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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.1997
Aktenzeichen: C-24/95
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 92
EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3
EG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe findet grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts statt; jedoch darf dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen. Insbesondere muß bei der Anwendung einer Vorschrift, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen abhängig macht, das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt werden.

Insoweit widerspricht es zwar nicht der Rechtsordnung der Gemeinschaft, wenn das nationale Recht im Rahmen der Rückforderung das berechtigte Vertrauen und die Rechtssicherheit schützt; da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 des Vertrages zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe jedoch grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es nämlich regelmässig möglich, sich zu vergewissern, daß dieses Verfahren eingehalten wurde, selbst wenn der betreffende Staat für die Rechtswidrigkeit des Beihilfebewilligungsbescheids in einem solchen Masse verantwortlich ist, daß seine Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint.

Ausserdem beschränkt sich die Rolle der nationalen Behörden bei staatlichen Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, auf die Durchführung der Entscheidungen der Kommission. Da die nationale Behörde kein Ermessen besitzt, ist der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht mehr im ungewissen, sobald die Kommission eine Entscheidung erlassen hat, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, auch wenn die nationale Behörde die Ausschlußfrist verstreichen lässt, die im nationalen Recht für die Rücknahme des Beihilfebewilligungsbescheids vorgesehen ist.

Daher ist die zuständige nationale Behörde gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn

- sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlußfrist hat verstreichen lassen,

- sie für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Masse verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint, sofern der Begünstigte wegen Nichteinhaltung des in Artikel 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe haben konnte, und

- dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist, da ein solcher Wegfall bei staatlichen Beihilfen die Regel ist, weil diese Beihilfen im allgemeinen Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, gewährt werden, deren Bilanz im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr den aus der Beihilfe unbestreitbar resultierenden Vermögenszuwachs erkennen lässt.


Urteil des Gerichtshofes vom 20. März 1997. - Land Rheinland-Pfalz gegen Alcan Deutschland GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Staatliche Beihilfe - Rückforderung - Anwendung des nationalen Rechts - Grenzen. - Rechtssache C-24/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 28. September 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 92 und 93 Absatz 3 EG-Vertrag im Hinblick darauf zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die nationalen Behörden zur Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe auch im Fall von Schwierigkeiten, die sich aus einer den Beihilfeempfänger schützenden nationalen Regelung ergeben, verpflichtet sind.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Land Rheinland-Pfalz (im folgenden: Land) und der Alcan Deutschland GmbH (im folgenden: Alcan).

3 Alcan betrieb von 1979 bis 1987 eine Aluminiumhütte in Ludwigshafen, deren Fortbestand 1982 wegen erheblicher Strompreiserhöhungen gefährdet war. Da sie beabsichtigte, die Hütte zu schließen und die Verträge der 330 Arbeitnehmer zu kündigen, bot ihr die Landesregierung eine Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 8 Millionen DM zum Ausgleich der Stromkosten an.

4 Nachdem die Kommission aus der Presse Kenntnis von diesem Vorhaben erhalten hatte, bat sie die Bundesregierung mit Fernschreiben vom 7. März 1983 um Auskunft.

5 Mit Bescheid vom 9. Juni 1983 bewilligte das Land einen ersten Teil der Beihilfe in Höhe von 4 Millionen DM.

6 Mit Fernschreiben vom 25. Juli 1983 bestätigte die Bundesregierung der Kommission, daß das Land die Absicht habe, eine Beihilfe zu gewähren. Auf ein zusätzliches Auskunftsersuchen der Kommission vom 3. August 1983 gab die Bundesregierung eine Reihe von Erklärungen.

7 Am 7. November 1983 bestätigte die Kommission den Eingang der Auskünfte der Bundesregierung und stellte fest, daß die "30tägige Prüfungsfrist... somit am 11. Oktober 1983 [beginnt]". Mit Fernschreiben vom 24. November 1983, bei der Kommission eingegangen am 28. November 1983, teilte ihr die Bundesregierung mit, daß die Prüfungsfrist abgelaufen sei und sie daher davon ausgehe, daß die Überbrückungsbeihilfe gewährt werden könne.

8 Mit Schreiben vom 25. November 1983 teilte die Kommission der Bundesregierung mit, daß sie beschlossen habe, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag zu eröffnen.

