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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: C-255/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/337/EWG, Richtlinie 75/442/EWG, Richtlinie 75/442/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 85/337/EWG Art. 2 Abs. 1
Richtlinie 85/337/EWG Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 75/442/EWG
Richtlinie 2000/76/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

5. Juli 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Verwertung von Abfällen - Errichtung der 'dritten Linie' der Abfallverbrennungsanlage von Brescia - Publizität des Genehmigungsantrags - Richtlinien 75/442/EWG, 85/337/EWG und 2000/76/EG"

Parteien:

In der Rechtssache C-255/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 16. Juni 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis als Bevollmächtigten im Beistand von F. Louis und A. Capobianco, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigten im Beistand von J. Maurici, Barrister,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter P. Kuris, J. Makarczyk (Berichterstatter), L. Bay Larsen und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337) und aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91) verstoßen hat, dass sie

- das Projekt einer "dritten Linie" der der Firma ASM Brescia SpA gehörenden Verbrennungsanlage (im Folgenden: dritte Linie der Verbrennungsanlage), die eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 85/337 ist, vor Erteilung der Baugenehmigung keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen hat und

- weder den Antrag auf Betriebsgenehmigung der dritten Linie der Verbrennungsanlage für einen angemessenen Zeitraum an einem oder mehreren der Öffentlichkeit zugänglichen Orten zur Einsichtnahme ausgelegt hat, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, noch der Öffentlichkeit die Entscheidung und ein Exemplar der Genehmigung zugänglich gemacht hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Richtlinie 75/442/EWG

2 Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) 'Abfall': alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

...

d) 'Bewirtschaftung': das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung der Abfälle, einschließlich der Überwachung dieser Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung;

e) 'Beseitigung': alle in Anhang II A aufgeführten Verfahren;

f) 'Verwertung': alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren;

..."

3 Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

- Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

- Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden;

- die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

..."

4 Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

"Für die Zwecke der Artikel 4, 5 und 7 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II A genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung durch die in Artikel 6 genannte zuständige Behörde.

..."

5 Art. 10 dieser Richtlinie lautet:

"Für die Zwecke des Artikels 4 bedürfen alle Anlagen oder Unternehmen, die die in Anhang II B genannten Maßnahmen durchführen, einer Genehmigung."

6 Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 75/442 sieht vor:

"(1) Unbeschadet der Richtlinie 78/319/EWG ... können von der Genehmigungspflicht des Artikels 9 bzw. Artikels 10 befreit werden:

...

b) die Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle verwerten.

Diese Befreiung gilt nur,

- wenn die zuständigen Behörden für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten jeweils allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Abfallarten und -mengen sowie der Bedingungen erlassen haben, unter denen die Tätigkeit von der Genehmigungspflicht befreit werden kann,

und

- wenn die Art oder Menge der Abfälle und die Verfahren zu ihrer Beseitigung oder Verwertung so beschaffen sind, dass die Bedingungen des Artikels 4 eingehalten werden."

7 Unter der Überschrift "Beseitigungsverfahren" führt Anhang II A der Richtlinie 75/442 Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Dort heißt es, dass nach Art. 4 der Richtlinie die Abfälle beseitigt werden müssen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können.

8 Unter der Überschrift "Verwertungsverfahren" führt Anhang II B dieser Richtlinie Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Auch dort heißt es, dass nach Art. 4 der Richtlinie die Abfälle verwertet werden müssen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können.

Die Richtlinie 85/337

9 Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337 lautet:

"(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Projekt:

- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

Projektträger:

Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält;

...

(3) Die zuständige(n) Behörde(n) ist (sind) die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden)."

10 Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

...

(3) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen."

11 Art. 3 dieser Richtlinie lautet:

"Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

- Mensch, Fauna und Flora,

- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

- Sachgüter und das kulturelle Erbe,

- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren."

12 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

"Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen."

13 In Nr. 10 dieses Anhangs werden Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Wege der Verbrennung oder chemischen Behandlung gemäß der Definition in Anhang II A Nr. D 9 der Richtlinie 75/442 mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag genannt.

Die Richtlinie 2000/76

14 Nach Art. 3 Nr. 12 der Richtlinie 2000/76 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck:

"'Genehmigung' eine schriftliche Entscheidung oder mehrere solcher Entscheidungen der zuständigen Behörde, mit der oder denen eine Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage vorbehaltlich bestimmter Auflagen erteilt wird, durch die sichergestellt werden soll, dass die Anlage allen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Eine Genehmigung kann für eine oder mehrere Anlagen oder Anlagenteile gelten, die denselben Standort haben und von demselben Betreiber betrieben werden."

