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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: C-237/06 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 56
Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Art. 22a Abs. 1 Unterabs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

8. März 2007

"Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Entscheidung über die Einstellung einer Untersuchung des OLAF - Betrugsmeldung durch einen Beamten - Klagebefugnis dieses Beamten"

Parteien:

In der Rechtssache C-237/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 28. Mai 2006,

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Füllkrug,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Kraemer und C. Ladenburger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter M. Ilesic (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinem Rechtsmittel begehrt Herr Strack die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 2006, Strack/Kommission (T-4/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 5. Februar 2004 über die Einstellung der Untersuchung Nr. OF/2002/0356 (im Folgenden: streitige Entscheidung) und des ihr zugrunde liegenden Untersuchungsabschlussberichts (Final Case Report) vom 5. Februar 2004 sowie auf Wiederaufnahme der Untersuchung des OLAF als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 22a Abs. 1 Unterabs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) im Titel über die Rechte und Pflichten des Beamten sieht vor, dass ein Beamter, der im Rahmen seines Dienstes Kenntnis von möglichen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten erhält, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaften darstellen können (im Folgenden: mögliches Fehlverhalten), unverzüglich seinen Vorgesetzten oder direkt das OLAF zu unterrichten hat.

3 Abs. 3 desselben Artikels lautet:

"Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat."

4 Art. 22b Abs. 1 des Statuts bestimmt:

"Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und

b) er hat zuvor die gleichen Informationen dem [OLAF] oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das [OLAF] bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet."

5 Die in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen sind durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) in das Statut eingefügt worden. Sie sind am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

6 Vor diesem Zeitpunkt waren ähnliche Bestimmungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission mit der Entscheidung K (2002) 845 der Kommission vom 4. April 2002 erlassen worden.

7 Art. 90 Abs. 2 des Statuts lautet:

"Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:

- Die Frist beginnt am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;

- sie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;

- sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.

Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist."

8 Nach Art. 90a Satz 2 des Statuts kann sich jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts an den Direktor des OLAF wenden, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung dieses Amtes eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist. Diese Bestimmung ist ebenfalls mit der Verordnung Nr. 723/2004 in das Statut eingefügt worden und am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

9 Vor diesem Zeitpunkt lautete Art. 5 ("Einleitung der Untersuchungen") der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1) wie folgt:

"Die Einleitung externer Untersuchungen wird vom Direktor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats beschlossen.

Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Direktor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen des Organs, der Einrichtung oder des Amtes oder der Agentur, bei dem bzw. der die Untersuchung durchgeführt werden soll, beschlossen."

10 In ihrem Art. 14 ("Kontrolle der Rechtmäßigkeit") bestimmte die Verordnung Nr. 1073/1999:

"In Erwartung der Änderung des Statuts kann jeder Beamte und jeder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften beim Direktor des Amtes nach den in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Modalitäten Beschwerde gegen eine ihn beschwerende Maßnahme einlegen, die das Amt im Rahmen einer internen Untersuchung ergriffen hat. Artikel 91 des Statuts findet auf die im Zusammenhang mit der Beschwerde ergehenden Entscheidungen Anwendung.

Diese Bestimmungen gelten analog für das Personal von Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen, das nicht dem Statut unterliegt."

11 Art. 91 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

"Für alle Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen."

12 Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) sieht vor:

"Die in Artikel 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Artikels beim Gericht erster Instanz anhängig sind und in denen das schriftliche Verfahren noch nicht entsprechend Artikel 52 der Verfahrensordnung des Gerichts beendet worden ist, werden an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen."

13 Nach Art. 4 Abs. 2 dieses Beschlusses tritt Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs an dem Tag in Kraft, an dem die Feststellung des Präsidenten des Gerichtshofs, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union ordnungsgemäß konstituiert ist, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Feststellung ist am 12. Dezember 2005 im Amtsblatt (ABl. L 325, S. 1) veröffentlicht worden.

14 Art. 52 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz bestimmt:

"§ 1

Unbeschadet des Artikels 49 bestimmt der Präsident den Zeitpunkt, bis zu dem der Berichterstatter dem Gericht einen Vorbericht abzugeben hat, je nach Lage des Falles

a) nach Eingang der Gegenerwiderung;

b) nach Ablauf der nach Artikel 47 § 2 festgesetzten Frist, wenn keine Erwiderung oder Gegenerwiderung eingereicht worden ist;

c) nachdem die betreffende Partei erklärt hat, dass sie auf die Einreichung einer Erwiderung oder Gegenerwiderung verzichtet;

d) nachdem das Gericht beschlossen hat, dass gemäß Artikel 47 § 1 die Klageschrift und die Klagebeantwortung nicht durch eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung zu ergänzen sind;

e) nachdem das Gericht beschlossen hat, dass gemäß Artikel 76a § 1 im beschleunigten Verfahren zu entscheiden ist.

§ 2

Der Vorbericht enthält Vorschläge zu der Frage, ob prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebungen erforderlich sind, sowie zur etwaigen Verweisung der Rechtssache an das Plenum, an die Große Kammer oder an eine andere Kammer des Gerichts mit einer anderen Richterzahl.

Das Gericht entscheidet über die Vorschläge des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts."

15 Art. 114 §§ 1, 2 und 4 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz lautet:

"§ 1

Will eine Partei vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit, die Unzuständigkeit oder einen Zwischenstreit herbeiführen, so hat sie dies mit besonderem Schriftsatz zu beantragen.

Der Schriftsatz muss außer dem Antrag dessen tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten; Unterlagen, auf die sich die Partei beruft, sind beizufügen.

§ 2

Unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes bestimmt der Präsident eine Frist, innerhalb deren die Gegenpartei schriftlich ihre Anträge zu stellen und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen hat.

...

§ 4

Nach Anhörung des Generalanwalts entscheidet das Gericht über den Antrag oder behält die Entscheidung dem Endurteil vor. Es verweist die Rechtssache an den Gerichtshof, wenn sie in dessen Zuständigkeit fällt.

Verwirft das Gericht den Antrag oder behält es die Entscheidung dem Endurteil vor, so bestimmt der Präsident neue Fristen für die Fortsetzung des Verfahrens."

Sachverhalt

16 Herr Strack, der Rechtsmittelführer, trat am 1. September 1995 in den Dienst der Kommission und bezieht seit dem 31. März 2005 ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Er war vom 16. April 1999 bis zum 1. April 2002 beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Amt für Veröffentlichungen) für die Neukonzeption der Massenproduktion konsolidierter Rechtstexte zuständig.

17 Am 15. Juni 2000 schloss das Amt für Veröffentlichungen zur Durchführung der Arbeiten zur Konsolidierung der Gemeinschaftsgesetzgebung einen Vertrag (im Folgenden: Vertrag) mit einem externen Dienstleister (im Folgenden: Dienstleister). Nach Auffassung des Rechtsmittelführers wurden diese Arbeiten nicht zufriedenstellend ausgeführt.

18 Am 2. Mai 2001 vereinbarten das Amt für Veröffentlichungen und der Dienstleister einen Kompromiss zur Klärung bestimmter Vertragsklauseln. Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hielt der Dienstleister die Klauseln des Vertrags weiterhin nicht ein. Er schlug seinen Vorgesetzten daher vor, zur Verhängung der vertraglich vorgesehenen Sanktionen überzugehen, was diese aber nicht taten.

19 Im Anschluss an diese Vorgänge vereinbarten das Amt für Veröffentlichungen und der Dienstleister eine Vertragsergänzung über die Änderung des Preissystems. Diese führte nach Auffassung des Rechtsmittelführers zu unbegründeten Gewinnsteigerungen für den Dienstleister. Die Vorgesetzten des Rechtsmittelführers teilten seine Kritik an der Vertragsdurchführung durch den Dienstleister jedoch nicht.

20 Nachdem der Rechtsmittelführer am 1. April 2002 das Amt für Veröffentlichungen verlassen hatte und zur Generaldirektion "Unternehmen" der Kommission übergewechselt war, unterrichtete er den Generaldirektor des OLAF am 30. Juli 2002 über seine Version des Sachverhalts im Hinblick auf bestimmte Verhaltensweisen von Beamten des Amtes für Veröffentlichungen und des externen Dienstleisters, die ihm unter Art. 1 der Entscheidung K (2002) 845 der Kommission (der im Wesentlichen in Art. 22a Abs. 1 des Statuts übernommen wurde) zu fallen schienen.

21 Das OLAF leitete am 18. Oktober 2002 eine interne Untersuchung unter dem Aktenzeichen OF/2002/0356 (im Folgenden: interne Untersuchung) ein und informierte den Rechtsmittelführer darüber am 11. November 2002.

