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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: C-237/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/50/EWG, Verordnung (EWG) Nr. 3508/92


Vorschriften:

Richtlinie 92/50/EWG Art. 3 Abs. 2
Richtlinie 92/50/EWG Art. 7
Richtlinie 92/50/EWG Art. 11 Abs. 1
Richtlinie 92/50/EWG Art. 15 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 3508/92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

11. Oktober 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Unterstützungsleistungen zugunsten von Landwirten für das Jahr 2001 - Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 - Einrichtung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) in Griechenland - Fehlende Ausschreibung - Unzulässigkeit der Klage"

Parteien:

In der Rechtssache C-237/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 30. Mai 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch G. Kanellopoulos und S. Charitaki als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter) sowie der Richter G. Arestis, L. Bay Larsen, R. Schintgen und P. Kuris,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Februar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage zum Gerichtshof beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Hellenische Republik wegen der Praxis der zuständigen Behörden bei der Zusammenstellung und Sammlung der Anträge und Anmeldungen der Erzeuger u. a. von Getreide im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für das Jahr 2001 gegen die Pflichten verstoßen hat, die ihr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) in ihrer durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 (ABl. L 328, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/50), insbesondere aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 7, Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie, sowie aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Transparenz obliegen.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 92/50

2 Nach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50 gelten als "'öffentliche Dienstleistungsaufträge' die zwischen einem Dienstleistungserbringer und einem öffentlichen Auftraggeber" geschlossenen schriftlichen entgeltlichen Verträge" mit Ausnahme der in den Ziff. i bis ix dieser Vorschrift aufgeführten Verträge.

3 Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Auftraggeber wenden bei der Vergabe ihrer öffentlichen Dienstleistungsaufträge und bei der Durchführung von Wettbewerben Verfahren an, die den Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst sind.

(2) Die Auftraggeber sorgen dafür, dass keine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern stattfindet."

4 Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/50 lautet:

"(1) a) Diese Richtlinie gilt

- ... für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Dienstleistungen des Anhangs [IB] ... zum Gegenstand haben, die von den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Auftraggebern vergeben werden und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 200 000 ECU beträgt;

- für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Dienstleistungen des Anhangs [IA] ... zum Gegenstand haben,

i) die von den in Anhang I der Richtlinie 93/36/EWG genannten Auftraggebern vergeben werden und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens dem Gegenwert von 130 000 Sonderziehungsrechten (SZR) in Ecu entspricht;

ii) die von den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Auftraggebern, die nicht zugleich in Anhang I der Richtlinie 93/36/EWG genannt sind, vergeben werden und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens dem Gegenwert von 200 000 SZR in Ecu entspricht."

5 Nach Art. 8 der Richtlinie 92/50 werden "Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, ... nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI [dieser Richtlinie] vergeben".

6 Art. 9 der Richtlinie sieht vor:

"Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB sind, werden gemäß den Artikeln 14 und 16 vergeben."

7 Nach Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Auftraggeber für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge die offenen, die nicht offenen und die Verhandlungsverfahren, so wie sie in Art. 1 Buchst. d, e und f dieser Richtlinie definiert sind, anzuwenden.

8 Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 lautet:

"Die Auftraggeber, die einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder - in den in Artikel 11 genannten Fällen - eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, teilen ihre Absicht durch Bekanntmachung mit."

Verordnung Nr. 3508/92

9 Aus den Erwägungsgründen 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. L 182, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3508/92) ist es im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Anpassung der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen an die neue Situation sowie zur Verbesserung ihrer Effizienz und Rentabilität erforderlich, ein neues integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen zu schaffen, das sowohl die Stützungsregelungen in den Sektoren verschiedener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen als auch diejenigen für Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch umfasst (im Folgenden: IVKS).

10 Art. 2 der Verordnung Nr. 3508/92 bestimmt:

"Das [IVKS] umfasst folgende Bestandteile:

a) eine informatisierte Datenbank,

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen,

c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren,

d) Beihilfeanträge,

e) ein integriertes Kontrollsystem."

