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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: C-237/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 43
EG Art. 44
EG Art. 48
EG Art. 49
EG Art. 87
EG Art. 88
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

23. März 2006

"Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Begriff der Beihilfe - Beteiligung eines öffentlichen Unternehmens am Kapital eines privaten Unternehmens - Befugnis zum Austritt unter Verzicht auf alle Rechte am Gesellschaftsvermögen"

Parteien:

In der Rechtssache C-237/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale Cagliari (Italien) mit Entscheidung vom 14. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2004, in dem Verfahren

Enirisorse SpA

gegen

Sotacarbo SpA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kuris und G. Arestis,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Enirisorse SpA, vertreten durch G. Dore und C. Dore, avvocati,

- der Sotacarbo SpA, vertreten durch F. Angioni, D. Scano, G. M. Roberti und I. Perego, avvocati,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci und E. Righini als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 43 EG, 44 EG, 48 EG und 49 EG ff. über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie Artikel 87 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Enirisorse SpA (im Folgenden: Enirisorse) und der Sotacarbo SpA (im Folgenden: Sotacarbo) über deren Weigerung, Enirisorse den Gegenwert der von dieser bei ihrem Rückzug aus der Beteiligung an Sotacarbo gehaltenen Aktien zu erstatten.

Nationale Rechtsvorschriften

3 Artikel 2437 des italienischen Zivilgesetzbuchs lautet:

"Die Gesellschafter, die mit den Beschlüssen über die Abänderung des Zwecks oder der Form der Gesellschaft oder über die Verlegung des Gesellschaftssitzes ins Ausland nicht einverstanden sind, sind berechtigt, aus der Gesellschaft auszutreten und die Einlösung ihrer Aktien zu verlangen und zwar bei Aktien, die an der Börse notiert werden, zum Mittelkurs des letzten Halbjahres oder andernfalls im Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen, das sich aus der Bilanz des letzten Geschäftsjahres ergibt.

Die Gesellschafter, die an der Gesellschafterversammlung teilgenommen haben, müssen spätestens drei Tage nach ihrem Abschluss und die Gesellschafter, die nicht daran teilgenommen haben, spätestens fünfzehn Tage ab dem Tag der Eintragung des Beschlusses ins Handelsregister die Austrittserklärung mit Einschreiben mitteilen.

Jede Abmachung, die das Austrittsrecht ausschließt oder seine Ausübung erschwert, ist nichtig."

4 Artikel 5 des Gesetzes Nr. 351 vom 27. Juni 1985 (GURI Nr. 166 vom 16. Juli 1985, S. 5019, im Folgenden: Gesetz Nr. 351/1985) bestimmt:

"1. ENI, ENEL und ENEA werden ermächtigt, eine Aktiengesellschaft zur Entwicklung innovativer und fortschrittlicher Technologien für den Einsatz von Kohle (Anreicherung, Verbrennungstechniken, Verflüssigung, Vergasung, Kohlechemie usw.) zu gründen und zu diesem Zweck

a) das in Artikel 1 Buchstabe m des Gesetzes Nr. 110 vom 9. März 1985 genannte Forschungszentrum auf Sardinien zu errichten;

b) Anlagen zur Demonstration technologischer Innovation im Einsatz von Kohle zu planen und zu errichten;

c) Industrieanlagen für den Einsatz von Kohle zu anderen Zwecken als der Verbrennung zu errichten.

2. Die Kosten für die Gründung der Aktiengesellschaft nach Absatz 1 gehen zu Lasten der in Artikel 6 dieses Gesetzes vorgesehenen Mittel.

...

4. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einheiten werden ermächtigt, sich mit eigenen Mitteln oder mit den ihnen durch die Gesetze des Staates zugewiesenen Mitteln an den Investitionen zu beteiligen, die für die Durchführung der industriellen Phase des Vorhabens der Entwicklung fortschrittlicher Technologien für den Kohleeinsatz notwendig sind.

..."