15 Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

"Unbeschadet des Artikels 11 der Richtlinie 75/442/EWG oder des Artikels 3 der Richtlinie 91/689/EWG dürfen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen nicht ohne eine entsprechende Genehmigung betrieben werden."

16 Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76, der den Zugang zur Information und die Beteiligung der Öffentlichkeit betrifft, lautet:

"Unbeschadet der Richtlinien 90/313/EWG und 96/61/EG des Rates werden Anträge auf neue Genehmigungen für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen für einen angemessenen Zeitraum an einem oder mehreren der Öffentlichkeit zugänglichen Orten wie Gemeindeverwaltungen zur Einsichtnahme ausgelegt, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Entscheidung mit mindestens einer Abschrift der Genehmigung und alle späteren Aktualisierungen müssen der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht werden."

Das nationale Recht

17 Mit Art. 6 des Gesetzes Nr. 349 vom 8. Juli 1986 über die Schaffung des Ministeriums für Umwelt (GURI Nr. 59 vom 15. Juli 1986) wurde die Richtlinie 85/337 in das italienische Recht umgesetzt. Anschließend wurde durch Art. 40 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 mit Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (GURI, Supplemento ordinario zu Nr. 52 vom 4. März 1994) der Regierung die Aufgabe übertragen, durch eine entsprechende Orientierungs- und Koordinierungsverfügung die Voraussetzungen, Kriterien und technischen Normen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten, die unter Anhang II der genannten Richtlinie fallen, festzulegen.

18 Art. 1 Abs. 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 12. April 1996 mit dem Titel "Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Durchführung des Artikels 40 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 mit Bestimmungen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen" (GURI Nr. 210, S. 28; im Folgenden: DPR) bestimmt:

"Die in Anhang A aufgeführten Projekte werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen."

19 Art. 3 Abs. 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 3. September 1999 mit dem Titel "Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Änderung und Vervollständigung der vorhergehenden Orientierungs- und Koordinierungsverfügung zur Durchführung des Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 146 vom 22. Februar 1994 mit Bestimmungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung" (GURI Nr. 302 vom 27. Dezember 1999, S. 17; im Folgenden: DPCM), durch den die ursprüngliche Fassung des Anhangs A des DPR geändert wurde, lautet:

"In Anhang A des DPR vom 12. April 1996 werden die Buchst. i, l ... durch die folgenden Buchstaben ersetzt:

"i) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung gefährlicher Abfälle durch Vorgänge im Sinne von Anhang B und Anhang C, R1 bis R9, des Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 [GURI Nr. 38 vom 15. Februar 1997; im Folgenden: Decreto legislativo] mit Ausnahme der Verwertungsanlagen, die den vereinfachten Verfahren der Art. 31 und 33 des Decreto legislativo ... unterliegen.

l) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag durch Verbrennungs- oder Behandlungsvorgänge im Sinne von Anhang B, D 2 und D 8 bis D 11, und Anhang C, R 1 bis R 9, des [Decreto legislativo] mit Ausnahme der Verwertungsanlagen, die den vereinfachten Verfahren der Art. 31 und 33 des Decreto legislativo ... unterliegen."

20 Die Vorschriften des Decreto legislativo, in denen die Merkmale der Abfälle und die Tätigkeiten beschrieben werden, bei denen das vereinfachte Verfahren angewendet werden kann, wurden zur Umsetzung des Art. 11 der Richtlinie 75/442 erlassen.

21 Insbesondere geht aus Art. 33 Abs. 1 des Decreto legislativo hervor, dass die Tätigkeiten der Verwertung der Abfälle vorbehaltlich der Beachtung bestimmter technischer Normen nach Ablauf von 90 Tagen ab der Mitteilung der Aufnahme dieser Tätigkeiten an die örtlich zuständige Provinz durchgeführt werden können.

22 Art. 33 Abs. 2 dieses Dekrets legt sowohl für nicht gefährliche als auch für gefährliche Abfälle den Inhalt der technischen Normen im Einzelnen fest.

23 Nach Art. 33 Abs. 3 dieses Decreto legislativo trägt die Provinz die Unternehmen, die ihr die Aufnahme der Tätigkeit mitteilen, in ein entsprechendes Register ein und prüft innerhalb der in Abs. 1 vorgesehenen Frist von Amts wegen, ob die vorgeschriebenen Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt sind.

