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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.1995
Aktenzeichen: C-244/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 85
EG-Vertrag Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ein zur Ergänzung einer Grundpflichtversicherung durch Gesetz geschaffenes, auf Freiwilligkeit beruhendes Rentenversicherungssystem verwaltet, das insbesondere hinsichtlich der Beitrittsvoraussetzungen, der Beiträge und der Leistungen aufgrund einer Verordnung nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag. Denn obgleich eine derartige Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig ist und das von ihr verwaltete System bestimmte begrenzte und mit dem Solidarcharakter der Pflichtsysteme der sozialen Sicherheit nicht vergleichbare Elemente der Solidarität aufweist, übt sie im Wettbewerb mit Lebensversicherungsgesellschaften eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. NOVEMBER 1995. - FEDERATION FRANCAISE DES SOCIETES D'ASSURANCE, SOCIETE PATERNELLE-VIE, UNION DES ASSURANCES DE PARIS-VIE UND CAISSE D'ASSURANCE ET DE PREVOYANCE MUTUELLE DES AGRICULTEURS GEGEN MINISTERE DE L'AGRICULTURE ET DE LA PECHE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CONSEIL D'ETAT - FRANKREICH. - ARTIKEL 85 FF. EG-VERTRAG - BEGRIFF DES UNTERNEHMENS - EINRICHTUNG, DIE MIT DER VERWALTUNG EINES ERGAENZENDEN UND FREIWILLIGEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT BETRAUT IST. - RECHTSSACHE C-244/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der französische Conseil d' État hat mit Entscheidung vom 24. Juni 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 9. September 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 85 ff. EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit einer Klage, mit der die Fédération française des sociétés d' assurance, die Société Paternelle-Vie, die Union des assurances de Paris-Vie und die Caisse d' assurance et de prévoyance mutülle des agriculteurs die Nichtigerklärung des auf der Grundlage des Artikels 1122-7 des Code rural erlassenen Dekrets Nr. 90-1051 vom 26. November 1990 über das System einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung für die Selbständigen landwirtschaftlicher Berufe (JORF vom 27. November 1990, S. 14581, im folgenden: Dekret Nr. 90-1051) wegen Überschreitung von Befugnissen begehren.

3 Das Dekret Nr. 90-1051 regelt im einzelnen die Organisation und Funktionsweise des Zusatzrentenversicherungssystems für die Selbständigen landwirtschaftlicher Berufe, das durch freiwillige, von den steuerpflichtigen Einkünften aus Erwerbstätigkeit abziehbare Beiträge finanziert wird. Dieses Versicherungssystem wurde eingeführt mit Gesetz Nr. 88-1202 vom 30. Dezember 1988 über die Anpassung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit an die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen (JORF vom 31. Dezember 1988, S. 16741).

4 Nach Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets Nr. 90-1051 wird das neue Zusatzversicherungssystem von der Caisse nationale d' assurance vieillesse mutülle agricole (im folgenden: Cnavma) mit Unterstützung der Gegenseitigkeitskassen der Landwirtschaft-Sozialversicherung für ein Departement oder für mehrere Departements (Caisses départementales ou pluridépartementales de mutualité sociale agricole, im folgenden: MSA-Kassen) verwaltet.

5 In dem Ausgangsverfahren beim Conseil d' État machen die Klägerinnen geltend, der Cnavma werde ein Monopol bei der mit Unterstützung der MSA-Kassen wahrgenommenen Verwaltung des fraglichen Versicherungssystems eingeräumt. Dadurch sowie durch die steuerliche Abzugsfähigkeit der an sie entrichteten Beiträge werde sie in die Lage versetzt, konkurrierende Versicherungsunternehmen von dem Markt für Lebensversicherungen, Kapitalanlagen und Sparverträge zur Altersvorsorge zu verdrängen. Das Dekret Nr. 90-1051 laufe daher den Artikeln 85 ff. EG-Vertrag zuwider.