5 Artikel 6 des Gesetzes Nr. 351/1985 sieht vor: "Die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Kosten werden in Höhe von 80 Milliarden ITL für das Jahr 1985, 90 Milliarden ITL für das Jahr 1986 und 100 Milliarden ITL für das Jahr 1987 durch eine entsprechende Verringerung der für den Dreijahresetat 1985-1987 im Kapitel 9001 des Voranschlags des Finanzministeriums für das Haushaltsjahr 1985 vorgesehenen Haushaltsmittel aufgebracht, indem hierzu die Rückstellung 'Intervention zugunsten der Region Sardinien im Mineralenergiesektor als Ersatz für den Sektor des allgemeinen Methanerzeugungsprogramms' verwendet wird."

6 Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Gesetzes Nr. 140 vom 11. Mai 1999 (GURI Nr. 117 vom 21. Mai 1999, S. 4, im Folgenden: Gesetz Nr. 140/1999) lautet:

"4. ENI und ENEL werden ermächtigt, nach Einzahlung der noch nicht geleisteten Einlagen aus der in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 351 vom 27. Juni 1985 genannten und zur Entwicklung innovativer und fortschrittlicher Technologien für den Einsatz von Kohle aus dem Kohlerevier von Sulcis gegründeten Aktiengesellschaft auszuscheiden.

5. Die in Absatz 4 genannte Gesellschaft legt innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein neues Arbeitsprogramm im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten vor."

7 Artikel 33 des Gesetzes Nr. 273 vom 12. Dezember 2002 (Supplemento ordinario zum GURI Nr. 293 vom 14. Dezember 2002, im Folgenden: Gesetz Nr. 273/2002) bestimmt:

"Um die erforderliche finanzielle Handlungsfähigkeit von Sotacarbo nach dem Geschäftsplan gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 140 vom 11. Mai 1999 sicherzustellen, sind deren Gesellschafter verpflichtet, die noch nicht geleisteten Einlagen innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einzuzahlen, und berechtigt, nach Verzicht auf alle Rechte am Gesellschaftsvermögen und nach Einzahlung der noch geschuldeten Einlagen auszuscheiden. Die der Sotacarbo SpA schon übermittelten Austrittserklärungen nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 140 vom 11. Mai 1999 können innerhalb von 30 Tagen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes widerrufen werden. Mit Ablauf dieser Frist gilt der Austritt als unter vorbehaltloser Annahme der oben genannten Bedingungen durch den austretenden Gesellschafter erfolgt."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

8 Die in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 351/1985 genannte Gesellschaft wurde unter dem Namen Sotacarbo errichtet. Die drei Aktionäre waren zwei öffentliche Unternehmen (Ente nazionale idrocarburi, im Folgenden: ENI, und Ente nazionale per l'energia elettrica, im Folgenden: ENEL) und eine öffentliche Einrichtung (Comitato nazionale per la ricerca e lo sviluppo dell'energia nucleare e delle energie alternative, im Folgenden: ENEA). Nach Artikel 6 dieses Gesetzes wurde die Errichtung von Sotacarbo vom Staat finanziert.

9 1987 zahlte ENI an Sotacarbo für die Einrichtung eines Kohleforschungszentrums auf Sardinien 12 708 900 033 ITL als Kapitalzuführung.

10 1992 wurden ENI und ENEL privatisiert und in Aktiengesellschaften umgewandelt. ENI, die kein Interesse daran hatte, ihre Beteiligung an Sotacarbo aufrechtzuerhalten, übertrug diese Beteiligung an ihre Tochtergesellschaft Enirisorse. Diese machte von der ihr durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 140/1999 eingeräumten Möglichkeit, aus Sotacarbo auszuscheiden, Gebrauch und zahlte einen Betrag, der dem noch nicht geleisteten Teil ihrer Einlagen entsprach. Sie forderte Sotacarbo gleichzeitig auf, ihre Aktien zu einem ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Preis einzulösen.

11 Sotacarbo kam dieser Aufforderung nicht nach und teilte Enirisorse am 12. März 2001 mit, dass sie in der außerordentlichen Versammlung vom 12. Februar 2001 beschlossen habe, die Aktien von Enirisorse ohne Erstattung ihres Gegenwerts zu annullieren. 12 Enirisorse erhob eine Klage beim Tribunale Cagliari, um die Erstattung des Wertes der streitigen Aktien zu erreichen. Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, dass ihr nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 140/1999 das Recht zum Austritt aus Sotacarbo zustehe und dass Sotacarbo nach Artikel 2437 des Zivilgesetzbuchs verpflichtet sei, ihr den Wert der in Rede stehenden Aktien zu erstatten.

