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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.1996
Aktenzeichen: C-245/95 P (2)
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 114
VerfO Art. 115 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß die Streithelfer vor dem Gericht als Parteien vor diesem Gericht angesehen werden. Folglich gilt, wenn gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt wird, Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für sie, so daß sie vor dem Gerichtshof keinen neuen Streithilfeantrag gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung stellen müssen.

Somit kann einem Antrag auf Zulassung als Streithelfer, der in einem Rechtsmittelverfahren von einem Beteiligten gestellt wird, der als Streithelfer am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war, nicht stattgegeben werden, und er ist für unzulässig zu erklären.


Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Februar 1996 (512031). - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen NTN Corporation und Koyo Seiko Co. Ltd. - Streithilfe. - Rechtssache C-245/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) mit Sitz in Frankfurt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte Dietrich Ehle und Volker Schiller, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Lucius, 6, rü Michel Welter, Luxemburg, hat mit Schriftsatz, der am 10. Oktober 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, in der Rechtssache C-245/95 P als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

2 In dieser Rechtssache geht es um ein Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II-1381).

3 Durch dieses Urteil hat das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem grössten äusseren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2) für nichtig erklärt, soweit er den Klägerinnen einen Antidumpingzoll auferlegte.

4 Die FEBMA war dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beigetreten.

5 Wird ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, so wird gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung die Rechtsmittelschrift den Parteien des Verfahrens vor dem Gericht zugestellt; diese können gemäß Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung binnen zwei Monaten nach der Zustellung eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen.

6 Im vorliegenden Fall ist die von der Kommission eingereichte Rechtsmittelschrift gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung der FEBMA am 24. Juli 1995 zugestellt worden, so daß die in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung für die Einreichung einer Rechtsmittelbeantwortung festgesetzte Frist einschließlich der Verlängerung mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung gemäß Artikel 81 § 2 der Verfahrensordnung am 2. Oktober 1995 abgelaufen ist.

7 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-244/91 P (Pincherle/Kommission, Slg. 1993, 6965, Randnr. 16) entschieden hat, ergibt sich aus Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, daß die Streithelfer vor dem Gericht als Parteien vor diesem Gericht angesehen werden. Folglich gilt Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes für sie, so daß sie vor dem Gerichtshof keinen neuen Streithilfeantrag gemäß den Artikeln 93 und 123 der Verfahrensordnung stellen müssen.

8 Somit kann einem Antrag auf Zulassung als Streithelfer, der in einem Rechtsmittelverfahren von einem Beteiligten gestellt wird, der als Streithelfer am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt war, nicht stattgegeben werden.

9 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist deshalb für unzulässig zu erklären.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1. Der Antrag der Federation of European Bearing Manufacturers' Associations auf Zulassung als Streithelferin wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 14. Februar 1996

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