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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.05.2007
Aktenzeichen: C-252/05
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 75/442/EWG, Richtlinie 91/156/EWG, Richtlinie 91/271/EWG


Vorschriften:

EG Art. 234
Richtlinie 75/442/EWG
Richtlinie 91/156/EWG
Richtlinie 91/271/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

10. Mai 2007

"Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/156/EWG und 91/271/EWG - Abwasser, das aus einem Kanalisationsnetz austritt - Qualifikation - Anwendungsbereich der Richtlinien 75/442/EWG und 91/271/EWG"

Parteien:

In der Rechtssache C-252/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 20. Mai 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2005, in dem Verfahren

Regina, auf Antrag der

Thames Water Utilities Ltd,

gegen

South East London Division, Bromley Magistrates' Court (District Judge Carr),

Beteiligte:

Environment Agency,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter P. Kuris, J. Makarczyk, L. Bay Larsen und J.-C. Bonichot (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Thames Water Utilities Ltd, vertreten durch R. McCracken, QC, und G. Jones,

- der Environment Agency, vertreten durch D. Hart, QC, und M. Harris, Barrister,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. O'Neill als Bevollmächtigte im Beistand von J. Maurici, Barrister,

- der belgischen Regierung, vertreten durch M. Wimmer als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. Sevenster als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis und D. Lawunmi als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Februar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) und der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40). Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Abwasser, das aus einem Kanalisationsnetz austritt, Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 darstellt und, falls diese Frage bejaht wird, ob es aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv oder Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

In Bezug auf Abfälle

2 Art. 1 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

a) 'Abfall': alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

...

b) 'Erzeuger': jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind ('Ersterzeuger'), und/oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

c) 'Besitzer': der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

..."

3 Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

"(1) Diese Richtlinie gilt nicht für

...

b) folgende Abfälle, soweit für diese bereits andere Rechtsvorschriften gelten:

...

iv) Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle;

...

(2) Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden."

In Bezug auf Abwasser

4 Art. 1 der Richtlinie 91/271 bestimmt:

"Diese Richtlinie betrifft das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen."

5 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: "Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Gemeinden ... mit einer Kanalisation ausgestattet werden", und Absatz 2 bestimmt: "Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprechen."

6 Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 91/271 enthält folgende Verpflichtungen:

"...

Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:

...

- Verhinderung von Leckagen,

..."

Nationales Recht

In Bezug auf Abfälle

7 Section 33(1) des Environmental Protection Act (Umweltschutzgesetz) 1990 bestimmt:

"Es ist verboten - a) überwachte Abfälle ... an irgendeinem Ort in oder auf dem Boden abzulagern, es sei denn, es gilt eine Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung und die Ablagerung erfolgt entsprechend dieser Genehmigung."

8 Section 75(4) des Environmental Protection Act 1990 definiert "überwachte Abfälle" als "Haushaltsabfälle, Industrie- und Gewerbeabfälle oder andere Abfälle dieser Art".

9 Section 75(8) des Environmental Protection Act 1990 bestimmt, dass "vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung ... Bezugnahmen auf Abfälle in Subsection (7) und in dieser Subsection ... nicht Abwässer (einschließlich der Abwässer in und von Toiletten) [umfassen]".

10 In Anwendung des Environmental Protection Act 1990 wurden die Controlled Waste Regulations (Verordnung über überwachte Abfälle) 1992 erlassen.

11 Nach Regulation 5(1) der Controlled Waste Regulations 1992 "... [müssen] die in Anhang 3 aufgeführten Abfälle ... für die Zwecke von Teil II des Gesetzes als Industrieabfälle behandelt werden".

12 Anhang 3 Paragraph 7(a) nimmt Bezug auf "Abwässer, die nicht unter eine in Regulation 7 aufgeführte Beschreibung fallen und die ... in oder auf dem Boden beseitigt werden". Regulation 7(1)(a) schließt "Abwässer, Klärschlamm oder Faulschlamm, die (auf andere Weise als durch Benutzung einer mobilen Einrichtung) innerhalb des Betriebsgeländes von Kläranlagen behandelt, aufbewahrt oder beseitigt werden" von den überwachten Abfällen aus, sofern die Behandlung, Aufbewahrung oder Beseitigung Bestandteil der Tätigkeiten der Kläranlage ist.

