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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: C-247/06 (1)
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/337/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 85/337/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 85/337/EWG Anhang I Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

6. November 2008

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt - Heizanlage - Energiegewinnung - Teilweise Verbrennung gefährlicher Stoffe"

Parteien:

In der Rechtssache C-247/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 2. Juni 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und F. Simonetti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Harris, dann durch I. Rao als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), J. Makarczyk und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2008,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) verstoßen hat, indem Errichtung und Betrieb einer Feuerungsanlage für Holzgas (im Folgenden: Anlage) auf dem Gelände der Nivelsteiner Sandwerke und Sandsteinbrüche GmbH (im Folgenden: Nivelsteiner Sandwerke) in Herzogenrath ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt wurden.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 2 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

..."

3 Art. 4 der Richtlinie 85/337 sah in seiner ursprünglichen Fassung vor:

,,(1) Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

..."

4 Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung:

"Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,

- ...

- dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts dazu zu äußern."

5 In ihrer durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung lautet diese Vorschrift:

"Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit die Genehmigungsanträge sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen binnen einer angemessenen Frist zugänglich gemacht werden, damit der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern."

6 Anhang I der Richtlinie 85/337 enthielt in seiner ursprünglichen Fassung folgende Nummer:

,,9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, zur chemischen Behandlung oder zur Erdlagerung von giftigem und gefährlichem Abfall."

7 In Nr. 11 Buchst. c des Anhangs II dieser Richtlinie waren damals "Anlagen für die Beseitigung von Industrie- und Hausmüll (soweit nicht durch Anhang I erfasst)" aufgeführt.

8 Art. 4 der Richtlinie 85/337 lautet:

"(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

9 Anhang I der Richtlinie 85/337 enthält nunmehr folgende Nrn. 9 und 10:

,,9. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG [des Rates vom 15. Juli 1975 (ABl. L 194, S. 39)] oder Deponierung gefährlicher Abfälle (d. h. unter die Richtlinie 91/689/EWG [des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20)] fallender Abfälle).

10. Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nummer D9 der Richtlinie 75/442/EWG ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag."

10 Anhang II nennt in Nr. 3 Buchst. a "Anlagen der Industrie zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)" und in Nr. 11 Buchst. b "Abfallbeseitigungsanlagen (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)".

11 In ihrer ursprünglichen Fassung enthielt die Richtlinie 75/442 in Art. 1 Buchst. b folgende Definition der "Beseitigung" von Abfällen:

"- Das Einsammeln, Sortieren, Befördern und Behandeln von Abfällen und deren Lagerung und Ablagerung auf dem Boden oder im Boden;

- die erforderlichen Umwandlungsvorgänge zu ihrer Wiederverwendung, Rückgewinnung oder Verwertung."

12 Seit der Änderung der Richtlinie 75/442 durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32, im Folgenden: Richtlinie 75/442 in geänderter Fassung) finden sich in Art. 1 folgende Definitionen:

"e) 'Beseitigung': alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;

f) 'Verwertung': alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren".

13 Unter den Beseitigungsverfahren führt Anhang II A der Richtlinie 75/442 in geänderter Fassung insbesondere folgende Nummern auf:

"... D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische entstehen, die mit einem der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.) D10 Verbrennung an Land ..."

14 Unter den Verwertungsverfahren findet sich in Anhang II B u. a. die Nummer "R2 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden".

Das Vorverfahren

15 Die Nivelsteiner Sandwerke beantragten am 27. Februar 2001 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage. Laut Genehmigungsantrag sollten lediglich Holzabfälle verwendet werden, bei denen es sich nicht um gefährliche Abfälle im Sinne der Richtlinie 91/689 handelte.

16 Im Jahr 2001 fand eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt. Im Jahr 2002 wurden zwei Gutachten erstellt. Bei dem ersten, vom 26. Juli 2002, handelt es sich um ein "Verträglichkeitsgutachten" nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7). Das zweite Gutachten wurde vom TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg erstellt.

17 Am 31. Juli 2002 änderten die Nivelsteiner Sandwerke ihren Genehmigungsantrag. Das neue Vorhaben sah zum einen die Erhöhung des Schornsteins von 45,5 m auf 70,5 m und zum anderen den Einsatz von Holzabfällen vor, die als "gefährliche Abfälle" im Sinne der Richtlinie 91/689 einzustufen sind. Der geänderte Antrag wurde den beteiligten Behörden, den Trägern öffentlicher Belange und einer Bürgerinitiative vorgelegt.

