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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: C-248/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 1a
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 291
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 297
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

6. November 2008

"Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 291 und 297 - Zolltarifliche Abgabenbegünstigung - Besondere Verwendung - Ausdruck 'Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt' - Begriff 'Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft' - Begriff 'Übernehmer'"

Parteien:

In der Rechtssache C-248/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 8. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2007, in dem Verfahren

Trespa International BV

gegen

Nova Haven- en Vervoerbedrijf NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Trespa International BV, vertreten durch S. D'Hoine, A. Jansen und K. Van den Bosch, advocaten,

- der Nova Haven- en Vervoerbedrijf NV, vertreten durch J. Stevens und B. Delbaere, advocaten,

- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und C. Pochet als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Schønberg und H. van Vliet als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1a, 291 und 297 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 (ABl. L 17, S. 28) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Trespa International BV (im Folgenden: Trespa) und der Nova Haven- en Vervoerbedrijf NV (im Folgenden: Nova) wegen eines Antrags von Trespa auf Entschädigung und Erstattung von Verwaltungskosten, die durch ein Verschulden von Nova angefallen sein sollen.

Rechtlicher Rahmen

Zollkodex der Gemeinschaften

3 Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) lautet:

"(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein

- direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;

oder

- indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

Die Mitgliedstaaten können das Recht, Zollanmeldungen in ihrem Gebiet

- in direkter Vertretung oder,

- in indirekter Vertretung

abzugeben, in der Weise beschränken, dass der Vertreter ein Zollagent sein muss, der dort rechtmäßig seinen Beruf ausübt.

...

(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen.

Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen."

4 Art. 21 Abs. 1 des Zollkodex lautet:

"Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, ist von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden. Ist eine Bewilligung erforderlich, so gelten die Artikel 86 und 87".

5 Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass

...

c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;

..."

6 Art. 86 des Zollkodex bestimmt:

"Unbeschadet der im Rahmen des betreffenden Zollverfahrens geltenden besonderen Voraussetzungen wird die Bewilligung nach Artikel 85 sowie nach Artikel 100 Absatz 1 nur erteilt, wenn

- die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten

und

- die Zollbehörden gewährleisten können, dass die Überwachung und die zollamtliche Prüfung im Rahmen der Zollverfahren nicht mit einem zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis außer Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand verbunden sind."

Die Durchführungsverordnung

7 Art. 1a der Durchführungsverordnung bestimmt:

"Für die Anwendung der Artikel 16 bis 34 und 291 bis 308 gelten die Länder der Wirtschaftsunion Benelux als ein Mitgliedstaat."

8 Die für die Rechtssache des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Vorschriften der Durchführungsverordnung, nämlich die Art. 291 bis 304 befinden sich im Teil II ("Zollrechtliche Bestimmung") Titel I ("Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr") Kapitel 2 ("Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung") Abschnitt 1 ("Andere Waren als Schlachtpferde") dieser Verordnung.

9 Art. 291 der Durchführungsverordnung bestimmt:

"(1) Die Zulassung einer in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, die der Person erteilt wird, die die Waren einführt oder einführen lässt.

(2) Diese Bewilligung wird auf schriftlichen Antrag des Beteiligten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(3) ...

Der Beteiligte muss die Zollbehörden in die Lage versetzen, die Erzeugnisse während des Bearbeitungsverfahrens im Unternehmen oder seinen Niederlassungen zu verfolgen."

10 Art. 293 der Durchführungsverordnung lautet:

"Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet:

a) die Ware der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen;

b) eine Buchführung zu halten, die es den Zollbehörden ermöglicht, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Kontrollen der tatsächlichen Verwendung der betreffenden Ware zu dem vorgeschriebenen besonderen Zweck durchzuführen; diese Bücher sind aufzubewahren."

11 Art. 295 Abs. 1 der Durchführungsverordnung sieht vor:

"Die Waren gelten in folgenden Fällen als der betreffenden besonderen Verwendung zugeführt:

...

