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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: C-254/03 P
Rechtsgebiete: Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik, Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur in der Fassung der Verordnungen des Rates (EWG) Nrn. 3944/90


Vorschriften:

Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik Art. 2 Buchst. e
Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik Art. 5
Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik Art. 6
Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik Art. 7 Abs. 1
Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik Nr. 3 des Anhangs III
Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik Art. 3 des Protokolls I
Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur in der Fassung der Verordnungen des Rates (EWG) Nrn. 3944/90 Art. 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-254/03 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am

13. Juni 2003

,

Eduardo Vieira SA, Prozessbevollmächtigte: J.-R. García-Gallardo Gil-Fournier und D. Domínguez Pérez, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rivas-Andres und J. Gutiérrez Gisbert, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilesic und E. Levits,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom

16. September 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Eduardo Vieira SA (im Folgenden: SAEV oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. April 2003 in den Rechtssachen T-44/01, T-119/01 und T-126/01 (Vieira u. a./Kommission, Slg. 2003, II-1209, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit darin ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2001 über die Kürzung des Zuschusses für das Vorhaben ARG/ESP/SM/26-94 zur Gründung einer gemischten Gesellschaft im Rahmen des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen worden ist.

Rechtlicher Rahmen

Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik

2. Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik (im Folgenden: Fischereiabkommen oder Abkommen) wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3447/93 des Rates vom 28. September 1993 (ABl. L 318, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

3. Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Fischereiabkommens bestimmt:

"(1) Die Parteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Gründung in Argentinien von Unternehmen, deren Kapital aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammt, sowie für die Errichtung von gemischten Gesellschaften und zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen im Fischereisektor, in denen argentinische Reeder und Gemeinschaftsreeder sich zusammenschließen, um die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und die Erzeugnisse gegebenenfalls zu verarbeiten; hierfür gelten die in Protokoll I und in den Anhängen I und II festgelegten Bedingungen.

(2) Argentinien gestattet den in Absatz 1 genannten Unternehmen die Nutzung der in Protokoll I festgesetzten Fangmöglichkeiten nach den Bestimmungen der Anhänge I bis IV."

4. In Artikel 2 Buchstabe e des Fischereiabkommens wird die "gemischte Gesellschaft" definiert als "eine privatrechtliche Gesellschaft bestehend aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einer oder mehreren argentinischen natürlichen oder juristischen Personen, die sich vertraglich zu einer gemischten Gesellschaft mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die argentinischen Fischereiressourcen zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarktes zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten".

5. Die Errichtung einer gemischten Gesellschaft schließt nach Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens grundsätzlich die Übernahme eines Gemeinschaftsschiffes ein; dieses wird dann aus dem Gemeinschaftsregister gestrichen.

6. Artikel 6 des Abkommens sieht vor:

"Die Vertragsparteien wählen die Vorhaben zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen, zu gründender Unternehmen und gemischter Gesellschaften gemäß Artikel 5 aus, denen der Fang der im Protokoll I genannten Mengen gestattet wird. Die Auswahl dieser Vorhaben erfolgt nach den in Anhang III festgelegten Kriterien und Bestimmungen."

7. Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens bestimmt:

"Um die Gründung der in Artikel 5 genannten Unternehmen zu fördern, wird zu den von den Vertragsparteien gemäß Artikel 6 ausgewählten Vorhaben nach den Bestimmungen von Protokoll I ein Zuschuss gewährt."

8. Nach Nummer 2 des Anhangs III des Fischereiabkommens werden Vorhaben zur Gründung gemischter Gesellschaften von den Mitgliedstaaten bei der Kommission "nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts" eingereicht.

9. Gemäß Nummer 3 dieses Anhangs legt die Gemeinschaft dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben vor, die für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen. Es heißt dort weiter:

"Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter Zugrundelegung folgender Kriterien:

a) Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit,

b) Arten und Fangzonen,

c) Modernität der Fischereifahrzeuge,

d) Gesamtinvestitionsaufwand für das Vorhaben,

e) Investitionsaufwand für Betriebe an Land,

f) Erfahrungen des Gemeinschaftsreeders und gegebenenfalls des argentinischen Reeders im Fischereisektor."

10. Nach den Nummern 4 und 5 dieses Anhangs III werden die Vorhaben auf Empfehlung des Gemischten Ausschusses durch "die zuständige argentinische Behörde und die Gemeinschaft" genehmigt.

11. Das Protokoll I des Fischereiabkommens trägt die Überschrift "Fangmöglichkeiten und finanzielle Unterstützung". In seinem Artikel 1 sind die Jahreshöchstmengen für die unter das Abkommen fallenden überschüssigen Arten (Patagonischer Grenadier, Kalmare der Gattung Illex, Argentinischer Kabeljau und/oder Grenadierfisch) und nicht überschüssigen Arten (Argentinischer Seehecht) festgesetzt.

12. Die gemischten Gesellschaften dürfen die genannten überschüssigen und nicht überschüssigen Arten in den durch das Protokoll I festgesetzten Mengen fangen (Artikel 6 des Fischereiabkommens) und erhalten nach den Bestimmungen dieses Protokolls einen Zuschuss (Artikel 7 des Abkommens).