13 Nach Regulation 7A der Controlled Waste Regulations 1992 "sind nicht von der Richtlinie erfasste Abfälle für Zwecke von Teil II des Environmental Protection Act 1990 nicht als Haushalts-, Industrie- oder Gewerbeabfälle zu behandeln".

14 Schließlich definieren die Controlled Waste Regulations 1992 "Abfälle im Sinne der Richtlinie" als "alle Stoffe oder Gegenstände der in Teil II des Anhangs 4 aufgezählten Gruppen, deren sich der Erzeuger oder die Person, die sie besitzt, entledigt, entledigen will oder entledigen muss, jedoch mit Ausnahme von allem, was nach Art. 2 der Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist". Die Bedeutung des Begriffs "sich entledigen" ist identisch mit der Bedeutung, die er nach der Richtlinie hat, und der Begriff "Erzeuger" bedeutet jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle im Sinne der Richtlinie angefallen sind oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken".

In Bezug auf Abwässer

15 Zu dem Zeitpunkt, als die behaupteten Verstöße begangen wurden, bestimmte Section 94(1) des Water Industry Act (Wasserwirtschaftsgesetz) 1991:

"Jedes Unternehmen der Abwasserbeseitigung hat: a) (auf seinem Gebiet oder anderswo) ein System der öffentlichen Kanalisation zu errichten, zu verbessern und zu erweitern sowie die betreffenden Abwasserkanäle so zu reinigen und zu warten, dass dieses Gebiet wirksam entwässert wird und weiterhin entwässert bleibt; b) Vorkehrungen für die Entleerung der Kanalisation und alle weiteren Vorkehrungen ... zu treffen, die wiederholt erforderlich sind, um den Inhalt dieser Kanalisation in Abwasserbeseitigungsanlagen oder auf andere Art und Weise wirksam zu behandeln."

16 Außerdem hat der Staatssekretär oder der Generaldirektor der Wasserwirtschaftsbehörde bei einer Zuwiderhandlung durch einen Unternehmer der Abwasserbeseitigung nach Section 94(1) gemäß Section 18 des Water Industry Act 1991 eine endgültige (nach einem streitigen Verfahren anwendbare) oder vorläufige (unmittelbar anwendbare) Vollstreckungsanordnung zu erlassen, wonach das Erforderliche zu unternehmen ist, um die Beachtung dieser Verpflichtung sicherzustellen.

17 Die Urban Waste Water Treatment (England and Wales) Regulations (Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser) 1994 wurden zur Umsetzung der Richtlinie 91/271 erlassen und ergänzen die Bestimmungen von Section 94 Water Industry Act 1991.

18 Regulation 4(1) der Urban Waste Water Treatment (England and Wales) Regulations 1994 bestimmt:

"Diese Regulation ergänzt die Verpflichtung aus Section 94 des Water Industry Act 1991 ... und jeder Verstoß gegen diese Regulation ist für die Zwecke jenes Gesetzes als Verstoß gegen die genannte Verpflichtung anzusehen".

19 Regulation 4(4) sieht vor, dass die Verpflichtungen aus Section 94(1)(b) auch die Verpflichtung umfassen, "in die Kanalisation eingebrachtes kommunales Abwasser vor dessen Auslassen (discharge) einer Behandlung gemäß Regulation 5 zu unterziehen".