9 Das Land wurde hierüber am 28. November 1983 informiert. Gleichwohl wurden Alcan mit Bescheid vom 30. November 1983 die restlichen 4 Millionen DM Beihilfe bewilligt.

10 Am 13. Dezember 1983 teilten die nationalen Behörden Alcan mit, daß die Kommission nicht über die Beihilfe unterrichtet worden sei.

11 Mit der Entscheidung 86/60/EWG vom 14. Dezember 1985 über die Beihilfe des Bundeslandes Rheinland-Pfalz an einen Primäraluminiumhersteller in Ludwigshafen (ABl. 1986, L 72, S. 30) stellte die Kommission fest, daß die Beihilfe unzulässig sei, da ihre Gewährung einen Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag darstelle, und daß sie mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 unvereinbar sei; daher ordnete sie die Rückforderung der Beihilfe an. Alcan wurde am 15. Januar 1986 über diese Entscheidung informiert.

12 Weder die deutsche Regierung noch Alcan haben die Entscheidung 86/60 angefochten.

13 Am 12. Februar und 21. April 1986 wies die deutsche Regierung die Kommission darauf hin, daß der Rückforderung der Beihilfe erhebliche politische und rechtliche Schwierigkeiten entgegenstuenden. Die Kommission bestand mit Schreiben vom 27. Juni 1986 auf der Rückforderung und erhob in Anbetracht der Tatsache, daß die Fristen für eine Klage gegen ihre Entscheidung 86/60 abgelaufen waren, Klage nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag.

14 Der Gerichtshof stellte im Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175) fest, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hatte, indem sie der Entscheidung 86/60 nicht nachgekommen war.

15 Mit Bescheid vom 26. September 1989 nahm das Land die Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 zurück und verlangte die Rückzahlung der gewährten Beträge. Dagegen erhob Alcan Anfechtungsklage, der das Verwaltungsgericht Mainz stattgab. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Berufung des Landes zurückgewiesen hatte, hat dieses Revision an das vorlegende Gericht eingelegt.

16 Alcan stützt ihre Weigerung, die Beträge zu erstatten, auf § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der in Rheinland-Pfalz gemäß § 1 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt und folgendes bestimmt:

"(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;

2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Soweit der Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits gewährte Leistungen zu erstatten. Für den Umfang der Erstattung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Erstattungspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben. Die zu erstattende Leistung soll durch die Behörde zugleich mit der Rücknahme des Verwaltungsakts festgesetzt werden.

...

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

..."

17 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß die Revision auf der Grundlage dieser Bestimmungen zurückzuweisen sei. Zunächst sei die Frist des § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG abgelaufen gewesen, da die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung durch die Entscheidung 86/60 vom 14. Dezember 1985, spätestens aber durch das Schreiben der Kommission vom 27. Juni 1986 festgestellt worden sei und die Rücknahme des Verwaltungsakts erst am 26. September 1989 erfolgt sei. Das nationale Recht stehe daher einer Rücknahme entgegen. Jedoch könnte das Gemeinschaftsrecht eine Einschränkung der Regelung des nationalen Rechts verlangen, insbesondere wenn die Ausschlußfrist von der Behörde dazu mißbraucht werde, eine gemeinschaftsrechtliche Rückforderung zu hintertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. September 1983 in den Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633), wonach im Bereich der Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beihilfen zum einen das nationale Recht so anzuwenden sei, daß die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beträge nicht praktisch unmöglich werde, und zum anderen das Gemeinschaftsinteresse in vollem Umfang zu berücksichtigen sei.

18 Sodann könne sich der Empfänger der Beihilfe gemäß dem nationalen Recht einer Rücknahme widersetzen, wenn die Behörde ihr Rücknahmeermessen rechtsfehlerhaft ausgeuebt habe. Diese Voraussetzungen seien im Ausgangsverfahren wahrscheinlich erfuellt, da die Beihilfe Alcan praktisch aufgedrängt worden sei, um vor wichtigen Wahlen Arbeitsplätze zu erhalten. Somit sei das Land für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide in einem solchen Masse verantwortlich, daß deren Rücknahme nach nationalem Recht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Die Anwendung der im Urteil Deutsche Milchkontor u. a. aufgestellten Grundsätze könnte jedoch zu einer anderen Beurteilung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht führen.