13. Artikel 3 des Protokolls I bestimmt:

"(1) ... [D]ie Gemeinschaft [gewährt] einen Zuschuss für Vorhaben zur Errichtung von gemischten Gesellschaften ...

Diese finanzielle Unterstützung ... wird dem Gemeinschaftsreeder gewährt und soll einen Teil seiner finanziellen Beteiligung an der Errichtung einer gemischten Gesellschaft ... und/oder der Streichung der betreffenden Schiffe aus dem Gemeinschaftsregister decken.

(2) In dem Bestreben, die Errichtung und die Entwicklung von gemischten Gesellschaften zu fördern, bewilligt die Gemeinschaft der in Argentinien niedergelassenen gemischten Gesellschaft einen Zuschuss in Höhe von 15 % des Betrags, der dem Gemeinschaftsreeder gewährt wird ...

...

(4) Die Vorschriften über die Beantragung und die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses an den Gemeinschaftsreeder gemäß Absatz 1 folgen den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

..."

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über gemischte Gesellschaften im Bereich der Fischerei

14. Am 18. Dezember 1986 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7). Nach den Artikeln 21 bis 21d der Verordnung Nr. 4028/86 in der Fassung der Verordnungen des Rates (EWG) Nrn. 3944/90 vom 20. Dezember 1990 (ABl. L 380, S. 1), 2794/92 vom 21. September 1992 (ABl. L 282, S. 3) und 3946/92 vom 19. Dezember 1992 (ABl. L 401, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 4028/86) kann die Kommission für Vorhaben zur Errichtung gemischter Gesellschaften der Fischerei Zuschüsse verschiedener Art und je nach Tonnage und Alter der Schiffe unterschiedlicher Höhe gewähren, sofern diese Vorhaben den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechen.

15. In Artikel 21a der Verordnung Nr. 4028/86 werden "[g]emischte Gesellschaften" definiert als "alle privatrechtlichen Gesellschaften, an denen ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft sowie ein oder mehrere Partner aus einem Drittland ... beteiligt ... sind" und deren Zweck es ist, "die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit dieser Drittländer unterliegenden Fischereiressourcen im Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern". Die Kommission gewährt für Vorhaben zur Errichtung gemischter Gesellschaften einen Zuschuss, der "zur Deckung der finanziellen Beteiligung des Partners aus der Gemeinschaft bzw. der Partner aus der Gemeinschaft bestimmt [ist] und ... dem in der Gemischten Gesellschaft investierten Kapital" entspricht (Artikel 21c Absatz 1).

16. In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86, die bis zum 31. Dezember 1993 galt, heißt es:

"Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen oder sonstigen Bedingungen bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn

- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder

- bestimmte Auflagen nicht erfüllt werden

..."

17. Mit dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates vom 20. Juli 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 193, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (ABl. L 346, S. 1) wurden die Verwaltung und Finanzierung der gemischten Gesellschaften in das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) integriert. Für die Auswahl der zu finanzierenden Vorhaben gemischter Gesellschaften sind seither die Mitgliedstaaten zuständig. Ihnen obliegen auch die Verwaltung und Überwachung der Vorhaben.

18. Durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2080/93 wurde die Verordnung Nr. 4028/86 zum 1. Januar 1994 aufgehoben. Allerdings sind die Verordnung Nr. 4028/86 und ihre Durchführungsbestimmungen für vorher gestellte Zuschussanträge weiterhin anwendbar. 19. Nach Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88) gewährleistet die Kommission bei der Verwirklichung der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 4253/88 genannten Ziele im Rahmen der Partnerschaft die Koordinierung und die Kohärenz zwischen der Beteiligung der Fonds und den Interventionen aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts, die für die sonstigen strukturpolitischen Maßnahmen bestimmt sind. Nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 kann die Kommission nach entsprechender Prüfung eines Falles, in dem "die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint" (Absatz 1), "die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde" (Absatz 2).

20. Durch Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) wurde die Verordnung Nr. 4253/88 zum 1. Januar 2000 aufgehoben, allerdings "unbeschadet des Artikels 52 Absatz 1", wonach die Verordnung Nr. 1260/1999 "weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention [berührt], die ... von der Kommission auf der Grundlage der ... [Verordnung] (EWG) Nr. 4253/88 ... genehmigt worden ist".

Sachverhalt

21. Der der Klage beim Gericht zugrunde liegende Sachverhalt wird im angefochtenen Urteil wie folgt wiedergegeben:

"18 Im Rahmen des Fischereiabkommens reichte die spanische Gesellschaft [SAEV] ein Vorhaben zur Gründung einer gemischten Gesellschaft ein, die den Namen Vieira Argentina SA (im Folgenden: VASA) tragen und von der SAEV und einem argentinischen Reeder gebildet werden sollte. Das Vorhaben bezweckte den Fang des Schwarzen Seehechts, einer eigenen Art, und sollte mit dem Gemeinschaftsschiff Ibsa Cuarto, später umbenannt in Vieirasa XII, durchgeführt werden.

19 Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 teilte die Kommission der SAEV mit, dass das Vorhaben nicht in Betracht komme, da die angegebene Art nicht zu den unter das Fischereiabkommen fallenden Arten gehöre.

