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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.06.1992
Aktenzeichen: C-246/90
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1626/85, EWGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1626/85 Art. 1 Abs. 1
EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen, die in ihrer deutschen, griechischen, englischen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung durch die Verordnung Nr. 1712/85 geändert worden ist, ist dahin auszulegen, daß Sauerkirschen in einer Flüssigkeit, die durch Erhitzen von Sauerkirschen in Wasser entstanden ist und dadurch einen Zuckergehalt von mehr als 9 % aufweist, als "Sauerkirschen in Sirup" im Sinne der Verordnung Nr. 1626/85 anzusehen und daher den Tarifstellen 20.06 B II a) 8 und 20.06 B II b) 8 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind.

Der Berechnung des Mindestpreises bei der Einfuhr von Sauerkirschen in Sirup ist das Gewicht der Sauerkirschen einschließlich des Sirups zugrunde zu legen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 3. JUNI 1992. - PARMA HANDELSGESELLSCHAFT MBH GEGEN HAUPTZOLLAMT BAD REICHENHALL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - SAUERKIRSCHEN IN SIRUP - DEFINITION. - RECHTSSACHE C-246/90.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 10. Juli 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 13. August 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen (ABl. L 156, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1712/85 der Kommission vom 21. Juni 1985 zur Änderung der deutschen, griechischen, englischen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 (ABl. L 163, S. 46) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Parma Handelsgesellschaft mbH (nachstehend: Parma GmbH) und dem Hauptzollamt Bad Reichenhall ° Zollamt Autobahn über eine von letzterem aufgrund der erwähnten Verordnung geforderte Ausgleichsabgabe.

3 Die Verordnung Nr. 1626/85 setzt als Schutzmaßnahme gegen die Einfuhr bestimmter Sauerkirschen, darunter "Sauerkirschen in Sirup", einen "Mindestpreis bei der Einfuhr" fest. Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung sieht für Sauerkirschen ohne Zusatz von Zucker einen niedrigeren Mindestpreis als für Sauerkirschen in Sirup vor.

4 Zur Definition der genannten Sauerkirschen bezieht sich die Verordnung Nr. 1626/85 auf den Gemeinsamen Zolltarif (nachstehend: GZT), der in dem für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraum in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3400/84 des Rates vom 27. November 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 320, S. 1) galt. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 definiert Sauerkirschen wie folgt:

"...

ex 20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker:

B. II. Ohne Zusatz von Alkohol:

a) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:

ex 8. Sauerkirschen in Sirup

b) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:

ex 8. Sauerkirschen in Sirup

...".

5 Gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird, sofern der Mindestpreis bei der Einfuhr nicht eingehalten wird, die im Anhang der Verordnung Nr. 1626/85 aufgeführte Ausgleichsabgabe erhoben.

6 Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Parma GmbH mehrere, zwischen dem 29. Juli und dem 3. September 1985 aus Jugoslawien eingeführte Sendungen sogenannter Dunstsauerkirschen zur Abfertigung zum freien Verkehr anmeldete. In einigen Zollanmeldungen wurden die Waren als "Früchte in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, Eigenzuckergehalt über 9 % unter 13 %, in unmittelbarer Umschließung mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr", in anderen als "Früchte ohne Zusatz von Zucker" bezeichnet.

7 Da das Hauptzollamt der Auffassung war, daß es sich um "Sauerkirschen in Sirup" handele, für die der Mindestpreis unterschritten worden sei, setzte es mit Bescheid vom 18. September 1985, der auf Einspruch der Parma GmbH am 17. Juli 1989 geändert wurde, für die einzelnen Warensendungen Ausgleichsabgaben fest und forderte letztlich einen Gesamtbetrag von 67 638,14 DM.

8 Die Parma GmbH erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Finanzgericht München und machte geltend, daß sie nicht Sauerkirschen in Sirup, sondern Sauerkirschen in Wasser eingeführt habe. Sauerkirschen in Sirup im Sinne der Verordnung Nr. 1626/85 seien Sauerkirschen, denen zur Haltbarmachung Zuckersirup zugegeben worden sei. Im übrigen hätte der Berechnung des Mindestpreises nur das Eigengewicht der Sauerkirschen zugrunde gelegt werden dürfen, weil das Gewicht des Wassers nicht bei der Berechnung des Gewichts der Sauerkirschen, sondern bei der Berechnung des Gewichts ihrer Umschließung zu berücksichtigen sei.