2. im Falle von Waren, die wiederholt verwendet werden können, zwei Jahre nach der ersten Verwendung zu dem vorgeschriebenen Zweck; der Beginn der ersten Verwendung ist in der in Artikel 293 Buchstabe b) genannten Buchführung einzutragen; jedoch gilt als maßgebender Zeitpunkt

...

c) für in Anhang 40 Teil I angeführte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Luftfahrzeuge bestimmt sind, der Zeitpunkt der Übertragung des Luftfahrzeugs auf eine andere Person als den Bewilligungsinhaber oder der Zeitpunkt der Überlassung an den Eigentümer nach Durchführung einer der genannten Tätigkeiten;

d) für in Anhang 40 Teil II angeführte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung bestimmter Schiffe, Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind, der Zeitpunkt der Übertragung des Schiffs oder der Bohr- oder Förderplattform oder ihrer Überstellung an den Eigentümer nach Durchführung einer der genannten Tätigkeiten;

..."

12 Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:

"Im Falle einer Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft muss der Übernehmer im Besitz einer nach Artikel 291 erteilten Bewilligung sein."

13 Art. 298 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung sieht vor:

"(4) Sofort nach Eintreffen der Waren verbucht der Übernehmer/Empfänger diese in seiner Buchführung im Sinne des Artikels 293 Buchstabe b), zu der er auch das Original nimmt, übermittelt die vierte Durchschrift unverzüglich der zuständigen Zollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats nach den von letzterem festgelegten Bedingungen und teilt ihr das Ankunftsdatum mit. Bei Auftreten von Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten verständigt er unverzüglich diese Zollstelle. Ferner sendet er die fünfte Durchschrift an den Übernehmer/Versender.

(5) Ab dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt gehen die sich aus diesem Kapitel ergebenden Verpflichtungen des Überlassers/Versenders auf den Übernehmer/Empfänger über. Bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die genannten Verpflichtungen dem Überlasser/Versender."

14 Art. 300 dieser Verordnung lautet:

"Jede Übertragung innerhalb eines Mitgliedstaats muss der Zollbehörde mitgeteilt werden. Die Form, die Frist und die übrigen Voraussetzungen für diese Mitteilung werden von der Zollbehörde festgesetzt. Aus dieser Mitteilung muss der Zeitpunkt der Übertragung der Ware hervorgehen.

Von diesem Zeitpunkt an übernimmt der Übernehmer für die übernommenen Waren die Verpflichtungen, die sich aus diesem Abschnitt ergeben."

15 Art. 302 dieser Verordnung sieht vor:

"(1) Die Verwendung der Waren zu einem anderen als dem für die Abgabenbegünstigung nach Artikel 291 vorgeschriebenen Zweck wird von den Zollbehörden nur bewilligt, wenn der Bewilligungsinhaber diesen Behörden nachweist, dass die Waren aus Gründen, die mit dem Bewilligungsinhaber oder den Waren selbst zusammenhängen, der vorgeschriebenen besonderen Verwendung nicht zugeführt werden konnten.

...

(3) Die Vergünstigung nach den Absätzen 1 und 2 ist davon abhängig, dass der Bewilligungsinhaber den nach Artikel 208 des Zollkodex festgesetzten Einfuhrabgabenbetrag entrichtet."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16 Trespa führt seit dem 1. Januar 1995 Kraftpapier, das für die Herstellung von Baumaterialien verwendet wird, aus den Vereinigten Staaten in die Niederlande ein. Sie kauft diese Waren von der amerikanischen Firma Westvaco zu den Verkaufsbedingungen "delivered duty unpaid" (frei unverzollt). Nach diesen Bedingungen trägt der Verkäufer die Kosten für die Lagerung, und Trespa kann die Waren aus den betreffenden Lagerbeständen nach Bedarf abrufen.

17 Bis Mai 1997 wurde das Kraftpapier an die Gesellschaft Moerdijk Marine Services in Moerdijk (Niederlande) geliefert, wo es anschließend eingelagert wurde. Im Mai 1997 informierte der europäische Zweig der Gesellschaft Westvaco, die Westvaco Europe NV, Trespa darüber, dass sie beabsichtige, ihr Lager von Moerdijk nach Antwerpen (Belgien) zu verlegen und Zollabfertigungen, Einlagerungen und Lagerentnahmen über Nova abzuwickeln.

