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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2001
Aktenzeichen: C-241/00 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EGV, Verordnung (EWG) Nr. 17/62


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EGV Art. 82
EGV Art. 253
Verordnung (EWG) Nr. 17/62
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 18. Oktober 2001. - Kish Glass Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Schwimmglasmarkt - Rechte der Beschwerdeführerin - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-241/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-241/00 P

Kish Glass Co. Ltd mit Sitz in Dublin (Irland), Prozessbevollmächtigte: P. Watson, BL, und M. Byrne, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-65/96 (Kish Glass/Kommission, Slg. 2000, II-1885), mit dem beantragt wird, dieses Urteil aufzuheben und den von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten im Beistand von N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

und

Pilkington United Kingdom Ltd mit Sitz in Saint Helens, Merseyside (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: J. Kallaugher, Solicitor, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter A. La Pergola und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit Rechtsmittelschrift, die am 15. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichthofes eingegangen ist, hat die Kish Glass Co. Ltd (nachstehend: Kish Glass) gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. März 2000 in der Rechtssache T-65/96 (Kish Glass/Kommission, Slg. 2000, II-1885, nachstehend: angefochtenes Urteil), eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1996 (IV/34.193 - Kish Glass, nachstehend: streitige Entscheidung) zurückgewiesen hat, mit der eine wegen eines Verstoßes gegen Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) erhobene Beschwerde der Rechtsmittelführerin vom 17. Januar 1992 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), zurückgewiesen wurde.

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen

2 Der Sachverhalt und der rechtliche Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht sind im angefochtenen Urteil wie folgt dargestellt:

1 Am 17. Januar 1992 reichte die Kish Glass & Co. Ltd., Gesellschaft irischen Rechts und Glaslieferantin (nachstehend: Klägerin), gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 [...] eine Beschwerde bei der Kommission ein, mit der sie den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch die Pilkington United Kingdom Ltd. (nachstehend: Pilkington) und deren deutsche Tochtergesellschaft Flabeg GmbH auf dem irischen Markt für Schwimmglas der Stärke 4 mm beanstandete, die ihr bei gleichen Leistungen andere Bedingungen als anderen Käufern geboten, die Lieferung von Glas dieser Art über eine bestimmte Menge hinaus verweigert und sie damit in eine nachteilige Wettbewerbssituation gebracht hätten.

2 Am 14. Februar 1992 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an die Klägerin, auf das diese am 10. März 1992 antwortete.

3 Auf die Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme machte Pilkington geltend, dass sie keine beherrschende Stellung auf dem Schwimmglasmarkt habe und ein Rabattsystem anwende, das die Bedeutung des Kunden, die Zahlungsfristen und die gekaufte Menge berücksichtige.

4 Am 1. Juli 1992 legte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu den Äußerungen von Pilkington vor. Sie blieb dabei, dass die Einstufung der Kunden durch Pilkington diskriminierend sei; diese sei mit einem Marktanteil von mehr als 80 % der wichtigste Lieferant von Schwimmglas der Stärke 4 mm in Irland, das den für die Beurteilung ihrer beherrschenden Stellung räumlich relevanten Markt darstelle.

5 Am 9. Juli 1992 antwortete die Kommission der Klägerin, dass ein Rabattsystem, das die Kunden in Gruppen und nach Mengen einstufe, nicht diskriminierend sei. Hierzu nahm die Klägerin am 10. August 1992 Stellung.

6 Am 18. November 1992 richtete die Kommission gemäß Artikel 6 ihrer Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, 127, S. 2268; nachstehend: Verordnung Nr. 99/63) ein Schreiben an die Klägerin, in dem sie darlegte, dass keine ausreichende Grundlage gegeben sei, ihrer Beschwerde zu entsprechen, und diese aufforderte, gegebenenfalls im Hinblick auf ihre endgültige Entscheidung weitere Darlegungen einzureichen. Die Klägerin ist dieser Aufforderung nachgekommen.

7 Im Anschluss an eine informelle Sitzung am 27. April 1993 teilte die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 24. Juni 1993 mit, dass ihre erneute Äußerung rechtlich oder tatsächlich nichts Neues enthalte, was ihre Schlussfolgerungen im Schreiben vom 18. November 1992 in Frage stellen könne. Sie beabsichtige allerdings, ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an Pilkington zu richten, und werde sie über den Fortgang des Verfahrens unterrichten.

