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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: C-235/07
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 78
VerfO Art. 69 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

27. November 2007(*)

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-235/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 10. Mai 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und P. Dejmek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Schreiben, das am 19. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission dem Gerichtshof nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

2 Mit Schreiben, das am 29. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Beklagte dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie zu dieser Klagerücknahme nicht Stellung nehme.

3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall sind die Klageerhebung und die anschließende Klagerücknahme durch die Kommission durch das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland veranlasst worden, da diese erst nach der Klageerhebung die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

5 Daher sind der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-235/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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