22 Am 7. Januar 2004 übermittelte der Rechtsmittelführer dem Europäischen Bürgerbeauftragten die an das OLAF weitergeleiteten Informationen. Der Bürgerbeauftragte leitete ein Beschwerdeverfahren ein, das er am 6. Juni 2005 abschloss, indem er unter Berufung auf das beim Gericht erster Instanz anhängige Verfahren seine Zuständigkeit für eine Entscheidung über die Beschwerdepunkte, die auch Gegenstand der Klage waren, verneinte. Er war jedoch der Ansicht, dass die Tatsache, dass das OLAF den Rechtsmittelführer nicht nach Art. 2 der Entscheidung K (2002) 845 der Kommission (dessen Inhalt im Wesentlichen in Art. 22b des Statuts übernommen wurde) über die vom OLAF für das Ergreifen geeigneter Maßnahmen festgelegte Frist unterrichtet habe, einen Missstand darstelle.

23 Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 teilte das OLAF dem Rechtsmittelführer die streitige Entscheidung über die Einstellung der internen Untersuchung mit.

24 Mit Schreiben vom 25. März 2004 übermittelte das OLAF dem Rechtsmittelführer eine Kopie einer nicht vertraulichen Fassung des Final Case Report, in dem festgestellt wurde, dass die interne Untersuchung keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben habe und daher einzustellen sei.

25 Am 19. Mai 2004 reichte der Rechtsmittelführer beim Direktor des OLAF nach Art. 90a des Statuts eine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung und den Final Case Report (im Folgenden zusammen: angefochtene Maßnahmen) ein.

26 Am 4. Oktober 2004 wies der Direktor des OLAF die Beschwerde zurück, da die Entscheidung des OLAF in Bezug auf die interne Untersuchung den Rechtsmittelführer nicht im Sinne von Art. 90a Satz 2 des Statuts beschweren könne, weil er sich als Informant an das OLAF gewandt habe und nicht Gegenstand einer Untersuchung dieses Amtes sei.

Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und angefochtener Beschluss

27 Mit am 4. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingereichter Klageschrift beantragte der Rechtsmittelführer zum einen die Aufhebung der streitigen Entscheidung sowie des Final Case Report und zum anderen die Wiederaufnahme der internen Untersuchung und die Erstellung eines neuen Final Case Report.

28 Die Kommission erhob mit am 4. Juli 2005 eingereichtem Schriftsatz nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Einrede der Unzulässigkeit. Der Rechtsmittelführer nahm am 2. September 2005 zu dieser Einrede Stellung und beantragte, sie zu verwerfen.

29 Der Rechtsmittelführer machte zum einen geltend, dass sich der Gemeinschaftsrichter noch nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, ob die Entscheidung des OLAF über die Einstellung einer internen Untersuchung den Informanten beschwere, und zum anderen, dass die mit dem vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen nicht anhand der bestehenden Rechtsprechung zum Begriff der Maßnahmen, die eine Entscheidung im Sinne von Art. 90 des Statuts vorbereiteten, beantwortet werden könnten. Er brachte insoweit fünf Hauptargumente zur Stützung seiner Anträge auf Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen vor.

30 Erstens berief sich der Rechtsmittelführer in der Annahme, dass die auf den Final Case Report gestützte streitige Entscheidung die interne Untersuchung endgültig abgeschlossen habe, darauf, dass sich die Notwendigkeit, ihm effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, aus Art. 14 der Verordnung Nr. 1073/1999 und aus Art. 90a des Statuts ergebe. Die genannten Artikel liefen völlig ins Leere, wenn den Handlungen und Abschlussentscheidungen des OLAF keinerlei Rechtswirkung zukommen könne.

31 Zweitens sei den Informationen, die der Rechtsmittelführer mitgeteilt habe, nicht ordnungsgemäß nachgegangen worden, sondern sie seien unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oberflächlich behandelt worden, während andere Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt würden. Im Licht des Art. 22a Abs. 3 des Statuts, dessen Bestimmungen bereits in Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung K (2002) 845 enthalten gewesen seien, sei somit davon auszugehen, dass eine solche Behandlung dieser Informationen für den Rechtsmittelführer nachteilige Auswirkungen habe.

32 Der Rechtsmittelführer stehe unter diesen Umständen als jemand da, der Dritte zu Unrecht beschuldigt habe, und er habe keine Möglichkeit, dieses Bild geradezurücken oder seine Verbreitung zu verhindern. So könnten seine Vorgesetzten, auch wenn sie davon unterrichtet seien, dass er gegen sie Anschuldigungen erhoben habe, an den Entscheidungen über seine Beurteilung und Beförderung mitwirken. Die interne Untersuchung ziehe somit Diskriminierungen des Rechtsmittelführers nach sich, dem es möglich sein müsse, sich dagegen zu schützen, indem er gegen die angefochtenen Maßnahmen vorgehe.

33 Drittens verpflichteten Art. 22b Abs. 1 Buchst. b des Status und Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission K (2002) 845 das betroffene Organ oder das OLAF, eine Frist zur Einleitung geeigneter Maßnahmen festzulegen und den Beamten, der die Informationen übermittelt habe, binnen 60 Tagen davon zu unterrichten. Die Festlegung einer Frist, das Ergreifen geeigneter Maßnahmen und die Unterrichtung dieses Beamten seien Pflichten, die die Kommission gegenüber dem Informanten habe. Im vorliegenden Fall seien diese Pflichten jedoch nicht erfüllt worden, was einen Eingriff in die individuelle Rechtsstellung des Rechtsmittelführers bedeute und zur Zulässigkeit der von ihm beim Gericht erster Instanz erhobenen Klage geführt habe.

34 Der Rechtsmittelführer berief sich ferner darauf, dass die Bestimmungen des Art. 22b Abs. 1 Buchst. b des Statuts und des Art 2 Abs. 2 der Entscheidung K (2002) 845 keine im allgemeinen Interesse liegende Regelung zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft seien, sondern explizit die Rechte des Informanten gegenüber dem betroffenen Organ festschrieben. Danach sei die Kommission zum ermessensfehlerfreien und willkürfreien Ergreifen von geeigneten Maßnahmen verpflichtet.

35 Viertens machte der Rechtsmittelführer geltend, dass die angefochtenen Maßnahmen Rechtswirkungen auf das ihn betreffende Beurteilungs- und Beförderungsverfahren gehabt hätten, insbesondere auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003, die auf seine Beschwerde gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2002 hin ergangen sei (im Folgenden: Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003), für die es auf den Ausgang des internen Untersuchungsverfahrens ankomme, da die Möglichkeit einer Aufhebung der Beurteilungsentscheidung vom Ergebnis dieser Untersuchung abhänge.

36 Fünftens habe die Kommission mit dem Erlass des Final Case Report, in dem die Erklärungen des Rechtsmittelführers verfälscht worden seien, gegen die in Art. 24 des Statuts vorgesehene Beistandspflicht verstoßen, da er dadurch in seiner Ehre verletzt worden sei, und ihn zugleich immateriell geschädigt, indem sie seine auf das Verhalten seiner Vorgesetzten zurückzuführende Depression verschärft habe. Die Kommission bestreite weder das Vorliegen der ihm zugefügten psychischen Schädigung noch die Kausalität zwischen dieser Schädigung und den angefochtenen Maßnahmen. Aus diesen Gründen habe sie im Übrigen inzwischen die Dienstunfähigkeit des Rechtsmittelführers festgestellt.

37 Das Gericht erster Instanz hat den Aufhebungsantrag für unzulässig erklärt und sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass die angefochtenen Maßnahmen, mit denen dem Rechtsmittelführer kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werde, ihm gegenüber keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet hätten und daher keine ihn beschwerenden Maßnahmen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts seien. In Randnr. 36 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ferner ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe als jemand, der ein mögliches Fehlverhalten angezeigt habe, lediglich Informationen an das OLAF weitergegeben, die die Einleitung einer Untersuchung ermöglicht hätten, was bedeute, dass die entsprechenden Maßnahmen seine persönliche Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigten.

38 In Anbetracht dessen, dass ein Beamter nur Beschwerdepunkte geltend machen könne, die ihn persönlich beträfen, und dass die Untersuchungen des OLAF ausschließlich im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft durchgeführt würden, um Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigten, zu bekämpfen, hat das Gericht erster Instanz in den Randnrn. 37 bis 39 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer die angefochtenen Maßnahmen nicht dadurch angreifen könne, dass er sich auf seine Beamteneigenschaft berufe, um die Einhaltung der Vorschriften über die internen Untersuchungen des OLAF zu verlangen, da dann die Gefahr bestünde, dass dem OLAF die ihm durch die geltende Regelung zuerkannten Befugnisse abgesprochen würden. Der Beamte, der dieses Amt über ein mögliches Fehlverhalten in Kenntnis setze, könne es somit nicht zur Einleitung einer internen Untersuchung in Bezug auf derartige Verhaltensweisen zwingen.