20 Daraufhin leiteten die spanischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 20. Oktober 1994 Unterlagen über eine von der Klägerin mitgeteilte Änderung des Fangplans zu. Nach dem geänderten Plan sollten in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens die im Protokoll I des Fischereiabkommens aufgeführten überschüssigen Arten Patagonischer Grenadier, Grenadierfisch und Argentinischer Kabeljau gefangen werden.

21 Mit Schreiben vom 8. Dezember 1994 unterrichtete die Kommission die SAEV darüber, dass der Gemischte Ausschuss am 5. und 6. Dezember 1994 ihr Vorhaben nicht empfohlen habe, da 'der argentinische Gesellschafter darauf [bestehe], dass in dem den argentinischen Behörden vorgelegten Fangplan für das Vorhaben auch weiterhin der Schwarze Seehecht (vom Fischereiabkommen nicht erfasste Art) genannt' werde.

22 Mit Telefax vom 12. Dezember 1994 teilte die SAEV der Kommission mit, dass der argentinische Gesellschafter 'in einem Schreiben an die argentinische Generaldirektion für Fischerei und Landwirtschaft vom 24. November 1994 auf den Fang des Schwarzen Seehechts verzichtet' habe.

23 Die argentinischen Behörden billigten das Vorhaben mit dem Beschluss Nr. 14/95 vom 14. Juli 1995, mit dem sie für die Vieirasa XII eine Fanglizenz für überschüssige Arten erteilten, und zwar für 1 204 Tonnen Grenadierfisch, 1 204 Tonnen Argentinischen Kabeljau, 301 Tonnen Patagonischen Grenadier und 301 Tonnen sonstige Arten.

24 Mit Schreiben vom 18. Juli 1995 stellte die gemischte Gesellschaft VASA bei den argentinischen Behörden den Antrag, die ihr auf der Grundlage des Fischereiabkommens erteilte Fanglizenz um eine zusätzliche Fanglizenz für Schwarzen Seehecht zu ergänzen.

25 Mit Entscheidung vom 25. Juli 1995 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung ...) bewilligte die Kommission für das von der SAEV eingereichte Vorhaben (Vorhaben ARG/ESP/SM/26-94) einen Zuschuss 'unter den sich aus den Bestimmungen des [Fischereiabkommens] ..., den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Anhänge ergebenden Voraussetzungen' (Artikel 1).

26 In Anhang I der Bewilligungsentscheidung ... wurde der der SAEV gewährte Zuschuss auf 1 881 936 ECU festgesetzt. In dem Anhang wurde auch der Zuschuss für die gemischte Gesellschaft VASA festgesetzt, die eine Beihilfe in Höhe von 15 % des der SAEV gewährten Betrages, d. h. 282 290,40 ECU, erhalten sollte. Insgesamt belief sich die Beihilfe für das Vorhaben damit auf 2 164 226,40 ECU.

27 In Anhang I der Bewilligungsentscheidung ... hieß es weiter:

'Die in diesem Anhang genannten Daten dürfen ohne vorherige Genehmigung der argentinischen Behörden und ohne Zustimmung der Kommission nicht geändert werden.'

28 Mit Beschluss vom 14. November 1995 erteilten die argentinischen Behörden für die Vieirasa XII eine endgültige Fanglizenz, mit der die Fangmengen der überschüssigen Arten auf 750 Tonnen Grenadierfisch, 230 Tonnen Argentinischen Kabeljau und 230 Tonnen Patagonischen Grenadier gesenkt wurden und eine neue Fangmenge von 1 800 Tonnen Schwarzen Seehecht zugeteilt wurde.

29 Am 27. Juni 1996 zahlte die Kommission den ersten Teilbetrag (80 %) des Zuschusses aus.

30 Die Vieirasa XII verließ am 5. Juli 1996 endgültig die argentinischen Gewässer, um in internationalen Gewässern zu fischen.

31 Am 25. Februar 1997 beantragte die SAEV die Auszahlung des restlichen Zuschusses.

32 Mit Schreiben vom 21. April 1998 teilte die Kommission der SAEV mit, es könne, wenn sie von der SAEV keine zufrieden stellende Erklärung erhalte, das Verfahren zur Kürzung des Gemeinschaftszuschusses eingeleitet werden. Nach Ansicht der Kommission verstieß die Ausfahrt des Schiffes aus den argentinischen Gewässern am 5. Juli 1996 gegen Artikel 5 Absatz 1 des Fischereiabkommens und Artikel 3 Absatz 1 seines Protokolls I, denn gemischte Gesellschaften dienten dem Zweck, die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verarbeiten.

33 Am 19. Mai 1998 nahm die SAEV dazu Stellung. In ihrem Schreiben erläuterte sie, aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht verletzt worden seien.

34 Mit Schreiben vom 9. Juni 1999 antwortete die Kommission der SAEV, deren 'Erläuterungen im Schreiben vom 19. Mai 1998 [rechtfertigten] nicht den Schluss, dass die einschlägige gemeinschaftliche Regelung eingehalten worden [sei], sondern [bestätigten], dass das Schiff die argentinischen Gewässer am 5. Juli 1996 verlassen' habe. Aus diesem Grund habe die Kommission 'beschlossen, die für das Vorhaben gewährte Beihilfe zu kürzen'. In dem Schreiben wurde die Kürzung im Einzelnen berechnet und der zurückzuzahlende Betrag auf 355 477 Euro festgesetzt. Die Kommission wies darauf hin, dass sie, falls die SAEV mit dieser Lösung nicht einverstanden sei, sich verpflichtet sähe, 'das anhängige Verfahren zur Kürzung und Wiedereinziehung fortzuführen'.

