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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: C-252/96 P
Rechtsgebiete: EGKS- Satzung, EAG-Satzung


Vorschriften:

EGKS- Satzung
EAG-Satzung
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist eine Bestimmung, die für die Parteien und nicht für das Gericht gilt.

Daher kann dem Gericht kein Verstoß gegen diese Vorschrift durch Bezugnahme auf einen von den Parteien nicht geltend gemachten Klagegrund vorgeworfen werden.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 19. November 1998. - Europäisches Parlament gegen Enrique Gutiérrez de Quijano y Lloréns. - Rechtsmittel - Verfahren vor dem Gericht - Verbot neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel - Geltung für das Gericht - Beamte - Interinstitutionelle Übernahme. - Rechtssache C-252/96 P.

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung sowie den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 22. Mai 1996 in der Rechtssache T-140/94 (Gutiérrez de Quijano y Lloréns/Parlament, Slg. ÖD 1996, II-689; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz die Entscheidung des Parlaments vom 10. Januar 1994 über die Zurückweisung der Beschwerde von Herrn Gutiérrez de Quijano gegen die Ablehnung seiner Bewerbung um die freie Stelle, auf die sich die Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91 bezog (im folgenden: streitige Entscheidung), aufgehoben hat.

Sachverhalt

2 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß Herr Gutiérrez de Quijano, der am 6. Januar 1986 als Dolmetscher spanischer Sprache in den Dienst des Parlaments getreten war, am 1. Januar 1990 vom Gerichtshof übernommen wurde.

3 Am 4. Juli 1991 richtete Herr Gutiérrez de Quijano ein Schreiben an den Direktor des Dolmetscherdienstes des Parlaments, in dem er den Wunsch zum Ausdruck brachte, auf dem Dienstposten wiederverwendet zu werden, den er im Parlament vor seiner Übernahme durch den Gerichtshof bekleidet hatte. Da er keine Antwort erhielt, bat er mit Schreiben vom 5. Februar 1992 an seinen ehemaligen Vorgesetzten im Parlament um eine schriftliche Beantwortung seines Übernahmeantrags. Mit Schreiben vom 19. März 1992 teilte ihm dieser mit, daß der Vorgang den zuständigen Verwaltungsstellen des Parlaments zugeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 24. Mai 1992 an die Personalabteilung des Parlaments bat Herr Gutiérrez de Quijano erneut um schriftliche Beantwortung seines Übernahmeantrags. Da keine Antwort erfolgte, wandte er sich persönlich an die Personalabteilung, die ihm mitteilte, daß sein Antrag nie eingegangen sei.

4 Mit Schreiben vom 30. Juli 1992 teilte die Generaldirektion Verwaltung des Parlaments Herrn Gutiérrez de Quijano mit, daß die Dienstposten für Dolmetscher beim Parlament nach Maßgabe der Sprachkombinationen besetzt würden und daß nicht beabsichtigt sei, Personal mit einer "Sprachenauswahl" wie der seinen einzustellen.

5 Am 26. November 1992 wurde die Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/161/LA zur Einstellung von Dolmetschern spanischer Sprache veröffentlicht. Mit Schreiben vom 11. Januar 1993 erinnerte Herr Gutiérrez de Quijano den Leiter der Personalabteilung des Parlaments daran, daß nach Artikel 29 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) das Übernahmeverfahren Vorrang vor dem Auswahlverfahren habe, und wiederholte förmlich seinen Antrag auf Wiederverwendung bei diesem Organ.