18 Mit Aufforderungsschreiben vom 17. Oktober 2003 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein.

19 Die Kommission warf diesem Mitgliedstaat vor, er habe dadurch gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 9 der Richtlinie 85/337 verstoßen, dass die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der geplanten Anlage am 7. November 2002 ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden sei. Diese Anlage sei als Beseitigungsanlage für gefährliche Abfälle im Sinne des Anhangs I Nr. 9 der Richtlinie zu qualifizieren, so dass eine solche Prüfung zwingend sei.

20 Die Bundesrepublik Deutschland beantwortete diese Rügen mit Schreiben vom 5. Februar 2004. Sie machte geltend, bei der Anlage der Nivelsteiner Sandwerke handele es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser nach Anhang II der Richtlinie 85/337. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordnung dieser Anlage sei den Anforderungen der Richtlinie 85/337 in vollem Umfang Rechnung getragen worden, da die Umweltauswirkungen des Vorhabens geprüft worden seien.

21 Da die Kommission nach wie vor der Auffassung war, die Bundesrepublik Deutschland habe die Richtlinie 85/337 nicht richtig angewandt, übermittelte sie dieser am 21. März 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die im Aufforderungsschreiben erhobenen Rügen wiederholte. Sie forderte die Bundesrepublik auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Eingang nachzukommen.

22 Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 wies die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsauffassung und die Rügen der Kommission erneut zurück.

23 Unter diesen Umständen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Zur Einstufung der Anlage als "Abfallbeseitigungsanlage" im Sinne der Richtlinie 85/337

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24 Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, der Begriff "Abfallbeseitigung" im Sinne der Richtlinie 85/337 umfasse sowohl reine Beseitigungsverfahren als auch Verwertungsverfahren. Bei der Anlage der Nivelsteiner Sandwerke handele es sich daher um eine Abfallbeseitigungsanlage zur Verbrennung gefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs I Nr. 9 dieser Richtlinie.

25 Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland vertreten die Auffassung, der Begriff "Beseitigung" im Sinne der Richtlinie 85/337 sei eng auszulegen und schließe die Abfallverwertung aus. Die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich sind daher der Ansicht, dass die geplante Anlage der Nivelsteiner Sandwerke als Anlage nach Anhang II Nr. 3 Buchst. a und nicht nach Anhang I Nr. 9 der Richtlinie 85/337 einzustufen sei.

26 Das Vereinigte Königreich ersucht den Gerichtshof ausdrücklich, seine sich aus dem Urteil vom 23. November 2006, Kommission/Italien (C-486/04, Slg. 2006, I-11025), ergebende Rechtsprechung zu überprüfen, weil die Ausdehnung des Begriffs der Beseitigung vom Grundsatz her falsch sei, Unsicherheit darüber schaffe, welche Arten von Projekten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337 fielen, und dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zuwiderlaufe.

27 In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Vereinigten Königreichs führt die Kommission aus, sie sehe nicht die geringste Veranlassung, die Auslegung im Urteil Kommission/Italien in Frage zu stellen. Dieses Urteil sei rechtlich einwandfrei, entspreche dem Willen des Gesetzgebers und schaffe eine klare Rechtslage, da ausdrücklich entschieden worden sei, dass die Verwertung unter die Beseitigungsanlagen im Sinn der Richtlinie 85/337 falle.

Würdigung durch den Gerichtshof

28 Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 85/337 so ausführen, dass sie dabei in vollem Umfang den Anforderungen entsprechen, die die Richtlinie im Hinblick auf ihr wesentliches Ziel aufstellt, welches nach Art. 2 Abs. 1 darin besteht, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 52).

29 Zum Begriff "Abfallbeseitigung" im Sinne der Richtlinie 85/337, der dort nicht definiert ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es das entscheidende Merkmal einer Abfallverwertungsmaßnahme ist, dass ihr Hauptzweck darin besteht, dass die Abfälle eine sinnvolle Aufgabe erfüllen können, indem sie andere Materialien ersetzen, die für diese Aufgabe hätten verwendet werden müssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten werden können. Dieses Merkmal hat nichts mit den Folgen für die Umwelt zu tun, die Abfallverwertungsmaßnahmen als solche haben können. Denn diese Maßnahmen können ebenso wie solche zur Beseitigung von Abfällen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnrn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Deshalb ist der Begriff "Abfallbeseitigung" im Sinne der Richtlinie 85/337, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat und ohne dass diese Rechtsprechung, anders als das Vereinigte Königreich meint, zu ändern wäre, ein eigenständiger Begriff, dem eine Bedeutung beizumessen ist, die geeignet ist, den Zweck dieser Richtlinie in vollem Umfang zu erfüllen. Folglich muss dieser Begriff, der nicht gleichbedeutend ist mit dem Begriff "Abfallbeseitigung" im Sinne der Richtlinie 75/442, in einem weiten Sinne dahin verstanden werden, dass er die Gesamtheit der Vorgänge umfasst, die entweder zur Beseitigung der Abfälle im engen Wortsinn oder zu deren Verwertung führen (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 44; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Juli 2007, Kommission/Italien, C-255/05, Slg. 2007, I-5767, Randnrn. 50 bis 53).