13 In Anbetracht des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 273/2002, das erlassen worden war, nachdem Enirisorse Klage erhoben hatte, und insbesondere des Artikels 33 dieses Gesetzes forderte Enirisorse das Tribunale Cagliari auf, den Gerichtshof anzurufen, um u. a. Aufschluss darüber zu erhalten, ob eine Maßnahme wie die in Artikel 33 dieses Gesetzes vorgesehene eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 EG darstellt.

14 Da das Tribunale Cagliari der Auffassung ist, dass sich für Sotacarbo aus Artikel 33 des Gesetzes Nr. 273/2002 eine Beihilfe ergebe, die an den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen zu messen sei, und es an der Vereinbarkeit dieses Artikels mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in einer "Marktwirtschaft" zweifelt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Enthält Artikel 33 des Gesetzes Nr. 273/02 eine mit Artikel 87 EG unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten der Sotacarbo SpA, die zudem rechtswidrig durchgeführt wurde, da sie nicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG notifiziert wurde?

2. Verstößt die genannte Bestimmung gegen die Artikel 43 EG, 44 EG, 48 EG und 49 EG ff. über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit?

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

15 Vorab macht Sotacarbo geltend, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts in Anbetracht der vom Gerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig zu erklären seien. Erstens enthalte der Vorlagebeschluss keine Beschreibung ihrer besonderen Rechtsnatur, der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe, die ihr übertragen sei, und der besonderen Regelung, der sie unterliege. Zweitens habe das vorlegende Gericht den nationalen rechtlichen Rahmen, in den sich Artikel 33 des Gesetzes Nr. 273/2002 einfüge, nicht hinreichend beschrieben. Drittens werde im Vorlagebeschluss nicht erläutert, in welchem Zusammenhang die Artikel des Vertrages, um die es in der ersten Frage gehe, mit den Artikeln stünden, die in der zweiten Frage angeführt seien. Überdies sei die zweite Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant.

16 Die italienische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weisen darauf hin, dass es nach dem Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97 (Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnrn. 29 bis 33) nicht Sache des Gerichtshofes sei, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu befinden. Der Gerichtshof könne somit lediglich prüfen, ob die nationale Vorschrift, um die es im Ausgangsverfahren gehe, unter den Begriff der staatlichen Beihilfe falle. Die italienische Regierung ist daher der Ansicht, dass der Teil der ersten Vorlagefrage, der dahin gehe, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, unzulässig sei. Die Kommission schlägt vor, die erste Frage umzuformulieren, damit der Gerichtshof dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort geben könne. Die zweite Vorlagefrage ist nach Ansicht der italienischen Regierung und der Kommission unzulässig, da das vorlegende Gericht nicht erläutert habe, warum es diese Frage stelle.

Antwort des Gerichtshofes

17 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Notwendigkeit, zu einer für das nationale Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 38, vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-207/01, Altair Chimica, Slg. 2003, I-8875, Randnr. 24, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-72/03, Carbonati Apuani, Slg. 2004, I-8027, Randnr. 10).

18 Daher müssen die Angaben in der Vorlageentscheidung nicht nur dem Gerichtshof gestatten, sachdienliche Antworten zu geben, sondern müssen auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit eröffnen, Erklärungen nach Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8, sowie Urteil Altair Chimica, Randnr. 25).

19 Im vorliegenden Fall werden in der Vorlageentscheidung die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften sowie die Grundlage und die Art des Rechtsstreits knapp, aber genau dargestellt. Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht sowohl den tatsächlichen als auch den rechtlichen Rahmen, in dem es sein Ersuchen um Auslegung des Gemeinschaftsrechts formuliert, hinreichend festgelegt und dem Gerichtshof alle Angaben geliefert hat, die er benötigt, um dieses Ersuchen in sachdienlicher Weise zu beantworten.

20 Das Vorbringen von Sotacarbo, das Vorabentscheidungsersuchen sei insgesamt für unzulässig zu erklären, ist daher zurückzuweisen.