39 Das Gericht erster Instanz hat in den Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses weiter ausgeführt, dass der Final Case Report am Ende einer gründlichen Untersuchung und einer detaillierten Analyse des fraglichen Sachverhalts erstellt worden sei und dass darin die verschiedenen Anschuldigungen, die der Rechtsmittelführer beim OLAF vorgebracht habe, klar dargelegt und dessen Ermittlungsmaßnahmen in der Zeit vom 18. Oktober 2002 bis zum 5. Februar 2004 im Einzelnen angegeben würden. Das Gericht hat somit dargelegt, dass der Rechtsmittelführer zu Unrecht dem OLAF vorgeworfen habe, es habe seine Verpflichtungen auf dem Gebiet der Untersuchung nicht erfüllt, und behauptet habe, die von ihm erteilten Informationen seien nicht ordnungsgemäß weiterverfolgt, sondern vertuscht worden und die Kommission habe ermessensfehlerhaft und willkürlich gehandelt.

40 In den Randnrn. 42 bis 48 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht erster Instanz die weiteren Argumente des Rechtsmittelführers in Bezug auf sein Rechtsschutzinteresse gegenüber den angefochtenen Maßnahmen für unzulässig erklärt. Es war insbesondere der Ansicht, dass die statutarischen Garantien aus Art. 22a Abs. 3 und Art. 22b Abs. l des Statuts keineswegs in Frage gestellt würden, wenn das OLAF wie im vorliegenden Fall beschließe, die auf der Grundlage der ihm von dem entsprechenden Beamten übermittelten Informationen eingeleitete interne Untersuchung einzustellen. Auch in einem solchen Fall werde der Rechtsmittelführer weiterhin durch die in den Art. 22a und 22b festgelegten Garantien geschützt, wenn er die in diesen Bestimmungen aufgestellten Bedingungen erfülle, und er verfüge gegebenenfalls über die geeigneten Rechtsbehelfe, um auf der Grundlage der Art. 90 und 91 des Statuts bei der Verwaltung oder beim zuständigen Gericht zu beantragen, das sichergestellt werde, dass ihm seitens des Organs, dem er angehöre, wegen der angefochtenen Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen erwüchsen. Außerdem könne der Rechtsmittelführer nicht behaupten, dass die Tatsache, dass das OLAF ihn nicht über die für das Ergreifen geeigneter Maßnahmen festgelegte Frist unterrichtet habe, für ihn als solches nachteilige Auswirkungen gehabt habe, da ihn diese fehlende Unterrichtung keineswegs daran gehindert habe, die fraglichen Informationen an den Bürgerbeauftragten weiterzugeben. Die Befürchtung des Rechtsmittelführers, als jemand dazustehen, der Dritte zu Unrecht beschuldigt habe, sei unbegründet, da die streitige Entscheidung als solche nicht die Annahme erlaube, dass der Rechtsmittelführer nicht nach Treu und Glauben im Sinne der Art. 22a und 22b des Statuts gehandelt habe.

41 Schließlich hat das Gericht erster Instanz in den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses zu den schädlichen Folgen, die die angefochtenen Maßnahmen für die Laufbahn und die Gesundheit des Rechtsmittelführers haben könnten, ausgeführt, dass dieser die Möglichkeit habe, die Maßnahmen der Verwaltung in Bezug auf die Entwicklung seiner Laufbahn anzufechten, falls ihm damit insbesondere übelgenommen werde, dass er das OLAF über ein Verhalten unterrichtet habe, von dem er nach Treu und Glauben angenommen habe, dass es ein Fehlverhalten sei, oder die Möglichkeit, Schadensersatz zu erlangen. Was insbesondere die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003 anbelangt, hat das Gericht ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer, wenn er die Auffassung vertrete, dass diese Entscheidung geeignet sei, ihm infolge der an das OLAF übermittelten Informationen Schaden zuzufügen, diese Entscheidung im Rahmen der Klage beanstanden könne, die er gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Beurteilungszeitraum 2001-2002 erhoben habe und die beim Gericht unter dem Aktenzeichen T-85/04 anhängig sei. Auch was das Vorbringen hinsichtlich der Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit angehe, verfüge der Rechtsmittelführer über Rechtsbehelfe, um seine Rechte zu schützen.

42 In der Erwägung, dass die angefochtenen Maßnahmen die persönliche Rechtsstellung des Rechtsmittelführers weder in seiner Eigenschaft als Beamter der Kommission noch als Informant des OLAF unmittelbar beeinträchtigten und der Betroffene daher nicht über die erforderliche Klagebefugnis verfüge, um die Aufhebung dieser Maßnahmen zu verlangen, hat das Gericht erster Instanz in Randnr. 52 des angefochtenen Beschlusses den Aufhebungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

43 Zuletzt hat das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Beschlusses auch den Antrag des Rechtsmittelführers auf Wiederaufnahme der internen Untersuchung und Erstellung eines neuen Final Case Report als unzulässig zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt sei, den Organen Anordnungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen.

Zum Rechtsmittel

44 Mit seinem auf vier Gründe gestützten Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

- die angefochtenen Maßnahmen aufzuheben;

- die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

45 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

46 Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof nach Art. 119 der Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

47 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht erster Instanz zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses für die Entscheidung über die Klage unzuständig gewesen sei, da die Rechtssache nach Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752 seit dem 12. Dezember 2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst zu verweisen gewesen sei. Denn zu diesem Zeitpunkt sei das schriftliche Verfahren noch nicht entsprechend Art. 52 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz beendet gewesen.

48 Die Kommission meint, das Gericht erster Instanz sei angesichts der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege und insbesondere des Grundsatzes der Verfahrensökonomie keineswegs verpflichtet gewesen, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zu verweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des "schriftliche[n] Verfahren[s, das] noch nicht ... beendet worden ist", im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752, der den Stichtag für die Verweisung der beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssachen an das Gericht für den öffentlichen Dienst auf den 12. Dezember 2005 festlegt, an die Bestimmungen des Art. 52 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz anknüpft, insbesondere an die, die die Abgabe eines Vorberichts durch den Berichterstatter unter den in Art. 52 § 1 genannten Bedingungen vorsehen.

50 Art. 52 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz sieht vor, dass der Vorbericht abzugeben ist, nachdem alle Parteien ihre schriftlichen Erklärungen eingereicht haben, die nach den Art. 47, 52 und 76a § 2 dieser Verfahrensordnung und je nach Lage des Falles die Form einer Klagebeantwortung oder einer Gegenerwiderung annehmen können. Die Beendigung des schriftlichen Verfahrens nach der Einreichung der Erklärungen aller Parteien oder nach ihrem Verzicht auf die Einreichung einer Erwiderung oder einer Gegenerwiderung gewährleistet damit den kontradiktorischen Charakter des schriftlichen Verfahrens vor dem Gericht.

51 Nach Art. 114 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht erster Instanz über die Einrede der Unzulässigkeit auf einen von einer der Parteien mit besonderem Schriftsatz gestellten Antrag und unter Berücksichtigung der Anträge der Gegenpartei sowie ihrer tatsächlichen und rechtlichen Begründung. Das Gericht prüft die Einrede der Unzulässigkeit daher erst nach dem Eingang der schriftlichen Erklärungen aller Parteien. Daraus folgt, dass das schriftliche Verfahren betreffend diese Einrede nach Art. 114 der Verfahrensordnung entsprechend dem Verfahren in der Hauptsache mit dem Eingang der Stellungnahme der Gegenpartei zur Einrede der Unzulässigkeit beendet wird.

52 Durch Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz werden demnach die Interessen der Parteien im Rahmen eines Zwischenstreits, etwa über die Einrede der Unzulässigkeit, in gleicher Weise geschützt wie durch Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung im Verfahren in der Hauptsache.

53 Aus den Akten geht hervor, dass die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 mit am 4. Juli 2005 eingereichtem Antrag erhoben hat. Der Rechtsmittelführer hat zu dieser Einrede am 2. September 2005 Stellung genommen. Der angefochtene Beschluss ist am 22. März 2006 erlassen worden.