8 Am 3. Dezember 1993 übermittelte die Kommission der Klägerin eine nicht vertrauliche Fassung der Antwort von Pilkington auf dieses Auskunftsersuchen.

9 Mit Schreiben vom 16. Februar und 1. März 1994 legte Pilkington der Kommission ihren Standpunkt zur Definition des räumlich relevanten Markts und zu ihrer angeblich beherrschenden Stellung auf diesem Markt dar.

10 Mit zwei Schreiben vom 8. März 1994 an die Kommission hielt die Klägerin an ihrem Standpunkt zur Definition des räumlich relevanten Marktes, nämlich des irischen Marktes, und an ihrer Auffassung zum Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch Pilkington auf dem besonderen Markt für Schwimmglas der Stärke 4 mm fest. [Sie erteilte der Kommission auch Auskünfte zu den Preisen von Pilkington auf dem irischen Markt.]

11 Am 24. und 27. Mai 1994 übermittelte die Klägerin der Kommission weitere Angaben, die belegen sollten, dass die Transportkosten vom europäischen Kontinent nach Irland wesentlich höher seien als beim Transport vom Vereinigten Königreich nach Irland, so dass ein lokaler räumlich relevanter Markt vorliege.

12 Mit Schreiben vom 10. Juni 1994 ließ Pilkington die Kommission wissen, dass sie mit den Angaben der Klägerin zu den Transportkosten nicht übereinstimme.

13 Nach weiteren Informationen von anderen Glasherstellern richtete die Kommission am 19. Juli 1995 ein zweites Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. [99]/63 an die Klägerin, in dem sie daran festhielt, dass relevanter Markt der Markt für die Lieferung von Schwimmglas aller Stärken an die Händler sei, dass der räumlich relevante Markt die gesamte Gemeinschaft umfasse und dass Pilkington auf diesem Markt keine beherrschende Stellung einnehme.

14 Am 31. August 1995 äußerte sich die Klägerin zu diesem zweiten Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 und trat erneut sowohl der Definition des räumlichen und des Produktmarkts durch die Kommission als auch deren Beurteilung der beherrschenden Stellung von Pilkington entgegen.

15 Vom 31. Oktober bis zum 3. November 1995 holte die Kommission bei acht Glasimporteuren mit Sitz in Irland telefonisch und per Fernschreiben Auskünfte darüber ein, wie sie Schwimmglas der Stärke 4 mm erwarben.

16 Am 14. November 1995 übersandte die Kommission Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an auf dem irischen Markt tätige Unternehmen einschließlich der Klägerin und Pilkington, um Daten zur Menge des in Irland verkauften Schwimmglases der Stärke 4 mm, zu den Stärken des abgesetzten Glases und zu den Preisen für den Transport in das Gebiet von Dublin in Erfahrung zu bringen.

17 Am 18. Dezember 1995 übermittelte die Kommission der Klägerin fünf Antworten von Glasunternehmen, die diese am 22. Dezember 1995 erhielt. Am 7. Februar 1996 übersandte die Kommission ihr fünf weitere Antworten von Glasunternehmen, die am 12. Februar bei ihr eingingen.

18 Am 21. Februar 1996 wies die Kommission mit ihrer Entscheidung (IV/34.193 - Kish Glass; nachstehend: angefochtene Entscheidung) die Beschwerde der Klägerin endgültig zurück. In ihrer Entscheidung, die der Klägerin am 1. März 1996 zuging, hielt die Kommission an ihrem früheren Standpunkt fest, dass der relevante Produktmarkt der Markt für den Verkauf von Schwimmglas aller Stärken an die Händler sei, der räumlich relevante Markt die gesamte Gemeinschaft oder zumindest den nördlichen Teil der Gemeinschaft umfasse und Pilkington auf diesem Markt keine beherrschende Stellung einnehme."

3 Unter diesen Umständen hat Kish Glass am 11. Mai 1996 Klage beim Gericht eingelegt.

Angefochtenes Urteil

4 Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage von Kish Glass insgesamt abgewiesen.

5 Erstens hat das Gericht in den Randnummern 32 bis 39 des angefochtenen Urteils den Klagegrund von Kish Glass als unbegründet zurückgewiesen, der eine Verletzung ihrer Anhörungsrechte und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie einen Ermessensmissbrauch betraf.

6 Zweitens hat das Gericht in den Randnummern 44 bis 47 des angefochtenen Urteils den Klagegrund als unbegründet zurückgewiesen, mit dem Kish Glass eine Verletzung der Verfahrensregeln gerügt hatte.

