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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.07.2004
Aktenzeichen: C-239/02
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 1999/4/EG, Richtlinie 2000/13/EG


Vorschriften:

EG Art. 28
Richtlinie 1999/4/EG Art. 2
Richtlinie 2000/13/EG Art. 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2004. - Douwe Egberts NV gegen Westrom Pharma NV und Christophe Souranis,handelnd unter der Firma "Établissements FICS" und Douwe Egberts NV gegen FICS-World BVBA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van Koophandel te Hasselt - Belgien. - Angleichung der Rechtsvorschriften - Auslegung des Artikels 28 EG sowie der Richtlinien 1999/4/EG und 2000/13/EG - Gültigkeit der Richtlinie 1999/4/EG - Etikettierung von Lebensmitteln und Werbung hierfür - Verbot der Bezugnahme auf die Gesundheit. - Rechtssache C-239/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-239/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Rechtbank van Koophandel Hasselt (Belgien) in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Douwe Egberts NV

gegen

Westrom Pharma NV ,

Christophe Souranis , handelnd unter der Firma Établissements FICS,

und

Douwe Egberts NV

gegen

FICS-World BVBA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 28 EG, die Auslegung und Gültigkeit von Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (ABl. L 66, S. 26) und die Auslegung von Artikel 18 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zweiten Kammer C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

nach Anhörung der schriftlichen Erklärungen

- der Douwe Egberts NV, vertreten durch G. Glas und A. Wilsens, advocaten,

- der FICS-World BVBA, vertreten durch Y. Van Wallendael, advocaat,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

- des Europäischen Parlaments, vertreten durch A. Baas und M. Moore als Bevollmächtigte,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. França und H. M. H. Speyart als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Douwe Egberts NV, vertreten durch T. Heremans, advocaat, der FICS-World BVBA, vertreten durch Y. Van Wallendael und M. Roosen, advocaten, der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder und D. Haven als Bevollmächtigte, des Parlaments, vertreten durch A. Baas und M. Moore, des Rates, vertreten durch E. Karlsson und B. Driessen als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch M.-J. Jonczy und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 6. November 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

11. Dezember 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Rechtbank van Koophandel Hasselt hat mit Entscheidung vom 28. Juni 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Juli 2002, gemäß Artikel 234 EG Fragen nach der Auslegung des Artikels 28 EG, der Auslegung und der Gültigkeit von Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee und ZichorienExtrakte (ABl. L 66, S. 26) und der Auslegung von Artikel 18 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses namens DynaSvelte Café auf dem belgischen Markt unter Bedingungen, die nach Ansicht der Douwe Egberts NV (im Folgenden: Antragstellerin) gegen die nationalen Rechtsvorschriften über die Werbung für Lebensmittel und über deren Etikettierung verstoßen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Die Richtlinie 1999/4 bestimmt in Artikel 2:

Die Richtlinie 79/112/EWG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die im Anhang definierten Erzeugnisse:

a) Die im Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Gegebenenfalls werden diese Bezeichnungen durch folgende Angaben ergänzt:

- Paste oder in Pastenform oder

- flüssig oder in flüssiger Form.

...

4. Artikel 3 der Richtlinie 1999/4 lautet:

Die Mitgliedstaaten erlassen für die im Anhang definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

5. In Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 1999/4 - KaffeeExtrakt, löslicher KaffeeExtrakt, löslicher Kaffee oder InstantKaffee - heißt es u. a.:

Konzentriertes Erzeugnis, das durch Extraktion aus gerösteten Kaffeebohnen gewonnen wird, wobei lediglich Wasser als Extraktionsmittel Verwendung findet und alle Verfahren der Hydrolyse durch Zusatz von Säuren oder Laugen ausgeschlossen sind.

...

KaffeeExtrakt in fester Form oder in Pastenform darf keine anderen als die durch Extraktion aus Kaffee gewonnenen Bestandteile enthalten....