19 Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, daß sich Alcan nach nationalem Recht auch auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 48 Absatz 2 Sätze 6 und 7 VwVfG in Verbindung mit § 818 Absatz 3 BGB berufen könne, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen sei, wenn der Empfänger nicht mehr bereichert sei.

20 Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die zuständige Behörde aufgrund des Gebots, das nationale Recht so anzuwenden, "daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird", verpflichtet, gemäß einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EG-Kommission den betreffenden Bewilligungsbescheid selbst dann noch zurückzunehmen, wenn sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlußfrist hat verstreichen lassen?

2. Wenn die Frage zu 1 positiv zu beantworten sein sollte:

Ist die zuständige Behörde aufgrund des vorgenannten Gebots verpflichtet, gemäß einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EG-Kommission den betreffenden Bewilligungsbescheid selbst dann zurückzunehmen, wenn die zuständige Behörde für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Masse verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint?

3. Wenn die Fragen zu 1 und zu 2 positiv zu beantworten sein sollten:

Ist die zuständige Behörde aufgrund des vorgenannten Gebots verpflichtet, gemäß einer bestandskräftigen Rückforderungsentscheidung der EG-Kommission die Rückzahlung der gewährten Beihilfe selbst dann noch zu verlangen, wenn dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist?

21 Die drei Vorlagefragen betreffen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf nationale Verfahrensvorschriften, die für die in einer Entscheidung der Kommission verlangte Rückforderung einer rechtswidrig gewährten und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfe gelten. Daher ist zunächst das einschlägige Gemeinschaftsrecht wiederzugeben.

22 Stellt die Kommission fest, daß eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so entscheidet sie gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages, daß der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Wurde die Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 bereits gewährt, so kann diese Entscheidung in Form einer an die nationalen Behörden gerichteten Anordnung ergehen, die Beihilfe zurückzufordern (vgl. Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 24, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 78).

23 Die Verpflichtung des Staates, eine von der Kommission als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehene Beihilfe aufzuheben, dient zur Wiederherstellung der früheren Lage (vgl. u. a. Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 26).

24 Die Rückforderung der Beihilfe findet grundsätzlich nach Maßgabe des einschlägigen nationalen Rechts statt; jedoch darf dessen Anwendung die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen (vgl. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 61, und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12; ebenso vorerwähntes Urteil Deutsche Milchkontor u. a. für die Rückforderung von Gemeinschaftsbeihilfen). Insbesondere muß bei der Anwendung einer Vorschrift, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Abwägung der verschiedenen widerstreitenden Interessen abhängig macht, das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 2. Februar 1989, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 12).

25 Insoweit widerspricht es zwar nicht der Rechtsordnung der Gemeinschaft, wenn das nationale Recht im Rahmen der Rückforderung das berechtigte Vertrauen und die Rechtssicherheit schützt; da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 des Vertrages zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe jedoch grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmässig möglich, sich zu vergewissern, daß dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnrn. 13 und 14, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 51).

26 Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sind die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten.

Zur ersten Frage

27 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die zuständige Behörde verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlußfrist hat verstreichen lassen.

28 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß diese Frist mit dem Erlaß der Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt werde, spätestens aber zu dem Zeitpunkt in Lauf gesetzt worden sei, zu dem die Kommission diese Anordnung in einem an den Mitgliedstaat gerichteten Schreiben wiederholt habe.

29 Das Land, die deutsche und die österreichische Regierung sowie die Kommission vertreten die Auffassung, daß die Berücksichtigung der Gemeinschaftsinteressen, wie sie im vorerwähnten Urteil Deutsche Milchkontor u. a. verlangt werde, Vorrang vor der Anwendung einer solchen Frist haben müsse. Alcan ist dagegen der Ansicht, daß die Rechtssicherheit, die sich aus der Festsetzung einer solchen Frist ergebe, ein fundamentaler Grundsatz sei, den das Gemeinschaftsrecht ebenso wie die nationalen Rechtsordnungen gewährleisten müsse. Daher könne eine rechtswidrige staatliche Beihilfe nach Ablauf einer solchen Frist nicht mehr zurückgefordert werden.