9 Das Finanzgericht ist der Auffassung, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung der Verordnung Nr. 1626/85 ab. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 in der Fassung der Verordnung Nr. 1712/85 dahin auszulegen, daß Sauerkirschen in einer Flüssigkeit, die durch Erhitzen von Sauerkirschen in Wasser entstanden ist und die dadurch einen Zuckergehalt von mehr als 9 % aufweist, als Sauerkirschen in Sirup der Tarifstelle 20.06 B II a) 8 bzw. der Tarifstelle 20.06 B II b) 8 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind?

2) Ist Artikel 1 Absatz 1 der in Frage 1 bezeichneten Verordnung dahin auszulegen, daß der Berechnung des Mindestpreises bei der Einfuhr von Sauerkirschen in Sirup das Gewicht der Sauerkirschen einschließlich des Sirups zugrunde zu legen ist?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

11 Nach der Zusätzlichen Vorschrift 3 zu Kapitel 20 GZT gelten die Früchte der Tarifnummer 20.06 als "Früchte mit Zusatz von Zucker", wenn ihr Zuckergehalt höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten aufgeführten Gewichtshundertteile:

° Ananas, Weintrauben: 13 %,

° andere Früchte, einschließlich Gemische von Früchten: 9 %.

12 Die Parma GmbH führt im wesentlichen aus, daß diese Vorschrift nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Tarifstelle 20.06 B II a) GZT betreffe im allgemeinen Früchte mit Zusatz von Zucker, während Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85, der "Sauerkirschen in Sirup" ausdrücklich unter der Kategorie von Früchten "mit Zusatz von Zucker" nenne, gerade den Zweck habe, die Anwendung der Mindestpreisverordnung auf in Zuckersirup enthaltene Sauerkirschen zu beschränken. Der Unterschied zwischen solchen Sauerkirschen und denjenigen, die Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits seien, bestehe nicht im Zuckergehalt, sondern darin, daß der Zucker den "Sauerkirschen in Sirup" tatsächlich zugesetzt worden sei.

13 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

14 Die Verordnung Nr. 1626/85 enthält keine Definition von "Zuckersirup". Sie verweist jedoch zur Definition der genannten Waren auf die Tarifstellen 20.06 B II a) 8 und b) 8 GZT. Diese Verweisung ist so zu verstehen, daß sie den gesamten dazugehörigen Regelungszusammenhang umfasst: die allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des GZT, die Vorschriften zu den einzelnen Kapiteln des GZT sowie die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (nachstehend: NRZZ).

15 Diese Vorschriften und Erläuterungen enthalten insgesamt nicht nur keine Definition von Zuckersirup in dem von der Parma GmbH dargelegten Sinne, sondern geben Hinweise, die einer solchen Definition entgegenstehen. Zum Beispiel heisst es in den Erläuterungen der NRZZ zu Tarifnummer 17.02 GZT, die unter anderem "Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen" zum Gegenstand hat, unter B, daß diese Tarifnummer "Sirupe von Zuckern aller Art (andere als wäßrige Lösungen von chemisch reinen Zuckern der Nr. 29.43), sofern sie keine zugesetzten Aroma- oder Farbstoffe enthalten", umfasst. Dort heisst es auch, daß diese Tarifnummer des GZT die bereits unter A erwähnten Stoffe in Sirupform umfasst, wo als Beispiel Glukose, die in natürlichem Zustand in Früchten vorkommt, und Fruktose genannt sind. Folglich schließen diese Erläuterungen, die die Herkunft des in den Sirupen befindlichen Zuckers nicht angeben, die aus dem Eigenzuckergehalt der Sauerkirschen gewonnenen Sirupe in keiner Weise aus.

16 Die Tarifnummer 20.06 GZT, auf die sich Artikel 1 der Verordnung Nr. 1626/85 bezieht, betrifft Früchte mit oder ohne Zusatz von Zucker. Das Kriterium dafür, ob Sauerkirschen in Sirup Zucker zugesetzt ist oder nicht, findet sich jedoch in der Zusätzlichen Vorschrift 3 zu Kapitel 20 GZT, wonach diese Waren als "Früchte mit Zusatz von Zucker" gelten, wenn ihr Zuckergehalt höher als 9 % ist.

17 In gleicher Weise definiert Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission vom 5. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 152, S. 16) ein ähnliches Produkt, nämlich "Kirschen in Sirup", als "Kirschen, entsteint oder nicht, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, aufgemacht in luftdicht verschlossenen Behältnissen, in Zuckersirup, der Tarifstelle 20.06 B II a) 8 oder 20.06 B II b) 8 des Gemeinsamen Zolltarifs"; Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe p definiert "Zuckersirup" als "eine Flüssigkeit, in der Wasser mit Zucker verbunden ist, mit einem nach der Homogenisierung bestimmten Gesamtzuckergehalt von nicht weniger als 9 % bei Kirschen in Sirup".