18 Zeitgleich mit der Verlegung des Lagers der Westvaco Europe NV nach Antwerpen beantragte Trespa bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Zollaussetzung für das Kraftpapier, um keine Einfuhrabgaben entrichten zu müssen. Dieser Antrag stützte sich auf den Umstand, dass in der Europäischen Union nicht ausreichend Kraftpapier hergestellt wurde, um den Bedarf von Trespa zu decken.

19 Am 27. Juni 1997 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1291/97 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3059/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren (1. Serie 1996) (ABl. L 176, S. 17), nach der für eine Kontingentsmenge von 8 000 Tonnen Kraftpapier des KN-Codes 4804 4191 10 und von 7 000 Tonnen Kraftpapier des KN-Codes 4804 5190 10 der Zollsatz 0 % galt.

20 Nach der Verordnung Nr. 1291/97 waren diese beiden Zollkontingente der Einfuhr von Kraftpapier vorbehalten, das einer besonderen Verwendung, insbesondere der Herstellung bestimmter Waren, zugeführt wird.

21 Zwischen Juli 1997 und Januar 1998 verzollte Nova die Waren von Trespa unter Inanspruchnahme der Eingangsabgabenfreiheit ohne Einwände von Seiten der Zollbehörden von Antwerpen. Im Januar 1998 prüften diese Behörden bei einer externen Buchprüfung die Verzollungsunterlagen und teilten Nova mit, dass die genannten Zollkontingente nicht unbedingt gälten, sondern von der Voraussetzung abhängig seien, dass die eingeführten Waren einer besonderen Verwendung zugeführt würden, für die eine Bewilligung erforderlich sei.

22 Nachdem Trespa diese Information von Nova erhalten hatte, beantragte sie am 26. Januar 1998 bei den niederländischen Zollbehörden eine Bewilligung zur besonderen Verwendung, um Kraftpapier aus den Vereinigten Staaten für die Herstellung von Trespa-Platten einfuhrabgabenfrei einführen zu können. Am 17. Juni 1998 wurde ihr diese Bewilligung von den niederländischen Zollbehörden mit dem Hinweis erteilt, dass sie ab dem 1. Januar 1998 gelte.

23 Nova stellte einen entsprechenden Antrag bei den belgischen Zollbehörden, und die Bewilligung zur besonderen Verwendung wurde ihr am 17. Februar 1998 für Waren des KN-Codes 4804 4199 10 erteilt. Sie stellte daraufhin einen ergänzenden Antrag, und die Bewilligung wurde mit Wirkung vom 11. Juni 1998 auf die KN-Codes 4804 4191 10 und 4804 5190 10 erweitert.

24 Am 2. Dezember 1999 richteten die belgischen Zollbehörden an Nova einen Nacherhebungsbescheid über Zölle und Mehrwertsteuer für Waren, die für Rechnung von Trespa eingeführt worden waren. Nachdem Nova Trespa von diesem Bescheid in Kenntnis gesetzt und sie um Erstattung der von ihr zu zahlenden Beträge gebeten hatte, entrichtete Nova selbst ungefähr 508 400 Euro für Zölle und Mehrwertsteuer.

25 Trespa beantragte darüber hinaus bei den niederländischen Zollbehörden die Durchführung einer Verwaltungsprüfung, um zu beweisen, dass die eingeführten Waren ab dem 1. Januar 1998 der in der Beschreibung der jeweiligen Tarifpositionen vorgeschriebenen Verwendung zugeführt worden waren.

26 Außer für eine geringe Menge konnte Trespa nachweisen, dass die eingeführten Waren der vorgesehenen besonderen Verwendung zugeführt worden waren, so dass die belgischen Zollbehörden zwischen dem 30. November 2000 und dem 15. Dezember 2003 Nova fast den gesamten Betrag der von ihr gezahlten Abgaben, nämlich ungefähr 507 200 Euro, erstatteten.