6. Die vierte, die fünfte, die sechste und die achte Begründungserwägung der Richtlinie 2000/13 lauten:

(4) Mit dieser Richtlinie sollen die allgemeinen, horizontalen Gemeinschaftsregeln für alle Lebensmittel festgesetzt werden, die in den Handel gebracht werden.

(5) Die spezifischen, vertikalen Regeln, die nur bestimmte Lebensmittel betreffen, müssen dagegen im Rahmen der Vorschriften für diese Erzeugnisse festgelegt werden.

(6) Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen.

(8) Eine detaillierte Etikettierung, die Auskunft gibt über die genaue Art und die Merkmale des Erzeugnisses, ermöglicht es dem Verbraucher, sachkundig seine Wahl zu treffen, und ist insofern am zweckmäßigsten, als sie die geringsten Handelshemmnisse nach sich zieht.

7. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 sieht vor:

Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

a) geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

i) über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs oder Gewinnungsart;

ii) durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

iii) indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

b) vorbehaltlich der Gemeinschaftsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.

8. Nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13 gelten die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 auch für die Werbung.

9. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

Die Etikettierung der Lebensmittel enthält nach Maßgabe der Artikel 4 bis 17 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen nur folgende zwingende Angaben:

1. die Verkehrsbezeichnung,

...

10. Artikel 5 der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

...

(2) Eine Hersteller oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen.

...

11. Artikel 18 der Richtlinie 2000/13 lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkehr mit Lebensmitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften verbieten, die die Etikettierung und Aufmachung einzelner Lebensmittel oder der Lebensmittel im Allgemeinen regeln.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die gerechtfertigt sind zum Schutz

- der Gesundheit,

- vor Täuschung, sofern sie nicht bewirken, dass die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Bestimmungen beeinträchtigt wird,

- des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, der Herkunftsbezeichnungen und Ursprungsangaben sowie vor unlauterem Wettbewerb.

Nationales Recht

12. Artikel 1 des Koninklijk besluit betreffende koffie en koffiesurrogaten (Königliche Verordnung über Kaffee und KaffeeErsatz) vom 5. März 1987 ( Belgisch Staatsblad vom 12. Juni 1987, S. 9035) bestimmt u. a.:

Für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung ist zu verstehen unter

1. Kaffee: das einwandfrei gereinigte und geröstete Saatkorn der Kaffeebohne (Spezies der Gattung Coffea).

13. Artikel 3 Absatz 1 dieser Königlichen Verordnung lautet:

Beim Inverkehrbringen dürfen ausschließlich die in Artikel 1 genannten Nahrungsmittel mit einer der Bezeichnungen versehen werden, die der in diesem Artikel gegebenen Definition entspricht; sie müssen damit versehen werden.

14. Artikel 2 des Koninklijk besluit betreffende de reclame voor voedingsmiddelen (Königliche Verordnung über die Werbung für Lebensmittel) vom 17. April 1980 ( Belgisch Staatsblad vom 6. Mai 1980, S. 5476) bestimmt:

Es ist verboten, in der Werbung Folgendes zu verwenden:

...

3. Bezugnahmen auf das Schlankerwerden;

...

7. Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen mit Ausnahme des Hinweises, dass ein Nahrungsmittel nicht gegen ärztlichen Rat verzehrt werden soll...

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15. Die Antragstellerin stellt Kaffee her und vertreibt ihn unter der Marke Douwe Egberts auf dem belgischen Markt. Sie wendet sich vor Gericht gegen das Inverkehrbringen eines von der Westrom Pharma NV hergestellten Erzeugnisses namens DynaSvelte Café, das bis zum 31. Dezember 2001 von dem unter der Firma Établissements FICS handelnden Christophe Souranis und seit dem 1. Januar 2002 von der FICSWorld BVBA vertrieben wurde.