6 Da der Conseil d' État über die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zweifel ist, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Ist eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ein zur Ergänzung einer Grundpflichtversicherung durch Gesetz geschaffenes, auf Freiwilligkeit beruhendes Rentenversicherungssystem verwaltet, das insbesondere hinsichtlich der Beitrittsvoraussetzungen, der Beiträge und der Leistungen aufgrund einer Verordnung nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet, ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag?

7 Nach Auffassung der französischen Regierung handelt es sich bei der Cnavma, die am 1. Januar 1994 mit den beiden anderen zentralen Gegenseitigkeitskassen der Landwirtschaft für Familien- und Fürsorgeleistungen zu einer einzigen Körperschaft, der Caisse centrale de la mutualité sociale agricole (im folgenden: CCMSA), zusammengeschlossen worden sei, nicht um ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag. Sie verweist hierfür auf die Wesensmerkmale des als "Coreva" bezeichneten Zusatzrentenversicherungssystems für die Selbständigen landwirtschaftlicher Berufe und der es verwaltenden Einrichtung.

8 Erstens werde mit dem Coreva-Versicherungssystem ein sozialer Zweck verfolgt. Es sei geschaffen worden, um eine Bevölkerungsgruppe, die ein geringeres Einkommen und ein höheres Durchschnittsalter als andere soziale und Berufsgruppen und keine ausreichende Grundrentenversicherung habe, gegen verschiedene Risiken abzusichern. Die Funktionsweise dieses Versicherungssystems beruhe auf dem Kapitalisierungs- und nicht dem Verteilungsprinzip, weil letzteres nur im Rahmen von Pflichtversicherungssystemen denkbar sei, die ° anders als im vorliegenden Fall ° auf dem Grundsatz der Solidarität einer Vielzahl von Personen beruhe.

9 Zweitens ergäben sich die Rechte und Pflichten zwischen Verwaltungsträger und Versicherten nicht aus einem privatrechtlichen Vertrag, sondern aus öffentlich-rechtlichen Normen, die nicht nach dem Willen der Parteien oder nach Maßgabe ihrer Interessen geändert werden könnten. Das Coreva-Versicherungssystem baue auf dem System der Grundrentenversicherung auf; die MSA-Kassen könnten, da vor einem Beitritt keine Angaben oder Atteste über den Gesundheitszustand angefordert würden, keine Auswahl unter den Personen treffen, die von dem in Artikel 1122-7 des Code rural umschriebenen persönlichen und berufsbezogenen Geltungsbereich erfasst würden; die Beiträge richteten sich nach dem Erwerbseinkommen und dürften das Dreifache der im Grundsystem der sozialen Sicherheit geltenden Obergrenze, d. h. 4,5 % (oder 7 % im Fall des erhöhten Beitrags, der als Option für fünf Jahre gewählt werden könne) nicht überschreiten; die Leistungen würden schließlich als Renten auf Lebenszeit und nicht als Kapitalbetrag ausgezahlt. Lediglich die Festsetzung des Erwerbspreises und des Werts eines Zusatzrenten-Entgeltpunkts, für die der Verwaltungsrat der CCMSA zuständig sei, unterscheide das Coreva-System von einem gesetzlichen Pflichtversicherungssystem, das nach dem Verteilungsgrundsatz funktioniere.

10 Drittens liege dem Coreva-Versicherungssystem ein Prinzip der Solidarität zugrunde. So könnten Versicherte, die die Beiträge wegen Krankheit nicht aufbringen könnten, von der Zahlung durch einen besonderen Ausschuß freigestellt werden; die Beitragszahlung werde in diesem Fall von einem sozialen Aktionsfonds übernommen, der durch eine Abgabe auf die Beiträge zu dem Zusatzsystem in Höhe von 0,5 % des Jahresbruttobeitrags finanziert werde. Überdies könne jeder Versicherte aus dem Versicherungssystem ohne Nachteile wieder ausscheiden, da ihm die erworbenen Rentenansprüche in diesem Fall voll erhalten blieben. Schließlich würden, wenn der Versicherte vorzeitig versterbe, die angesammelten Entgeltpunkte nicht, wie es bei einem Lebensversicherungsvertrag oder einem Sparvertrag zur Altersvorsorge der Fall sei, an die Erben ausgezahlt, sondern diese Mittel verblieben in dem Versicherungssystem und würden zur Erhöhung der zu dieser Zeit gewährten Renten verwendet.