30 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß die Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so daß sie gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages rechtswidrig war. Der erste Teilbetrag der Beihilfe wurde nämlich am 9. Juni 1983 ohne vorherige Unterrichtung der Kommission und der zweite Teilbetrag am 30. November 1983 ausgezahlt, nachdem die Kommission in einem Schreiben vom 25. November 1983 die Bundesregierung darauf hingewiesen hatte, daß die Gewährung des ersten Teilbetrags rechtswidrig gewesen sei und der zweite Teilbetrag nicht ausgezahlt werden dürfe.

31 Gemäß dem in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils genannten Grundsatz konnte die Beihilfeempfängerin somit zu diesem Zeitpunkt kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Gewährung der Beihilfe haben.

32 Die Entscheidung 86/60, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt sowie ausdrücklich und ohne jede Bedingung die Rückforderung der gezahlten Beträge angeordnet wurde, wurde am 14. Dezember 1985 erlassen, und Alcan hatte spätestens am 15. Januar 1986 von ihr Kenntnis.

33 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich ferner, daß die nationale Behörde die im nationalen Recht vorgesehene Einjahresfrist, die mit ihrer Kenntnisnahme von der Entscheidung der Kommission in Lauf gesetzt wurde, hat verstreichen lassen.

34 Bei staatlichen Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, beschränkt sich die Rolle der nationalen Behörden, wie der Generalanwalt in Nummer 27 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, auf die Durchführung der Entscheidungen der Kommission. Die nationalen Behörden verfügen somit bezueglich der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über keinerlei Ermessen. Ordnet die Kommission also durch eine Entscheidung, gegen die keine Klage erhoben worden ist, die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge an, so ist die nationale Behörde nicht berechtigt, irgendeine andere Feststellung zu treffen.

35 Lässt die nationale Behörde gleichwohl die im nationalen Recht für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids vorgesehene Ausschlußfrist verstreichen, so kann diese Situation nicht mit derjenigen gleichgesetzt werden, in der ein Wirtschaftsteilnehmer nicht weiß, ob die zuständige Behörde eine Entscheidung treffen wird, und in der der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß diese Ungewißheit nach Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird.

36 Da die nationale Behörde kein Ermessen besitzt, ist der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht mehr im ungewissen, sobald die Kommission eine Entscheidung erlassen hat, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird.

37 Der Grundsatz der Rechtssicherheit kann daher nicht deshalb der Rückforderung der Beihilfe entgegenstehen, weil die nationalen Behörden der Entscheidung, in der die Rückforderung angeordnet wird, verspätet nachgekommen sind. Andernfalls würde die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge praktisch unmöglich gemacht und den Gemeinschaftsvorschriften über die staatlichen Beihilfen jede praktische Wirksamkeit genommen.

38 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß die zuständige Behörde gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlußfrist hat verstreichen lassen.

Zur zweiten Frage

39 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die zuständige Behörde verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann zurückzunehmen, wenn sie für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Masse verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint.

40 Während das Land, die deutsche und die österreichische Regierung sowie die Kommission der Ansicht sind, daß diese Frage ebenfalls zu bejahen sei, macht Alcan vor allem geltend, daß die Umstände des Ausgangsfalls ganz besonders gelagert gewesen seien, da die nationalen Behörden ihr die streitige Beihilfe praktisch aufgedrängt hätten, um eine Betriebsstillegung zu verhindern. Ein derart einzelfallbezogener Einwand, der aus Treu und Glauben hergeleitet werde, könne aber nicht dazu führen, die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts automatisch oder so gut wie immer unmöglich zu machen.

41 Ohne daß beurteilt werden müsste, wie sich die deutschen Behörden im Ausgangsfall verhalten haben, was allein in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte und nicht in die des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 des Vertrages fällt, ist festzustellen, daß die Beihilfeempfängerin kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Gewährung der Beihilfe geltend machen kann, wie sich aus den Randnummern 30 und 31 des vorliegenden Urteils ergibt. Die Verpflichtung des Begünstigten, sich zu vergewissern, daß das Verfahren des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages eingehalten wurde, kann nämlich nicht vom Verhalten der Behörde abhängen, auch wenn diese für die Rechtswidrigkeit des Bescheids in einem solchen Masse verantwortlich war, daß die Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint.