11 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung lautet:

"In die informatisierte Datenbank werden für jeden Landwirtschaftsbetrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen eingespeichert. Diese Datenbank muss es insbesondere ermöglichen, dass bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die Daten der drei letzten aufeinanderfolgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre sofort und direkt abgerufen werden."

12 Art. 4 der Verordnung sieht vor:

"Es wird ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen auf der Grundlage von Katasterplänen und -unterlagen oder anderem Kartenmaterial erstellt. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit einem homogenen Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit sicherstellt."

13 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3508/92 lautet:

"Ein Betriebsinhaber kann eine oder mehrere Gemeinschaftsregelungen gemäß dieser Verordnung nur in Anspruch nehmen, wenn er für jedes Jahr einen Beihilfeantrag 'Flächen' abgibt, der folgende Angaben enthält:

- landwirtschaftlich genutzte Parzellen, einschließlich Futterflächen, landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die Gegenstand einer Flächenstilllegungsregelung sind, und Brachflächen;

- gegebenenfalls alle sonstigen erforderlichen Angaben, die entweder in den Vorschriften über die Gemeinschaftsregelungen oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

14 Art. 7 der genannten Verordnung sieht Folgendes vor:

"Das [IVKS] gilt für alle Beihilfeanträge, insbesondere hinsichtlich der Verwaltungskontrollen, der Kontrollen vor Ort und gegebenenfalls der Überprüfung per Fernerkundung mit Luftaufnahmen oder über Satellit."

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Vorverfahren

15 Die Kommission wurde mit einer Beschwerde befasst, mit der gerügt wurde, dass eine Rahmenvereinbarung sowie zu ihrer Durchführung geschlossene Verträge über bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Einrichtung des IVKS in Griechenland für das Jahr 2001 gegen die Richtlinie 92/50 verstießen.

16 Die genannte Rahmenvereinbarung wurde am 20. Februar 2001 zwischen dem Ministerium des Innern, der öffentlichen Verwaltung und der Dezentralisierung, dem Ministerium für Landwirtschaft, der Vereinigung der Präfekturverwaltungen und dem Panhellenischen Zentralverband der landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände (im Folgenden: Zentralverband) geschlossen (im Folgenden: Rahmenvereinbarung).

17 Die Rahmenvereinbarung betraf die dem Zentralverband obliegende Koordinierung folgender Dienstleistungen, deren Durchführung seinen Mitgliedern, den örtlichen Agrargenossenschaftsverbänden, übertragen war:

- die Information der Landwirte über den Erlass neuer Formulare für Beihilfeanträge und für die Anmeldung von Betrieben und Anbauflächen, die zur Einspeisung in die neue Datenbank im Rahmen des IVKS dienen sollten;

- Hilfestellung für Landwirte, um die ordnungsgemäße und rechtzeitige Eintragung der von ihnen gelieferten Daten in die entsprechenden Formulare zu gewährleisten. Diese Dienstleistung umfasst u. a. technische Unterstützung der Landwirte bei der Identifizierung von Anbauflächen und Waldflächen auf Orthofotografien, Luftaufnahmen oder topografischen Karten;

- das Einsammeln der Formulare und deren schriftliche oder elektronische Übermittlung an die zuständige Regionalbehörde.

18 Die Rahmenvereinbarung sah zu diesem Zweck den Abschluss von Durchführungsverträgen zwischen den Präfekturverwaltungen und den örtlichen Agrargenossenschaftsverbänden auf der Ebene der einzelnen Präfekturen vor. In der Folgezeit wurden diese Verträge (im Folgenden: streitige Verträge) tatsächlich geschlossen.

19 Mit Mahnschreiben vom 18. Dezember 2002 forderte die Kommission die Hellenische Republik auf, sich zu dem Vorwurf zu äußern, sie habe die Bestimmungen der Richtlinie 92/50, insbesondere deren Art. 3 Abs. 2 sowie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nicht eingehalten, weil sie die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar und ohne vorherige Bekanntmachung an die örtlichen Agrargenossenschaftsverbände vergeben habe.