6 Am 15. März 1993 veröffentlichte das Parlament die Stellenausschreibung Nr. 7281 für den im Wege der Versetzung zu besetzenden Dienstposten VI/LA/2759 eines Dolmetschers spanischer Sprache. Zur Besetzung desselben Dienstpostens im Wege der Übernahme von anderen Gemeinschaftsorganen veröffentlichte das Parlament am selben Tag auch die Stellenausschreibung PE/LA/91. Beide Ausschreibungen waren gleichlautend in bezug auf die Art der Tätigkeit und die von den Bewerbern verlangten Fähigkeiten und Kenntnisse. Dazu gehörten die "Fähigkeit, die Verantwortung für bestimmte Koordinationsaufgaben zu übernehmen", und die "besondere Kenntnis der Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gemeinschaften ergeben", die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/161/LA nicht als Voraussetzungen aufgeführt waren.

7 Am 22. März 1993 bewarb sich Herr Gutiérrez de Quijano um den Dienstposten, auf den sich die Ausschreibung der im Wege der Übernahme zu besetzenden Stelle bezog. Mit Schreiben vom 16. August 1993 teilte ihm das Parlament mit, daß seinem Übernahmeantrag nicht entsprochen werden könne. Am 30. September 1993 legte Herr Gutiérrez de Quijano gegen die Entscheidung über die Ablehnung seines Übernahmeantrags Beschwerde ein. Diese Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 10. Januar 1994 zurückgewiesen.

8 Am 8. April 1994 erhob Herr Gutiérrez de Quijano Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und auf Ersatz des immateriellen Schadens, den er aufgrund der Ablehnung der Übernahme erlitten habe.

Das angefochtene Urteil

9 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem Aufhebungsantrag stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.

10 Herr Gutiérrez de Quijano hat vor dem Gericht vorgetragen, das Parlament habe gegen die in Artikel 29 des Statuts festgelegte Rangfolge, wonach die Anstellungsbehörde zuerst die Übernahmeanträge der Beamten anderer Organe zu prüfen habe, bevor sie ein externes Auswahlverfahren eröffne, sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen und gesunden Verwaltung, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen. Der Verstoß gegen Artikel 29 des Statuts und gegen diese Grundsätze habe sich daraus ergeben, daß das Parlament zunächst, am 26. November 1992, die Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens PE/161/LA zur Einstellung von Dolmetschern mit den gleichen Sprachkombinationen wie den seinen veröffentlicht habe, sodann, am 15. März 1993, die Stellenausschreibung PE/LA/91 veröffentlicht habe, in deren Rahmen das Parlament seine Bewerbung abgelehnt habe, obwohl er die aufgestellten Voraussetzungen vollständig erfuellt habe und der einzige Bewerber gewesen sei, und schließlich die Bewerbungen der erfolgreichen Teilnehmer an dem allgemeinen Auswahlverfahren berücksichtigt habe, obwohl deren Fähigkeiten nicht an die seinen herangereicht hätten.

11 In Randnummer 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zum einen darauf hingewiesen, daß Artikel 29 Absatz 1 des Statuts die Anstellungsbehörde verpflichte, vorrangig die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs zu prüfen, bevor sie zu einer der folgenden Stufen übergehe, nämlich - in dieser Reihenfolge - der Prüfung der Möglichkeiten der Durchführung eines internen Auswahlverfahrens, der Berücksichtigung interinstitutioneller Übernahmeanträge und gegebenenfalls der Durchführung eines allgemeinen Auswahlverfahrens (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Februar 1992 in der Rechtssache T-52/90, Volger/Parlament, Slg. 1992, II-121, Randnr. 19), und zum anderen ausgeführt, daß die gleichzeitige Veröffentlichung von Ausschreibungen, die verschiedenen, aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts entsprächen - wie einer internen Stellenausschreibung und der Ausschreibung einer im Wege der Übernahme zu besetzenden Stelle -, auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis in den Ausschreibungen auf die in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts festgelegte Rangfolge der vorrangigen Prüfung interner Bewerbungen vor der Berücksichtigung etwaiger interinstitutioneller Übernahmeanträge nicht entgegenstehe (vgl. Urteil Volger/Parlament, a. a. O., Randnr. 20).