42 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens würde die Nichtrücknahme des Beihilfebescheids das Gemeinschaftsinteresse schwer beeinträchtigen und die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung praktisch unmöglich machen.

43 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die zuständige Behörde gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann zurückzunehmen, wenn sie für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Masse verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint, sofern der Begünstigte wegen Nichteinhaltung des in Artikel 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe haben konnte.

Zur dritten Frage

44 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die zuständige Behörde verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist.

45 Alcan macht insoweit geltend, die Beihilfe sei von März 1983 bis Februar 1984 bestimmungsgemäß zum teilweisen Ausgleich von Stromkosten verwendet worden, was nach nationalem Recht als Wegfall der Bereicherung anzusehen sei.

46 Sie ist ausserdem der Ansicht, aus dem vorerwähnten Urteil Deutsche Milchkontor u. a. gehe hervor, daß der Einwand des Wegfalls der Bereicherung, der sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebe, auch dem Gemeinschaftsrecht angehöre und daher beachtet werden müsse. Im übrigen seien im Bereich der staatlichen Beihilfen die Fälle, in denen ein Wegfall der Bereicherung eintrete, sehr selten, da meistens die Beihilfe im Vermögen des Begünstigten fortwirke. Vorliegend handele es sich um ganz besondere Umstände, die nicht dazu führen könnten, die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich zu machen.

47 Dagegen vertreten das Land, die deutsche und die österreichische Regierung sowie die Kommission die Auffassung, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes etwa im Urteil vom 20. September 1990 (Kommission/Deutschland, a. a. O.) auch auf den Ausgangsfall anwendbar sei, so daß sich die Beihilfeempfängerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne.

48 Das vorlegende Gericht hat ausgeführt, die Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers im nationalen Recht beruhe auf dem allgemeinen Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens des durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigten.

49 Wie in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe jedoch nur vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des in Artikel 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde.

50 Das gleiche hat somit auch für den Einwand des Wegfalls der Bereicherung zu gelten, der im vorliegenden Fall dazu führen würde, die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung praktisch unmöglich zu machen.

51 Entgegen dem Vorbringen von Alcan stellt der Wegfall der Bereicherung bei staatlichen Beihilfen buchmässig keinen atypischen Fall dar, sondern ist eher die Regel, da diese Beihilfen im allgemeinen Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, gewährt werden, deren Bilanz im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr den aus der Beihilfe unbestreitbar resultierenden Vermögenszuwachs erkennen lässt.

52 Wie der Generalanwalt in Nummer 38 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, können einem Unternehmen, das nach der Gewährung einer Beihilfe Verluste erleidet, gleichwohl aus seinem einstweiligen Fortbestand weiterhin Vorteile erwachsen, insbesondere aufgrund der Wahrung seiner Marktposition, seines Rufes und seines Kundenkreises. Daher kann nicht behauptet werden, daß die Bereicherung schon deshalb weggefallen ist, weil der aus der Gewährung einer staatlichen Beihilfe resultierende Vorteil nicht mehr in der Bilanz des begünstigten Unternehmens erscheint.

53 Folglich entbehrt das Argument von Alcan der Grundlage, daß der Gerichtshof ihre in Anbetracht des angeblichen Wegfalls der Bereicherung besondere und atypische Situation berücksichtigen müsse.

54 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die zuständige Behörde gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

55 Die Auslagen der deutschen, der französischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 28. September 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn sie die nach nationalem Recht im Interesse der Rechtssicherheit dafür bestehende Ausschlußfrist hat verstreichen lassen.

2. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann zurückzunehmen, wenn sie für dessen Rechtswidrigkeit in einem solchen Masse verantwortlich ist, daß die Rücknahme dem Begünstigten gegenüber als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint, sofern der Begünstigte wegen Nichteinhaltung des in Artikel 93 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe haben konnte.

3. Die zuständige Behörde ist gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, den Bewilligungsbescheid für eine rechtswidrig gewährte Beihilfe gemäß einer bestandskräftigen Entscheidung der Kommission, in der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung verlangt wird, selbst dann noch zurückzunehmen, wenn dies nach nationalem Recht wegen Wegfalls der Bereicherung mangels Bösgläubigkeit des Beihilfeempfängers ausgeschlossen ist.

Ende der Entscheidung

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