24 Schließlich geht aus Art. 33 Abs. 4 des Decreto legislativo hervor, dass die Provinz, sobald sie feststellt, dass die in Abs. 1 genannten technischen Normen und Voraussetzungen nicht eingehalten worden sind, mit einer mit Gründen versehenen Verfügung die Aufnahme oder die Fortsetzung der Tätigkeit verbietet, es sei denn, der Betroffene kommt innerhalb der zuvor von der Verwaltung gesetzten Frist den geltenden Rechtsvorschriften nach.

Das vorprozessuale Verfahren

25 Mit Schreiben vom 28. April 2003 verlangte die Kommission Auskünfte von der Italienischen Republik, insbesondere über die Anwendung der in den Richtlinien 85/337 und 2000/76 vorgesehenen Verfahren auf die dritte Linie der Verbrennungsanlage.

26 Dieser Mitgliedstaat gab zum einen an, dass er das Projekt einer dritten Linie der Verbrennungsanlage von dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen habe, da dieses Projekt unter die in Anhang A Buchst. l des DPR in der durch das DPCM geänderten Fassung falle, und dass er zum anderen gemäß Art. 12 der Richtlinie 2000/76 mehrere Publizitäts- und Konsultationsmaßnahmen durchgeführt habe.

27 Die Kommission sah diese Antworten der Italienischen Republik als nicht zufriedenstellend an und leitete mit der Versendung eines Mahnschreibens vom 19. Dezember 2003 das vorprozessuale Verfahren ein.

28 Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Betreiber der dritten Linie der Verbrennungsanlage gewillt sei, diese Linie, deren Inbetriebnahme im Dezember 2003 genehmigt worden war, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

29 Mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 9. Juli 2004 forderte die Kommission die Italienische Republik dann auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere den sich aus der Richtlinie 85/337 ergebenden Pflichten binnen zwei Monaten vom Eingang dieser Stellungnahme an nachzukommen.

30 In einem Schreiben vom 31. Januar 2005 bestätigte die Italienische Republik, dass der Betreiber der dritten Linie der Verbrennungsanlage einen am 11. Dezember 2004 veröffentlichten förmlichen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt habe. Mit Schreiben vom 3. Mai 2005 legte sie Unterlagen über den Fortgang des laufenden Prüfungsverfahrens vor und gab an, dass dieses vor dem Abschluss stehe.

31 Die Kommission sieht die von der italienischen Regierung in den oben genannten Antwortschreiben vertretene Position als nicht zufriedenstellend an und hat gemäß Art. 226 Abs. 2 EG die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

32 Die Italienische Republik macht geltend, die Klage der Kommission sei unzulässig, weil dieser ein Klageinteresse fehle. Die Kommission habe nämlich kein Interesse daran, den Vollzug einer bereits erfüllten Verpflichtung zu verlangen. In Anbetracht des positiven Urteils über die Umweltverträglichkeit der dritten Linie der Verbrennungsanlage, die sich aus dem interministeriellen Dekret vom 3. Juni 2005 ergebe, das bei Abschluss des unter den in Randnr. 30 dieses Urteils genannten Bedingungen eingeleiteten Prüfungsverfahrens erlassen worden sei, habe daher die bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsstudie eingetretene Verzögerung nicht zu einem Schaden für die Umwelt geführt. Es habe ausschließlich eine mit dem Fehlen einer Umweltverträglichkeitsstudie zusammenhängende formelle Rechtswidrigkeit vorgelegen, der abgeholfen worden sei.

33 Außerdem verlange die Kommission die Einhaltung unlogischer Verpflichtungen und habe daher ihre Befugnisse dadurch überschritten, dass sie unter Missachtung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit tätig geworden sei.

34 Die Kommission trägt vor, dass sie weiter ein unmittelbares, spezifisches und konkretes Interesse am vorliegenden Rechtsstreit habe. Was das Interesse daran angehe, die Klage wegen des Verstoßes gegen die Richtlinie 85/337 weiter zu betreiben, sei es unerheblich, dass die zuständigen Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung der dritten Linie der Verbrennungsanlage vorgenommen hätten, weil diese Prüfung den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entspreche, da die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, vor der Erteilung der Genehmigung einem Genehmigungsverfahren und einer Prüfung in Bezug auf diese Auswirkungen unterzogen werden müssten.

35 Der Wille des Betreibers der dritten Linie der Verbrennungsanlage allein, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Anlage zu beantragen, während diese Anlage bereits fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sei, sei folglich unerheblich, da der Antrag auf Durchführung der Prüfung erst am 7. Dezember 2004 gestellt und diese Prüfung erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist vorgenommen worden sei.

36 Außerdem ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr in Art. 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten kein spezifisches Klageinteresse nachzuweisen brauche.

