten. Selbst wenn der fragliche Petrolkoks, wie eine gegnerische Partei der Beschuldigten im Ausgangsverfahren vorträgt, automatisches Ergebnis eines Verfahrens ist, das gleichzeitig andere Erdölderivate erzeugt, um die es der Leitung der Raffinerie in erster Linie geht, ist davon auszugehen, dass der Petrolkoks ebenfalls ein als solches hergestelltes Erdölerzeugnis ist und kein Produktionsrückstand, da der Verbrauch der gesamten erzeugten Menge gesichert ist und es sich dabei im Wesentlichen um ähnliche Verwendungsarten handelt wie bei den anderen Derivaten. Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten scheint es im Ausgangsverfahren unstreitig zu sein, dass die vollständige Verwendung des Petrolkoks als Brennstoff im Produktionsprozess gesichert ist, da die dabei anfallende überschüssige elektrische Energie ebenfalls vollständig verkauft wird.

46. Zweitens kann im Hinblick auf die in Randnummer 39 des vorliegenden Beschlusses genannten Anhaltspunkte die Tatsache keine Rolle spielen, dass der Petrolkoks als Brennstoff zur Energieerzeugung benutzt wird, was einer üblichen Methode der Abfallverwertung entspricht, da es gerade der Zweck einer Raffinerie ist, aus Rohöl verschiedene Arten von Brennstoffen herzustellen. Außerdem sind auch die Anhaltspunkte, dass eine andere Verwendung als die Beseitigung des fraglichen Stoffes unmöglich ist (dies ist hier nicht der Fall, da der Petrolkoks als Rohstoff für die Herstellung von Kohlenstoff- und Graphiterzeugnissen benutzt werden kann) und dass seine Verwendung unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die Umwelt erfolgen muss (dies ist hier der Fall), nicht einschlägig, da sie sich auf Produktionsrückstände beziehen und Petrolkoks, der unter den oben genannten Bedingungen erzeugt und verwendet wird, kein solcher Rückstand ist, wie aus der vorigen Randnummer des vorliegenden Beschlusses hervorgeht. Der Anhaltspunkt schließlich, dass die Allgemeinheit Petrolkoks als Abfall ansieht, unterstellt, er läge vor, wäre für sich allein genommen nicht ausreichend, um unter Berücksichtigung der anderen genannten Umstände zu folgern, dass der fragliche Petrolkoks Abfall ist. Dies wäre nur dann anders, wenn die Leitung der Raffinerie auf Druck der öffentlichen Meinung oder aufgrund Gesetzes auf die Verwendung von Petrolkoks verzichten würde. In einem solchen Fall wäre anzunehmen, dass der Besitzer des Petrolkoks sich seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

47. Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Petrolkoks, der absichtlich erzeugt wird oder aus der gleichzeitigen Erzeugung anderer brennbarer Erdölderivate in einer Erdölraffinerie stammt und mit Gewissheit als Brennstoff für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer Gewerbetreibender verwendet wird, keinen Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 darstellt.

Zur zweiten, zur dritten und zur vierten Frage

48. Antworten auf diese Fragen wären für das vorlegende Gericht nur dann von Nutzen, wenn der im Ausgangsverfahren fragliche Petrolkoks als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 anzusehen wäre. In Anbetracht der im Vorlagebeschluss gemachten Angaben und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen, die zu der Antwort auf die erste Frage geführt haben, scheint dies jedoch nicht der Fall zu sein. Die zweite, die dritte und die vierte Vorlagefrage sind deshalb nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

49. Die Auslagen der italienischen, der österreichischen und der schwedischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Strafverfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Giudice per le indagini preliminari des Tribunale Gela mit Beschluss vom 19. Juni 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Petrolkoks, der absichtlich erzeugt wird oder aus der gleichzeitigen Erzeugung anderer brennbarer Erdölderivate in einer Erdölraffinerie stammt und von dem feststeht, dass er als Brennstoff für den Energiebedarf der Raffinerie und anderer Gewerbetreibender verwendet wird, stellt keinen Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 dar.

Ende der Entscheidung

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