16. Die Antragstellerin macht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor der Rechtbank van Koophandel geltend, die Angaben auf dem Glas, auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung dieses Erzeugnisses - nämlich: der entscheidende Durchbruch auf dem Gebiet der Gewichtskontrolle, schlanker werden, bessere Gewichtskontrolle, Verlangsamung der übermäßigen Fettanlagerung und die in den Vereinigten Staaten patentierte Formel von Dr. Ann de Wees Allen vom Glycemie Research Institute - verstießen gegen mehrere nationale Vorschriften über die Werbung für Lebensmittel und über deren Etikettierung.

17. Nach Ansicht der Rechtbank van Koophandel hängt der Ausgang des Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Beurteilung der Gültigkeit der Richtlinie 1999/4 ab; sie hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen z ur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG dahin auszulegen, dass die im Anhang dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten sind, ohne dass neben diesen Verkehrsbezeichnungen noch andere Bezeichnungen (z. B. ein Phantasie oder Handelsname) verwendet werden dürfen, oder vielmehr dahin, dass für jedes der im Anhang der Richtlinie genannten Erzeugnisse die dort genannten Verkehrsbezeichnungen gebraucht werden dürfen, dass aber für diese Erzeugnisse neben diesen Verkehrsbezeichnungen noch andere Bezeichnungen (z. B. ein Phantasie oder Handelsname) verwendet werden dürfen?

2. Wenn der Gerichtshof der Ansicht ist, dass Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG so auszulegen ist, dass für die im Anhang dieser Richtlinie genannten Erzeugnisse ausschließlich die dort genannten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden dürfen, ohne dass daneben noch andere Bezeichnungen (z. B. ein Phantasie oder Handelsname) verwendet werden dürfen, bedeutet dies dann, dass diese Richtlinie gegen Artikel 28 EGVertrag, der mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbietet, verstößt, weil sie nach dieser Auslegung für Erzeugnisse, die der im Anhang der Richtlinie genannten Definition für KaffeeExtrakte entsprechen,

- den Gebrauch anderer Bezeichnungen als KaffeeExtrakt oder InstantKaffee, etwa der Bezeichnung Kaffee, ausschließt

- und damit die Verwendung der Bezeichnung Kaffee einer einzigen Form des Kaffees, nämlich der des Bohnenkaffees, vorbehält

- und daher den Kaffeemarkt von konkurrierenden Erzeugnissen, die andere Formen von Kaffee als die des Bohnenkaffees darstellen, wie u. a. KaffeeExtrakte und InstantKaffee, künstlich abschirmt?

3. Ist Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG dahin auszulegen, dass nichtharmonisierte einzelstaatliche Bestimmungen über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, die bestimmte Angaben wie Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Etikettierung und/oder Aufmachung von Lebensmitteln und/oder der Werbung hierfür verbieten, während diese Angaben nach der Richtlinie nicht verboten sind, in Anbetracht der Tatsache gegen diese Richtlinie verstoßen, dass nach deren achter Begründungserwägung die zweckmäßigste Etikettierung die ist, die die geringsten Handelshemmnisse nach sich zieht, und dass diese einzelstaatlichen Bestimmungen daher nicht angewandt werden dürfen?

4. Ist Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13/EG dahin auszulegen, dass unter Schutz der Gesundheit die nichtharmonisierten einzelstaatlichen Bestimmungen über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür zu verstehen sind, die bestimmte Angaben wie Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen verbieten?

5. Ist Artikel 28 EGVertrag dahin auszulegen, dass einzelstaatliche Bestimmungen über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, die nicht auf europäischer Ebene harmonisiert wurden und von der Richtlinie 2000/13/EG insoweit abweichen, als sie bestimmte Angaben in der Etikettierung und/oder Aufmachung von Lebensmitteln und/oder der Werbung hierfür, wie Bezugnahmen auf das Schlankerwerden und Bezugnahmen auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen, verbieten, als Maßnahmen gleicher Wirkung und/oder als mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft anzusehen sind, soweit diese einzelstaatlichen Bestimmungen