54 Daraus folgt, dass das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits zu Recht bejaht hat, da das schriftliche Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit mit der Einreichung der Stellungnahme des Rechtsmittelführers am 2. September 2005 beendet war, d. h. vor dem Inkrafttreten von Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs, auf den Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752 abstellt, wobei der Umstand, dass der angefochtene Beschluss am 22. März 2006 erlassen wurde, für die Zuständigkeit des Gerichts ohne jede Bedeutung ist.

55 Im Übrigen entspricht eine solche Auslegung der Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz dem Erfordernis, eine geordnete Rechtspflege sicherzustellen.

56 Folglich konnte das Gericht nicht gegen Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752 verstoßen, indem es über den von dem Rechtsmittelführer bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit entschieden hat.

57 Damit ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

58 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der vor dem zweiten Rechtsmittelgrund zu prüfen ist, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht erster Instanz eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs der "beschwerenden Maßnahme" vor. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei getrennte Teile.

Zum ersten Teil des dritten Rechtmittelgrundes

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

59 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht erster Instanz habe gegen Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts verstoßen, indem es in Randnr. 35 des angefochtenen Beschlusses den Begriff der "beschwerenden Maßnahme" zu eng ausgelegt habe. Dieser Begriff decke nicht nur Maßnahmen ab, die verbindliche Rechtswirkungen entfalteten, die seine Interessen dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen könnten, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten.

60 "Beschwerende Maßnahmen" könnten nämlich auch bestehen in einem Schreiben, worin die Verwaltung einem Beamten mitteile, dass sie sich nicht in der Lage sehe, einem von ihm gestellten Antrag stattzugeben - was sich aus Randnr. 19 des Urteils vom 22. Mai 1980, Fonti/Parlament (142/79, Slg. 1980, 1617) ergebe -, in der Verletzung von Aufklärungspflichten - was im Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. November 1997, Ronchi/Kommission (T-223/95, Slg. ÖD 1997, I-A-321 und II-879) entschieden worden sei -, in Maßnahmen, die die immateriellen bzw. ideellen Interessen oder die Zukunftsaussichten eines Beamten beeinträchtigten, in Maßnahmen mit tatsächlichen Auswirkungen auf Dritte und in solchen, die den Charakter einer verdeckten Disziplinarmaßnahme hätten, d. h., in denen ein Wille zur Diskriminierung des jeweils Betroffenen zum Ausdruck komme oder bei denen ein Ermessensmissbrauch vorliege. Jedes dieser Kriterien führe in dem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsmittelführer und der Kommission zu dem Ergebnis, dass das von dem Rechtsmittelführer gerügte Verfahren eine "beschwerende Maßnahme" darstelle.

61 Die Kommission weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur solche Maßnahmen, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und individuell beträfen, als beschwerende Maßnahmen angesehen werden könnten. Auch berufe sich der Rechtsmittelführer zu Unrecht auf die Urteile Fonti/Parlament und Ronchi/Kommission. Den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen seien, hätten Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen die Kläger einen Antrag an die Verwaltung gerichtet hätten, der darauf gerichtet gewesen sei, die Verwaltung möge ihnen selbst gegenüber tätig werden. In der Rechtssache, die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegen habe, habe der Rechtsmittelführer dagegen begehrt, dass das OLAF eine Untersuchung betreffend ein mögliches Fehlverhalten Dritter durchführe. Somit gingen die Verweise auf die angeführten Urteile, die sämtlich ideelle Interessen betroffen und sich auf Versetzungsentscheidungen bezogen hätten, die die Rechtssphäre der Kläger berührt hätten, ins Leere.

- Würdigung durch den Gerichtshof

62 Zunächst ist darauf zu hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nur solche Maßnahmen, die die Rechtsstellung der Betroffenen unmittelbar und individuell betreffen, als beschwerende Maßnahmen angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 1987, Stroghili/Rechnungshof, 204/85, Slg. 1987, 389, Randnr. 6, sowie Beschlüsse vom 16. Juni 1988, Progoulis/Kommission, 372/87, Slg. 1988, 3091, Randnr. 10, und vom 3. Dezember 1992, Moat/Kommission, C-32/92 P, Slg. 1992, I-6379, Randnr. 9). Außerdem hat der Gerichtshof den Begriff der beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 des Statuts wiederholt dahin ausgelegt, dass darunter alle Maßnahmen fallen, die geeignet sind, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 1969, Grasselli/Kommission, 32/68, Slg. 1969, 505, Randnr. 4, vom 11. Juli 1974, Reinarz/Kommission, 177/73 und 5/74, Slg. 1974, 819, Randnr. 13, und vom 11. Juli 1985, Hattet u. a./Kommission, 66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Slg.1985, 2459, Randnr. 22).

63 Somit hat das Gericht erster Instanz im Hinblick auf den Begriff der beschwerenden Maßnahme in seiner Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte zu Recht entschieden, dass die angefochtenen Maßnahmen die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers nicht unmittelbar und individuell betreffen und daher nicht als beschwerende Maßnahmen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts angesehen werden können.

64 Außerdem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1983, Schloh/Rat, 85/82, Slg. 1983, 2105, Randnr. 14, und Stroghili/Rechnungshof, Randnr. 9) Interessen, bei denen keine Beeinträchtigung der Rechtsstellung derjenigen, die sich auf sie berufen, vorliegt, die Zulässigkeit einer Klage nicht begründen, da ein Beamter oder sonstiger Bediensteter nicht befugt ist, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und zur Begründung einer Klage nur die Beschwerdepunkte geltend machen kann, die ihn persönlich betreffen.

65 Folglich sind die Urteile Fonti/Parlament und Ronchi/Kommission sowie die Rechtsprechung zu Versetzungsentscheidungen, die die persönliche Rechtsphäre der jeweiligen Kläger betreffen, für die Prüfung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, da sich die tatsächliche Situation des Rechtsmittelführers von der der Kläger in jenen Rechtssachen unterschiedet. Im Übrigen wird dem Rechtsmittelführer, wie das Gericht erster Instanz in Randnr. 36 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, in den angefochtenen Maßnahmen kein irgendwie geartetes rechtswidriges Verhalten vorgeworfen.

66 Ferner können die "immateriellen bzw. ideellen Interessen" des Rechtsmittelführers an der Aufklärung der Wahrheit und der Überprüfung der Exaktheit seiner Angaben nicht ausreichen, um ihm ein Rechtsschutzinteresse an einem Vorgehen gegen die angefochtenen Maßnahmen zuzuerkennen. Ebenso verhält es sich, wie das Gericht in den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, mit der geltend gemachten Beeinträchtigung der Laufbahn und der Gesundheit des Rechtsmittelführers, die ebenfalls nicht zur Zulässigkeit einer Klage auf Aufhebung der genannten Maßnahmen führen kann.

67 Folglich ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

68 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht erster Instanz habe gegen Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts verstoßen, indem es die streitige Entscheidung nicht als "beschwerende Maßnahme" eingestuft habe. Die streitige Entscheidung entfalte ihm gegenüber verbindliche Rechtswirkungen, die seine Interessen dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen könnten, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten. Dazu trägt der Rechtsmittelführer drei Argumente vor, die die Auslegung der Art. 22a und 22b des Statuts, die Relevanz des Beurteilungsverfahrens vor der Anstellungsbehörde sowie eine Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und seine Entschädigungsansprüche zum Gegenstand haben.

- Zur Auslegung der Art. 22a und 22b des Statuts

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69 Der Rechtsmittelführer trägt vor, aus den Art. 22a und 22b des Statuts in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1073/1999 ergebe sich, dass die streitige Entscheidung eine "beschwerende Maßnahme" sei.

70 Dafür, dass die streitige Entscheidung eine den Informanten beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 22a und 22b des Statuts sei, trägt der Rechtsmittelführer fünf verschiedene Argumente vor, die eine solche Qualifizierung implizieren sollen.

71 Erstens beruft sich der Rechtsmittelführer auf das öffentliche Interesse an Anzeigen und deren "effet utile", was zu einem weitgehenden Schutz der Informanten und dazu führe, dass ihnen persönlich gewährleistet werde, dass die mitgeteilten Informationen zu einer sorgfältigen Ermittlung führten, was aus dem Urteil des Gerichts vom 10. April 2002, Lamberts/Bürgerbeauftragter (T-209/00, Slg. 2002, II-2203), hervorgehe.

72 Zweitens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Nichtbeachtung der Informationspflicht nach Art. 22b Abs. 1 Buchst. b des Statuts zur Zulässigkeit der Klage gegen die streitige Entscheidung führen müsse, da in der entsprechenden Pflicht eine vorbereitende Maßnahme für diese Entscheidung zu sehen sei.