27 Nova hatte jedoch schon am 18. Januar 2000 eine Rechnung auf den Namen von Trespa über den Betrag der von ihr entrichteten Zölle und Mehrwertsteuer erstellt. Am 7. November 2001 erhob Nova bei der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen) Klage gegen Trespa auf Erstattung von ca. 203 100 Euro zuzüglich Zinsen und einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 10 % des Betrags der genannten Rechnung für Verwaltungskosten. Aufgrund der Erstattungen, die sie später von den belgischen Zollbehörden erhalten hatte, änderte Nova diesen Antrag, nahm ihn aber nicht vollständig zurück. Trespa erhob ihrerseits Widerklage auf Entschädigung und Erstattung der ihr entstandenen Verwaltungskosten.

28 Die Rechtbank van koophandel te Antwerpen traf am 26. November 2004 ihre Entscheidung. Sie führte aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass ein Verschulden von Nova zur Nacherhebung der belgischen Zollbehörden geführt habe, und dass auch nicht erwiesen sei, dass Nova selbst über eine Bewilligung zur besonderen Verwendung hätte verfügen müssen. Trespa und Nova wurden schließlich beide verurteilt, einander bestimmte Beträge zu zahlen. Trespa legte gegen dieses Urteil am 1. Februar 2005 Berufung ein.

29 Trespa ist der Auffassung, die Nacherhebung der Zölle könne nur auf ein Verschulden von Nova zurückzuführen sein, die zum Zeitpunkt der Zollanmeldung bei der belgischen Zoll- und Verbrauchssteuerverwaltung im Besitz einer Bewilligung zur besonderen Verwendung hätte sein müssen, es aber nicht gewesen sei. Nova ist der Ansicht, dass nur ihre Auftraggeberin, nämlich Trespa, Inhaberin einer solchen Bewilligung hätte sein müssen.

30 Unter diesen Umständen hat der Hof van beroep te Antwerpen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt, im Sinne von Art. 291 der Durchführungsverordnung auch der Zollagent, der die Anmeldung im eigenen Namen und für eigene Rechnung vornimmt, oder nur der Importeur, für den die Waren bestimmt sind?

2. Liegt eine Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft im Sinne der Art. 297 bzw. 1a der Durchführungsverordnung vor, wenn die Waren in Antwerpen in die Gemeinschaft eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden? Muss die Person im Sinne von Art. 291 der Durchführungsverordnung in diesem Fall im Besitz der in diesem Artikel genannten Bewilligung sein?

3. Ist unter "Übernehmer" im Sinne von Art. 297 der Durchführungsverordnung der Zollagent zu verstehen, der die Waren für Rechnung des eigentlichen Importeurs zur Einfuhr aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union abfertigt?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

31 Die Kommission äußert Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens. Sie trägt vor, dass der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens das Zivilrechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens betreffe, das sich nach dem belgischen Code civil richte, und dass nicht klar erkennbar sei, dass die Fragen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erheblich seien. Die Kommission räumt zwar ein, dass diesen Fragen eine gewisse Bedeutung im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zukommen könne, sie ist jedoch nicht überzeugt, dass die Antwort, die auf diese Fragen zu geben sei, für die Entscheidung des Rechtsstreits ausreiche.

32 Insoweit ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 234 EG es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 34, vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Randnr. 16, und vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 43).

33 Daraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts besteht, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. Urteile vom 15. Mai 2003, Salzmann, C-300/01, Slg. 2003, I-4899, Randnr. 31, und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25). Diese Vermutung der Erheblichkeit kann nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, Slg. 2005, I-5285, Randnr. 30, und vom 28. Juni 2007, Dell'Orto, C-467/05, Slg. 2007, I-5557, Randnr. 40).

34 Im vorliegenden Fall lässt sich auf der Grundlage einer Auslegung der gemeinschaftlichen Zollregelung klären, ob ein Zollagent unter den Umständen der Rechtssache des Ausgangsverfahrens Inhaber einer Bewilligung zur besonderen Verwendung sein muss. Aus den Akten ergibt sich, dass diese Information notwendig ist, um zu entscheiden, ob Nova einen Fehler in ihrem Verhältnis zu Trespa begangen hat, und um festzustellen, wer die Kosten tragen muss, die durch die Nacherhebung der in Rede stehenden Zölle entstanden sind. Es handelt sich somit weder um ein hypothetisches Problem noch um eine Frage, die in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.

