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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.1992
Aktenzeichen: C-236/91
Rechtsgebiete: Richtlinie 87/328/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 87/328/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der den Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, gemäß Artikel 189 EWG-Vertrag obliegenden Verpflichtung angesehen werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. NOVEMBER 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN IRLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - ZULASSUNG REINRASSIGER ZUCHTRINDER ZU ZUCHT. - RECHTSSACHE C-236/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht (ABl. L 167, S. 54), insbesondere aus deren Artikel 6, und aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 In Artikel 6 der Richtlinie heisst es: "Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1989 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon."

3 Die Kommission macht geltend, wegen des bindenden Charakters von Richtlinien sei Irland verpflichtet gewesen, die zur Umsetzung der Richtlinie 87/328 in seine interne Rechtsordnung erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

4 Irland räumt ein, daß die zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften noch nicht erlassen worden seien. Bis zum Erlaß der erforderlichen Bestimmungen würden die in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften jedoch in der Praxis beachtet.

5 Dem Vorbringen Irlands kann nicht gefolgt werden.

6 Wie der Gerichtshof nämlich in ständiger Rechtsprechung zur Durchführung von Richtlinien festgestellt hat, kann eine blosse Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag angesehen werden (Urteil vom 15. Oktober 1986 in der Rechtssache 168/85, Kommission/Italien, Slg. 1986, 2945, Randnr. 13).

7 Folglich kann sich Irland, das die Verpflichtung zum Erlaß der zur Umsetzung der Richtlinie in sein internes Recht erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen nicht bestreitet, dieser Verpflichtung auch nicht vorübergehend dadurch entziehen, daß es sich auf die Anwendung einer bestimmten Verwaltungspraxis beruft, die angeblich mit den Vorschriften der Richtlinie in Einklang steht.

8 Unter diesen Umständen ist die Vertragsverletzung gemäß dem Antrag der Kommission festzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht, insbesondere aus deren Artikel 6, und aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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