73 Drittens beruft sich der Rechtsmittelführer im Hinblick auf die behauptete Pflicht des OLAF, im Anschluss an die Übermittlung von Informationen, die ihm die Einleitung einer internen Untersuchung ermöglichten, ordnungsgemäße Maßnahmen zu ergreifen, auf den Begriff der "geeigneten Maßnahmen" in Art. 22b Abs. 1 Buchst. b des Statuts, mit dem die Möglichkeit garantiert werde, die Frage, ob dieses Amt auf eine Anzeige hin tatsächlich "geeignete Maßnahmen" ergriffen habe, gerichtlich klären zu lassen.

74 Viertens führten auch die nachteiligen Auswirkungen für den Rechtsmittelführer, die sich zum einen aus den Auswirkungen der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung auf seine psychische Gesundheit sowie aus den schädigenden Folgen dieser Entscheidung und zum anderen daraus ergäben, dass er als jemand dastehen könne, der Dritte zu Unrecht beschuldigt habe, dazu, dass der streitigen Entscheidung der Charakter einer ihn beschwerenden Maßnahme beizumessen sei.

75 Fünftens macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht erster Instanz in dem angefochtenen Beschluss verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen die Begründungspflicht und die Verteidigungsrechte nicht auf die sonstigen während der internen Untersuchung begangenen Verfahrensfehler eingegangen sei, insbesondere die Verletzung des Rechts auf gute Verwaltung nach Art. 41 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), die nachteiligen Auswirkungen im Sinne von Art. 22a Abs. 3 des Statuts und den fehlenden Zugang zu den Akten dieser Untersuchung.

76 Die Kommission hält die in den Randnrn. 71 bis 75 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Argumente des Rechtsmittelführers für unbegründet, da die geltend gemachten Fehler der streitigen Entscheidung nicht den Charakter einer "beschwerenden Maßnahme" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts verliehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

77 Das Gericht erster Instanz hat in den Randnrn. 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses das Verhältnis zwischen dem Begriff der beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts als notwendiger Voraussetzung für die Zulässigkeit jedweder Klage von Beamten gegen ihr jeweiliges Organ und den Art. 22a sowie 22b des Statuts untersucht und in Randnr. 47 des Beschlusses den Schluss gezogen, dass der dem Informanten durch die Art. 22a und 22b des Statuts gewährte Schutz nicht die Annahme erlaube, dass die persönliche Rechtsstellung des Rechtsmittelführers durch die angefochtenen Maßnahmen unmittelbar und sofort beeinträchtigt werde.

78 In Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses wird weiter ausgeführt, dass die Untersuchungen des OLAF im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft an der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigten, durchgeführt würden.

79 Mit seinem ersten Argument vertritt der Rechtsmittelführer eine Auslegung der Art. 22a und 22b des Statuts, mit der das öffentliche Interesse an der Anzeige von Umständen, die auf rechtswidrige Handlungen schließen lassen, anerkannt und den Informanten demzufolge ein weitgehender Schutz eingeräumt werden soll, indem ihnen individuell gewährleistet wird, dass die mitgeteilten Informationen zu einer sorgfältigen Untersuchung führen.

80 Unabhängig davon, dass die Art. 22a und 22b des Statuts nach der am 30. Juli 2002 erfolgten Anzeige der fraglichen Umstände durch den Rechtsmittelführer in Kraft getreten sind, ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer keine relevanten rechtlichen Umstände vorträgt, um die vertretene Auslegung zu erhärten, sondern lediglich sein eigenes Verständnis der genannten Artikel darlegt. Das von ihm für seine Auslegung angeführte Urteil Lamberts/Bürgerbeauftragter ist im Übrigen nicht relevant, da es in jener Rechtssache um die persönliche Situation des betroffenen Beamten und keine Dritte betreffende Untersuchung ging.

81 Die vom Rechtsmittelführer vertretene Auslegung, die auf kein relevantes Vorbringen gestützt ist, steht ferner im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der beschwerenden Maßnahme (vgl. u. a. Urteile Grasselli/Kommission, Randnr. 4, Reinarz/Kommission, Randnr. 13, und Hattet u. a./Kommission, Randnr. 22). Folglich ist dieses erste Argument als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

82 Dem zweiten Argument des Rechtsmittelführers, das die Auslegung des Art. 22b Abs. 1 Buchst. b des Statuts betrifft und wonach ein Informant ein subjektives Recht darauf haben soll, innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 60 Tagen vom Verlauf der auf die von ihm übermittelten Informationen hin durchgeführten Untersuchung informiert zu werden, kann nicht gefolgt werden. Entsprechend den Ausführungen des Gerichts erster Instanz in Randnr. 46 des angefochtenen Beschlusses ist nämlich festzustellen, dass die Unterlassung einer rein formalen Handlung, nämlich die Unterrichtung des Beamten, der die entsprechenden Informationen übermittelt hat, keine Handlung ist, die die von der Rechtsprechung für eine beschwerende Maßnahme aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Eine solche Unterlassung hat damit nur zur Folge, dass der Informant die Informationen über ein mögliches Fehlverhalten in diesem Fall einer der in Art. 22b Abs. 1 des Statuts bezeichneten Personen übermitteln kann, ohne dass diese Übermittlung nachteilige Auswirkungen für diesen Beamten haben kann.

83 Auch die von dem Rechtsmittelführer vertretene Analogie zwischen einer solchen Unterlassung und der Nichteintragung eines Beamten in ein für ein Beförderungsverfahren erstelltes Verzeichnis, das eine vorbereitende Maßnahme sei (vgl. u. a. Urteil vom 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, Randnr. 24), ist nicht gerechtfertigt. Denn auch wenn die Analogie zuträfe, könnte sie nicht zu dem von dem Rechtsmittelführer gewünschten Ergebnis führen, da der Gerichtshof mit dem Urteil Bossi/Kommission entschieden hat, dass das von der Anstellungsbehörde erstellte Verzeichnis der Beamten, die aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Betracht kommen, eine nicht anfechtbare vorbereitende Maßnahme ist.

84 Das zweite Argument des Rechtsmittelführers kann daher nur zurückgewiesen werden.

85 Mit seinem dritten Argument macht der Rechtsmittelführer hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der "geeigneten Maßnahmen" gemäß Art. 22b Abs. 1 des Statuts geltend, es bestehe eine "Pflicht von OLAF gegenüber dem Whistleblower [Informanten], ... Maßnahmen zu treffen, ... die im Rahmen der korrekten Ermessensausübung liegen und geeignet sind, eine ordnungsgemäße Behandlung des Vorbringens des Whistleblowers darzustellen".

86 Es ist festzustellen, dass der Rechtsmittelführer keinen relevanten rechtlichen Umstand anführt, um die geltend gemachte Auslegung einer solchen Pflicht des OLAF zu untermauern. Zieht man weiter die Kriterien heran, anhand deren das Vorliegen einer "beschwerenden Maßnahme" beurteilt wird, wie sie sich insbesondere aus der in Randnr. 62 des vorliegenden Beschlusses und in den Randnrn. 38 bis 41 des angefochtenen Beschlusses angeführten Rechtsprechung ergeben, ist das dritte Argument als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

87 Im Rahmen des vierten Arguments legt der Rechtsmittelführer den Begriff der nachteiligen Auswirkungen in Art. 22a Abs. 3 des Statuts dahin aus, dass darunter auch nachteilige Auswirkungen auf seine Gesundheit und sein Ansehen fielen, denen er insofern ausgesetzt sei, als er, da das OLAF den von ihm mitgeteilten Informationen nicht in der gebotenen Weise nachgegangen sei, als jemand dastehe, der Dritte zu Unrecht beschuldigt habe. Solche nachteiligen Auswirkungen müssten dazu führen können, dass die angefochten Maßnahmen - insbesondere unter Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Art. 22a Abs. 3 des Statuts einerseits und Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts andererseits - als ihn beschwerende Maßnahmen qualifiziert würden.

88 Angesichts sowohl der Anforderungen, denen die von Beamten gegen ihr jeweiliges Organ erhobenen Klagen genügen müssen, so wie sich aus der insbesondere in den Randnrn. 62 und 64 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, als auch des Fehlens relevanter rechtlicher Argumente des Rechtsmittelführers zur Untermauerung der von ihm vorgenommenen Auslegung der in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung dessen, dass das Gericht erster Instanz in den Randnrn. 48, 49 und 51 des angefochtenen Beschlusses alle Gesichtspunkte geprüft hat, die Rechtsmittelführer in dieser Hinsicht geltend gemacht hat, ist das vierte Argument als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

89 Zum Vorwurf von Verfahrensfehlern, auf den das fünfte Argument des Rechtsmittelführers gestützt ist, nämlich fehlende Prüfung von Verfahrensfehlern in Bezug auf eine Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, nachteilige Auswirkungen im Sinne von Art. 22a Abs. 3 des Statuts und fehlender Zugang zu den Akten der internen Untersuchung, womit die Begründungspflicht und die Verteidigungsrechte verletzt worden seien, ist festzustellen, dass solche Fehler, auch wenn man ihr Vorliegen unterstellt, nicht dazu angetan sind, den angefochtenen Maßnahmen den Charakter von "beschwerenden Maßnahmen" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts zu verleihen.