35 Zwar wird im Vorabentscheidungsersuchen nicht eindeutig angegeben, ob der Zollagent, nämlich Nova, die Zollanmeldungen für eigene Rechnung oder für Rechnung von Trespa abgegeben hat. Die erste und die dritte Vorlagefrage führen in dieser Hinsicht zu einer Unsicherheit, die durch die gegensätzlichen schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens noch verstärkt wird.

36 Der Gerichtshof kann im Rahmen des Verfahrens nach Art. 234 EG eine Streitfrage bezüglich des Sachverhalts nicht klären. Eine solche Streitfrage fällt, wie im Übrigen jede Würdigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts, in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts (vgl. Urteil vom 11. September 2008, CEPSA, C-279/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof aber über ausreichende Angaben, um die betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen auslegen und, gegebenenfalls unter Differenzierung zwischen verschiedenen Fällen, eine sachdienliche Antwort geben zu können.

38 Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.

Zur Beantwortung der Fragen

Zur ersten Frage

39 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 291 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass der darin verwendete Ausdruck "Person, die die Waren einführt oder einführen lässt" neben dem Einführer, für den die Waren bestimmt sind, den Zollagenten, der die Zollanmeldung abgibt, umfasst.

40 Vorab ist festzustellen, dass weder im Zollkodex noch in der Durchführungsverordnung der Begriff "Zollagent" definiert wird. In Art. 5 des Zollkodex wird der "Zollagent" als Vertreter gegenüber den Zollbehörden genannt.

41 Art. 5 des Zollkodex bestimmt zudem, dass sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen kann. Diese Vertretung kann direkt oder indirekt sein, je nachdem, ob der Vertreter im Namen und für Rechnung eines anderen oder in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt.

42 Wie in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann der Gerichtshof nicht feststellen, in welcher Eigenschaft Nova als Zollagent die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zollanmeldungen abgegeben hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Tatsachenfrage aufzuklären.

43 Nimmt man an, dass Nova als Vertreterin im Sinne von Art. 5 des Zollkodex gehandelt hat, ist es wahrscheinlich, dass sie die genannten Anmeldungen für Rechnung von Trespa nach den Modalitäten der indirekten Stellvertretung abgegeben hat, weil die belgischen Zollvorschriften nach den von Nova und der belgischen Regierung vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen keine direkte Stellvertretung vorsehen.

44 Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass Nova nicht erklärt hat, dass sie für Rechnung von Trespa handele, oder dass sie keine Vertretungsmacht hatte. Es ergibt sich aus Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 des Zollkodex, dass Personen, die die Zollanmeldungen abgegeben haben, in einem solchen Fall als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd gelten. Diese Personen sind dann als Einführer und nicht als Vertreter anzusehen.

45 Außerdem ist zu bestimmen, ob in diesen beiden Fällen ein Zollagent, wie Nova, Inhaber einer schriftlichen Bewilligung im Sinne von Art. 291 der Durchführungsverordnung sein muss.

46 In Teil II Titel I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung, in dem die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung geregelt ist, wird zwar der Ausdruck "Person, die die Waren einführt oder einführen lässt" nicht definiert, doch werden dem Inhaber der genannten Bewilligung dort bestimmte Pflichten auferlegt, aufgrund deren festgestellt werden kann, wer die in Art. 291 Abs. 1 der Durchführungsverordnung bezeichnete Person ist.

47 So schreibt Art. 291 Abs. 3 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung vor, dass der Beteiligte die Zollbehörden in die Lage versetzen muss, die Erzeugnisse während des Bearbeitungsverfahrens im Unternehmen oder in seinen Niederlassungen zu verfolgen. Aus Art. 293 der Durchführungsverordnung ergibt sich auch, dass der Bewilligungsinhaber verpflichtet ist, die Ware der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen, eine Buchführung vorzunehmen, die es den Zollbehörden ermöglicht, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Kontrollen durchzuführen, und diese Buchführung aufzubewahren.