35 Diesem Schreiben folgte ein weiterer Schriftwechsel zwischen der SAEV (Schreiben vom 16. Juli 1999, 21. Dezember 1999 und 5. April 2000) und der Kommission (Schreiben vom 23. September 1999 und 28. Februar 2000). Außerdem fanden verschiedene Treffen zwischen Vertretern der SAEV und der Kommission statt.

36 Mit Schreiben vom 14. September 2000 teilte die Kommission der SAEV mit, eine neue Berechnung habe ergeben, dass sich der zurückzuzahlende Betrag auf 419 446 Euro belaufe.

37 Die SAEV, nach deren Meinung die Kommission ihr die Auszahlung des restlichen Gemeinschaftszuschusses rechtswidrig versagt hatte, sandte der Kommission am 21. September 2000 ein förmliches Mahnschreiben zur Anforderung des Restbetrags.

38 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2000 unterrichtete die Kommission die SAEV darüber, dass das Verfahren zur Kürzung des dem Gemeinschaftsreeder gewährten Zuschusses anhängig sei und dass nach Anhörung des Ständigen Strukturausschusses für die Fischwirtschaft eine Entscheidung ergehen werde.

39 Mit der [angefochtenen Entscheidung], die an das Königreich Spanien und an die SAEV gerichtet war, kürzte die Kommission den der SAEV gewährten Zuschuss. In Artikel 2 der Entscheidung wurde der SAEV die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 419 446 Euro aufgegeben. Über eine etwaige Kürzung des Zuschusses für die gemischte Gesellschaft VASA wird in der Entscheidung nichts gesagt.

40 In den Begründungserwägungen der [angefochtenen Entscheidung] heißt es:

'(2) Nach Artikel 1 der [Bewilligungsentscheidung] wurde der Zuschuss unter den sich aus den Bestimmungen des [Fischereiabkommens] ..., den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen der Anhänge ergebenden Voraussetzungen gewährt.

(3) Nach dem Fischereiabkommen, insbesondere Artikel 5 Absatz 1, dient die Gründung gemischter Gesellschaften in Argentinien dem Zweck, die argentinischen Fischereiressourcen gemäß den im Protokoll I und in den Anhängen I und II festgelegten Bedingungen zu bewirtschaften; nach Artikel 6 des Abkommens wird den gemischten Gesellschaften der Fang der im Protokoll I genannten Mengen gestattet.

(4) Im Teil B des von der [SAEV] ausgefüllten und unterzeichneten Formblatts zur Beantragung eines Gemeinschaftszuschusses wird unter Nummer 3.2.1 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kommission nur Vorhaben bezuschusst, die der Bewirtschaftung von Fischereiressourcen in Gewässern dienen, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des fraglichen Drittlandes unterliegen.

(5) ...

(6) Folglich wurde der Gemeinschaftszuschuss zur Gründung der gemischten Gesellschaft nur wirksam gewährt für die Fänge von Arten, die in den Anhängen der genannten Entscheidung aufgeführt sind - d. h. Grenadierfisch, Patagonischer Grenadier und Argentinischer Kabeljau -, und zwar mit dem Fischereifahrzeug 'Ibsa Cuarto' in argentinischen Gewässern.

(7) Am 5. Juli 1996 wurde der Fang mit der 'Ibsa Cuarto' in der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens beendet und mit dem Fang von Schwarzem Seehecht in internationalen Gewässern begonnen, ohne dass dies der Kommission zuvor mitgeteilt und von ihr genehmigt worden wäre.'

41 Nach dem Hinweis darauf, dass die Kommission hiervon am 2. Juli 1997 erfahren habe, wird in der neunten Begründungserwägung der [angefochtenen Entscheidung] festgestellt, dass die SAEV die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht eingehalten habe. In der zehnten bis dreizehnten Begründungserwägung der Entscheidung wird sodann die Kürzung des fraglichen Zuschusses berechnet. Insoweit wird in der Entscheidung zunächst ausgeführt, dass die SAEV nach der der Verordnung Nr. 3699/93 beigefügten Tabelle wegen der endgültigen Einbringung der Vieirasa XII in die gemischte Gesellschaft Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von 688 187 Euro habe. Der Saldo des ihr mit der Bewilligungsentscheidung ... gewährten Zuschusses belaufe sich daher auf 1 193 749 Euro (1 881 936 - 688 187). Da die Vieirasa XII nur zwölf Monate (von den vorgesehenen 36 Monaten) in argentinischen Gewässern eingesetzt worden sei, könne die SAEV nur ein Drittel dieses vorgesehenen Betrages von 1 193 749 Euro beanspruchen, also 397 916 Euro. Insgesamt belaufe sich der gekürzte Zuschuss damit auf 1 086 103 Euro (397 916 + 688 187). Da der SAEV 80 % des Zuschusses (1 505 549 Euro) bereits ausgezahlt worden sei, müsse sie der Kommission 419 446 Euro zurückzahlen."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

22. Mit Klageschrift, die am 8. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die SAEV Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

23. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Rechtsmittelanträge

24. Die SAEV beantragt,

- das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen.