- einerseits bei der Einfuhr von Lebensmitteln eine zusätzliche Belastung einführen, um diese Lebensmittel mit dem einzelstaatlichen Recht in Einklang zu bringen, und damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten behindern und

- andererseits nicht auf alle im nationalen Hoheitsgebiet tätigen betroffenen Marktteilnehmer anwendbar sind in dem Sinne, dass völlig gleichartige Erzeugnisse (z. B. kosmetische Mittel) existieren, auf die weder diese Bestimmungen noch andere, gleichwertige Bestimmungen anwendbar sind, so dass diese Bestimmungen von den nationalen Gerichten nicht angewandt werden dürfen?

Vorbemerkungen

18. Die belgische Regierung, das Parlament und der Rat geben zu bedenken, dass die Natur des Erzeugnisses DynaSvelte Café der Anwendbarkeit der Richtlinie 1999/4 auf den vorliegenden Fall entgegenstehen könnte. Nach Ansicht der Kommission fällt dieses Erzeugnis dann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/13, wenn es kein allgemeines, sondern ein besonderes Lebensmittel ist.

19. Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten und zur Entscheidung berufenen nationalen Gerichts, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I2099, Randnr. 38, und vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C438/01, Design Concept, Slg. 2003, I5617, Randnr. 14).

20. In der vorliegenden Rechtssache sind die Vorlagefragen unter der vom vorlegenden Gericht aufgestellten Prämisse zu beantworten, dass das Erzeugnis DynaSvelte Café ein allgemeines Lebensmittel ist und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/4 fällt.

Zur ersten Frage

21. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob beim Vertrieb der im Anhang der Richtlinie 1999/4 aufgeführten Erzeugnisse nur die dort genannten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden dürfen oder ob neben diesen auch noch andere Bezeichnungen, wie Handels oder Phantasienamen, verwendet werden dürfen.

22. Die Richtlinie 2000/13 stellt allgemeine, horizontale Regeln für alle Lebensmittel auf, während spezifische, vertikale Bestimmungen, die sich nur auf Kaffee und ZichorienExtrakte beziehen, mit der Richtlinie 1999/4 erlassen worden sind.

23. Hierbei ist die Richtlinie 1999/4 eine sektorbezogene Richtlinie im Sinne der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 2000/13 und im Licht dieser Richtlinie auszulegen.

24. Nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 1999/4 [sind die] im Anhang vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen... den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Benennung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

25. Daraus folgt zum einen, dass die Verkehrsbezeichnungen, insbesondere KaffeeExtrakt, löslicher KaffeeExtrakt, löslicher Kaffee und InstantKaffee, nur für den Vertrieb der Erzeugnisse, auf die die Richtlinie 1999/4 anwendbar ist, verwendet werden dürfen, und zum anderen, dass für diese eine solche Verwendung zwingend vorgeschrieben ist.

26. Wie das Parlament und die Kommission betont haben, führt Artikel 3 der Richtlinie 2000/13 weiter die Angaben, die unbedingt auf der Etikettierung von Lebensmitteln erscheinen müssen, darunter die Verkehrsbezeichnung, auf, ohne aber die Verwendung anderer Angaben auszuschließen.

27. Überdies sieht zwar Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13 vor, dass eine Hersteller oder Handelsmarke oder ein Phantasiename die Verkehrsbezeichnung nicht ersetzen kann, er verbietet jedoch die gleichzeitige Verwendung solcher Bezeichnungen auch nicht.

28. Artikel 2 der Richtlinie 1999/4 verbietet somit die Verwendung eines Phantasienamens oder einer Handelsmarke neben der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung nicht. Ein solches Verbot würde die Unterrichtung der Verbraucher über die Merkmale der im Ausgangsverfahren betroffenen Erzeugnisse beschränken und liefe einem der in der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 2000/13 aufgezählten Ziele zuwider.

29. Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 2 der Richtlinie 1999/4 dahin auszulegen ist, dass beim Vertrieb der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse die Verwendung anderer Bezeichnungen, wie von Handels oder Phantasienamen, neben der Verkehrsbezeichnung nicht ausgeschlossen ist.

Zur zweiten Frage

30. Die Frage nach der Gültigkeit von Artikel 2 der Richtlinie 1999/4 hat das vorlegende Gericht nur für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof diese Bestimmung im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage dahin auslegt, dass sie es verbietet, bei den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnissen andere Bezeichnungen neben den Verkehrsbezeichnungen zu verwenden.

31. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Zur dritten, zur vierten und zur fünften Frage

32. Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 28 EG und Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/13 einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Bezugnahmen auf das Schlankerwerden, auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln sowie der Werbung hierfür verbietet.

33. Dem Vorlageurteil zufolge verbietet die Königliche Verordnung vom 17. April 1980 die Verwendung dieser Angaben nicht nur in der Werbung für Lebensmittel, sondern auch in deren Etikettierung.

34. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C241/89 (SARPP, Slg. 1990, I4695, Randnr. 15) ausgeführt hat, unterscheiden sich die Vorschriften der Richtlinie über die Etikettierung in einem wesentlichen Punkt von denen über die Werbung. Wegen ihres allgemeinen, horizontalen Charakters gestattet es die Richtlinie den Mitgliedstaaten, Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen, die zu ihren eigenen Vorschriften hinzutreten. Für die Etikettierung werden die Grenzen der den Mitgliedstaaten damit belassenen Befugnis in der Richtlinie selbst gezogen, da diese in Artikel 18 Absatz 2 die Gründe abschließend anführt, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, rechtfertigen können. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Werbung. Daher muss die Frage, ob in diesem Bereich das Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die zu den Vorschriften der Richtlinie hinzutritt, namentlich im Licht der Vorschriften des EGVertrags über den freien Warenverkehr, insbesondere der Artikel 28 EG und 30 EG, geprüft werden.

35. Diejenigen Aspekte der fraglichen nationalen Regelung, die die Etikettierung von Lebensmitteln betreffen, sind somit von denen, die sich auf die Werbung für Lebensmittel beziehen, getrennt zu untersuchen.

Zur Etikettierung von Lebensmitteln

36. Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/13 verbietet alle Angaben, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen, unabhängig davon, ob sie den Verbraucher irreführen können, sowie diejenigen Angaben, die, obzwar sie sich nicht auf eine Krankheit, sondern etwa auf die Gesundheit beziehen, irreführend sind (Urteile vom 23. Januar 2003 in den Rechtssachen C221/00, Kommission/Österreich, Slg. 2003, I1007, Randnr. 35, sowie C421/00, C426/00 und C16/01, Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I1065, Randnr. 28).

37. Darüber hinaus ist es den Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 verwehrt, Maßnahmen zu treffen, die den Verkehr mit den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten.

38. Daraus folgt, dass Lebensmittel mit einer Etikettierung, die nicht irreführende gesundheitsbezogene Angaben enthält, den Vorschriften der Richtlinie 2000/13 entsprechen und dass die Mitgliedstaaten ihren Vertrieb nicht mit der Begründung untersagen können, diese Etikettierung sei nicht ordnungsgemäß (Urteile Kommission/Österreich, Randnr. 37, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 30).

39. Wie in Randnummer 34 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, gestattet es die Richtlinie 2000/13 den Mitgliedstaaten jedoch, nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften, die den Verkehr mit dieser Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, anzuwenden, sofern diese Vorschriften nach ihrem Artikel 18 Absatz 2 gerechtfertigt sind; solche Vorschriften brauchen nicht an Artikel 28 EG und 30 EG gemessen zu werden. Zu den dort aufgeführten Rechtfertigungsgründen zählen der Gesundheits- und der Verbraucherschutz.