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

20 Thames Water Utilities Ltd ist ein öffentliches Unternehmen der Abwasserbehandlung. Gegen dieses wurde durch die Environment Agency, einer unabhängigen Körperschaft, die u. a. für bestimmte Aspekte des Umweltschutzes in England und Wales zuständig ist, ein Strafverfahren eingeleitet. Thames Water Utilties Ltd wird vorgeworfen, unbehandeltes Abwasser, bei dem es sich um "überwachten Abfall" handelte, im Gebiet der Grafschaft Kent ausgebracht und in überwachte Gewässer dieser Grafschaft eingeleitet zu haben. Das zuständige Gericht ist der South East London Division, Bromley Magistrates' Court (District Judge Carr). Dieser hat es abgelehnt, über eine rechtliche Vorfrage zu entscheiden, die darauf gerichtet war, zu bestimmen, ob Abwasser, das aus einer Kanalisation austritt, die von einem Unternehmen wie Thames Water Utilities Ltd unterhalten wird, einen "überwachten Abfall im Sinne der englischen Gesetzgebung" darstellt.

21 Thames Water Utilities Ltd stellte beim vorlegenden Gericht einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung (judicial review) dieser Ablehnung.

22 Nach der Feststellung, dass ein überwachter Abfall im Sinne des nationalen Rechts ein Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 sein müsse, hat der High Court of Justice (England and Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Abwasser, das aus einem Abwasserkanalisationsnetz austritt, das von einem öffentlichen Unternehmen der Abwasserbehandlung gemäß der Richtlinie 91/271 und/oder dem Water Industry Act 1991 unterhalten wird, Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442?

2) Falls Frage 1 bejaht wird: Ist dieses Abwasser

a) nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv der Richtlinie 75/442 insbesondere in Verbindung mit der Richtlinie 91/271 und/oder dem Water Industry Act 1991 Abfall, für den die Richtlinie 75/442 nicht gilt, oder

b) fällt es unter Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 75/442 und ist insbesondere aufgrund der Richtlinie 91/271 vom Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 ausgeschlossen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Abwasser Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 ist, wenn es aus einem Kanalisationsnetz austritt, das von einem öffentlichen Unternehmen in Anwendung der zur Umsetzung der Richtlinie 91/271 erlassenen Rechtsvorschriften betrieben wird.

24 Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442 definiert Abfall als "alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt [oder] entledigen will ..." Der genannte Anhang erläutert und verdeutlicht diese Definition durch die Aufstellung eines Verzeichnisses von Stoffen und Gegenständen, die als Abfälle eingestuft werden können. Jedoch hat dieses Verzeichnis nur Hinweischarakter, da sich die Einstufung von Abfällen vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen" ergibt (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Van de Walle u. a., C-1/03, Slg. 2004, I-7613, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 nennt außerdem die Arten von Abfällen, die unter bestimmten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sein können, auch wenn es sich um Abfälle handelt, die der Definition in Art. 1 Buchst. b der Richtlinie entsprechen.

26 Dies gilt nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv der Richtlinie 75/442 auch für "Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle". Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber "Abwässer" ausdrücklich als Abfälle im Sinne der Richtlinie 75/442 qualifizieren wollte, wobei er vorsah, dass diese Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie und damit aus der durch diese aufgestellten allgemeinen rechtlichen Regelung für Abfälle herausfallen können.

27 In dieser Hinsicht ist der Ausdruck "sich entledigen" nicht nur im Licht der Zielsetzung der Richtlinie 75/442, d. h. des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen der Sammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen, sondern auch im Licht von Art. 174 Abs. 2 EG auszulegen. Dieser bestimmt: "Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung ..." Daher kann der Ausdruck "sich entledigen" nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 15. Juni 2000, ARCO Chemie Nederland u. a., C-418/97 und C-419/97, Slg. 2000, I-4475, Randnrn. 36 bis 40).

28 Der Umstand, dass Abwasser aus einem Kanalisationsnetz austritt, wirkt sich nicht auf seine Eigenschaft als "Abfall" im Sinne der Richtlinie 75/442 aus. Entweicht Abwasser aus einer Kanalisation, so ist dies ein Umstand, durch den das Unternehmen der Abwasserbehandlung, Besitzer dieses Wassers, "sich dessen entledigt". Dass es sich um ein unbeabsichtigtes Auslaufen handelt, kann nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass das unabsichtliche Ausbringen von Kraftstoffen auf den Boden als Handlung gewertet werden kann, mit der der Besitzer dieser Kraftstoffe "sich deren entledigt" (vgl. in diesem Sinne Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 47). Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass der Richtlinie 75/442 ein Teil ihrer Wirkung genommen würde, wenn Kraftstoffe, die eine Verunreinigung bewirkt haben, nur deswegen nicht als Abfälle angesehen würden, weil sie unabsichtlich ausgebracht worden sind (vgl. Urteil Van de Walle u. a., Randnr. 48). Diese Überlegung gilt auch für unbeabsichtigt ausgetretenes Abwasser.