12 Daraus hat das Gericht in Randnummer 42 gefolgert, daß der Umstand, daß die Veröffentlichung der Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens PE/161/LA am 26. November 1992 vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91 am 15. März 1993 erfolgt sei, nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts darstelle, da die im allgemeinen Auswahlverfahren eingereichten Bewerbungen erst berücksichtigt worden seien, nachdem die Prüfung der Bewerbungen abgeschlossen gewesen sei, die im Rahmen der Ausschreibung der im Wege der Übernahme zu besetzenden Stelle eingegangen seien.

13 Sodann hat das Gericht in Randnummer 43 ausgeführt, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in Ausübung ihres Ermessens beschließe, im dienstlichen Interesse ihre Auswahlmöglichkeiten zu erweitern und daher im Einstellungsverfahren zu einem anderen Verfahrensabschnitt überzugehen, der nach der in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Reihenfolge nachrangig sei, von diesem Ermessen in dem rechtlichen Rahmen Gebrauch machen müsse, den sie sich durch die Stellenausschreibung selbst gesetzt habe, indem sie sicherstelle, daß die in dieser Ausschreibung aufgeführten Voraussetzungen mit denjenigen übereinstimmten, die in den Ausschreibungen für die späteren Verfahrensabschnitte - insbesondere, wie im vorliegenden Fall, in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens - enthalten seien, da die Organe, wenn es ihnen freistuende, die Teilnahmebedingungen von einem Abschnitt des Stellenbesetzungsverfahrens zum nächsten insbesondere durch Senkung der Anforderungen zu ändern, externe Einstellungsverfahren durchführen könnten, ohne zuvor interne Bewerbungen oder, wie im vorliegenden Fall, die im Verfahrensabschnitt der interinstitutionellen Übernahme eingereichten Bewerbungen prüfen zu müssen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. Februar 1989 in den Rechtssachen 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Van der Stijl und Cullington/Kommission, Slg. 1989, 511, Randnr. 52, und des Gerichts vom 22. März 1995 in der Rechtssache T-586/93, Kotzonis/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. ÖD 1995, II-203, Randnr. 45).

14 Das Gericht hat beim Vergleich der fraglichen Ausschreibungen in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils festgestellt, daß die Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91 von den betreffenden Bewerbern die "Fähigkeit, die Verantwortung für bestimmte Koordinationsaufgaben zu übernehmen", fordere, während diese Voraussetzung in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/161/LA nicht vorgesehen sei. Angesichts der Rechtsprechung, wonach sich die Ausschreibungen genau zu entsprechen hätten, war das Gericht der Auffassung, das Parlament könne nicht behaupten, daß diese Voraussetzung, die in seinem Muster für Stellenausschreibungen nur für Stellen der Besoldungsgruppe LA 5/LA 4 vorgesehen sei, praktisch keine Auswirkungen gehabt habe und daß kein Bewerber um eine Stelle der Besoldungsgruppe LA 7/LA 6 aufgrund dieses Kriteriums berücksichtigt oder abgelehnt worden sei.

15 Das Gericht hat in Randnummer 45 weiter festgestellt, die Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91 enthalte eine Voraussetzung bezueglich der "besonderen Kenntnis der Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Gemeinschaften ergeben", im Gegensatz zur Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/161/LA, die unter der Beschreibung der Pflichtprüfungen (Punkt B) nur eine Voraussetzung in bezug auf "Kenntnisse in den wichtigen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft" aufstelle. Da die Stellenausschreibung eine "besondere" Kenntnis der Probleme verlange, die sich im Zusammenhang mit der "Zuständigkeit" der Europäischen Gemeinschaften ergäben, stelle sie praktisch ein strengeres als das in der Ausschreibung des externen Auswahlverfahrens enthaltene Erfordernis auf; eine "besondere" Kenntnis setze nämlich vertiefte spezifische Kenntnisse in einem Bereich - den "Zuständigkeiten" der Europäischen Gemeinschaften - voraus, der auf sämtliche Gebiete verweise, auf denen die Europäischen Gemeinschaften über bestimmte Befugnisse verfügten, während die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/161/LA geforderten "Kenntnisse in den wichtigen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft" nur allgemeine Kenntnisse in den wichtigen Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft voraussetzten, die nicht notwendigerweise alle Zuständigkeitsbereiche der Gemeinschaft umfassten.