90 Außerdem ist darauf zu verweisen, dass, wie das Gericht erster Instanz in Randnr. 41 Sätze 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, die angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der internen Untersuchung, auch wenn man ihr Vorliegen unterstellt, nicht dazu führen können, die angefochtenen Maßnahmen als den Rechtsmittelführer beschwerende Maßnahmen anzusehen, da damit die Anschuldigungen des Rechtsmittelführers unter Missachtung des Ermessens, über das das OLAF im Rahmen einer solchen Untersuchung verfügt, als berechtigt anerkannt würden.

91 Folglich ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers, die Natur der streitigen Entscheidung als "beschwerende Maßnahme" ergebe sich aus den Art. 22a und 22b des Statuts in Verbindung mit dessen Art. 90 und 91 sowie der Verordnung Nr. 1073/1999, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

- Zur Relevanz des Beurteilungsverfahrens vor der Anstellungsbehörde, der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Rechtsmittelführers und seinen Entschädigungsansprüchen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

92 Zum Nachweis eines Verstoßes des Gerichts erster Instanz gegen Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts beruft sich der Rechtsmittelführer darauf, dass die Anstellungsbehörde die interne Untersuchung als für ein ihn betreffendes laufendes Beurteilungsverfahren relevant angesehen habe. Denn diese Behörde habe in ihrer Entscheidung vom 24. November 2003 über eine Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen seine Beurteilung für den Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2002 Folgendes ausgeführt:

"Sollte die von OLAF auf Veranlassung [des Rechtsmittelführers] eingeleitete Untersuchung Fakten zu Tage bringen, die die Rechtsgültigkeit der Maßnahme, die Gegenstand dieser Beschwerde ist, in Zweifel ziehen, so könnte sich die Anstellungsbehörde veranlasst sehen, die vorliegende Entscheidung zu überprüfen oder geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme auszugleichen."

93 Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen Randnr. 50 des angefochtenen Beschlusses, wo es heißt, dass er die Möglichkeit habe, die in der vorstehenden Randnummer dargelegte Argumentation im Rahmen der beim Gericht erster Instanz anhängigen Rechtssache T-85/04 geltend zu machen. Als er die Klage in jener Rechtssache erhoben habe, habe er noch davon ausgehen können, dass die interne Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt werde. Somit sei mit dem genannten Beschluss sein Recht auf einen effektiven Rechtsschutz verkannt worden.

94 Im Rahmen des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer ferner geltend, dass sich die angefochtenen Maßnahmen verhängnisvoll auf seine psychische Gesundheit ausgewirkt hätten, was den Schutz des Rechtsmittelführers nach den Art. 90 und 91 des Statuts hätte nach sich ziehen müssen. Außerdem finde sich in den Art. 90 ff. des Statuts keine Bestimmung, nach der dann keine beschwerende Maßnahme vorliege, wenn der schädigende Charakter einer Maßnahme oder eines Verhaltens eines Organs u. U. durch ein Recht auf Schadensersatz ausgeglichen werden könne.

95 Nach Ansicht der Kommission könnte der Rechtsmittelführer aufgrund der in Randnr. 90 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Formulierungen der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003 gegebenenfalls die Möglichkeit haben, nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts einen Antrag auf Überprüfung seiner Beurteilung für den Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2002 zu stellen. Auch die geltend gemachte Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Rechtsmittelführers sei nicht dazu angetan, der streitigen Entscheidung den Charakter einer beschwerenden Maßnahme zu verleihen.

Würdigung durch den Gerichtshof

96 Das Gericht erster Instanz hat in Randnr. 50 des angefochtenen Beschlusses das Argument des Rechtsmittelführers hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der streitigen Entscheidung und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003 geprüft. Es war insoweit der Ansicht, dass der Rechtsmittelführer dieses Argument im Rahmen der von ihm gegen den Bericht über seine berufliche Entwicklung für die Jahre 2001 und 2002 erhobenen Klage, die bei der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-85/04 registriert wurde, geltend machen könne. In Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses wurde auch das Vorbringen des Rechtsmittelführers zum Zusammenhang zwischen der streitigen Entscheidung und seiner psychischen Gesundheit geprüft.

97 Was das Vorbringen des Rechtsmittelführers zu seiner psychischen Gesundheit betrifft, so macht er geltend, dass der ihm zugefügte Schaden zur Bejahung seines Rechtsschutzinteresses daran, nach Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts gegen die streitigen Entscheidung vorzugehen, führen müsse. Das Gericht erster Instanz hat diesen Anspruch des Rechtsmittelführers in Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses geprüft und zu Recht angenommen, dass er über Rechtsbehelfe verfüge, um seine Rechte zu schützen. In Randnr. 51 desselben Beschlusses hat das Gericht ausgeführt, dass die angefochtenen Maßnahmen die persönliche Rechtsstellung des Rechtsmittelführers auch unter Berücksichtigung seiner Argumentation nicht beeinträchtigten. In seinem Rechtsmittel führt der Rechtsmittelführer kein weiteres Argument an, mit dem sich die Begründetheit dieses Anspruchs in Bezug auf seine psychische Gesundheit belegen ließe.

98 Soweit die Argumentation des Rechtsmittelführers im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels darauf gerichtet sein sollte, eine Entschädigung für die behaupteten Schäden zu erhalten, ist unabhängig von der Frage der Zulässigkeit eines entsprechenden Antrags zu bemerken, dass einer solchen Argumentation nicht gefolgt werden könnte. Denn der Rechtsmittelführer kann mit einem Schadensersatzantrag kein Ziel verfolgen, dass er auch mit einer Nichtigkeitsklage hätte verfolgen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bossi/Kommission, Randnr. 32). Somit ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Schädigung seiner psychischen Gesundheit für die Begründung seines Rechtsschutzinteresses daran, nach Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts gegen die angefochtenen Maßnahmen vorzugehen, unbeachtlich.

99 Was das den Rechtsmittelführer betreffende laufende Beurteilungsverfahren anbelangt, so hat das Gericht erster Instanz in Randnr. 50 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt, dass der geeignete Rechtsbehelf, um gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003 vorzugehen, eine Klage gegen die Maßnahme sei, die den Rechtsmittelführer unmittelbar beschwere, nicht aber eine Klage, die wie im vorliegenden Fall gegen Maßnahmen erhoben werde, mit denen er nicht beschuldigt werde. Folglich lässt sich mit dem Vorbringen in Bezug auf das den Rechtsmittelführer betreffende Beurteilungsverfahren nicht dessen Rechtsschutzinteresse an einem Vorgehen nach Art. 90 Abs. 2 und Art. 90a des Statuts begründen. Daher ist die Argumentation des Rechtsmittelführers als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

100 Hilfsweise trägt der Rechtsmittelführer weiter vor, das Gericht erster Instanz habe die im zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Rechte fehlerhaft ausgelegt.

101 Dieses Vorbringen ist angesichts der Randnrn. 77 bis 91 sowie 96 bis 99 des vorliegenden Beschlusses offensichtlich zurückzuweisen.

102 Folglich ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers zur Stützung des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

103 Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht erster Instanz habe, indem es die streitige Entscheidung nicht als "beschwerende Maßnahme" qualifiziert habe, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verkannt. Er werde so gezwungen, zahlreiche Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahmen anzustrengen, da diese eindeutig von Bedeutung für die ihn betreffenden Beurteilungs- und Beförderungsverfahren seien.

104 Die Kommission macht geltend, dass der Rechtsmittelführer im Hinblick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz und unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren könnten, keinen Anspruch darauf habe, dass die Frage der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung abstrakt geprüft werde, da es sich um eine Vorfrage für weitere gerichtliche Verfahren, die die Anfechtung anderer Entscheidungen zum Gegenstand hätten, handele und eine solche Überprüfung in gewisser Weise den Charakter eines Feststellungsrechtsstreits hätte.

105 Außerdem habe der Rechtsmittelführer nicht hinreichend dargetan, dass und in welcher Weise die Frage der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung für andere ihn betreffende Gerichtsverfahren entscheidungserheblich sei.