29 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Abwasser, das aus einem Kanalisationsnetz austritt, das von einem öffentlichen Unternehmen der Abwasserbehandlung in Anwendung der Richtlinie 91/271 und der zu deren Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften betrieben wird, Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 ist.

Zu Frage 2 Buchst. a

30 Mit Frage 2 Buchst. a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Abwasser, das aus einem Abwasserkanalisationsnetz austritt, Abfall ist, der nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv der Richtlinie 75/442 insbesondere in Verbindung mit der Richtlinie 91/271 oder dem Water Industry Act 1991 oder aber mit beiden gemeinsam vom Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 ausgenommen ist.

31 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv der Richtlinie 75/442 gilt diese nicht für Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle; Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für diese Abwässer "andere Rechtsvorschriften" gelten.

32 Wie der Gerichtshof in Randnr. 49 des Urteils vom 11. September 2003 AvestaPolarit Chrome (C-114/01, Slg. 2003, I-8725) entschieden hat, können die Worte "andere Rechtsvorschriften" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 auch nationale Rechtsvorschriften erfassen.

33 Jedoch dürfen die fraglichen Regelungen, um im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b als "andere Rechtsvorschriften" angesehen werden zu können, nicht nur bestimmte Stoffe betreffen, sondern müssen genaue Bestimmungen über ihre Bewirtschaftung als Abfall im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Richtlinie 75/442 enthalten. Andernfalls wäre die Bewirtschaftung dieser Abfälle weder im Rahmen der Richtlinie 75/442 oder einer anderen Richtlinie noch im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften geregelt, was sowohl gegen den Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 verstieße als auch dem Ziel selbst des Abfallrechts der Gemeinschaft widerspräche (vgl. in diesem Sinne Urteil AvestaPolarit Chrome, Randnr. 52).

34 Daraus folgt, dass die fraglichen gemeinschaftlichen oder nationalen Regelungen, um als "andere Rechtsvorschriften" angesehen werden zu können, genaue Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Abfälle enthalten und ein Schutzniveau gewährleisten müssen, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Richtlinie 75/442 und insbesondere aus deren Art. 4, 8 und 15 ergibt.

35 Die Richtlinie 91/271 gewährleistet ein solches Schutzniveau nicht. Zwar regelt sie das Sammeln, Behandeln und Einleiten von Abwasser, hinsichtlich Abwasserleckagen beschränkt sie sich aber auf die Verpflichtung, das Risiko solcher Leckagen bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation zu verhindern. Die Richtlinie 91/271 enthält keine Zielsetzung hinsichtlich der Abfallbeseitigung oder der Sanierung kontaminierter Böden. Sie kann deshalb nicht als Richtlinie angesehen werden, die die Bewirtschaftung von Abwasser betrifft, das aus der Kanalisation austritt, und die ein Schutzniveau gewährleistet, das demjenigen zumindest gleichwertig ist, das sich aus der Richtlinie 75/442 ergibt.

36 Hinsichtlich der für das Ausgangsverfahren geltenden nationalen Rechtsvorschriften lässt sich weder den beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen noch den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen entnehmen, welchen genauen Umfang die Befugnisse der zuständigen Verwaltung des Vereinigten Königreichs haben. Das vorlegende Gericht hat anhand der in den Randnrn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils festgelegten Kriterien zu bestimmen, ob der Water Industry Act 1991 oder die Urban Waste Water (England and Wales) Regulations 1994 genaue Bestimmungen über die Bewirtschaftung der in Rede stehenden Abfälle enthalten und ob sie einen Umweltschutz gewährleisten, der demjenigen gleichwertig ist, der durch die Richtlinie 75/442 und insbesondere durch deren Art. 4, 8 und 15 gewährleistet wird.