16 Das Gericht ist in Randnummer 46 zu dem Ergebnis gelangt, daß die Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91, die wie die interne Stellenausschreibung Nr. 7281 am 15. März 1993 veröffentlicht wurde, strengere Teilnahmebedingungen enthalte als die am 26. November 1992 veröffentlichte Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/161/LA (vgl. Urteil Van der Stijl und Cullington/Kommission, a. a. O., Randnr. 50). Unter diesen Umständen habe die Anstellungsbehörde weder in dem Rahmen bleiben können, den sie sich ursprünglich durch die entgegen der Reihenfolge des Artikels 29 Absatz 1 des Statuts erfolgten Veröffentlichung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/161/LA vor der Veröffentlichung der internen Stellenausschreibung Nr. 7281 und der Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91 gesetzt habe, noch in dem Rahmen, den sie sich später durch die Veröffentlichung der beiden zuletzt genannten Ausschreibungen gesetzt habe. Da diese Ausschreibungen denselben Dienstposten beträfen, habe die Anstellungsbehörde den Hauptzweck vereitelt, den sie im Einstellungsverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts erfuellen müssten, nämlich die Interessenten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle notwendigen Voraussetzungen zu unterrichten (vgl. Urteile des Gerichts vom 3. März 1993 in der Rechtssache T-58/91, Booß und Fischer/Kommission, Slg. 1993, II-147, Randnr. 67, Kotzonis/Wirtschafts- und Sozialausschuß, a. a. O., Randnr. 67, und vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache T-562/93, Obst/Kommission, Slg. ÖD 1995, II-737, Randnr. 46). Wenn die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall festgestellt habe, daß die in der internen Stellenausschreibung und der Ausschreibung der im Wege der Übernahme zu besetzenden Stelle sowie in der Ausschreibung des allgemeinen Auswahlverfahrens geforderten Voraussetzungen entweder strenger oder weniger streng gewesen seien, als die Erfordernisse des Dienstes dies verlangten, so hätte es ihr freigestanden, das Stellenbesetzungsverfahren durch Aufhebung der ursprünglichen Ausschreibung und durch deren Ersetzung durch eine in dem einen oder anderen Sinne berichtigte Ausschreibung zu wiederholen (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Februar 1993 in der Rechtssache T-45/91, Mc Avoy/Parlament, Slg. 1993, II-83, Randnr. 48), um auf der Grundlage dieser Ausschreibung die späteren Abschnitte des Einstellungsverfahrens, wie sie in Artikel 29 Absatz 1 des Statuts vorgesehen seien, ordnungsgemäß absolvieren zu können.

17 Das Gericht hat jedoch in Randnummer 47 festgestellt, daß das Parlament die Ausschreibungen nicht aufgehoben, sondern das Einstellungsverfahren auf der Grundlage der beiden inhaltlich voneinander abweichenden Ausschreibungen fortgeführt habe. Daraus hat es in Randnummer 49 gefolgert, daß die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Gutiérrez de Quijano unter nicht ordnungsgemässen Umständen, unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts, erfolgt sei.