48 Diese Pflichten zeigen, wie die Kommission zu Recht vorträgt, dass es sich bei der Person, die die Ware einführt oder einführen lässt, d. h. die Person, die im Besitz der Bewilligung nach Art. 291 der Durchführungsverordnung sein muss, um diejenige handelt, für die die Ware bestimmt ist und die die Absicht hat, sie der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen. Nur diese Person kann die in den Art. 291 und 293 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Pflichten erfüllen.

49 Der Umstand, dass Art. 291 Abs. 1 der Durchführungsverordnung alternativ die Wendungen "Person, die die Waren einführt" und "Person, die die Waren einführen lässt" gebraucht, weist darauf hin, dass es zulässig ist, Waren zur besonderen Verwendung einzuführen, indem man sich gegenüber den Zollbehörden gemäß Art. 5 des Zollkodex vertreten lässt.

50 Daraus ergibt sich, dass der Vertreter, der Zollanmeldungen für Rechnung eines anderen abgibt, nicht die Person im Sinne von Art. 291 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ist und somit nicht Inhaber einer Bewilligung im Sinne dieses Artikels sein muss.

51 Nur in dem in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils genannten Fall, dass der Zollagent nicht erklärt, im Namen und für Rechnung einer anderen Person zu handeln, oder zwar erklärt, im Namen und für Rechnung einer anderen Person zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzt, wird der Zollagent selbst als Einführer angesehen und muss daher im Besitz einer schriftlichen Bewilligung sein, um eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung für die eingeführten Waren erhalten zu können.

52 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass sich aus Art. 21 in Verbindung mit Art. 86 des Zollkodex ergibt, dass eine Bewilligung nur erteilt wird, wenn die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten. Wird die Bewilligung jedoch erteilt, kann ihr Inhaber aber nachträglich nicht beweisen, dass die Waren insgesamt der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt worden sind, ist dieser nach Art. 302 der Durchführungsverordnung verpflichtet, die nach dem Zollkodex festgesetzten Einfuhrabgaben zu entrichten.

53 Das Vorbringen der belgischen Regierung, dass ein Zollagent zur Gewährleistung der zollamtlichen Überwachung auch dann über eine Bewilligung zur besonderen Verwendung verfügen müsse, wenn er die Waren für Rechnung seines Auftraggebers in seinem eigenen Lager unterbringe, ist zurückzuweisen. Aus den Art. 291 bis 304 ergibt sich nämlich nicht, dass Waren, die zu einer besonderen Verwendung bestimmt sind, ununterbrochen unter zollamtlicher Überwachung bleiben müssen. Diese Waren werden vielmehr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, und die Zollbehörden müssen in der Lage sein, Kontrollen entweder im Betrieb des Unternehmens des Einführers während des Bearbeitungsverfahrens der genannten Waren oder auf der Grundlage der Buchführung des Einführers durchzuführen, um nachträglich zu prüfen, ob die betreffenden Waren tatsächlich der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt worden sind.

54 Auf die erste Frage ist deshalb zu antworten, dass Art. 291 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass sich der Ausdruck "Person, die die Waren einführt oder einführen lässt" auf die Person bezieht, für die die Ware bestimmt ist und die die Absicht hat, sie der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Zollanmeldung selbst abgibt oder sich dabei im Sinne von Art. 5 des Zollkodex vertreten lässt. Der genannte Ausdruck bezieht sich, abgesehen von den Fällen, in denen eine Person nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 des Zollkodex als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt und somit als Einführer anzusehen ist, nicht auf den Vertreter der oben bezeichneten Person gegenüber den Zollbehörden.

Zur zweiten Frage

55 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Art. 1a der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass in einer Situation, in der Waren in Belgien eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden, eine Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft vorliegt. Es möchte zudem wissen, ob in einem solchen Fall die Person im Sinne von Art. 291 der Durchführungsverordnung im Besitz der in diesem Artikel genannten Bewilligung sein muss.

56 Die Art. 291 und 297 der Durchführungsverordnung regeln unterschiedliche Vorgänge. Art. 291 regelt die Einfuhr einer Ware unter Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung wegen ihrer besonderen Verwendung, während Art. 297 die Übertragung von Waren innerhalb der Gemeinschaft betrifft, die nach ihrer Einfuhr, aber vor ihrer Zuführung zur vorgeschriebenen besonderen Verwendung erfolgt.