25. Die Kommission beantragt,

- den ersten Rechtsmittelgrund, den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und den dritten und fünften Rechtsmittelgrund für offensichtlich unzulässig zu erklären;

- das Rechtsmittel insgesamt oder gegebenenfalls seinen für zulässig erklärten Teil zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

26. Die SAEV stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe, mit denen sie folgende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht rügt:

- Verstoß gegen das Fischereiabkommen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung;

- Verstoß gegen das Fischereiabkommen im Hinblick auf die Rolle des Gemischten Ausschusses und der argentinischen Behörden;

- Verstoß gegen das Fischereiabkommen durch die Anwendung von Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 im Verfahren zur Kürzung des Zuschusses;

- Verstoß gegen das Fischereiabkommen durch die Anwendung der Verordnung Nr. 3699/93 zur Berechnung der Zuschusskürzung;

- Verstoß gegen das Fischereiabkommen im Zusammenhang mit dem Begriff eines Falles höherer Gewalt;

- Verstoß gegen das Fischereiabkommen hinsichtlich des Erfordernisses, für die Ausfahrt aus der argentinischen Fischereizone die Genehmigung der Kommission einzuholen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

27. Die SAEV wendet sich gegen die in Randnummer 94 des angefochtenen Urteils enthaltene Beurteilung des Gerichts, wonach die Kommission, "[d]a die Gewährung der Zuschüsse ... zu Recht u. a. auf die Verordnung Nr. 4253/88 gestützt wurde, ... sachlich dafür zuständig [war], die angefochtenen Entscheidungen ebenfalls auf der Grundlage dieser Verordnung, insbesondere ihres Artikels 24, zu erlassen".

28. Nach Auffassung der Rechtmittelführerin ist die Feststellung des Gerichts, dass die Bewilligungsentscheidung auf die Verordnung Nr. 4253/88 gestützt sei, rechtlich fehlerhaft, weil in ihrem Artikel 1 auf die "einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften" Bezug genommen werde.

29. Das Fischereiabkommen enthalte keine besondere Vorschrift über eine mögliche Kürzung oder Streichung eines Zuschusses. In der Begründung der Bewilligungsentscheidung selbst werde nur die Verordnung Nr. 3447/93, aber keine andere gemeinschaftsrechtliche Regelung genannt. Die einzige Rechtsgrundlage der Bewilligungsentscheidung scheine damit grundsätzlich das Fischereiabkommen zu sein.

30. Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig, weil es im Wesentlichen identisch sei mit dem Vorbringen im ersten Rechtszug.

31. In der Sache macht sie vor allem geltend, dass die Bezugnahme auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, wie das Gericht festgestellt habe, insbesondere als Verweisung auf die Verordnung Nr. 4253/88 zu verstehen sei. Nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich sei die Verordnung Nr. 4253/88 auf die verschiedenen Interventionen aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts anwendbar, die für die sonstigen strukturpolitischen Maßnahmen bestimmt seien. Die für die Errichtung gemischter Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens gewährten Zuschüsse hätten eine strukturpolitische Zielsetzung.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zur Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes

32. Beanstandet ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht, so können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden. Denn wenn ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnte, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (vgl. Beschluss vom 11. November 2003 in der Rechtssache C-488/01 P, Martinez/Parlament, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung).

33. Aus den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. Beschluss Martinez/Parlament, Randnr. 40 und die dort zitierte Rechtsprechung).

34. Im vorliegenden Fall wird mit dem ersten Rechtsmittelgrund die vom Gericht vorgenommene Beurteilung einer ihm unterbreiteten Rechtsfrage gerügt, die die Auslegung des Fischereiabkommens und der Bewilligungsentscheidung betraf. Die SAEV hat den dem Gericht vorgeworfenen Rechtsfehler genau bezeichnet und wendet sich gegen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, auf die sich das Gericht gestützt hat.

35. Damit ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

- Zur Begründetheit des Rechtsmittelgrundes

36. Nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls I des Fischereiabkommens folgen die Vorschriften über die Beantragung und die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses an den Gemeinschaftsreeder gemäß Absatz 1 dieses Artikels den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.

37. Demgemäß bestimmt Artikel 1 Absatz 1 der Bewilligungsentscheidung, dass der Zuschuss unter den Voraussetzungen gewährt wird, die sich u. a. aus den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergeben.

38. In der zweiten Begründungserwägung der Bewilligungsentscheidung wird auf die Ziele der Strukturpolitik der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei Bezug genommen. Die in Artikel 1 der Entscheidung enthaltene Verweisung auf die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ist daher als Verweisung auf die Regelung für Aktionen mit strukturpolitischer Zielsetzung zu verstehen.

39. Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 mit der Überschrift "Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung" gilt u. a. für Zuschüsse mit strukturpolitischer Zielsetzung. Wie sich aus seiner Überschrift und aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung ergibt, fallen unter Artikel 24 nicht nur Zuschüsse der Strukturfonds, sondern auch Zuschüsse aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts für sonstige strukturpolitische Maßnahmen wie die Zuschüsse, um die es im vorliegenden Fall geht.