31 Die Anlage der Nivelsteiner Sandwerke, die zwar Energie erzeugen soll, zu diesem Zweck aber gefährliche Abfälle beseitigt, fällt daher in die Kategorie der Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung gefährlicher Abfälle im Sinne des Anhangs I Nr. 9 der Richtlinie 85/337. Als solche war sie vor ihrer Genehmigung einer Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen, da die unter Anhang I fallenden Projekte nach den Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 dieser Richtlinie systematisch einer solchen Prüfung zu unterziehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-431/92, Slg. 1995, I-189, Randnr. 35).

Zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 85/337 durch die Bundesrepublik Deutschland

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

32 Da die Anlage ihres Erachtens unter Anhang I der Richtlinie 85/337 fällt, trägt die Kommission vor, dass die Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie an eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor der Erteilung der Genehmigung vom 7. November 2002 an die Nivelsteiner Sandwerke nicht eingehalten worden seien. Sie macht zwei Verstöße gegen die Richtlinie geltend.

33 Erstens seien die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 über die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht eingehalten worden. Eine Beteiligung der Öffentlichkeit habe lediglich auf der Grundlage des ursprünglichen Genehmigungsantrags vom 27. Februar 2001 stattgefunden.

34 Der Genehmigungsantrag sei jedoch danach, nämlich am 31. Juli 2002, geändert worden; es sei keine erneute Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt, obwohl die Änderung des Genehmigungsantrags dazu geführt habe, dass das Projekt nicht mehr unter Anhang II, sondern unter Anhang I der Richtlinie 85/337 falle, d. h. unter die Kategorie der Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle, für die die formelle Voraussetzung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie zwingend sei.

35 Zudem erfülle die Anhörung der Öffentlichkeit nur dann ihren Sinn und Zweck, wenn sie auch bei wesentlichen Änderungen des Projekts wie der hier vorliegenden, die dazu geführt habe, dass die Anlage nicht mehr unter Anhang II, sondern unter Anhang I der Richtlinie 85/337 falle, durchgeführt werde.

36 Zweitens seien die Umweltauswirkungen der Anlage der Nivelsteiner Sandwerke, insbesondere diejenigen, die sich aus der am 31. Juli 2002 erfolgten Änderung des am 27. Februar 2001 bei der zuständigen Behörde eingereichten Genehmigungsantrags ergäben, nicht ausreichend geprüft worden.

37 Zum einen sei das Gutachten vom 26. Juli 2002 auf der Grundlage der Richtlinie 92/43 vor dieser Änderung erstellt worden, so dass diese nicht berücksichtigt worden sein könne. Zum anderen fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Änderung im Gutachten des TÜV vom 17. Oktober 2002 berücksichtigt worden sei. Die Bundesrepublik Deutschland habe die entsprechenden Ausführungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht beantwortet.

38 Vielmehr gehe aus dem Genehmigungsbescheid vom 7. November 2002 selbst hervor, dass die zuständige Behörde auf eine neue Umweltstudie verzichtet habe, was die Bundesrepublik Deutschland im Übrigen bestätige; dem Genehmigungsbescheid lasse sich nicht entnehmen, dass die Auswirkungen des geänderten Anlagenprojekts auf die Umwelt berücksichtigt worden seien.

39 Zudem folge aus dem Genehmigungsbescheid vom 7. November 2002, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden sei, was die Bundesrepublik Deutschland in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 5. Februar 2004 mit den Worten bestätigt habe, dass "eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich" gewesen sei. Da der Bescheid im Übrigen nicht auf das Gutachten des TÜV Bezug nehme, sondern auf andere gutachterliche Stellungnahmen des TÜV Köln und des RW TÜV, lasse sich mit dem Bescheid nicht belegen, dass die Umweltauswirkungen des Projekts tatsächlich geprüft worden seien.

40 Die Bundesrepublik Deutschland macht geltend, dass es ihre Sache sei, festzulegen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, da die Anlage der Nivelsteiner Sandwerke unter Anhang II der Richtlinie 85/337 falle, und dass sie das Verfahren gemäß Art. 4 Absatz 2 der Richtlinie eingehalten habe.