- Würdigung durch den Gerichtshof

106 Zur der Frage, ob dem Rechtsmittelführer Rechtsschutz im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zusteht, ist darauf hinzuweisen, dass er dies geltend macht, um die mögliche Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung im Rahmen einer künftigen Klage betreffend die Laufbahnaussichten des Betroffenen und insbesondere seine Beurteilung und Beförderung zu rügen.

107 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klage allgemein im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände, die einen Kläger individualisieren können, auszulegen, doch kann eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der ausdrücklich im Vertrag vorgesehenen Voraussetzung führen, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann Klage gegen eine Entscheidung erheben kann, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44, und vom 1. April 2004, Kommission /Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 36).

108 Somit kann sich der Rechtsmittelführer mit seiner Auslegung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage hinwegsetzen.

109 Folglich ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen; demnach ist dieser zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

110 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht erster Instanz im Wesentlichen vor, es habe bestimmte Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer "beschwerenden Maßnahme" nicht berücksichtigt und die Zurückweisung der Sachargumente, die aufgrund unterschiedlicher und klar dargelegter Rechtsgrundlagen jeweils selbständig zur Zulässigkeit seiner Klage geführt hätten, nicht hinreichend begründet.

Zum ersten und zum vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

111 Mit dem ersten und dem vierten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht erster Instanz vor, es habe nicht erläutert, warum das Argument des Verlusts der Rechtsstellung als Informant nicht relevant sei, und sei nicht auf die Argumentation mit Art. 45 des Statuts in Bezug auf die Beförderung von Beamten eingegangen.

112 Die Kommission verweist allgemein auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Begründung von Entscheidungen des Gerichts erster Instanz und nennt insoweit insbesondere Randnr. 121 des Urteils vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611).

113 Die Kommission folgert daraus, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ordnungsgemäß auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingehe und vollauf ausreiche, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrollaufgabe zu ermöglichen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

114 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, nicht bedeutet, dass es sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist und sich nicht auf geeignete Beweismittel stützt (vgl. Urteil Connolly/Kommission, Randnr. 121).

115 Aus den Randnrn. 35 bis 41 des angefochtenen Beschlusses geht hervor, dass das Gericht erster Instanz die These des Rechtsmittelführers, die auf seine Stellung als Beamter, der dem OLAF Informationen mitgeteilt habe, gestützt war, angesichts der ständigen Rechtsprechung des Gerichts verworfen hat, wonach mit einer Nichtigkeitsklage nur solche Maßnahmen angefochten werden können, die verbindliche Rechtswirkungen entfalten, die die Interessen eines Klägers dadurch unmittelbar und sofort beeinträchtigen können, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern. Das Gericht hat auch ausgeführt, dass die von dem Rechtsmittelführer angefochtenen Maßnahmen seine persönliche Rechtsstellung in keiner Weise beeinträchtigten und dass wegen seiner Eigenschaft als Beamter nichts anderes gelte. In Randnr. 42 des Beschlusses hat das Gericht explizit dargelegt, dass keines der anderen Argumente des Rechtsmittelführers geeignet sei, sein Vorbringen, seine persönliche Rechtsstellung werde durch die angefochtenen Maßnahmen beeinträchtigt, zu untermauern.

116 Insbesondere hat das Gericht erster Instanz in Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich ausgeführt, dass "die [streitige] Entscheidung ... und der Final Case Report des OLAF, auf dessen Grundlage diese Entscheidung ergangen ist, den Kläger nicht beschweren. Die angefochtenen Handlungen beeinträchtigen die persönliche Rechtsstellung des Klägers nicht unmittelbar, ob er nun als Beamter der Kommission oder als Informant des OLAF handelt, und er verfügt nicht über die erforderliche Klagebefugnis, um ihre Aufhebung zu beantragen".

117 Was Art. 45 des Statuts betrifft, so hat das Gericht erster Instanz in Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Rechtsmittelführer die Möglichkeit habe, die Maßnahmen der Verwaltung in Bezug auf die Entwicklung seiner Laufbahn anzufechten, falls ihm damit übelgenommen werde, dass er das OLAF oder die in Art. 22b Abs. 1 des Statuts genannten Personen über ein Verhalten unterrichtet habe, von dem er nach Treu und Glauben angenommen habe, dass es ein Fehlverhalten sei, oder die Möglichkeit habe, Schadensersatz zu erlangen. In Randnr. 50 des Beschlusses hat das Gericht dargelegt, dass der Rechtsmittelführer die Möglichkeit habe, die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. November 2003 im Rahmen der Klage zu beanstanden, die er gegen die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2002 in der bei der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-85/04 eingetragenen Rechtssache erhoben habe.

118 Mit dieser Begründung des angefochtenen Beschlusses wird angesichts der Umstände des vorliegenden Falles angemessen auf die Argumentation des Rechtsmittelführers zum Verlust seines Status als Informant eingegangen, da dieser Verlust im Hinblick auf die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen eine Entscheidung erheben kann, wenn sie nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen ist, ohnehin nicht ausschlaggebend sein kann. Die Begründung reicht daher aus, um dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner richterlichen Kontrollaufgabe zu ermöglichen.

119 Unter diesen Umständen sind der erste und der vierte Teil des zweiten Rechtsmittegrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten, dritten und fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

120 Der Rechtsmittelführer trägt mit dem zweiten, dem dritten und dem fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes vor, dass die damit geltend gemachten Argumente die Zulässigkeit seiner Klage jeweils selbständig begründeten.

121 Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, dass er in seinem Recht verletzt worden sei, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen. Da die Kommission ihm eine individuelle Zusicherung gegeben habe, die implizit auch beinhaltet habe, dass das OLAF das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchführen werde, sei damit ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden. Da das Ermittlungsverfahren dann nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, habe die Kommission widerrechtlich gehandelt und das Vertrauen des Rechtsmittelführers verletzt. Auch mit diesem Argument sucht der Rechtsmittelführer darzutun, dass eine ihn beschwerende Maßnahme vorliegt.

122 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer vor, dass sich aus den Art. 12a und 24 des Statuts eine Beistandspflicht der Kommission ihm gegenüber ergebe, die auch sein Recht auf eine ordnungsgemäße Durchführung der internen Untersuchung impliziere. Da die Einstellung der Untersuchung willkürlich und rechtswidrig gewesen sei, liege eine beschwerende Maßnahme auch darin, dass die Kommission ihre Beistandspflicht verkannt habe. Zu Unrecht sei auf dieses Argument nicht eingegangen worden.

123 Mit dem fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht erster Instanz sei nicht auf sein Argument hinsichtlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eingegangen. Im Übrigen müsse diese Pflicht im Zusammenhang mit dem Recht des Rechtsmittelführers als Informant "auf eine ermessensfehlerfreie und gerichtlich überprüfbare Behandlung des Whistleblowings durch OLAF" ausgelegt werden, damit ein Gleichgewicht hergestellt werde zwischen "den Pflichten des [Rechtsmittelführers] aus Artikel 17, 22a und 22b des Beamtenstatuts [und] eine[r] entsprechende[n] Interpretation der Fürsorgepflicht".

124 Die Kommission vertritt in Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die Art. 12a und 24 des Statuts und die Fürsorgepflicht die Ansicht, dass der Rechtsmittelführer daraus zu Unrecht ableite, dass ihm ein Recht auf ordnungsgemäße Durchführung der internen Untersuchung zustehe. Das Gericht erster Instanz habe dieses Vorbringen in den Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen, und der Beschluss sei in dieser Hinsicht ausreichend begründet.

- Würdigung durch den Gerichtshof

125 Mit dem zweiten, dem dritten und dem fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht erster Instanz habe die dort genannten Rügen bei der Analyse der Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer "beschwerenden Maßnahme" rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.

126 Einleitend ist zu bemerken, dass die vom Rechtsmittelführer im zweiten, dritten und fünften Teil seines zweiten Rechtsmittelgrundes entwickelte Analyse auf der Prämisse beruht, dass der Informant ein Recht darauf habe, dass das OLAF im Anschluss an die Übermittlung von Informationen eine Untersuchung einleite und ordnungsgemäß durchführe. Durch den Verstoß gegen dieses Recht sei der Rechtsmittelführer widerrechtlich in seinem berechtigten Vertrauen enttäuscht worden und Mobbing ausgesetzt gewesen, gegen das ihm sein Dienstherr Beistand hätte leisten müssen.