40. Das Gericht hat daher in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Verweisung auf die "einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften" insbesondere als Verweisung auf die Verordnung Nr. 4253/88 zu verstehen ist.

41. Der erste Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

42. Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

43. Im Rahmen seines ersten Teils macht die SAEV geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass die Kommission den Gemischten Ausschuss nicht habe anhören müssen, gegen das Gemeinschaftsrecht und das Fischereiabkommen verstoßen. Die Rechtsmittelführerin wendet sich gegen die in den Randnummern 104 und 106 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Auffassung des Gerichts, wonach "das Fischereiabkommen zwei Komponenten umfasst: die internationale Komponente, d. h. die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Argentinischen Republik, und die gemeinschaftliche Komponente, zu der u. a. die den Gemeinschaftsreedern von der Kommission gewährten Geldmittel für die Gründung gemischter Gesellschaften im Rahmen des Fischereiabkommens gehören", und wonach ferner "die Gewährung eines Zuschusses an die Gemeinschaftsreeder für die ausgewählten Vorhaben eine einseitige Handlung der Kommission [ist], die damit zur gemeinschaftlichen Komponente des Fischereiabkommens gehört". Die SAEV verweist insoweit auf ein anderes von der Gemeinschaft geschlossenes Fischereiabkommen, das im Unterschied zum vorliegenden Abkommen wesentlich stärker begrenzte Kompetenzen des Gemischten Ausschusses vorsehe. Sie schließt daraus, dass eine Beteiligung des Gemischten Ausschusses zumindest im Sinne seiner Konsultation im vorliegenden Fall nicht hätte unterbleiben dürfen.

44. Die Kommission hält dem vor allem entgegen, dass weder das Fischereiabkommen noch die Verordnung Nr. 3447/93, noch die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften irgendeine Bestimmung enthielten, nach der für die Kürzung oder Streichung der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse zwingend der Gemischte Ausschuss zu konsultieren sei.

45. Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Kommission vor einer Kürzung des Zuschusses auch die argentinischen Behörden nicht konsultieren müsse, gegen das Gemeinschaftsrecht und das Fischereiabkommen verstoßen. Die Rechtsmittelführerin stützt sich insoweit auf die Fußnote 1 des Anhangs I der Bewilligungsentscheidung, wonach "die in diesem Anhang genannten Daten ... ohne vorherige Genehmigung der argentinischen Behörden und ohne Zustimmung der Kommission nicht geändert werden" dürften. Diese Regel gelte auch für die Höhe des bewilligten Zuschusses.

46. Die Kommission hält diesen Teil des Rechtsmittelgrundes für unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin damit nur ihr Vorbringen vor dem Gericht wiederhole; jedenfalls sei er unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

47. Ohne dass über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes entschieden zu werden braucht, ist festzustellen, dass er jedenfalls unbegründet ist.

48. Wie der Generalanwalt in den Nummern 52 bis 56 und 62 seiner Schlussanträge dargelegt hat, ist die Bewilligung von Zuschüssen eine Aufgabe, die das Fischereiabkommen allein den Gemeinschaftsbehörden zuweist.

49. Da für eine solche Bewilligung keine Pflicht zur Konsultation des Gemischten Ausschusses oder der argentinischen Behörden besteht, lässt sich auch nicht behaupten, dass eine solche Pflicht für einen actus contrarius besteht.

50. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

51. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die SAEV geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es ihren Klagegrund einer unzulässigen Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kürzung von Zuschüssen zurückgewiesen habe. So habe die Kommission Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 angewandt, die durch die (zum 1. Januar 1994 in Kraft getretene) Verordnung Nr. 2080/93 aufgehoben worden sei. Die Kommission habe nämlich am 20. November 2000 gemäß den Artikeln 44 und 47 der Verordnung Nr. 4028/86 den Ständigen Strukturausschuss für die Fischwirtschaft konsultiert. Auf der Tagesordnung der Sitzung des Ausschusses sei folgender Punkt vorgesehen gewesen: "Diskussion und Stellungnahme mit Abstimmung - Verfahren nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 4028/86 (Verwaltungsausschuss)". Dieser Tagesordnungspunkt stehe in völligem Widerspruch zur Feststellung des Gerichts in Randnummer 158 des angefochtenen Urteils, wonach der Umstand, "[d]ass die Kommission einen Ausschuss anhörte, dessen Befassung die Verordnung Nr. 4028/86 vorschrieb, [nicht] beweist ..., dass die angefochtene Entscheidung ... auf diese Verordnung gestützt war".

52. Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin nur ihr Vorbringen vor dem Gericht wiederhole und überdies mit der Tagesordnung zum zweiten Mal ein angebliches Beweismittel vorbringe, das vom Gericht schon gewürdigt worden sei.

53. In der Sache weist die Kommission darauf hin, dass das Verfahren nach Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 freiwillig angewandt worden sei, für die Rechtsmittelführerin keinen Nachteil bedeutet habe und eine zusätzliche Gewähr für Unparteilichkeit biete.