37 Sollte dies nicht der Fall sei, so hat das vorlegende Gericht die nationalen Vorschriften unberücksichtigt zu lassen und auf das Ausgangsverfahren die Bestimmungen der Richtlinie 75/442 und der zu deren Umsetzung erlassenen nationalen Maßnahmen anzuwenden.

38 Auf Frage 2 Buchst. a ist somit zum einen zu antworten, dass es sich bei der Richtlinie 91/271 nicht um "andere Rechtsvorschriften" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 handelt, und zum anderen, dass das vorlegende Gericht nach den im vorliegenden Urteil festgelegten Kriterien zu überprüfen hat, ob die nationalen Rechtsvorschriften als "andere Rechtsvorschriften" im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden können. Dies ist der Fall, wenn diese nationalen Rechtsvorschriften genaue Bestimmungen über die Bewirtschaftung der in Rede stehenden Abfälle enthalten und wenn sie einen Umweltschutz gewährleisten, der demjenigen gleichwertig ist, der durch die Richtlinie 75/442 und insbesondere durch deren Art. 4, 8 und 15 gewährleistet wird.

Zu Frage 2 Buchst. b

39 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Richtlinie 75/442 in ihrer durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung eine Rahmenrichtlinie ist, da ihr Art. 2 Abs. 2 vorsieht, dass zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden können. Eine solche Einzelrichtlinie kann als Lex specialis gegenüber der Richtlinie 75/442 angesehen werden, so dass ihre Vorschriften in Fällen, die sie spezifisch regeln soll, denjenigen der Richtlinie 75/442 vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2003, Mayer Parry Recycling C-444/00, Slg. 2003, I-6163, Randnrn. 51 und 57).

40 Wie in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, enthält die Richtlinie 91/271 keine Bestimmung, die aus der Kanalisation austretendes Abwasser als solches betrifft. Sie kann deshalb nicht als Richtlinie angesehen werden, die gegenüber der Richtlinie 75/442 besondere oder ergänzende Vorschriften zur Regelung der Bewirtschaftung von aus der Kanalisation austretendem Abwasser enthält.

41 Daher ist auf Frage 2 Buchst. b zu antworten, dass die Richtlinie 91/271 hinsichtlich der Bewirtschaftung von aus der Kanalisation austretendem Abwasser nicht als Lex specialis gegenüber der Richtlinie 75/442 angesehen werden kann und dass sie deshalb nicht nach Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie Anwendung finden kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Abwasser, das aus einem Kanalisationsnetz austritt, das von einem öffentlichen Unternehmen der Abwasserbehandlung in Anwendung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und der zu deren Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften betrieben wird, ist Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung.

2. Bei der Richtlinie 91/271 handelt es sich nicht um "andere Rechtsvorschriften" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung. Das vorlegende Gericht hat nach den im vorliegenden Urteil festgelegten Kriterien zu überprüfen, ob die nationalen Rechtsvorschriften als "andere Rechtsvorschriften" im Sinne der genannten Vorschrift angesehen werden können. Dies ist der Fall, wenn diese nationalen Rechtsvorschriften genaue Bestimmungen über die Bewirtschaftung der in Rede stehende Abfälle enthalten und wenn sie einen Umweltschutz gewährleisten, der demjenigen gleichwertig ist, der durch die Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung und insbesondere durch die Art. 4, 8 und 15 der Richtlinie 75/442 gewährleistet wird.

3. Die Richtlinie 91/271 kann hinsichtlich der Bewirtschaftung von aus der Kanalisation austretendem Abwasser nicht als Lex specialis gegenüber der Richtlinie 75/442 in der durch die Richtlinie 91/156 geänderten Fassung angesehen werden, und sie kann deshalb nicht nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 75/442 Anwendung finden.

Ende der Entscheidung

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