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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.1993
Aktenzeichen: C-248/92
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 3174/88 vom 21.09.1988


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 3174/88 vom 21.09.1988 Unterposition 7211 21 00 des Anhangs I
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Zwar ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind, doch gibt es Fälle, in denen es für die Zuweisung zu einer Tarifposition auf das Herstellungsverfahren einer Ware ankommt, weil in diesen Normen ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2. Der Begriff "auf vier Flächen gewalzt" in Unterposition 7211 21 00 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 3174/88 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif bezieht sich nur auf das angewandte Herstellungsverfahren, ohne daß es darauf ankommt, ob dieses Herstellungsverfahren bei allen gewalzten Flächen der Ware zu scharfen Kanten führt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 2. AUGUST 1993. - JEPSEN STAHL GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT EMMERICH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT DUESSELDORF - DEUTSCHLAND. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - UNTERPOSITIONEN 7211 21 00 UND 7211 22 90 - AUF VIER FLAECHEN GEWALZT. - RECHTSSACHE C-248/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 22. April 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Unterpositionen 7211 21 00 und 7211 22 90 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Jepsen Stahl GmbH (Klägerin) und dem Hauptzollamt Emmerich (im folgenden: Hauptzollamt) wegen Tarifierung eines im Februar 1989 aus Polen in die Gemeinschaft eingeführten Postens von Stahlprodukten.

3 In der vereinfachten Zollanmeldung beschrieb die Klägerin die auf einer Universalwalzstrasse gefertigte Ware als "flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, MSTG von weniger als 355 MPa, andere, nur warmgewalzt, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen, glatt" und ordnete sie in die Unterposition 7211 21 00 des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) ein.

4 Bei einer Beschau der Ware stellte das Hafenzollamt fest, daß es sich "augenscheinlich [um] flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Breite von weniger als 500 mm mit runden Kanten [...], nicht auf vier Flächen gewalzt" handelt. Nach Ansicht des Hauptzollamts gehörte die Ware also zur Unterposition 7211 22 90.

5 Die Klägerin wendet sich gegen die vom Hauptzollamt vorgenommene Tarifierung. Sie ist der Ansicht, es handele sich bei der Ware aufgrund ihres Herstellungsverfahrens um auf vier Flächen gewalzte Stahlerzeugnisse (sogenannten "Breitflachstahl"). Die vom Hafenzollamt festgestellten Naturwalzkanten seien unvermeidlich und typisch für auf Universalwalzstrassen hergestellte Erzeugnisse.

6 Das Finanzgericht Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Unterposition 7211 21 00 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I zur Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 dahin gehend auszulegen, daß das Merkmal "auf vier Flächen gewalzt" nur auf den Umstand der Herstellung des Erzeugnisses abstellt, oder ist weiter erforderlich, daß die Walzung auf vier Flächen zu einer an der Ware erkennbaren Verformung, scharfen Kanten bei allen gewalzten Flächen, führen muß?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob sich der Begriff "auf vier Flächen gewalzt" in Unterposition 7211 21 00 des GZT nur auf das angewandte Herstellungsverfahren bezieht oder ob darüber hinaus erforderlich ist, daß dieses Herstellungsverfahren zu scharfen Kanten bei allen gewalzten Flächen führen muß.

9 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 25. Mai 1989 in der Rechtssache 40/88, Weber, Slg. 1989, 1395, Randnr. 13) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind.

10 Speziell zu der Frage, ob sich das Herstellungsverfahren der Waren auf ihre Tarifierung auswirkt, hat der Gerichtshof im angeführten Urteil vom 25. Mai 1989 (Randnr. 14) ausgeführt, daß der Zolltarif in der Regel zwar vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurückgreift, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann, er jedoch in bestimmten Fällen auf die Art und Weise der Herstellung einer Ware abstellt. In solchen Fällen kommt es auf das Herstellungsverfahren einer Ware an (vgl. Urteil vom 25. Mai 1989, a. a. O., Randnr. 15).

11 Im vorliegenden Fall bezieht sich der Wortlaut der Unterposition 7211 21 00 des GZT ausdrücklich auf das Herstellungsverfahren, wenn es dort heisst, daß die Waren "auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt" sein müssen. Im Gegensatz zum Vorbringen des Hauptzollamts lässt auch die englische Fassung der Unterposition keine andere Auslegung zu. Im übrigen bestätigen die Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 7211, die auch für die Unterposition 7211 21 00 gelten, daß es entscheidend auf das Herstellungsverfahren ankommt; danach umfasst diese Position Breitflachstahl, bei dem es sich um "Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, nicht in Rollen (Coils), auf vier Flächen in geschlossenen Kalibern oder auf der Universalstrasse warmgewalzt" handelt.

12 Das Hauptzollamt macht geltend, nach der Euronorm 91-81 komme es für die Tarifierung im Gegenteil auf das Bearbeitungsergebnis und nicht auf die tatsächlich vorgenommene Bearbeitung an.

13 Bei den Euronormen handelt es sich jedoch um vom Europäischen Normenausschuß erlassene Normen, die nur die Definition von Stahlprodukten, unabhängig von ihrer zollrechtlichen Tarifierung, betreffen. Diese Normen können im vorliegenden Fall also kein Kriterium bieten.

14 Demzufolge ist auf die Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß sich der Begriff "auf vier Flächen gewalzt" in Unterposition 7211 21 00 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung Nr. 3174/88 nur auf das angewandte Herstellungsverfahren bezieht, ohne daß es darauf ankommt, ob dieses Herstellungsverfahren zu scharfen Kanten bei allen gewalzten Flächen der Ware führt.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 22. April 1992 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff "auf vier Flächen gewalzt" in Unterposition 7211 21 00 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/78 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif bezieht sich nur auf das angewandte Herstellungsverfahren, ohne daß es darauf ankommt, ob dieses Herstellungsverfahren bei allen gewalzten Flächen der Ware zu scharfen Kanten führt.

Ende der Entscheidung

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