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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.1993
Aktenzeichen: C-246/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 76/768/EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 76/768/EWG Art. 7 Abs. 3
Richtlinie 76/768/EWG Art. 6 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel hat eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung solcher Mittel herbeigeführt. Ein Mitgliedstaat verstösst daher gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie, wenn seine Rechtsvorschriften über die in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen hinsichtlich der Mitteilung von Angaben dadurch hinausgehen, daß sie das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel davon abhängig machen, daß jederzeit eine Akte mit Angaben über die Art des Mittels, die Umstände seiner Herstellung und Kontrolle, seinen Gebrauchszweck und seine Anwendungsweise sowie über die zur Ermittlung seiner Toxizität und Verträglichkeit vorgenommenen Versuche zur Verfügung der zuständigen Behörden gehalten wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. MAI 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - ANGLEICHUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN UEBER KOSMETISCHE MITTEL. - RECHTSSACHE C-246/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. September 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169; im folgenden: die Richtlinie) verstossen hat, indem sie die Erstellung, die Verwahrung und die fortlaufende Führung einer Akte über die Regelung des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie hinaus verlangt hat.

2 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie dürfen kosmetische Mittel nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten bestimmte in dieser Vorschrift aufgezählte Angaben tragen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, nicht ablehnen, verbieten oder beschränken. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten aber verlangen, daß der zuständigen Behörde im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen angemessene und ausreichende Angaben über die in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffe zur Verfügung gestellt werden.

3 Artikel 14 der Richtlinie schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen haben, um der Richtlinie innerhalb einer Frist nachzukommen, die für die Französische Republik am 30. Januar 1978 abgelaufen ist.

4 Gemäß Artikel L.658-3 des französischen Code de la santé publique ist für jedes kosmetische Mittel oder Mittel der Körperhygiene vor seinem Inverkehrbringen eine Akte zu erstellen und jederzeit zur Verfügung der zuständigen Behörden zu halten, die alle sachdienlichen Angaben über die Art des Mittels, seine vollständige Formel, die Umstände seiner Herstellung und Kontrolle, seinen Gebrauchszweck und seine Anwendungsweise sowie über die Versuche enthalten muß, die insbesondere zur Ermittlung seiner transkutanen Toxizität und seiner Verträglichkeit für die Haut oder die Schleimhäute vorgenommen worden sind.

5 Da die Kommission der Auffassung war, daß diese Vorschrift über die Anforderungen der Richtlinie und insbesondere die des Artikels 7 Absatz 3 hinausgeht, der die im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen erforderlichen Angaben über die Zusammensetzung kosmetischer Mittel betrifft, richtete sie ein Aufforderungsschreiben und anschließend eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag an die Französische Republik. Da diese der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-150/88 (Provide, Slg. 1989, 3891, Randnr. 28) festgestellt hat, hat die Richtlinie eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung kosmetischer Mittel herbeigeführt, so daß ein Mitgliedstaat den Vertrieb kosmetischer Mittel nicht von anderen als den in der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen abhängig machen darf.

8 In dem Urteil vom 18. März 1992 in der Rechtssache C-29/90 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, 1971, Randnr. 13) hat der Gerichtshof weiterhin entschieden, daß es nicht mit der Richtlinie vereinbar ist, das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel von der Führung einer Akte abhängig zu machen, die über die nach der Richtlinie erforderlichen Angaben hinaus weitere Angaben enthält.

9 Nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie kann ein Mitgliedstaat verlangen, daß der zuständigen Behörde im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen angemessene und ausreichende Angaben über die in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffe zur Verfügung gestellt werden.

10 Mit der Festlegung einer Verpflichtung, jederzeit eine Akte mit Angaben über die Art des Mittels, die Umstände seiner Herstellung und Kontrolle, seinen Gebrauchszweck und seine Anwendungsweise sowie über die zur Ermittlung seiner Toxizität und Verträglichkeit vorgenommenen Versuche zur Verfügung der zuständigen Behörden zu halten, geht Artikel L.658-3 des französischen Code de la santé publique indessen über die in der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen hinaus.

11 Diese Vorschrift läuft also insoweit der Richtlinie zuwider, als sie das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel von der Führung einer Akte abhängig macht, die über die nach der Richtlinie erforderlichen Angaben hinaus weitere Angaben enthält.

12 Die französische Regierung hat die Vertragsverletzung im übrigen eingeräumt, da sie mit Schreiben vom 30. November 1992, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Dezember 1992, erklärt hat, daß sie von der Auslegung der Richtlinie, die der Gerichtshof in dem genannten Urteil in der Rechtssache C-29/90 vorgenommen habe, Kenntnis genommen habe und daß sie im Hinblick auf ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften die sich aus dieser Auslegung ergebenden Konsequenzen ziehen werde.

13 Demnach hat die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen, indem sie die Erstellung, die Verwahrung und die fortlaufende Führung einer Akte über die Regelung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie hinaus verlangt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel verstossen, indem sie die Erstellung, die Verwahrung und die fortlaufende Führung einer Akte über die Regelung des Artikels 7 Absatz 3 dieser Richtlinie hinaus verlangt hat.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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