18 Aus den vorerwähnten Bestimmungen ergibt sich, daß der Verordnungsgeber auf den Gesamtzuckergehalt der die Sauerkirschen enthaltenden Flüssigkeit abstellt, der ein verläßliches und leicht anwendbares Kriterium darstellt, da er auf einem Wesensmerkmal und einer objektiven Eigenschaft der Ware beruht. Dagegen kann das in seiner Anwendung schwierige Merkmal der Zuckerherkunft den Erfordernissen der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit nicht genügen.

19 Die Parma GmbH führt noch aus, daß die Aufgußfluessigkeit der Sauerkirschen, die keinen später zugesetzten Zucker enthalte, nur der Pasteurisierung und dem Schutz der Sauerkirschen vor Austrocknung und Stoß während des Transports und der Lagerung diene. Eine solche Flüssigkeit habe für den Endverbraucher keinen eigenen Wert als Lebensmittel.

20 Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da auf den Verwendungszweck einer Ware bei deren Tarifierung nur dann abgestellt werden darf, wenn im Wortlaut der Position oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (siehe insbesondere Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-219/89, Wesergold, Slg. 1991, I-1895, Randnr. 9). Dies ist bei den fraglichen Tarifstellen nicht der Fall.

21 Nach alledem ist Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 in der Fassung der Verordnung Nr. 1712/85 dahin auszulegen, daß Sauerkirschen in einer Flüssigkeit, die durch Erhitzen von Sauerkirschen in Wasser entstanden ist und die dadurch einen Zuckergehalt von mehr als 9 % aufweist, als "Sauerkirschen in Sirup" im Sinne der Verordnung Nr. 1626/85 anzusehen und daher den Tarifstellen 20.06 B II a) 8 und 20.06 B II b) 8 GZT zuzuweisen sind.

Zur zweiten Frage

22 Nach Ansicht der Parma GmbH ist die Flüssigkeit, in der sich die Sauerkirschen befinden, nicht als Umschließung, sondern als eigenständige, wertlose Ware anzusehen, die der Pasteurisierung und dem Schutz der Sauerkirchen diene. Diese Flüssigkeit dürfe somit bei der Berechnung des Gewichts der Sauerkirschen nicht berücksichtigt werden.

23 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

24 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, ergibt sich aus der allgemeinen Tarifierungsvorschrift A 1 zum GZT, daß der Wortlaut der Nummern und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln bei der Tarifierung rechtlich maßgebend ist. Diese Tarifierungsvorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn eine andere, nicht zum GZT gehörende Verordnung für ihre Anwendung auf den GZT verweist.

25 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 bezieht sich auf die Tarifnummer 20.06 GZT, in der die Ware, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht als "Sauerkirschen" sondern als "Sauerkirschen in Sirup" bezeichnet ist. Daher ist das Gewicht des Sirups bei der Berechnung des Mindestpreises zu berücksichtigen.

26 Diese Auslegung stimmt auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes überein, wonach das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des GZT und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe insbesondere Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-120/90, Ludwig Post, Slg. 1991, I-2391, Randnr. 11). Wie oben ausgeführt, darf auf den Verwendungszweck einer Ware bei deren Tarifierung nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Position oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (siehe oben Randnr. 20).

27 Folglich ist auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1626/85 in der Fassung der Verordnung Nr. 1712/85 dahin auszulegen ist, daß der Berechnung des Mindestpreises bei der Einfuhr von Sauerkirschen in Sirup das Gewicht der Sauerkirschen einschließlich des Sirups zugrunde zu legen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluß vom 10. Juli 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 der Kommission vom 14. Juni 1985 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von bestimmten Sauerkirschen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1712/85 der Kommission vom 21. Juni 1985 zur Änderung der deutschen, griechischen, englischen, französischen, italienischen und niederländischen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 ist dahin auszulegen, daß Sauerkirschen in einer Flüssigkeit, die durch Erhitzen von Sauerkirschen in Wasser entstanden ist und die dadurch einen Zuckergehalt von mehr als 9 % aufweist, als "Sauerkirschen in Sirup" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 anzusehen und daher den Tarifstellen 20.06 B II a) 8 und 20.06 B II b) 8 GZT zuzuweisen sind.

2) Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 ist dahin auszulegen, daß der Berechnung des Mindestpreises bei der Einfuhr von Sauerkirschen in Sirup das Gewicht der Sauerkirschen einschließlich des Sirups zugrunde zu legen ist.

Ende der Entscheidung

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