127 Dazu ist zu bemerken, dass die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene Auslegung vom Gericht erster Instanz für falsch befunden worden ist, das sich in Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses wie folgt geäußert hat:

"Der Kläger kann ... die angefochtenen Handlungen nicht dadurch angreifen, dass er sich auf seine Beamteneigenschaft beruft, um die Einhaltung der Vorschriften über die internen Untersuchungen des OLAF zu verlangen. Dies liefe nämlich darauf hinaus, dass dem OLAF die ihm durch die geltende Regelung zuerkannten Befugnisse abgesprochen würden. So kann nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1073/1999 die Einleitung einer internen Untersuchung des OLAF nur vom Direktor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen des Organs, der Einrichtung oder des Amtes oder der Agentur, um das oder die es geht, beschlossen werden. Der Beamte, der das OLAF über ein mögliches Fehlverhalten in Kenntnis setzt, kann das OLAF somit nicht zur Einleitung einer internen Untersuchung in Bezug auf derartige Verhaltensweisen zwingen. ..."

128 Zum fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, wonach sich aus Art. 24 des Statuts eine Beistandspflicht ergebe, ist zu bemerken, dass der Rechtsmittelführer, wie sich aus Randnr. 34 des angefochtenen Beschlusses ergibt, genau dasselbe Vorbringen vor dem Gericht erster Instanz geltend gemacht hat.

129 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zielt ein Rechtsmittel, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht erster Instanz dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Beschluss vom 26. September 1994, X/Kommission, C-26/94 P, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13, und Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 35). Folglich ist der fünfte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

130 Soweit sich der Rechtsmittelführer auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, um ein Recht auf ordnungsgemäße Durchführung einer Untersuchung durch das OLAF zu beanspruchen, ist darauf hinzuweisen, dass sich auf den Vertrauensschutz, der einen der tragenden Grundsätze der Gemeinschaft darstellt, jeder berufen kann, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C-104/97 P, Slg. 1999, I-6983, Randnr. 52, und vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C-37/02 und C-38/02, Slg. 2004, I-6911, Randnr. 70). Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Juli 1998, Mellett/Gerichtshof, T-66/96 und T-221/97, Slg. ÖD 1998, I-A-449 und II-1305, Randnrn. 104 und 107). Dagegen kann kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht werden, wenn die Verwaltung dem Betreffenden keine bestimmten Zusicherungen gegeben hat (vgl. u. a. Urteile vom 25. Mai 2000, Kögler/Gerichtshof, C-82/98 P, Slg. 2000, I-3855, Randnr. 33, vom 24. November 2005, Deutschland/Kommission, C-506/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission, C-182/03 und C-217/03, Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147).

131 Auch wenn dem Rechtsmittelführer Zusicherungen gegeben worden wären, die implizit die ordnungsgemäße Durchführung einer Untersuchung durch das OLAF umfassten, könnten solche Zusicherungen bei ihm angesichts der dem OLAF zuerkannten Befugnisse, auf die in Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses verwiesen wird, keine begründete Erwartungen wecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 1985, Pauvert/Rechnungshof, 228/84, Slg. 1985, 1969, Randnr. 15). Folglich ist das Vorbringen, es seien Zusicherungen gegeben worden, die implizit das Recht auf ordnungsgemäße Durchführung einer Untersuchung durch das OLAF umfassten, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Argumente des Rechtsmittelführers ohne Belang. Auch hat der Rechtsmittelführer die Bestimmtheit der ihm angeblich gegebenen Zusicherungen nicht bewiesen. Daher ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

132 Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich der Rechtsmittelführer zum einen gegen die Ausführungen des Gerichts erster Instanz in den Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses, ohne den Vorwurf des Rechtsfehlers zu untermauern, den das Gericht begangen habe, als es den Begriff der "beschwerenden Maßnahme" analysiert habe, um im Ergebnis seine Argumente mit der geltend gemachten Beistandspflicht der Kommission zurückzuweisen, und stützt sich zum anderen im Wesentlichen auf das angebliche Recht des Informanten auf die Einleitung und ordnungsgemäße Durchführung einer Untersuchung durch das OLAF (siehe oben, Randnrn. 126 und 127). Diesem Argument kann angesichts der Ausführungen des Gerichts erster Instanz zum Begriff der "beschwerenden Maßnahme", die im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs stehen, offensichtlich nicht gefolgt werden.

133 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

134 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, die Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses enthielten "Verfahrensfehler aufgrund von, aus den Prozessakten nachweisbarer, falscher Tatsachenfeststellung" und falscher rechtlicher Bewertung der Tatsachen in Bezug auf die OLAF-Ermittlungen und deren "unlogische Darstellung".

135 Der Rechtsmittelführer meint, das Gericht erster Instanz habe bei seiner Prüfung seine Argumentation hinsichtlich der vom OLAF begangenen Verfahrensfehler außer Acht gelassen und in den Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses eine ungenaue und fehlerhafte rechtliche Analyse auf der Grundlage eines verfälschten Sachverhalts vorgenommen. Diese Randnummern seien für die Klageabweisung entscheidend und könnten daher überprüft werden. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass sie, auch wenn sie als obiter dicta angesehen würden, überprüft werden müssten, damit die Grundrechte des Rechtsmittelführers auf Schutz seiner körperlichen und geistigen Unversehrtheit sowie sein Recht auf einen effektiven Rechtsschutz gewahrt blieben.

136 Die Kommission bemerkt, dass die Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses tatsächlich den Charakter eines obiter dictum aufwiesen. Das Gericht erster Instanz habe die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung unter verschiedenen Aspekten untersucht, wobei die Ausführungen in den entsprechenden Randnummern aber nicht den Tenor des angefochtenen Beschlusses trügen, der darauf beschränkt sei, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werde. Jedenfalls folge aus der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme keineswegs, dass sie verbindliche Rechtswirkungen entfalte und somit als "beschwerende Maßnahme" im Sinne der Art. 90 bis 91 des Statuts zu qualifizieren sei. Außerdem ergebe sich aus einer Analyse der vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Argumente, dass sie im Wesentlichen die Feststellung oder Würdigung der Tatsachen durch das Gericht beträfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

137 Aus dem angefochtenen Beschluss geht insoweit hervor, dass das Gericht erster Instanz in den Randnrn. 40 und 41 dieses Beschlusses auf das Vorbringen des Rechtsmittelführers eingegangen ist, wonach zum einen die Kommission missbräuchlich und willkürlich gehandelt habe und zum anderen die von ihm an das OLAF übermittelten Informationen nicht ordnungsgemäß weiterverfolgt, sondern oberflächlich behandelt worden seien. Dieses Vorbringen steht auch in Verbindung mit der Argumentation des Rechtsmittelführers, wonach der Beamte, der das OLAF von einem möglichen Fehlverhalten informiere, dieses zwingen könne, eine interne Untersuchung der entsprechenden Verhaltensweisen einzuleiten. In Randnr. 40 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht erster Instanz ausgeführt, dass das OLAF am Ende einer detaillierten Prüfung des fraglichen Sachverhalts entsprechend seinem Ermessen entschieden habe, dass die Untersuchung einzustellen sei. In Randnr. 41 des Beschlusses hat das Gericht im Wesentlichen die These des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, das OLAF habe seine ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auf dem Gebiet der Untersuchung nicht erfüllt.

138 Im Übrigen hat das Gericht erster Instanz in den Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses nicht das vom OLAF durchgeführte Verfahren als solches untersucht, sondern es insoweit analysiert, als dies erforderlich war, um darzutun, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers unbegründet war.

139 Die Randnrn. 40 und 41 des angefochtenen Beschlusses können somit im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels nicht gesondert überprüft werden.

140 Jedenfalls zielen die vom Rechtsmittelführer für seinen vierten Rechtsmittelgrund angeführten Argumente im Wesentlichen darauf ab, die Würdigung der Tatsachen und Beweise durch das Gericht erster Instanz in Frage zu stellen.

141 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich jedoch aus den Art. 225 EG und 58 der Satzung des Gerichtshofs, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und dass daher allein das Gericht erster Instanz dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterläge (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2003, O'Hannrachain/Parlament, C-121/01 P, Slg. 2003, I-5539, Randnr. 35, und Beschluss vom 19. März 2004, Lucaccioni/Kommission, C-196/03 P, Slg. 2004, I-2683, Randnr. 36).

142 Im vorliegenden Fall lässt sich allerdings keine Verfälschung der dem Gericht erster Instanz vorgelegten Tatsachen und Beweise erkennen.

143 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen; damit ist das Rechtsmittel insgesamt als zum Teil offensichtlich unzulässig und zum Teil offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

144 Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Rechtsmittelführers beantragt hat und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Strack trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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