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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.1997
Aktenzeichen: C-237/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 222/77, Verordnung (EWG) Nr. 223/77


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 222/77
Verordnung (EWG) Nr. 223/77
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Der in den Verordnungen Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versandverfahren und Nr. 223/77 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens aufgestellte Grundsatz, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist, entspricht den Artikeln 9 und 10 des Vertrages.

Denn zum einen enthalten die Artikel 9 und 10 keine Angaben über die Beweismittel oder die Beweislast für den Gemeinschaftscharakter einer Ware, sondern überlassen die Regelung dieser Fragen dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht, und zum andern ist es durch die Notwendigkeit, den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern - was eines der Grundprinzipien des Gemeinsamen Marktes darstellt - gerechtfertigt, wenn dem Wirtschaftsteilnehmer einheitliche und einfache Mittel für den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren zur Verfügung gestellt werden und ihm zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Nachweise sogar nach dem Überschreiten der Grenze vorzulegen.

4 Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 gestattet es nicht, den Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware durch Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu erbringen.

Denn diese Bestimmung kann keine Ausnahme von dem Grundsatz darstellen, wonach der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist. Die Zulassung der in Artikel 37 Absatz 2 genannten Feststellungen als Beweismittel würde zu einer erneuten Überschneidung der nationalen Verwaltungsverfahren führen, die durch die Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens gerade verhindert werden soll.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 25. September 1997. - Strafverfahren gegen Eddy Amelynck u. a.. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Mons - Belgien. - Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beweismittel für den Gemeinschaftscharakter der Waren. - Rechtssache C-237/96.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d'appel Mons hat mit Urteil vom 28. Juni 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. 1977, L 38, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. 1977, L 38, S. 20) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, das der belgische Finanzminister 1991 gegen den Bediensteten der Zollverwaltung Eddy Amelynck und 29 andere Personen einleitete, die beschuldigt wurden, von Oktober 1984 bis März 1985 Konfektionskleidungsstücke, die aus Frankreich kamen, deren Ursprungsort jedoch unbekannt war, nach Belgien verbracht und dort in Besitz gehabt haben zu haben, ohne die für die Einfuhr dieser Waren nach Belgien erforderlichen Versandscheine vorzulegen.

3 Die strafrechtliche Verfolgung der Angeklagten beruhte auf gemeinsamen Ermittlungen der belgischen Verwaltung für Zölle und Verbrauchsteuern und der französischen nationalen Direktion für Zollermittlungen (DNED). Im Rahmen dieser Ermittlungen hatte die DNED den belgischen Behörden mit Fernschreiben vom 13. März 1985 folgende Feststellungen mitgeteilt, die sie nach der Durchsuchung der Wohnungen bestimmter Angeklagter getroffen hatte:

"1. Illegale Ausfuhr von Kleidungsstücken (Ursprung Frankreich, Bestimmung Belgien, insbesondere Brüssel), geschätzter Wert: 5 000 000 FF; noch nicht verjährt;

2. illegale Einfuhr anderer, für verschiedene Pariser Kunden bestimmter Kleidungsstücke (Ursprung Spanien, Herkunft Belgien), geschätzter Wert: 2 000 000 FF."

4 Aufgrund dieser Feststellungen leitete das belgische Finanzministerium zum einen die Strafverfolgung gegen die Angeklagten vor dem Tribunal correctionnel Tournai ein und verlangte zum anderen Zahlung der Zölle für diese Einfuhren mit der Begründung, daß die Angeklagten, die nicht das in den Verordnungen Nrn. 222/77 und 223/77 - die zur Zeit des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts anwendbar waren - vorgesehene Dokument T 2 oder T 2 L vorgelegt hatten, nicht beweisen könnten, daß die nach Belgien verbrachten Waren Gemeinschaftsursprung hätten.

5 Das Tribunal correctionnel stellte im Urteil vom 9. Februar 1993 fest, daß zwar die Strafverfolgung verjährt sei, daß aber die den Angeklagten vorgeworfenen Handlungen bewiesen seien, und verurteilte daher 28 der Angeklagten zur Zahlung der Zölle nebst Verzugszinsen.

6 20 Angeklagte bestritten ihre Verpflichtung, die verlangten Zölle zu entrichten, weil die Waren Gemeinschaftsursprung hätten; sie legten deshalb gegen diese Entscheidung Berufung bei der Cour d'appel Mons ein und beriefen sich zum Beweis für den Ursprung der fraglichen Waren auf das Fernschreiben der DNED vom 13. März 1985, in dem auf den französischen Ursprung der Waren hingewiesen worden sei.