40. Da die streitigen Bestimmungen der Königlichen Verordnung vom 17. April 1980 Bezugnahmen auf das Schlankerwerden wie auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen unabhängig davon, ob sie den Verbraucher irreführen können, absolut verbieten, auch wenn sie sich nicht auf menschliche Krankheiten beziehen, sind sie als nichtharmonisierte einzelstaatliche Vorschriften anzusehen, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von ihrer Begründung und von der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abhängt.

41. Zwar verbietet Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 zum einen alle Angaben, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beziehen, auch wenn sie nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen, und zum anderen irreführende gesundheitsbezogene Angaben, doch lässt sich mit dem Gesundheitsschutz, falls in einer bestimmten Situation überhaupt Gesundheitsrisiken denkbar sind, keine Regelung rechtfertigen, die den freien Warenverkehr in einem solchen Maße beschränkt, wie das die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften tun (in diesem Sinne Urteile Kommission/Österreich, Randnr. 48, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 37).

42. Solche Restrisiken für die Gesundheit lassen sich nämlich durch weniger beschränkende Maßnahmen vermeiden, insbesondere durch die Verpflichtung des Herstellers oder des Vertreibers des betreffenden Erzeugnisses, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen auf der Etikettierung nachzuweisen (Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C77/97, Unilever, Slg. 1999, I431, Randnr. 35, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 38).

43. Ein absolutes Verbot, bestimmte Angaben über das Schlankerwerden oder ärztliche Empfehlungen in die Etikettierung von Lebensmitteln aufzunehmen, ohne dass in jedem Einzelfall zu prüfen wäre, ob diese Angaben tatsächlich den Käufer irreführen können, hätte zur Folge, dass in Belgien Lebensmittel mit diesen Angaben auch dann nicht frei vertrieben werden könnten, wenn diese gar nicht irreführend wären.

44. Eine solche Maßnahme ginge über das hinaus, was zur Erreichung des Zieles, die Verbraucher vor Täuschungen zu schützen, erforderlich ist, und wäre daher nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/13 nicht gerechtfertigt.

45. In Fällen, in denen die fraglichen Angaben wissenschaftlich fundiert sind, enthalten sie überdies zweckdienliche Informationen für die Verbraucher, die diese dazu bewegen oder davon abhalten können, das Erzeugnis zu erwerben und zu verbrauchen.

46. In Zweifelsfällen schließlich, in denen es schwierig sein kann, nachzuweisen, dass bestimmte Angaben irreführen können, ist es Sache der nationalen Gerichte, sich unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers eine Überzeugung zu bilden (vgl. u. a. Urteile vom 4. April 2000 in der Rechtssache C465/98, Darbo, Slg. 2000, I2297, Randnr. 20, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 43).

47. Somit ist auf die dritte, die vierte und die fünfte Frage hinsichtlich der Etikettierung von Lebensmitteln zu antworten, dass Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegensteht, die Bezugnahmen auf das Schlankerwerden, auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln verbietet.

Zur Werbung für Lebensmittel

48. Was diejenigen Aspekte der nationalen Regelung angeht, die die Werbung für Lebensmittel betreffen, so ist zum einen diese Regelung die gleiche wie diejenige für die Etikettierung; zum anderen gelten die für die Etikettierung geltenden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie auch für die Werbung.

49. Somit ist angesichts der Feststellungen in den Randnummern 36 und 40 dieses Urteils das absolute Verbot von Hinweisen auf das Schlankerwerden, auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Werbung für Lebensmittel eine durch die Richtlinie 2000/13 nicht harmonisierte Regelung.

50. Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein elementarer Grundsatz des EGVertrags, der in dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung in Artikel 28 EG seinen Ausdruck findet.

51. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, fallen nationale Rechtsvorschriften, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, nur dann nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 28 EG, wenn sie den Marktzugang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat nicht versperren oder stärker behindern als den inländischer Erzeugnisse (Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C267/91 und C268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I6097, Randnr. 17).