18 In Randnummer 50 hat das Gericht darauf hingewiesen, daß im übrigen das Parlament, als es die Bewerbung von Herrn Gutiérrez de Quijano endgültig mit der Begründung abgelehnt habe, daß die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sei, eine freie Stelle zu besetzen, und über grössere Vergleichs- und Auswahlmöglichkeiten verfügen wolle, seine Bewerbung in Wirklichkeit nicht anhand der in der Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91 und auch nicht anhand der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/161/LA vorgesehenen Voraussetzungen geprüft habe, denn bei der Prüfung der aufgrund der zuletzt genannten Ausschreibung eingereichten Bewerbungen sei die Bewerbung bereits abgelehnt gewesen. Das Parlament habe daher keine Abwägung der Verdienste von Herrn Gutiérrez de Quijano und der Verdienste der aufgrund der Ausschreibung PE/161/LA berücksichtigten Bewerber vorgenommen, um im vorliegenden Fall eine den Kriterien des Artikels 29 des Statuts entsprechende Einstellung zu gewährleisten, obwohl eine solche Abwägung eindeutig als Grund für die Entscheidung der Anstellungsbehörde angegeben worden sei, mit der Veröffentlichung der Ausschreibung PE/161/LA, die gerade weitergehende Wahl- und Vergleichsmöglichkeiten erlauben sollte, zum Verfahrensabschnitt des allgemeinen Auswahlverfahrens überzugehen, und obwohl diese Prüfung möglich gewesen wäre, da das Parlament über die Bewerbungen für das externe Auswahlverfahren gleichzeitig mit der Bewerbung von Herrn Gutiérrez de Quijano verfügt habe.

19 Das Gericht hat daher in Randnummer 51 festgestellt, daß die streitige Entscheidung aufzuheben sei, ohne die anderen Klagegründe von Herrn Gutiérrez de Quijano geprüft zu haben.

Das Rechtsmittel

20 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Parlament, seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und festzustellen, daß die Klage unbegründet ist. Das Rechtsmittel ist auf den einzigen Grund gestützt, daß das Gericht dadurch gegen Artikel 48 § 2 seiner Verfahrensordnung, wonach neue Angriffsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden könnten, verstossen habe, daß es die streitige Entscheidung wegen mangelnder Identität des Wortlauts der Ausschreibung der im Wege der Übernahme zu besetzenden Stelle und des Wortlauts der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgehoben habe, obwohl dieser Grund von Herrn Gutiérrez de Quijano nie geltend gemacht worden sei, weder im Beschwerdeverfahren noch im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht. Das Gericht habe auf diesen Klagegrund von Amts wegen Bezug genommen, als es dem Parlament zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Reihe von Fragen gestellt habe. Was aber den Parteien untersagt sei, sei erst recht auch dem Gericht untersagt.

21 Ausserdem sei der Klagegrund der mangelnden Identität der Ausschreibungen, auch wenn er nicht als neues Angriffsmittel unzulässig wäre, wegen Fehlens einer beschwerenden Maßnahme und eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Da Herr Gutiérrez de Quijano nicht am Auswahlverfahren PE/161/LA teilgenommen habe, sei er durch den Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens nicht beschwert worden. Zudem habe die Tatsache, daß er am Auswahlverfahren nicht teilgenommen habe, zur Folge, daß er kein Rechtsschutzinteresse habe.

22 Für den Fall, daß der Gerichtshof dennoch der Auffassung sei, daß der vom Gericht von Amts wegen geprüfte Anfechtungsgrund zulässig sei und daß es kein Zulässigkeitsproblem wegen des Fehlens einer beschwerenden Maßnahme gebe, trägt das Parlament durch Verweisung auf eine Anlage zur Rechtsmittelschrift die vor dem Gericht vorgetragenen Argumente erneut vor, wonach der unterschiedliche Wortlaut der Ausschreibungen bei der Prüfung der Bewerbung von Herrn Gutiérrez de Quijano keine Rolle gespielt habe.

