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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1991
Aktenzeichen: C-246/88
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden, Richtlinie 84/467/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Änderung der Richtlinie 80/836/Euratom


Vorschriften:

Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden
Richtlinie 84/467/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Änderung der Richtlinie 80/836/Euratom
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - EURATOM-RICHTLINIEN - NICHTDURCHFUEHRUNG INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN. - RECHTSSACHE C-246/88.

Tenor:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EAG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden, und die Richtlinie 84/467/Euratom des Rates vom 3. September 1984 zur Änderung der Richtlinie 80/836/Euratom durchzuführen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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