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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.1990
Aktenzeichen: C-247/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 175 Abs. 3
EWG-Vertrag Art. 155
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Natürliche und juristische Personen können den Gerichtshof gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag nur anrufen, um feststellen zu lassen, daß es ein Gemeinschaftsorgan unter Verletzung des EWG-Vertrags unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können.

Deshalb ist eine auf diese Bestimmung gestützte Klage unzulässig, mit der gerügt wird, daß an den Kläger keine Entscheidung gerichtet wurde, die ihm ein Recht gegen einen Mitgliedstaat zuerkennte, wenn diese Klage in Anbetracht der Mittel, mit denen die Kommission das Begehren des Klägers erfuellen könnte, sich als Klage gegen die unterlassene Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen diesen Staat darstellt.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 7. NOVEMBER 1990. - MARIA-THERESIA EMRICH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - OFFENSICHTLICHE UNZUSTAENDIGKEIT. - RECHTSSACHE C-247/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Rechtsanwältin Maria-Theresia Emrich, Wiesbaden, hat mit Klageschrift, die am 16. August 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage erhoben, die im wesentlichen darauf gerichtet ist, gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag feststellen zu lassen, daß die Kommission es unter Verstoß gegen Artikel 155 EWG-Vertrag unterlassen hat, mit einer an die Klägerin gerichteten Entscheidung für deren Berechtigung zur tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit als deutsche Rechtsanwältin vor allen deutschen Gerichten gemäß den Artikeln 59, 60, 63, 65, 7 und 8 EWG-Vertrag und der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlich Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ( ABl. L 78, S. 17 ) unter Anwendung des Diskriminierungsverbotes zugunsten der Klägerin zu sorgen.

2 Artikel 92 § 1 Verfahrensordnung lautet : "Ist der Gerichtshof für eine bei ihm gemäß Artikel 38 § 1 erhobene Klage offensichtlich unzuständig, so kann er die Klage durch begründeten Beschluß als unzulässig abweisen. Diese Entscheidung kann bereits vor der Übermittlung der Klageschrift an die beklagte Partei ergehen."

3 Die auf Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag gestützte Klage ist auf die Feststellung gerichtet, daß die Kommission es unter Verletzung des EWG-Vertrags unterlassen hat, eine Entscheidung zu treffen, indem sie an die Klägerin keine Entscheidung gerichtet hat, die es dieser erlaubt hätte, ihre Tätigkeit als deutsche Rechtsanwältin vor allen deutschen Gerichten auszuüben.

4 Natürliche und juristische Personen können den Gerichtshof gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag nur anrufen, um feststellen zu lassen, daß es ein Gemeinschaftsorgan unter Verletzung des EWG-Vertrags unterlassen hat, Akte zu erlassen, deren Adressaten sie sein können.

5 Die Klägerin wirft der Kommission mit ihrer Klage vor, keinen Akt erlassen zu haben, der ihr die freie Ausübung ihres Anwaltsberufs vor allen deutschen Gerichten ermöglichte.

6 Es kann dahingestellt bleiben, ob Fälle wie derjenige der Klägerin unter den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit fallen. Die einzige Maßnahme, die die Kommission hier nach dem EWG-Vertrag treffen könnte, besteht in der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Bundesrepublik Deutschland.

7 Somit verfolgt die Klage denselben Zweck wie die Klage in der Rechtssache C-371/89 ( Beschluß vom 30. März 1990, Emrich/Kommission, Slg. 1990, I-1555 ). Sie ist ebenso wie jene gemäß Artikel 92 § 1 Verfahrensordnung bereits vor ihrer Übermittlung an die beklagte Partei als unzulässig abzuweisen.

8 Gemäß Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen :

1 ) Die Klage ist unzulässig.

2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 7. November 1990.

Ende der Entscheidung

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