52. Der Zugang zum belgischen Markt wäre jedoch für Lebensmittel beschränkt, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden, in denen in Einklang mit der Richtlinie 2000/13 nicht irreführende gesundheitsbezogene Angaben zulässig sind. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass es ein Einfuhrhindernis darstellt, wenn ein bestimmter Wirtschaftsteilnehmer ein Werbesystem aufgeben muss, das er für besonders wirksam hält (in diesem Sinne Urteil SARPP, Randnr. 29).

53. Außerdem ist ein absolutes Verbot der auf die Merkmale eines Erzeugnisses gestützten Werbung geeignet, den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als für inländische Erzeugnisse, mit denen der Verbraucher besser vertraut ist (in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C405/98, Gourmet International Products, Slg. 2001, I1795, Randnr. 21).

54. Das nationale Verbot stellt daher ein Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handel dar, das in den Anwendungsbereich des Artikels 28 EG fällt.

55. Ein solches Hemmnis kann nur aus einem der in Artikel 30 EG aufgezählten Gründe des Allgemeininteresses, zu denen der Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gehört, oder durch eines der zwingenden Erfordernisse, die u. a. dem Verbraucherschutz dienen, gerechtfertigt sein. Es muss außerdem geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1997 in den Rechtssachen C34/95 bis C36/95, De Agostini und TVShop, Slg. 1997, I3843, Randnr. 45).

56. Die Gründe zur Rechtfertigung der die Werbung betreffenden Aspekte der fraglichen nationalen Regelung - Gesundheitsschutz und Betrugsbekämpfung - entsprechen denen zur Rechtfertigung der die Etikettierung betreffenden Aspekte dieser Regelung. Aus den in den Randnummern 41 bis 46 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

57. Jedoch ist die Anwendung einer nationalen Werbungsregelung, die gegen die Artikel 28 EG und 30 EG verstößt, anders als diejenige nationaler Vorschriften, die hinsichtlich der Etikettierung gegen die Richtlinie 2000/13 verstoßen und weder auf eingeführte Lebensmittel noch auf Lebensmittel einheimischen Ursprungs angewandt werden können, nur in Bezug auf eingeführte Erzeugnisse, nicht aber auf einheimische Erzeugnisse untersagt (Urteil SARPP, Randnr. 16).

58. Da das Ausgangsverfahren nach dem Vorlageurteil keine eingeführten Lebensmittel betrifft, hat das nationale Gericht zu prüfen, inwieweit das innerstaatliche Recht vorschreibt, dass einem inländischen Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Rechte zustehen wie einem Wirtschaftsteilnehmer eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts (in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C448/98, Guimont, Slg. 2000, I10663, Randnr. 23).

59. Nach alledem ist auf die dritte, die vierte und die fünfte Vorlagefrage hinsichtlich der Werbung für Lebensmittel zu antworten, dass die Artikel 28 EG und 30 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Bezugnahmen auf das Schlankerwerden, auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Werbung für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Lebensmittel verbietet.

Kostenentscheidung:

Kosten

60. Die Auslagen der belgischen Regierung, des Parlaments, des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Rechtbank van Koophandel Hasselt mit Entscheidung vom 28. Juni 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 2 der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 über Kaffee und ZichorienExtrakte ist dahin auszulegen, dass beim Vertrieb der im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse die Verwendung anderer Bezeichnungen, wie von Handels oder Phantasienamen, neben der Verkehrsbezeichnung nicht ausgeschlossen ist.

2. Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegensteht, die Bezugnahmen auf das Schlankerwerden, auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Etikettierung und der Aufmachung von Lebensmitteln verbietet.

3. Die Artikel 28 EG und 30 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Bezugnahmen auf das Schlankerwerden, auf ärztliche Empfehlungen, Bescheinigungen, Zitate oder Gutachten oder auf zustimmende Erklärungen in der Werbung für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Lebensmittel verbietet.

Ende der Entscheidung

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