21 Was sodann die zweite Vorlagefrage betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C-116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I-4979, Randnr. 16, und Urteil Carbonati Apuani, Randnr. 11).

22 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht keine Angaben zu den Gründen für die Wahl der in der zweiten Frage genannten Gemeinschaftsbestimmungen gemacht. Diese ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

23 Was schließlich die erste Vorlagefrage angeht, so ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14, vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 42, sowie Piaggio, Randnr. 31). Folglich kann ein nationales Gericht den Gerichtshof nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EG über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt befragen (Beschluss vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-297/01, Sicilcassa u. a., Slg. 2003, I-7849, Randnr. 47).

24 Der Gerichtshof hat jedoch auch wiederholt entschieden, dass er im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG zwar nicht über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsnormen mit dem Gemeinschaftsrecht oder über die Auslegung nationaler Vorschriften entscheiden kann, dass er aber befugt ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-292/92, Hünermund u. a., Slg. 1993, I-6787, Randnr. 8, vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-28/99, Verdonck u. a., Slg. 2001, I-3399, Randnr. 28, vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-399/98, Ordine degli Architetti u. a., Slg. 2001, I-5409, Randnr. 48, und vom 27. November 2001 in den Rechtssachen C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani, Slg. 2001, I-9233, Randnr. 27).

25 Die erste Vorlagefrage ist daher nur insoweit zulässig, als das vorlegende Gericht wissen möchte, ob eine nationale Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der den Gesellschaftern einer vom Staat kontrollierten Gesellschaft eine vom allgemeinen Recht abweichende Befugnis zum Austritt aus dieser Gesellschaft eingeräumt wird, sofern sie auf alle Rechte am Gesellschaftsvermögen verzichten, als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG anzusehen ist.

Zur ersten Frage

26 Vorab ist daran zu erinnern, dass die so umformulierte Frage nur die Auslegung des Artikels 87 Absatz 1 EG betrifft. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind.

27 Erstens ist zu untersuchen, ob Sotacarbo ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist.

28 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Wettbewerbsrecht jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (vgl. u. a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 77, vom 12. September 2000 in den Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Slg. 2006, I-0000, Randnr. 107).

29 Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, Pavlov u. a., Randnr. 75, sowie Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Randnr. 108).

30 Im vorliegenden Fall ist festzustellen - obwohl die abschließende Beurteilung insoweit dem vorlegenden Gericht obliegt -, dass verschiedene bei den dem Gerichtshof vorliegenden Akten befindliche Schriftstücke zeigen, dass die Tätigkeit von Sotacarbo eine wirtschaftliche Tätigkeit ist.

31 Wie der Generalanwalt in Nummer 25 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, soll Sotacarbo nämlich u. a. neue Technologien für den Einsatz von Kohle entwickeln und Verwaltungen, öffentlichen Einrichtungen und an der Entwicklung dieser Technologien interessierten Unternehmen fachliche Unterstützung bieten. Eben diese Art von Tätigkeiten machen aber im Allgemeinen die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens aus. Darüber hinaus ist unstreitig, dass Sotacarbo Gewinn anstrebt.

32 Entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass Sotacarbo von öffentlichen Unternehmen gegründet und aus Mitteln des italienischen Staates finanziert wurde, um bestimmte Forschungstätigkeiten auszuüben.

33 Zum einen ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Art der Finanzierung für die Frage, ob eine Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, irrelevant (vgl. Randnr. 28 des vorliegenden Urteils).

34 Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass eine Einheit mit bestimmten im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben betraut ist, nicht daran hindern kann, die fraglichen Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 21).

35 Folglich ist es entgegen der Ansicht von Sotacarbo insoweit unerheblich, dass diese gegründet wurde, um bestimmte Forschungstätigkeiten auszuüben.

36 Unter diesen Umständen kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass Sotacarbo eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und daher als Unternehmen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG einzustufen ist.

37 Zweitens ist zu prüfen, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale des in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffes der staatlichen Beihilfe gegeben sind.

38 Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass die Qualifizierung als Beihilfe verlangt, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission,Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 74).

39 Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss sie geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 75, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-172/03, Heiser, Slg. 2005, I-1627, Randnr. 27).