20 Die Kommission sah die Antwort der Hellenischen Republik auf dieses Schreiben als unzureichend an und erließ daher am 19. Dezember 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten ab ihrer Zustellung nachzukommen.

21 Da die Antwort der griechischen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht überzeugte, beschloss diese, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Zulässigkeit der Klage

22 Die Hellenische Republik erhebt gegen die Klage der Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit, die sie darauf stützt, dass der Kommission das Rechtsschutzbedürfnis fehle und die Klage gegenstandslos sei.

23 Dazu trägt sie erstens vor, dass sie die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich gewesen seien, um die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung zu beenden, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Abhilfefrist nicht mehr bestanden habe, weil

- 2003 keine der betreffenden Dienstleistungen unmittelbar vergeben worden sei und auch anderen Einrichtungen als den örtlichen Agrargenossenschaftsverbänden die Möglichkeit zur Angebotsabgabe eingeräumt worden sei;

- sich die griechischen Behörden mit der amtlichen Erklärung Nr. 5767 des Generalsekretärs des Ministeriums für Landwirtschaft vom 6. November 2003 verpflichtet hätten, "für die Vergabe der in Rede stehenden Dienstleistungsaufträge, falls erforderlich, Ausschreibungen durchzuführen - vorausgesetzt natürlich, dass diese Dienstleistungen ganz oder teilweise unter Anhang IA der Richtlinie 92/50 fallen".

24 Zweitens macht die Hellenische Republik geltend, dass die ihr vorgeworfene Vertragsverletzung, die sich nur auf das Jahr 2001 bezogen habe, bei Ablauf der Frist, die ihr gesetzt worden sei, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen, nicht mehr bestanden habe und alle ihre Wirkungen bereits erschöpft gewesen seien.

25 Die Kommission erwidert, dass eine Feststellung der gerügten Vertragsverletzung erforderlich sei, da die wirksame und ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie 92/50 in keiner Weise gewährleistet sei - weder im vorliegenden Rechtsstreit, der sich auf das Jahr 2001 beziehe, noch für die Zukunft.

26 Erstens sei die Erklärung Nr. 5767 nicht nur unzureichend, da sie rechtlich nicht verbindlich sei, sondern sei wegen der Verwendung des Ausdrucks "falls erforderlich" auch unbestimmt.

27 Ferner sei die fortbestehende Uneinigkeit zwischen der Hellenischen Republik und der Kommission über den einheitlichen Charakter der streitigen Verträge und die Einbeziehung der in Rede stehenden Dienstleistungen in Anhang IA der Richtlinie 92/50 alles andere als theoretisch und mit der Gefahr erneuter Zuwiderhandlungen des genannten Mitgliedstaats verbunden.

28 Schließlich sei durch nichts gewährleistet, dass die Richtlinie 92/50 zukünftig ordnungsgemäß angewandt werde, da in den Jahren nach 2001 die genannten Dienstleistungen ebenfalls unmittelbar an die örtlichen Agrargenossenschaftsverbände vergeben worden seien.

29 Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Vergabe öffentlicher Aufträge entschieden hat, dass eine Vertragsverletzungsklage unzulässig ist, wenn bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist alle Wirkungen des betreffenden Vertrags bereits erschöpft waren (Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Italien, C-362/90, Slg. 1992, I-2353, Randnrn. 11 und 13, sowie vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnr. 18).

30 Demnach ist zu prüfen, ob die streitigen Verträge bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, also am 19. Februar 2004, sich zumindest zum Teil noch im Stadium der Ausführung befanden oder ob die Arbeiten zur Unterstützung der Landwirte, wofür diese Verträge geschlossen worden waren, vielmehr zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig beendet waren, so dass alle Wirkungen dieser Verträge erschöpft waren.