7 Drittens hat das Gericht in den Randnummern 51 bis 53 des angefochtenen Urteils den Klagegrund von Kish Glass bezüglich der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und des Grundsatzes der Rechtssicherheit als unbegründet zurückgewiesen.

8 Viertens hat das Gericht in den Randnummern 62 bis 70 des angefochtenen Urteils den Klagegrund von Kish Glass, der sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Ermittlung des relevanten Produktmarkts bezog, als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

9 Fünftens hat das Gericht in den Randnummern 81 bis 100 des angefochtenen Urteils den Klagegrund von Kish Glass zur Beanstandung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Ermittlung des räumlich relevanten Marktes als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel

10 Kish Glass beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

- das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

11 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- Kish Glass die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Pilkington beantragt,

- das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

- Kish Glass die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

13 Kish Glass bringt für ihr Rechtsmittel drei Gründe vor, wobei sie mit dem ersten die unzutreffende Auslegung der Voraussetzungen von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 durch das Gericht, mit dem zweiten eine fehlerhafte Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Rechten eines Beschwerdeführers und mit dem dritten eine fehlerhafte Anwendung von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und eine Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel rügt.

14 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen kann.

Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

15 Die Kommission macht geltend, das Rechtsmittel sei insgesamt unzulässig, da es nicht geeignet sei, der Rechtsmittelführerin einen Vorteil zu verschaffen.

16 Mit der streitigen Entscheidung habe sie die Ansicht von Kish Glass zurückgewiesen, dass Pilkington eine beherrschende Stellung auf dem Markt für Schwimmglas (Floatglas) einer Stärke von 4 mm in Irland einnehme, und zwar weil nicht nur die Analyse des relevanten Produktmarkts, sondern auch die des geographischen Marktes unzutreffend gewesen sei. Die streitige Entscheidung in Frage zu stellen würde mit anderen Worten verlangen, dass ihre Analyse unter ihren beiden Gesichtspunkten widerlegt würde.

17 Obwohl sich der dritte Rechtsmittelgrund auf den von ihr in der streitigen Entscheidung berücksichtigten räumlichen Markt beziehe, würde das Rechtsmittel von Kish Glass den Teil des angefochtenen Urteils, der ihre Analyse des relevanten Produktmarkts betreffe, nicht in Frage stellen.

18 Kish Glass habe daher nicht bewiesen, dass das Ergebnis, zu dem die streitige Entscheidung geführt habe, von dem Rechtsmittel betroffen sein könnte, falls dieses angenommen würde. Das Schicksal der ersten beiden Rechtsmittelgründe, die verfahrensrechtlicher Natur seien, sei nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, weil diese Rechtsmittelgründe selbst dann, wenn sie angenommen würden, die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung keinesfalls berühren könnten.

19 Kish Glass erwidert, die Kommission verkenne den Umstand, dass die ersten beiden Rechtsmittelgründe einen Bezug zu Verfahrensfragen hätten, die die Analyse des relevanten Produktmarkts berührt hätten, wenn sie mit der Begründung, der dritte Rechtsmittelgrund beziehe sich nur auf die Analyse des räumlichen Marktes, die Unzulässigkeit des Rechtsmittels geltend mache.

20 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelführers nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteile vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-174/99 P, Parlament/Richard, Slg. 2000, I-6189, Randnr. 33).

21 Zwar trifft es zu, dass das dritte Rechtmittel sich nur auf den relevanten räumlichen Markt bezieht und die ersten beiden Rechtsmittelgründe von verfahrensrechtlicher Art sind, so ist dennoch festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund Gesichtspunkte betrifft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Analyse des relevanten Produktmarkts stehen. Entgegen dem, was die Kommission vorträgt, um daraus folgern zu können, dass dieser zweite Rechtsmittelgrund die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung nicht berühren könne, muss dieser daher in der Sache geprüft werden.

22 Auswirkungen auf die Analyse des relevanten Produktmarkts können nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wenn der zweite Rechtsmittelgrund angenommen werden muss. Folglich könnte davon das Ergebnis, zu dem die streitige Entscheidung geführt hat, berührt sein, wenn der dritte Rechtsmittelgrund ebenfalls begründet sein sollte. Die Rechtsmittelführerin hat daher sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse.

