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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: C-247/06
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 93 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. Februar 2007

"Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache C-247/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 2. Juni 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und F. Simonetti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin V. Trstenjak

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte, hat mit am 28. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-247/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

2 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs eingereicht worden und entspricht Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in der Rechtssache C-247/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.

2. Dem Streithelfer wird eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge gesetzt.

3. Dem Streithelfer werden durch die Kanzlei abschriftlich alle Verfahrensunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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