31 Im vorliegenden Fall betrifft die von der Kommission gerügte Vertragsverletzung, wie sich ausdrücklich aus dem Klageantrag ergibt, nur die Unterstützungsleistungen, die für das Jahr 2001 von den örtlichen Agrargenossenschaftsverbänden im Rahmen der Einrichtung des IVKS erbracht wurden, und zwar in der Form, wie sie in den streitigen Verträgen festgelegt wurden, die für das Jahr 2001 zur Durchführung der Rahmenvereinbarung geschlossen worden waren. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission bestätigt, dass ihre Klage ausschließlich auf das Jahr 2001 beschränkt sei.

32 Die in den streitigen Verträgen vorgesehenen Arbeiten zur Unterstützung der Landwirte bezogen sich auf die Vorbereitung der Beihilfeanträge, die von ihnen für die Speicherung der darin enthaltenen Daten in der Datenbank des IVKS nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3508/92 eingereicht werden sollten. Diese Anträge müssen jedes Jahr eingereicht werden, damit die Beihilfen für das betreffende Jahr ausgezahlt werden können. Es handelt sich also im Wesentlichen um Dienstleistungen, die sich auf ein Haushaltsjahr beziehen, das mit der Zahlung der gewährten Beihilfen abgeschlossen ist.

33 Insoweit ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung eine - auch in die streitigen Verträge aufgenommene - Bestimmung enthält, wonach die Verträge am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft treten und außer Kraft treten, sobald sämtliche Finanzhilfen an die Landwirte, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, ausgezahlt worden sind.

34 Die Kommission hat das Vorbringen der Hellenischen Republik - deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Beihilfen für das Jahr 2001 im Folgejahr, also deutlich vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, vollständig ausgezahlt worden seien - nicht widerlegen können.

35 Da die Kommission nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist also festzustellen, dass alle Wirkungen der Rahmenvereinbarung und der streitigen Verträge zu deren Durchführung für das Jahr 2001 bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist bereits erschöpft waren.

36 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass die vorliegend in Rede stehende Vertragsverletzung, nämlich die unmittelbare Vergabe der betreffenden Unterstützungsleistungen ohne vorherige Bekanntgabe - im Gegensatz zu dem Verstoß, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das vorerwähnte Urteil Italien/Kommission ergangen sei - sich in den Jahren nach 2001, also vor Erhebung dieser Klage, wiederholt habe.

37 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission das Vorbringen der Hellenischen Republik, dass diese Unterstützungsleistungen in den genannten Jahren im Rahmen eines Verfahrens erbracht worden seien, das vollkommen anders sei als das Verfahren im Jahr 2001, nicht hat widerlegen können.

38 Die Kommission hat insbesondere nicht die Ausführungen des Vertreters der griechischen Regierung in Frage stellen können, der - gestützt auf schlüssige Belege, die diese Regierung in Beantwortung einer entsprechenden Frage des Gerichtshofs vorgelegt hatte - in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass in den Jahren nach 2001 im Staatshaushalt keine Gelder als Gegenleistung für die von den örtlichen Agrargenossenschaftsverbänden zur Unterstützung der Landwirte erbrachten Dienstleistungen vorgesehen gewesen seien. Diese Verbände erhielten nunmehr von jedem Landwirt eine Zahlung für die für ihn erbrachte Dienstleistung.

39 Folglich hat die Kommission in Anbetracht der dem Gerichtshof vorgelegten Beweise nicht in rechtlich hinreichender Weise dartun können, dass sich die Vertragsverletzung, die sie der Hellenischen Republik für das Jahr 2001 zur Last legt, in den Jahren danach wiederholt hat.

40 Was schließlich das Vorbringen der Kommission betrifft, ihre Klage sei deshalb zulässig, weil zwischen ihr und der Hellenischen Republik weiterhin streitig sei, wie die Richtlinie 92/50 im Hinblick auf die besonderen Merkmale der fraglichen Dienstleistungsaufträge auszulegen sei, genügt die Feststellung, dass dieser Umstand allein die vorliegende Klage nicht zulässig machen kann.

41 Unter diesen Umständen ist die Klage der Kommission als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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