23 Herr Gutiérrez de Quijano bestreitet in seiner Rechtsmittelbeantwortung zunächst, daß Artikel 48 § 2 für das Gericht gelte. Andernfalls würden die Ermittlungsbefugnisse des Gerichts oder die Aufgaben eines Gerichts bei der Ausübung seiner Zuständigkeit beeinträchtigt. Insbesondere sei der Zivilrichter nach dem Grundsatz Iura novit curia befugt, die seiner Meinung nach einschlägigen Rechtsvorschriften anzuwenden, ohne allerdings den Anspruchsgrund oder die Natur des aufgeworfenen Problems zu ändern. Ausserdem habe sich der Richter nach der vom Parlament vertretenen Auffassung bei seinen Überlegungen auf die von den Parteien vorgetragenen Erwägungen zu beschränken, auch wenn diese falsch seien.

24 Herr Gutiérrez de Quijano trägt sodann vor, die mangelnde Übereinstimmung der Ausschreibungen sei kein Klagegrund im eigentlichen Sinne, vielmehr handele es sich um ein Argument, das in den in der Klageschrift vorgetragenen Gründen notwendigerweise enthalten sei. Er habe sich insbesondere auf einen Verstoß gegen Artikel 29 des Statuts berufen und geltend gemacht, daß das Parlament den rechtlichen Rahmen, den es sich im Laufe der aufeinanderfolgenden Abschnitte des Ausleseverfahrens gesetzt habe, nicht eingehalten und gegen den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung verstossen habe. Ausserdem habe er sich in der mündlichen Verhandlung und in seinen vorangegangenen Schriftsätzen auch auf das vom Gericht zitierte Urteil Van der Stijl und Cullington/Kommission bezogen. Die strengeren Voraussetzungen der Stellenausschreibung gegenüber der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, auf die das Gericht abgestellt habe, seien nur ein weiterer Beweis für ein und dieselbe Fehlerhaftigkeit der Vorgehensweise des Parlaments.

25 Ausserdem sei die Feststellung der mangelnden Übereinstimmung der Ausschreibungen eine Tatsachenfeststellung, die im Rahmen der Prüfung des Klagegrundes des Verstosses gegen Artikel 29 des Statuts erfolgt sei. Da mit einem Rechtsmittel nur die Verletzung von Rechtsvorschriften gerügt werden könne, sei das Rechtsmittel des Parlaments unzulässig.

26 Schließlich sei das Urteil des Gerichts nicht nur mit der mangelnden Übereinstimmung des Wortlauts der Ausschreibungen, sondern auch mit dem Verstoß gegen Artikel 29 des Statuts begründet, sofern man diesen als einen gesonderten Klagegrund ansehe. Dieser letztgenannte Grund, der in den Randnummern 49 und 50 des angefochtenen Urteils behandelt werde, reiche aus, um die Aufhebungsentscheidung des Gerichts zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28).

27 Auf das Vorbringen des Parlaments, der Klagegrund der mangelnden Übereinstimmung des Wortlauts der Ausschreibungen sei jedenfalls wegen Fehlens einer beschwerenden Maßnahme und eines Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil Herr Gutiérrez de Quijano nicht am Auswahlverfahren teilgenommen habe, entgegnet dieser, daß das Verfahren, das nach dem Statut für den Wechsel von einem Organ zu einem anderen vorgesehen sei, die interinstitutionelle Übernahme und nicht die Teilnahme an einem Auswahlverfahren sei. Er habe daher nicht fehlerhaft gehandelt, indem er nicht am Auswahlverfahren teilgenommen habe.

28 Das Parlament legt in seiner Erwiderung insbesondere dar, daß die Unterschiede im Wortlaut der Ausschreibungen nur redaktioneller Art seien, daß sie keine Auswirkungen auf die Prüfung der Bewerbung von Herrn Gutiérrez de Quijano gehabt hätten und daß die Aufhebung einer Entscheidung wegen solcher Unterschiede einen übermässigen Formalismus bedeuten würde. Ausserdem seien die Rechtssachen, die zu den vom Gericht zitierten Urteilen geführt hätten (Van der Stijl und Cullington/Kommission und Kotzonis/Wirtschafts- und Sozialausschuß), anders gelagert gewesen, insbesondere hätten die Kläger ausdrücklich die mangelnde Übereinstimmung zwischen den Ausschreibungen als gesonderten, spezifischen Anfechtungsgrund geltend gemacht.