7 Das nationale Gericht hat angesichts des Vorbringens der Angeklagten und der These des belgischen Finanzministeriums, wonach der Gemeinschaftscharakter der Waren ausschließlich durch Vorlage des Versandpapiers T 2 oder T 2 L nachgewiesen werden könne, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Entsprechen die Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 222/77 und 223/77, die den Grundsatz aufstellen, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist, den Artikeln 9 und 10 EWG-Vertrag, und ist dieser Grundsatz mit den Artikeln 37 Absatz 2 und 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 vereinbar, wonach Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats [in den anderen Mitgliedstaaten] die gleiche Beweiskraft haben wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten?

8 Diese Frage ist im Hinblick auf ihren Wortlaut und ihren Inhalt in zwei Fragen zu unterteilen.

Zur ersten Frage

9 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob der in den Verordnungen Nrn. 222/77 und 223/77 aufgestellte Grundsatz, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist, den Artikeln 9 und 10 EG-Vertrag entspricht.

10 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 222/77 zwei gemeinschaftliche Versandverfahren vorsieht. Das erste, das "externe gemeinschaftliche Versandverfahren", wird, wie sich aus Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung ergibt, im wesentlichen auf die Waren angewandt, die nicht die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfuellen, also aus dritten Ländern kommen und sich nicht in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden. Das zweite, das "interne gemeinschaftliche Versandverfahren", wird im wesentlichen, wie sich aus Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung ergibt, auf die Waren angewandt, die die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfuellen, also ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten haben oder sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, und die als "Gemeinschaftswaren" bezeichnet werden.

11 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 222/77 sind Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, mit einer Versandanmeldung T 1 zum Versand anzumelden.

12 Hinsichtlich des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens sieht Artikel 39 der Verordnung Nr. 222/77 die Beweismittel für diese Versandart vor und bestimmt in Absatz 1, daß Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, mit einer Versandanmeldung T 2 anzumelden sind.

13 Da die Verordnung Nr. 222/77 Fälle vorsieht, in denen das gemeinschaftliche Versandverfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist, fallen die Gemeinschaftswaren, die aus diesem Grund nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, unter die Verordnung Nr. 223/77, die in Artikel 1 Absatz 8 als Beweismittel das Versandpapier T 2 L vorsieht, dessen Inhalt dem des Versandpapiers T 2 des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens entspricht.

14 Artikel 9 der Verordnung Nr. 222/77 lautet: "Können in den Fällen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, die Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den freien Warenverkehr nur angewendet werden, wenn ein internes gemeinschaftliches Versandpapier vorgelegt wird, das zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren ausgestellt worden ist, so kann der Antragsteller bei Vorliegen eines triftigen Grundes dieses Papier von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats nachträglich erhalten."

15 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-117/88 (Trend-Moden Textilhandel, Slg. 1990, I-631, Randnr. 19) ausgeführt hat, enthalten die Artikel 9 und 10 des Vertrages keine Angaben über die Beweismittel oder die Beweislast für den Gemeinschaftscharakter einer Ware. Sie überlassen die Regelung dieser Fragen dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht.

16 Hinsichtlich dieser Beweismittel stellen die Verordnungen Nrn. 222/77 und 223/77 den Grundsatz auf, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder dem Versandpapier T 2 L zu erbringen ist (vgl. Urteile Trend-Moden Textilhandel, a. a. O., Randnr. 14, und vom 22. März 1990 in der Rechtssache C-83/89, Houben, Slg. 1990, I-1161, Randnr. 17).

17 Hinsichtlich der Beweislast ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 222/77, daß die Anträge auf Erteilung dieser Versandpapiere, die erforderlichen Erklärungen, die übrigen Förmlichkeiten, die Vorlage dieser Papiere bei den zuständigen Behörden und die ordnungsgemässe Durchführung des Versands in der Regel Sache der Betroffenen oder ihrer Vertreter sind (Artikel 12 Absatz 3 und 13). Diese Bestimmungen, die sich in Abschnitt II der Verordnung Nr. 222/77 über das externe gemeinschaftliche Versandverfahren befinden, sind gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 auch auf das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbar; danach gilt für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren Abschnitt II entsprechend, soweit nicht in den Artikeln 40 und 41 etwas anderes bestimmt ist. Entsprechende Bestimmungen der Verordnung Nr. 223/77 gelten für das Versandpapier T 2 L.