41 Hilfsweise trägt sie vor, dass das förmliche Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, das zu dem Genehmigungsbescheid geführt habe, die Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 erfüllt habe. Alle wesentlichen Schritte des Verfahrens nach der Richtlinie seien eingehalten worden; der Genehmigungsantrag habe alle erforderlichen Unterlagen enthalten, Öffentlichkeit und Behörden seien an dem Verfahren beteiligt und ihre Stellungnahmen berücksichtigt worden, und schließlich sei der Antrag mit den zugehörigen Unterlagen einen Monat zu jedermanns Einsicht ausgelegt worden. Außerdem seien die Umweltauswirkungen umfassend geprüft worden, was sie der Kommission in ihren Schreiben vom 5. Februar 2004 und vom 16. Juni 2005 mitgeteilt habe.

42 Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei nach Änderung des Anlagenprojekts ein Zusatz zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt worden, den die zuständigen Behörden bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt hätten und der der Kommission zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese Unterlagen seien den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und einer Bürgerinitiative übermittelt worden. Sowohl das Gutachten des TÜV als auch das nach der Richtlinie 92/43, die im Übrigen dem Genehmigungsantrag beigefügt worden seien, hätten die Änderungen des Vorhabens berücksichtigt.

43 Eine erneute Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Art. 6 der Richtlinie 85/337 nach der Änderung des Genehmigungsantrags vom 31. Juli 2002 sei nicht erforderlich gewesen, da das Vorhaben keine wesentliche Veränderung erfahren habe und sich seine Auswirkungen auf die Umwelt reduziert hätten.

44 Im Ergebnis habe die Kommission den ihr obliegenden Beweis der Vertragsverletzung nicht erbracht.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zur Prüfung der Auswirkungen des Anlagenprojekts der Nivelsteiner Sandwerke auf die Umwelt

45 Wie die Bundesrepublik Deutschland vorträgt, werden die Änderungen des ursprünglichen Anlagenprojekts im Gutachten des TÜV berücksichtigt und untersucht, insbesondere werden die neue Höhe des Schornsteins und die Auswirkungen der Verbrennung von gefährlichen Abfällen erwähnt. Die Kommission hat im Übrigen in der Sitzung im Wesentlichen eingeräumt, dass die Auswirkungen des geänderten Anlagenprojekts auf die Umwelt in diesem Gutachten tatsächlich geprüft werden.

46 Aus den Akten, den Erörterungen vor dem Gerichtshof und der den Nivelsteiner Sandwerken von der Bezirkregierung Arnsberg am 7. November 2002 erteilten Genehmigung, die insoweit ausdrückliche Ausführungen enthält, ergibt sich ferner, dass diese Behörde das TÜV-Gutachten bei der Entscheidung über den ihr vorgelegten Antrag in vollem Umfang berücksichtigt hat.

47 Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass die erteilte Genehmigung nicht die Prüfung der Auswirkungen des geänderten Anlagenprojekts auf die Umwelt berücksichtigt.

48 Die erste Rüge der Kommission, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt seien nicht hinreichend geprüft worden, ist daher zurückzuweisen.

- Zur Anhörung der Öffentlichkeit

49 Was die Anhörung der Öffentlichkeit betrifft, müssen der Öffentlichkeit zwar nach Art. 6 der Richtlinie 85/337 der Genehmigungsantrag und die nach Art. 5 dieser Richtlinie eingeholten Informationen, darunter eine Beschreibung des Projekts, die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung seiner Wirkungen auf die Umwelt und die Maßnahmen zu deren Verringerung, zugänglich gemacht werden, damit sie sich vor Erteilung der Genehmigung dazu äußern kann.

50 Aus den vorgelegten Unterlagen und den Erörterungen vor dem Gerichtshof ergibt sich jedoch, dass die Auswirkungen des geänderten Anlagenprojekts der Nivelsteiner Sandwerke auf die Umwelt im Verhältnis zum ursprünglichen Vorhaben erheblich geringer sind, obwohl die geplante Anlage wegen dieser Änderungen nicht mehr unter Anhang II, sondern unter Anhang I der Richtlinie 85/337 fällt. Diesen Umstand hat die zuständige Behörde berücksichtigt, als sie auf eine öffentliche Anhörung im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 85/337 verzichtet hat.

51 Unter diesen Umständen hat die Kommission nicht den Beweis erbracht, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Vorschrift verstoßen hat.

52 Die zweite Rüge der Kommission, es habe keine wirksame Anhörung der Öffentlichkeit stattgefunden, ist daher zurückzuweisen.

53 Da keine der beiden Rügen der Kommission durchgreift, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

55 Nach Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3. Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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