11 Viertens habe der Verwaltungsträger keine Gewinnerzielungsabsicht. Seine Verwaltungstätigkeit werde von gemäß Artikel 1011 des Code rural gewählten ehrenamtlichen Mitarbeitern wahrgenommen und unterliege der gemeinsamen Aufsicht durch die Minister für Landwirtschaft und für Finanzen. Ferner dürften die Mittel, über die die MSA-Kassen gegebenenfalls verfügten, nur für Finanzanlagen verwendet werden, die mit Erlaß vom 27. Februar 1987 zur Änderung des Erlasses vom 13. März 1973 betreffend die Anlagen, Darlehen und Anleihen der Gegenseitigkeitskassen der Landwirtschaft-Sozialversicherung (JORF vom 16. April 1987, S. 4332) zugelassen worden seien. Die Verwaltungskosten würden innerhalb der in einem Erlaß des Landwirtschaftsministers festgelegten Grenzen durch einen speziellen Beitrag gedeckt.

12 Nach alledem sei das Coreva-Versicherungssystem seinem Wesen nach nicht auf Wettbewerb ausgerichtet; vielmehr erfuelle die es verwaltende Einrichtung alle die Voraussetzungen, aufgrund deren der Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) entschieden habe, daß die dort erörterten Verwaltungsträger der sozialen Sicherheit keine Unternehmen im Sinne der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag seien.

13 Hilfsweise trägt die französische Regierung vor, daß die Einräumung ausschließlicher Rechte an die CCMSA nicht Artikel 90 EG-Vertrag zuwiderlaufe, da diese durch die blosse Ausübung dieser Rechte weder ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutze noch in eine Lage versetzt werde, in der eine solche Ausnutzung möglich sei.

14 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Wettbewerbsrecht umfasst der Begriff des Unternehmens unabhängig von der Rechtsform und der Art der Finanzierung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit (vgl. insbesondere Urteile vom 23. April 1993 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und in der Rechtssache Poucet und Pistre, a. a. O., Randnr. 17).

15 In dem Urteil Poucet und Pistre hat der Gerichtshof weiter entschieden, daß bestimmte Einrichtungen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhende Systeme der sozialen Sicherheit verwalten, nicht unter den Begriff des Unternehmens fallen. In dem dort geprüften Versicherungssystem für Krankheit und Mutterschaft waren die Leistungen für alle Empfänger die gleichen, während sich die Beiträge nach dem Einkommen richteten; in dem ebenfalls dort geprüften Rentenversicherungssystem wurden die Renten von den erwerbstätigen Arbeitnehmern finanziert; die Rentenansprüche waren gesetzlich festgelegt und richteten sich nicht nach den Beiträgen zur Rentenversicherung. Soweit die Systeme schließlich Überschüsse erwirtschafteten, waren sie an der Finanzierung der Systeme mit strukturellen finanziellen Schwierigkeiten beteiligt. Diese Solidarität hatte zur notwendigen Voraussetzung, daß die verschiedenen Versicherungssysteme von einem einzigen Träger verwaltet wurden und eine Pflichtmitgliedschaft bestand.

16 Im Lichte dieser Erwägungen ist zu beurteilen, ob eine Einrichtung, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, unter den Begriff des Unternehmens im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag fällt.