57 Daraus ergibt sich, dass Ausführungen des Gerichtshofs zur Beantwortung des zweiten Teils der zweiten Frage nicht erforderlich sind, da sich, wenn es sich um eine Einfuhr handelt, die Antwort bereits aus Randnr. 54 des vorliegenden Urteils ergibt. Wenn es sich dagegen um eine Übertragung handelt, wird die Person, die im Besitz einer Bewilligung sein muss, nämlich der Übernehmer, in Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung genannt.

58 Art. 297 der Durchführungsverordnung bestimmt, dass im Falle einer Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft der Übernehmer im Besitz einer nach Art. 291 erteilten Bewilligung sein muss. Art. 1a der Durchführungsverordnung sieht vor, dass für die Anwendung von u. a. deren Art. 291 bis 308 die Länder der Wirtschaftsunion Benelux als ein Mitgliedstaat gelten.

59 Trespa trägt in ihren beim Gerichtshof abgegebenen Erklärungen vor, dass es sich bei jedem Wechsel des Besitzes an den eingeführten Waren um eine Übertragung im Sinne von Art. 297 der Durchführungsverordnung handele.

60 Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass es sich nur beim Wechsel des Eigentums an den betreffenden Waren um eine solche Übertragung handeln könne.

61 Nova trägt vor, dass keine Übertragung innerhalb der Gemeinschaft vorliege, da das Königreich Belgien und das Königreich der Niederlande als ein Mitgliedstaat im Sinne von Art. 1a der Durchführungsverordnung anzusehen seien.

62 Dieser letztgenannten Ansicht kann nicht gefolgt werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung einer Art. 297 der Durchführungsverordnung vorausgegangenen, aber gleichlautenden Bestimmung ergibt sich, dass die Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft sowohl die Übertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch diejenige innerhalb eines Mitgliedstaats betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1989, Chimica del Friuli u. a., 248/88, 254/88 bis 258/88, 309/88 und 316/88, Slg. 1989, 2837, Tenor). Folglich ist Art. 1a der Durchführungsverordnung für die Auslegung des Begriffs "Übertragung" nicht maßgeblich.

63 Was die Frage angeht, ob der Begriff "Übertragung" (in der niederländischen Fassung: overdracht) in Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung den Wechsel des Eigentums an den Waren oder den Wechsel des Besitzes an ihnen betrifft, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Durchführungsverordnung noch aus dem des Zollkodex eine klare Antwort. Der Begriff "overdracht" ist zusammen mit "Weiterverkäufen" und "Verwendungen" in Art. 29 Abs. 1 Buchst. c des Zollkodex (hier in der deutschen Fassung: Überlassungen) aufgezählt, und in Art. 295 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d der Durchführungsverordnung wird der Begriff "Übertragung" als Alternative zu "Überlassung an den Eigentümer" genannt.

64 Darüber hinaus ergibt auch ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Durchführungsverordnung nicht, dass der Gesetzgeber genau festlegen wollte, ob es sich um eine Übertragung des Eigentums an den Waren oder um eine Übertragung des Besitzes an ihnen handelt. So wird der Begriff z. B. mit "cesión" im Spanischen, "Übertragung" im Deutschen, "transfer" im Englischen, "cessione" im Italienischen und "overdracht" im Niederländischen wiedergegeben.

65 Jedenfalls ist die Frage, ob es sich um einen Eigentums- oder um einen Besitzwechsel handelt, nicht ausschlaggebend für die Entscheidung darüber, ob eine Übertragung innerhalb der Gemeinschaft im Sinne von Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung vorliegt. Aus dem Ziel dieser Verordnung ergibt sich vielmehr, dass es auf die Übertragung der Pflichten in Bezug auf die übertragenen Waren auf den Übernehmer ankommt. Deshalb muss der Übernehmer im Besitz einer gemäß Art. 291 der Durchführungsverordnung erteilten Bewilligung sein.

66 So sehen Art. 298 Abs. 4 und 5 und Art. 300 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vor, dass ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Waren die sich aus den Art. 291 bis 304 der Durchführungsverordnung ergebenden Verpflichtungen vom Überlasser auf den Übernehmer übergehen und dass dieser die übertragenen Waren in seiner Buchführung zu verbuchen hat.