40 Da die Beteiligten in ihren Erklärungen hauptsächlich auf die dritte Voraussetzung eingehen, ist diese im vorliegenden Fall zuerst zu prüfen.

41 So macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, dass Artikel 33 des Gesetzes Nr. 273/2002 für Sotacarbo einen Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG darstelle, während diese, von der Kommission unterstützt, der Ansicht ist, dass dies nicht der Fall sei.

42 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Beihilfe nicht nur positive Leistungen, sondern auch Maßnahmen, die in unterschiedlicher Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, Slg. 2001, I-8365, Randnr. 38, und Heiser, Randnr. 36).

43 Im vorliegenden Fall wird mit den Gesetzen Nr. 140/1999 und Nr. 273/2002, die, wie der Generalanwalt in Nummer 32 seiner Schlussanträge festgestellt hat, nicht getrennt voneinander betrachtet werden dürfen, eine Regelung geschaffen, die von den sich insbesondere aus Artikel 2437 des Zivilgesetzbuchs ergebenden allgemeinen Vorschriften über das Recht von Aktionären, aus einer Aktiengesellschaft auszuscheiden, abweicht. Nach dem Zivilgesetzbuch haben nämlich nur Aktionäre, die mit Beschlüssen zur Änderung des Zweckes oder der Art der Gesellschaft oder zur Verlegung des Sitzes der Gesellschaft ins Ausland nicht einverstanden sind, ein Austrittsrecht.

44 Das Gesetz Nr. 140/1999 gewährt somit den Aktionären von Sotacarbo - gegen Einzahlung der noch nicht geleisteten Einlagen - ausnahmsweise die Befugnis zum Austritt, die sie nicht gehabt hätten, wenn dieses Gesetz nicht erlassen worden wäre, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 2437 des Zivilgesetzbuchs im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

45 Außerdem schließt Artikel 33 des Gesetzes Nr. 273/2002 die Einlösung zugunsten der Aktionäre nur insoweit aus, als sie von dieser von den allgemeinen Rechtsvorschriften abweichenden Befugnis Gebrauch machen.

46 Diese Befugnis kann jedoch nicht als ein Vorteil für Sotacarbo im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden.

47 Wie die Kommission nämlich zutreffend ausgeführt hat, gewährt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung einen Vorteil weder den Aktionären, die ausnahmsweise aus Sotacarbo austreten können, ohne dass ihre Aktien eingelöst werden, noch Sotacarbo, da die Aktionäre auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen, die das allgemeine Recht insoweit aufstellt, aus der Gesellschaft austreten können, aber nicht müssen.

48 Das Gesetz Nr. 273/2002 verhindert demnach lediglich, dass der Bilanz von Sotacarbo eine Last auferlegt wird, die sie unter normalen Umständen nicht zu tragen hätte. Dieses Gesetz beschränkt sich also darauf, die den Aktionären von Sotacarbo durch das Gesetz Nr. 140/1999 ausnahmsweise eingeräumte Befugnis zum Austritt zu regeln, ohne damit eine Belastung zu vermindern, die Sotacarbo normalerweise hätte tragen müssen.

49 Dem ist hinzuzufügen, dass Artikel 33 des Gesetzes Nr. 273/2002 einen Vorteil im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG darstellen könnte, wenn er den Anspruch auf Einlösung auch für den Fall eines Austritts unter den Voraussetzungen des Artikels 2437 des Zivilgesetzbuchs ausschließen würde. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich jedoch nicht, dass dies der Fall wäre.

50 Da die in Artikel 87 Absatz 1 EG genannten Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. Randnr. 38 des vorliegenden Urteils), ist nicht mehr zu prüfen, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe vorliegen.

51 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der den Gesellschaftern einer vom Staat kontrollierten Gesellschaft eine vom allgemeinen Recht abweichende Befugnis zum Austritt aus dieser Gesellschaft eingeräumt wird, sofern sie auf alle Rechte am Gesellschaftsvermögen verzichten, nicht als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der den Gesellschaftern einer vom Staat kontrollierten Gesellschaft eine vom allgemeinen Recht abweichende Befugnis zum Austritt aus dieser Gesellschaft eingeräumt wird, sofern sie auf alle Rechte am Gesellschaftsvermögen verzichten, kann nicht als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden.



Ende der Entscheidung

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