Würdigung durch den Gerichtshof

54. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich die SAEV gegen die vom Gericht in Randnummer 158 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung, die, als eine aus einer Tatsache gezogene rechtliche Schlussfolgerung, eine rechtliche Qualifizierung darstellt, die der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

55. Das Gericht hat jedoch keinen Rechtsfehler begangen, als es die bloße Konsultation eines Ausschusses gemäß der Verordnung Nr. 4028/86 allein nicht als ausreichend betrachtet hat, um diese Verordnung in die Rechtsgrundlage der im Anschluss an die Konsultation dieses Ausschusses erlassenen Entscheidung einzubeziehen.

56. Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

57. Im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes führt die SAEV aus, das Gericht habe in Randnummer 159 seines Urteils festgestellt, dass die Kommission die in der Verordnung Nr. 3699/93 enthaltene Tabelle für Zuschüsse angewandt habe. Die Kommission habe sich an den Bestimmungen dieser Verordnung jedoch nicht im Wege der Analogie orientiert, wie das Gericht in Randnummer 163 seines Urteils bemerke, sondern diese unmittelbar angewandt. Damit habe die Kommission aber zwei verschiedene Verordnungen angewandt, nämlich erstens die Verordnung Nr. 4028/86, insbesondere Artikel 44, hinsichtlich des Verfahrens und zweitens die Verordnung Nr. 3699/93 für die Errechnung des Kürzungsbetrags. Die Kommission hätte sich zwar an der Tabelle der Verordnung Nr. 3699/93 für die Berechung der Kürzung orientieren müssen, aber ohne den Rahmen des Fischereiabkommens zu verlassen und damit unter Berücksichtigung der im Abkommen enthaltenen Tabellen.

58. Die Anwendung der in der Verordnung Nr. 3699/93 enthaltenen Tabelle auf die der Regelung des Fischereiabkommens unterliegenden Gesellschaften bewirke eine Diskriminierung, da damit auf gemischte Gesellschaften viel niedrigere Tabellenwerte angewandt würden als nach dem Abkommen selbst.

59. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Kommission, anstatt die Verordnung Nr. 3699/93 unmittelbar anzuwenden, die Kürzung zunächst nach Maßgabe des Fischereiabkommens auf der Grundlage der der gemischten Gesellschaft bewilligten Beihilfe hätte berechnen und diesen Beihilfebetrag dann entsprechend der Verordnung Nr. 3699/93 um 50 % hätte kürzen müssen.

60. Die Anwendung der in der Verordnung Nr. 3699/93 enthaltenen Tabelle beschwere sie als Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion.

61. Die Kommission hätte diese Tabelle deshalb nicht anwenden dürfen, weil das Fischereiabkommen zu diesem speziellen Punkt keine Verweisung auf die allgemeine Regelung enthalte.

62. Die Kommission verweist auf die in Randnummer 157 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung des Gerichts, dass "weder die Verordnung Nr. 4028/86 noch die Verordnung Nr. 3699/93 die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung [bildet]". Die Kommission habe diese Verordnungen nicht angewandt, sondern sich an ihnen nur im Wege der Analogie orientiert.

Würdigung durch den Gerichtshof

63. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die SAEV im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht festgestellt, dass die Kommission die Verordnung Nr. 3699/93 nicht unmittelbar hätte anwenden dürfen.

64. Die SAEV tritt indessen nicht der in Randnummer 163 des angefochtenen Urteils enthaltenen Beurteilung des Gerichts entgegen, dass die Kommission für die Berechnung des der Rechtsmittelführerin endgültig zustehenden Zuschusses nur durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden gewesen sei.

65. Das Gericht hat also allein anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Feststellung getroffen, dass sich die Kommission im Wege der Analogie an den Vorschriften der Verordnung Nr. 3699/93 habe orientieren dürfen, um den der Rechtsmittelführerin zustehenden Betrag für die Einbringung des Schiffes festzusetzen.

66. Die SAEV rügt zwar, dass das Gericht mit seiner Annahme, die Kommission sei zur Anwendung der Tabelle in der Verordnung Nr. 3699/93 berechtigt gewesen, einen Rechtsfehler begangen habe; sie hat aber nicht dargetan, inwiefern durch diese Anwendung der fraglichen Tabelle der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden wäre.

67. Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

68. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund, der vor dem fünften zu prüfen ist, wirft die SAEV dem Gericht vor, es habe gegen das Fischereiabkommen verstoßen, als es in den Randnummern 124 und 125 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin die Kommission über die Schwierigkeiten, denen sie bei der Durchführung der Vorhaben begegnete, hätte unterrichten und vor einer Ausfahrt aus der argentinischen Fischereizone die Genehmigung der Kommission hätte einholen müssen, obgleich ihr die zuständige argentinische Behörde die Ausfahrt ausdrücklich erlaubt habe, die verpflichtet gewesen sei, dies der Kommission in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses mitzuteilen.

69. Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils, dass eine ordnungsgemäße Unterrichtung es der Kommission erlaubt hätte, möglicherweise Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 des Fischereiabkommens zu seiner Anpassung an die neue Sachlage zu ergreifen, sei verfehlt. In Wirklichkeit sei die Kommission nämlich über die Sachlage und die von den argentinischen Behörden ergriffenen Schonmaßnahmen voll und ganz im Bilde gewesen, denn der Verband der gemischten Gesellschaften habe beim Rat und der Kommission gerade den Erlass von Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens beantragt.