67 Daraus ergibt sich, dass eine Übertragung von Waren im Sinne von Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung nur zwischen Personen stattfinden kann, die Inhaber einer Bewilligung zur besonderen Verwendung sind, nämlich zwischen Personen, die beabsichtigen oder beabsichtigten, die übertragenen Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen.

68 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, nämlich wenn die Zollformalitäten in Belgien vorgenommen und die Waren danach in die Niederlande befördert werden, kann man nicht annehmen, dass eine Übertragung innerhalb der Gemeinschaft im Sinne von Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung stattgefunden hat, wenn der Bewilligungsinhaber für Rechnung des eigentlichen Einführers handelt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Die bloße Tatsache, dass die Waren in Belgien eingeführt und verzollt und dann in die Niederlande transportiert worden sind, hat keine Auswirkung darauf, ob eine Übertragung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt.

69 Infolgedessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass in einer Situation, in der Waren in Belgien eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden, keine Übertragung von Waren innerhalb der Gemeinschaft vorliegt, wenn der Bewilligungsinhaber für Rechnung des eigentlichen Einführers handelt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Die bloße Tatsache, dass die Waren in Belgien eingeführt und verzollt und dann in die Niederlande befördert worden sind, hat keine Auswirkung darauf, ob eine Übertragung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Im Fall der Übertragung muss der Übernehmer im Besitz einer gemäß Art. 291 der genannten Verordnung erteilten Bewilligung sein.

Zur dritten Frage

70 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass sich der darin enthaltene Begriff "Übernehmer" auf einen Zollagenten bezieht, der die Zollförmlichkeiten für Rechnung des Einführers erledigt.

71 Wie die Parteien des Ausgangsverfahrens, die belgische Regierung und die Kommission zu Recht ausführen, ist diese Frage zu verneinen.

72 Der Übernehmer ist die Person, die vom Überlasser das Recht oder das übertragene Gut erwirbt. Der Begriff "Übernehmer" im Sinne von Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung bezieht sich auf die Person, die vom Überlasser die Waren erwirbt, für die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt worden ist, die zum Zeitpunkt der Übertragung dieser Verwendung aber noch nicht zugeführt worden sind.

73 Ein Zollagent wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der Nichtgemeinschaftswaren für Rechnung des Einführers verzollt, ist dessen Vertreter gegenüber den Zollbehörden im Sinne von Art. 5 des Zollkodex, während Einführer die Person ist, die die Waren im Sinne von Art. 291 der Durchführungsverordnung einführen lässt.

74 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 297 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen ist, dass sich der darin enthaltene Begriff "Übernehmer" nicht auf den Zollagenten bezieht, der die Zollförmlichkeiten für Rechnung des Einführers vornimmt.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 291 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Ausdruck "Person, die die Waren einführt oder einführen lässt" auf die Person bezieht, für die die Ware bestimmt ist und die die Absicht hat, sie der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Zollanmeldung selbst abgibt oder sich dabei im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vertreten lässt. Der genannte Ausdruck bezieht sich, abgesehen von den Fällen, in denen eine Person nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt und somit als Einführer anzusehen ist, nicht auf den Vertreter der oben bezeichneten Person gegenüber den Zollbehörden.

2. Art. 297 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 89/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der Waren in Belgien eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden, keine Übertragung von Waren innerhalb der Gemeinschaft vorliegt, wenn der Bewilligungsinhaber für Rechnung des eigentlichen Einführers handelt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Die bloße Tatsache, dass die Waren in Belgien eingeführt und verzollt und dann in die Niederlande befördert worden sind, hat keine Auswirkung darauf, ob eine Übertragung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Im Fall der Übertragung muss der Übernehmer im Besitz einer gemäß Art. 291 der genannten Verordnung erteilten Bewilligung sein.

3. Art. 297 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 89/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der darin enthaltene Begriff "Übernehmer" nicht auf den Zollagenten bezieht, der die Zollförmlichkeiten für Rechnung des Einführers vornimmt.

Ende der Entscheidung

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