17 Zunächst ist die Mitgliedschaft im Coreva-Versicherungssystem freiwillig; das System funktioniert nach dem Kapitalisierungsprinzip; die von ihm gewährten Leistungen richten sich ausschließlich nach der Höhe der von den Leistungsempfängern gezahlten Beiträge und den Erträgen der von der Einrichtung vorgenommenen Investitionen. Die CCMSA übt somit im Wettbewerb mit Lebensversicherungsunternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Wie von der Kommission zu Recht ausgeführt, wird sich ein Erwerbstätiger aus dem Bereich der Landwirtschaft, der seine Grundversicherung ergänzen möchte, bei der Wahl zwischen der CCMSA und einem Versicherungsunternehmen für die ihm günstigere Finanzanlage entscheiden.

18 Die in dem Versicherungssystem enthaltenen Elemente der Solidarität und die übrigen Merkmale, auf die die französische Regierung verwiesen hat, stehen dieser Bewertung nicht entgegen.

19 Der Solidaritätsgrundsatz kommt im vorliegenden Fall zunächst darin zum Ausdruck, daß die Beiträge vom Versicherungsrisiko unabhängig sind, daß im Fall des vorzeitigen Versterbens des Versicherten die Mittel der geleisteten Beitragszahlungen im Versicherungssystem verbleiben, daß im Krankheitsfall eine Freistellung von der Beitragszahlung möglich ist und daß die Beitragszahlung schließlich aus Gründen, die mit der Ertragslage des Betriebs zusammenhängen, vorübergehend ausgesetzt werden kann. Entsprechende Bestimmungen gibt es aber auch bereits in bestimmten Gruppen-Lebensversicherungsverträgen oder sie können in sie aufgenommen werden. Da das Versicherungssystem auf Freiwilligkeit beruht, gilt der Grundsatz der Solidarität jedenfalls nur äusserst begrenzt. Unter diesen Umständen lässt er den wirtschaftlichen Charakter der Tätigkeit, die die das Versicherungssystem verwaltende Einrichtung ausübt, nicht entfallen.

20 Weiterhin sind zwar die Verfolgung eines sozialen Zwecks, die Anforderungen der Solidarität und die übrigen von der französischen Regierung beschriebenen Regelungen, die vor allem die Rechte und Pflichten des Verwaltungsträgers und der Versicherten, die Rechtsstellung des Trägers und die für seine Investitionen geltenden Beschränkungen betreffen, geeignet, die Konkurrenzfähigkeit der Leistungen des Coreva-Versicherungssystems gegenüber derjenigen vergleichbarer Leistungen von Lebensversicherungsunternehmen zu mindern. Der Einstufung der Tätigkeit der CCMSA als einer wirtschaftlichen stehen derartige Zwänge aber nicht entgegen. Offenbleiben kann hier, ob sie etwa die ausschließliche Befugnis dieser Einrichtung zum Angebot von Rentenversicherungen rechtfertigen könnten, deren Beiträge von den steuerpflichtigen Einkünften aus Erwerbstätigkeit abgezogen werden können.

21 Schließlich entfällt der wirtschaftliche Charakter der Tätigkeit der CCMSA auch nicht allein deshalb, weil sie keine Gewinnerzielungsabsicht hat; aufgrund der in Randnummer 17 genannten Merkmale kann diese Tätigkeit nämlich zu Verhaltensweisen führen, die die Wettbewerbsregeln unterbinden sollen.

22 Dem nationalen Gericht ist daher zu antworten, daß eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ein zur Ergänzung einer Grundpflichtversicherung durch Gesetz geschaffenes, auf Freiwilligkeit beruhendes Rentenversicherungssystem verwaltet, das insbesondere hinsichtlich der Beitrittsvoraussetzungen, der Beiträge und der Leistungen aufgrund einer Verordnung nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet, ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom französischen Conseil d' État mit Entscheidung vom 24. Juni 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ein zur Ergänzung einer Grundpflichtversicherung durch Gesetz geschaffenes, auf Freiwilligkeit beruhendes Rentenversicherungssystem verwaltet, das insbesondere hinsichtlich der Beitrittsvoraussetzungen, der Beiträge und der Leistungen aufgrund einer Verordnung nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag.

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