70. Die Kommission unterstreicht insoweit den Wortlaut von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, wonach sie den Zuschuss kürzen oder aussetzen dürfe, wenn die Prüfung eine Unregelmäßigkeit oder erhebliche Veränderung eines Vorhabens zu Tage fördere, die der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet worden sei. Selbst wenn man aus dem Fischereiabkommen herleiten wolle, dass die Kommission letztlich in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses von den argentinischen Behörden über die Ausfahrt eines Schiffes aus den argentinischen Gewässern unterrichtet werde, so habe die Rechtsmittelführerin doch die den Empfängern von Gemeinschaftszuschüssen obliegenden Informations- und Loyalitätspflichten verletzt.

Würdigung durch den Gerichtshof

71. Anhang I der Bewilligungsentscheidung ist zu entnehmen, dass die darin festgelegten Daten nicht ohne vorherige Zustimmung der argentinischen Behörden und der Kommission geändert werden dürfen.

72. In diesem Anhang wird außerdem auf das von der SAEV unterbreitete geänderte Vorhaben (ARG/ES/SM/26-94) zur Gründung einer gemischten Gesellschaft verwiesen, das ausdrücklich die Bewirtschaftung oder Verarbeitung der argentinischen Fischressourcen vorsieht.

73. Das Gericht hat somit in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die von den gemischten Gesellschaften betriebenen Schiffe die ausschließliche Wirtschaftszone Argentiniens nicht ohne vorherige Genehmigung der Kommission verlassen durften.

74. Der sechste Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

75. Die Rechtsmittelführerin meint, das Gericht habe die Verpflichtungen der Kommission verkannt, als es bestimmte Tatsachen dem Begriff eines Falles höherer Gewalt subsumierte.

76. So habe das Gericht in Randnummer 145 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission die Erschöpfung der Fischressourcen in den angefochtenen Entscheidungen nicht habe berücksichtigen müssen, sondern dass es Sache der Rechtsmittelführerin gewesen wäre, vor einer Ausfahrt aus den argentinischen Gewässern die vorherige Genehmigung der Kommission einzuholen.

77. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zum Urteil des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T-61/00 und T-62/00 (APOL und AIPO/Kommission, Slg. 2003, II-635, Randnr. 72), wonach das Bestehen einer Verwaltungspraxis, in der die Kommission prüfe, ob ein Fall höherer Gewalt vorliege, in dem sie auf die Streichung eines Zuschusses verzichten müsse, für sie, selbst wenn sich diese Praxis nicht aus bestimmten Vorschriften ergebe, in einem Sachverhalt, in dem ihr gegenüber höhere Gewalt geltend gemacht werde, bindend sein könne.

78. Dabei sei zu bedenken, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2000 offenbar das Vorliegen eines Falles höherer Gewalt anerkannt habe. Darin habe sie nämlich selbst ausgeführt, dass sie die Zeit der Untätigkeit der Vieirasa XII in den argentinischen Gewässern vom 5. Juli 1996 (Ausfahrt aus den argentinischen Gewässern) bis 31. Dezember 1996 (Ende der biologischen Ruhezeit des Schwarzen Seehechts) einer Betriebszeit gleichstellen könne. Die Ausfahrt des Schiffes aus der ausschließlichen Wirtschaftszone Argentiniens beruhe einzig und allein auf Gründen höherer Gewalt.

79. Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil ein Fall höherer Gewalt zu keinem Zeitpunkt im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei.

80. In der Sache meint die Kommission, sie habe die Möglichkeit des Vorliegens von höherer Gewalt niemals auch nur angedeutet. Die Ausfahrt des Schiffes aus den argentinischen Gewässern erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen, um die Annahme eines Falles höherer Gewalt zu rechtfertigen, denn das Vorliegen von "ungewöhnlichen und unvorhersehbaren" Umständen sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls könne die Erschöpfung der betreffenden Fischbestände nicht als ein unvorhersehbarer Umstand betrachtet werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

81. Der Rechtsmittelgrund ist zulässig. Denn in Nummer 105 der Klageschrift hat die SAEV im Rahmen eines Klagegrundes mit der Überschrift "Problematik der subsidiären Anwendung der allgemeinen Vorschriften über gemischte Gesellschaften" vorgetragen, dass ein Widerspruch bestehe zwischen der Methode für die Berechnung der Zuschusskürzung und einem angeblichen Eingeständnis der Kommission im Verlauf des Verfahrens dahin gehend, dass die Ausfahrt aus den argentinischen Gewässern nach der einseitigen Verhängung eines Fischereiverbots durch die argentinischen Behörden ein Fall höherer Gewalt sei.

82. In der Sache hat das Gericht indessen zu Recht festgestellt, dass die Kommission die Erschöpfung der Fischbestände in der betreffenden Zone nicht zu berücksichtigen brauchte. Das Gericht hat insoweit daran erinnert, dass die Rechtsmittelführerin in jedem Fall vor dem Verlassen der argentinischen Gewässer die Genehmigung der Kommission hätte einholen müssen. Wie sich aus der Prüfung des sechsten Rechtsmittelgrundes ergibt, ist diese Feststellung zutreffend. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn die von der SAEV angeführten Umstände tatsächlich einen Fall höherer Gewalt darstellten.

83. Der fünfte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

84. Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, über die Kosten. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der SAEV beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Rechtszuges aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Eduardo Vieira SA trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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