23 Daraus folgt, dass das Rechtsmittel insgesamt für zulässig erklärt werden muss.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

24 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Kish Glass geltend, das Gericht habe die Voraussetzungen von Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 unzutreffend ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die Kommission sich dadurch zulässigerweise telefonisch Beweismaterial beschaffen könne, dass sie der mündlichen Anfrage eine formgerechte schriftliche Anfrage folgen lasse.

25 Erstens macht Kish Glass geltend, dass sich aus den Randnummern 38 und 44 des angefochtenen Urteils ein Widerspruch in der Argumentation des Gerichts ergebe. Zweitens habe das Gericht ihr Vorbringen, dass die Kommission ihre Befugnisse überschritten habe, als sie telefonisch Auskünfte eingeholt habe, und ihr Vorbringen zum Ermessensmissbrauch der Kommission miteinander vermengt. Drittens habe das Gericht nicht annehmen dürfen, dass für Auskünfte, die nach einer mündlichen Anfrage gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 telefonisch von Unternehmen erlangt würden, bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung bestehe, dass sie zuträfen.

26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 die Kommission... nicht daran [hindert], Auskünfte durch mündliche Anfragen einzuholen, denen Ersuchen in gebührender Form nachfolgen".

27 Überdies ergibt sich aus den Randnummern 16 und 17 des angefochtenen Urteils, die in Randnummer 2 dieses Beschlusses wiedergegeben sind, dass die Kommission am 14. November 1995 schriftliche Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 an auf dem irischen Markt tätige Unternehmen übersandte und dass sie auf diese Ersuchen Antworten erhalten hat. Diese Feststellungen sind von der Rechtsmittelführerin nicht bestritten worden.

28 Da sich die streitige Entscheidung auf schriftliche Informationen stützt, die die Kommission ordnungsgemäß gemäß dem in Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Verfahren erhalten hat, ist die Frage, ob die Kommission befugt ist, im Rahmen der Bearbeitung einer Wettbewerbssache mündliche Informationen von Unternehmen zu verlangen, die auf dem relevanten Markt tätig sind, ohne Bedeutung für den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens.

29 Daraus folgt, dass dieser erste Rechtsmittelgrund nicht durchgreift.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

30 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Kish Glass geltend, das Gericht habe die Rechte des Beschwerdeführers in Wettbewerbssachen verkannt, als es Nachdruck darauf gelegt habe, dass sich in solchen Angelegenheiten diese Rechte von denen der Person unterschieden, die Gegenstand einer Untersuchung sei. Dieser verfahrensrechtliche Irrtum habe Auswirkungen auf die von der Kommission vorgenommene Analyse des relevanten Produktmarkts gehabt.

31 Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe erstens das Urteil vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84 (BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487) falsch angewandt und zweitens das Urteil vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/95 P (Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, I-1503) verkannt, aus denen sich ergebe, dass das Recht auf Akteneinsicht mit dem Recht der Stellungnahme zum Akteninhalt einhergehe. Die Rechtsmittelführerin ist daher zunächst der Auffassung, dass ihr eine vernünftige Chance zur Stellungnahme zu den Antworten hätte gewährt werden müssen, die von den auf dem irischen Markt tätigen Unternehmen vorgelegt wurden. Weiter vertritt sie die Auffassung, dass die Frist von neun Tagen, zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Antworten erhalten habe, und dem Tag des Erlasses der streitigen Entscheidung für eine Stellungnahme zu den Antworten nicht ausgereicht habe. Schließlich macht sie geltend, selbst wenn eine Frist von neun Tagen ausreichend gewesen wäre, um eine Stellungnahme abzugeben, hätte die Kommission sie über die hierfür vorgesehene First informieren müssen.

32 Erstens hat das Gericht in den Randnummern 33 und 34 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Unternehmen, die einen Antrag nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestellt hätten, bezüglich der Anhörungsrechte und des Rechts auf Akteneinsicht nicht denselben Schutz beanspruchen könnten wie diejenigen, die Gegenstand eines wettbewerbsrechtlichen Untersuchungsverfahrens seien.

33 Zweitens genügt es festzustellen, dass sich in den hierzu im angefochtenen Urteil formulierten Schlussfolgerungen keinerlei Rechtsirrtum erkennen lässt.