Würdigung durch den Gerichtshof

29 Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts lautet: "Im übrigen können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind."

30 Bei blosser Lektüre dieser Bestimmung im Kontext des Artikels 48 der Verfahrensordnung des Gerichts und, noch umfassender, im Kontext des Zweiten Teils Erstes Kapitel dieser Verfahrensordnung, "Schriftliches Verfahren", ergibt sich eindeutig, daß es sich um eine Bestimmung handelt, die für die Parteien und nicht für das Gericht gilt.

31 Folglich greift der Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm dem Gericht die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgeworfen wird, der es gar nicht unterliegt, nicht durch.

32 Sollte dieser Rechtsmittelgrund so zu verstehen sein, daß er den Vorwurf enthält, das Gericht habe ultra petita entschieden, so würde er auch dann nicht durchgreifen.

33 Aus Randnummer 49 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, daß das Gericht die streitige Entscheidung wegen Verstosses gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts mit der Begründung aufgehoben hat, daß die Ablehnung der Bewerbung von Herrn Gutiérrez de Quijano unter nicht ordnungsgemässen Umständen erfolgt sei, da die Bewerbung auf der Grundlage einer Stellenausschreibung geprüft worden sei, die strengere Einstellungsvoraussetzungen vorgesehen habe als die Ausschreibung des Auswahlverfahrens für die Bewerbungen um dieselbe Stelle.

34 Daraus folgt, daß die mangelnde Übereinstimmung der Ausschreibungen kein gesonderter Klagegrund war, sondern eine Weiterentwicklung der Überlegungen des Gerichts, aufgrund deren es den Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 29 Absatz 1 des Statuts für stichhaltig hielt.

35 Was den Rechtsmittelgrund angeht, mit dem das Parlament hilfsweise geltend macht, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens stelle keine beschwerende Maßnahme dar und es liege kein Rechtsschutzinteresse vor, weil Herr Gutiérrez de Quijano nicht am Auswahlverfahren teilgenommen habe, so ergibt sich aus Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (vgl. Beschluß vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnrn. 11 und 12).

36 Im vorliegenden Fall gibt der Rechtsmittelführer nicht genau an, an welcher Stelle seiner Begründung das Gericht festgestellt habe, daß die Maßnahme, die Herrn Gutiérrez de Quijano im Sinne von Artikel 91 Absatz 1 des Statuts beschwere und bezueglich deren das Rechtsschutzinteresse beurteilt werden müsse, also die Maßnahme, deren Aufhebung Herr Gutiérrez de Quijano beantragt habe, die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sei.

37 Demgegenüber ergibt sich schon aus dem Wortlaut des angefochtenen Urteils, daß die einzige beschwerende Maßnahme, deren Aufhebung Herr Gutiérrez de Quijano gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Statuts beantragt hat, die Entscheidung des Parlaments vom 10. Januar 1994 über die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Bewerbung um die freie Stelle war, auf die sich die Stellenausschreibung (Übernahme) PE/LA/91 bezog.

38 Folglich ist der hilfsweise geltend gemachte Rechtsmittelgrund der fehlenden beschwerenden Maßnahme und des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

39 Was die Verweisung des Parlaments auf die vor dem Gericht vorgetragenen Argumente angeht, wonach der unterschiedliche Wortlaut der Ausschreibungen keine Rolle gespielt habe, so genügt der Hinweis darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag, der in Wirklichkeit auf eine blosse erneute Prüfung der vor dem Gericht dargelegten Klagegründe gerichtet ist, nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-354/92 P, Eppe/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8, und Beschluß X/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).

40 Aus alledem folgt, daß das Rechtsmittel zum Teil unbegründet und zum Teil unzulässig ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Herr Gutiérrez de Quijano Kostenantrag gestellt hat und das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind dem Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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