18 Wie der Gerichtshof in Randnummer 20 des Urteils Trend-Moden Textilhandel ausgeführt hat, ist diese Regelung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, was eines der Grundprinzipien des Gemeinsamen Marktes darstellt. Es liegt im Rahmen dieser Zweckbestimmung und ist daher nicht als ein Verstoß gegen die Artikel 9 und 10 des Vertrages anzusehen, wenn dem Wirtschaftsteilnehmer, der prinzipiell die Beweislast zu tragen hat, einheitliche und einfache Mittel für den Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren zur Verfügung gestellt werden und ihm zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Nachweise sogar nach dem Überschreiten der Grenze vorzulegen.

19 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß der in den Verordnungen Nrn. 222/77 und 223/77 aufgestellte Grundsatz, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist, den Artikeln 9 und 10 des Vertrages entspricht.

Zur zweiten Frage

20 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob unabhängig von der Antwort auf die erste Frage Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 es gestattet, den Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware ausser mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L auch durch Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu erbringen.

21 Nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77, der das externe gemeinschaftliche Versandverfahren betrifft, aber gemäß Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung auch auf das interne gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbar ist, haben Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in den anderen Mitgliedstaaten die gleiche Beweiskraft wie Feststellungen der zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten.

22 Diese Bestimmung kann, auch wenn nicht auszuschließen ist, daß sich die Feststellungen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats auf den Gemeinschaftscharakter einer Ware beziehen, keine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz darstellen, wonach der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist.

23 Denn abgesehen von den Ausnahmen, die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 222/77 vorgesehen sind, wie insbesondere die Beförderung im Luftverkehr (Artikel 45), durch Rohrleitungen (Artikel 46) und der im Reisegepäck von Reisenden enthaltenen Waren (Artikel 49), können derartige Feststellungen der Behörden eines Mitgliedstaats nicht als Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware verwendet werden, da sie zu einer erneuten Überschneidung der nationalen Verwaltungsverfahren führen würden, die durch diese Regelung, wie sich aus der neunten Begründungserwägung der Verordnung ergibt, gerade verhindert werden soll. Die Annahme, daß diese Feststellungen die Versandpapiere T 2 oder T 2 L ersetzen können, würde also dem Zweck der fraglichen Regelung zuwiderlaufen, der, wie der Gerichtshof in Randnummer 16 des Urteils Trend-Moden Textilhandel festgestellt hat, darin besteht, die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft durch die Vereinfachung und die Vereinheitlichung der Förmlichkeiten beim Überschreiten der Binnengrenzen zu erleichtern.

24 Diese Auslegung wird im übrigen durch die Artikel 9 der Verordnung Nr. 222/77 und 71 der Verordnung Nr. 223/77 bestätigt, wonach die Versandpapiere T 2 und T 2 L auch nachträglich ausgestellt werden können. Wie der Gerichtshof in Randnummer 15 des Urteils Trend-Moden Textilhandel ausgeführt hat, bringen diese Bestimmungen die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, andere Beweismittel auszuschließen und gleichzeitig die Aufgabe des Antragstellers zu erleichtern.

25 Ausserdem müssen nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 die Feststellungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Prüfungen von Waren, die im externen oder internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, getroffen worden sein. Die Beweiskraft dieser Feststellungen hängt somit u. a. davon ab, daß für die betreffenden Waren, wie es bei denen des Ausgangsverfahrens der Fall ist, das interne gemeinschaftliche Versandverfahren gilt. Dies trifft jedoch für Waren, denen keine Versandanmeldungen auf dem Vordruck T 2 oder T 2 L beigefügt ist, nicht zu.

26 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 es nicht gestattet, den Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware durch Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu erbringen.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der deutschen und der belgischen Regierung sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm von der Cour d'appel Mons mit Urteil vom 28. Juni 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1. Der in den Verordnungen (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren und (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens aufgestellte Grundsatz, daß der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware in der Regel ausschließlich mit dem Versandpapier T 2 oder T 2 L zu erbringen ist, entspricht den Artikeln 9 und 10 EG-Vertrag.

2. Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung Nr. 222/77 gestattet es nicht, den Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware durch Feststellungen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei Prüfungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu erbringen.

Ende der Entscheidung

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