34 Zweitens hat das Gericht in Randnummer 35 des angefochtenen Urteils bezüglich der Rechte der Rechtsmittelführerin als Beschwerdeführerin daran erinnert, dass das Verfahren zur Untersuchung ihrer Beschwerde mehr als vier Jahre gedauert [hat]; in diesem Zeitraum hatte die Klägerin mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme." Es führt in derselben Randnummer weiter aus: Insbesondere haben die letzten fünf Antworten der irischen Unternehmen, die der Klägerin übermittelt wurden, an den wesentlichen Punkten des Verfahrens nichts geändert; damit aber hat die Kommission, die der Klägerin vor Erlass der [streitigen] Entscheidung für ihrer Stellungnahme zu diesen Antworten nur neun Tage zugestanden hat, diese dadurch nicht gehindert, ihren Standpunkt gebührend zur Kenntnis zu bringen."

35 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schlussfolgerungen des Gerichts auf Wertungen tatsächlicher Art stützen, die im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden können, es sei denn, es wäre nachgewiesen, dass das Gericht die ihm gegenüber vorgebrachten Tatsachen verfälscht hat. Solch einen Nachweis hat die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall jedoch nicht erbracht.

36 Auf jeden Fall wäre selbst dann, wenn die Rechte der Beschwerdeführerin verletzt wären, für die Annahme des Rechtsmittelgrundes erforderlich, dass das Verfahren ohne diese angebliche Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (in diesem Sinn Urteile vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u.a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47, und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 48).

37 Wie die Kommission zutreffend festgestellt hat und sich insbesondere auch aus dem Verfahren vor dem Gericht ergibt, hatte Kish Glass keine wesentlichen Anmerkungen zu den Antworten der auf dem relevanten Markt tätigen Unternehmen mehr zu machen. Unter diesen Umständen war die Tatsache, dass Kish Glass nur neun Tage zur Verfügung standen, um zu diesen Antworten Stellung zu nehmen, nicht geeignet, die Analyse des relevanten Produktmarkts und das Ergebnis, zu dem die streitige Entscheidung geführt hat, zu beeinflussen.

38 Daher ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

39 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Artikel 190 EG-Vertrag fehlerhaft angewandt, als es sich geweigert habe, zu berücksichtigen, dass die streitige Entscheidung hinsichtlich der Kosten des Transports des Schwimmglases unzureichend begründet gewesen sei. Auf diesen Mangel sei in der Verhandlung vom Gericht selbst aufmerksam gemacht worden; aus dem angefochtenen Urteil ergebe er sich jedoch nicht, so dass dieses den Sachverhalt falsch wiedergebe.

40 Die Rechtsmittelführerin bringt vor, es bestehe eine Unstimmigkeit zwischen der schriftlichen Antwort der Kommission an das Gericht, die darauf hinweise, dass die Transportkosten in einem Umkreis von 500 km um die Fabrik nicht mehr als 19 % des Warenwerts betrügen, einerseits, und Randnummer 33 der streitigen Entscheidung andererseits, wonach diese Kosten ungefähr 10 % des Warenwerts ausmachten. Diese Unstimmigkeit hätte auf jeden Fall zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung wegen unzureichender Begründung führen müssen. Das Gericht habe deshalb in Randnummer 89 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die [streitige] Entscheidung entgegen dem Eindruck, der in der mündlichen Verhandlung entstanden ist, keinen Widerspruch auf[weist], soweit in ihrer Nummer 33 auf die Entscheidung Pilkington-Techint/SIV verwiesen wird".

41 Hierzu ist festzustellen, dass der dritte Rechtsmittelgrund, der sich nur auf den Teil des angefochtenen Urteils abzielt, der den relevanten räumlichen Markt bezieht, der Rechtsmittelführerin keinen Vorteil mehr verschaffen kann, weil der mit der Analyse des relevanten Produktmarkts verbundene zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet ist.

42 Da die Analyse des relevanten Produktmarkts, auf die die streitige Entscheidung gestützt war, die mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht hat in Frage gestellt werden können und da diese Analyse für sich genommen ausreichend war, um die Zurückweisung der Beschwerde von Kish Glass zu rechtfertigen, könnte der dritte Rechtsmittelgrund, selbst wenn er angenommen würde, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wie es die Kommission in ihren in den Randnummern 16 und 17 dieses Beschlusses erwähnten Erklärungen zutreffend geltend gemacht hat. Dieser Rechtsmittelgrund greift daher nicht durch (in diesem Sinn Beschluss vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 47, und Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-362/95 P, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, Slg. 1997, I-4775, Randnr. 43).

43 Aus alledem ergibt sich, dass das Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

44 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die Partei, die mit ihrem Vorbringen unterliegt, auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission und von Pilkington die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Kish Glass Co. Ltd trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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