Würdigung durch den Gerichtshof

37 Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr in Art. 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten kein Klageinteresse nachzuweisen. Ihr fällt nämlich kraft ihres Amtes im Allgemeininteresse die Aufgabe zu, die Ausführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden (vgl. Urteile vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-333/99, Slg. 2001, I-1025, Randnr. 23, vom 2. Juni 2005, Kommission/Griechenland, C-394/02, Slg. 2005, I-4713, Randnrn. 14 und 15 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 8. Dezember 2005, Kommission/Luxemburg, C-33/04, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 65).

38 Im Übrigen ist es Sache der Kommission, zu beurteilen, ob ein Einschreiten gegen einen Mitgliedstaat zweckmäßig ist, die ihrer Ansicht nach verletzten Bestimmungen zu benennen und den Zeitpunkt für die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens zu wählen, wobei die Erwägungen, die für diese Wahl bestimmend sind, die Zulässigkeit der Klage nicht beeinflussen (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 27, und Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 66).

39 Dabei hat der Gerichtshof zu prüfen, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt, ohne dass er über die Ausübung des Ermessens durch die Kommission zu entscheiden hätte (vgl. Urteile vom 13. Juni 2002, Kommission/Spanien, C-474/99, Slg. 2002, I-5293, Randnr. 25, und Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 67).

40 Selbst unter der Annahme, dass die Durchführung einer nachträglichen Umweltverträglichkeitsprüfung für die dritte Linie der Verbrennungsanlage zum Wegfall der gerügten Vertragsverletzung führen kann, ist auf jeden Fall festzustellen, dass eine solche Prüfung vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist, dem Zeitpunkt, anhand dessen die Lage des Mitgliedstaats bei der Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung vorliegt, zu prüfen ist, nicht eingeleitet worden war (vgl. u. a. Urteil vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-433/03, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).

41 Nach alledem ist die auf das fehlende Klageinteresse gestützte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

42 Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

43 Die Kommission trägt vor, die dritte Linie der Verbrennungsanlage, die als Verwertungsanlage im Sinne des Anhangs II B der Richtlinie 75/442 mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag eingestuft worden sei, falle unter Anhang I Nr. 10 der Richtlinie 85/337 und hätte folglich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, bevor sie genehmigt und anschließend errichtet worden sei. Dass das Projekt nicht Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen sei, sei auf die italienischen Rechtsvorschriften selbst zurückzuführen, nach denen Abfallverwertungsanlagen, die den vereinfachten Verfahren unterlägen, einer solchen Prüfung nicht zu unterziehen seien.

44 Außerdem verstoße das DPCM insoweit gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337, als es dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung alle Anlagen zur Verwertung von Abfällen entziehe, für die eine Genehmigung nach dem vereinfachten Verfahren erteilt worden sei.

45 Die Italienische Republik bestreitet die gerügte Vertragsverletzung und gibt an, sie werde zu ihrer Verteidigung die Argumente wiederholen, die sie in der Rechtssache entwickelt habe, in der das Urteil vom 23. November 2006, Kommission/Italien (C-486/04, Slg. 2006, I-11025), ergangen sei.

46 So macht sie vor allem geltend, dass die dritte Linie der Verbrennungsanlage, da mit ihr Abfälle verwertet würden und sie den vereinfachten Verfahren unterliege, die durch die zur Umsetzung des Art. 11 der Richtlinie 75/442 erlassenen Art. 31 und 33 des Decreto legislativo geschaffen worden seien, nicht unter die Umweltverträglichkeitsprüfung falle. Da zwischen der Richtlinie 85/337 und der Richtlinie 75/442 hinsichtlich der im Abfallbereich verwendeten Fachbegriffe ein Zusammenhang bestehe und in Anhang I Nr. 10 sowie in Anhang II Nr. 11 Buchst. b der Richtlinie 85/337 nur die Abfallbeseitigung erwähnt werde, seien von ihrem Anwendungsbereich die Anlagen ausgeschlossen, in denen Abfälle verwertet würden.

47 Auch bezweckten die mit der Richtlinie 91/156 vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 75/442 die Schaffung einer einheitlichen Terminologie und einer harmonisierten Definition von Abfall, um eine Vereinheitlichung der nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Abfall zu ermöglichen. Wenn in der Richtlinie 97/11 von Abfall die Rede sei, so seien die von ihr verwendeten Begriffe und Definitionen demzufolge zwangsläufig der für diesen Bereich spezifischen Regelung entliehen, nämlich der Richtlinie 91/156.

48 Zudem sei es nicht erforderlich, das Prüfungsverfahren durchzuführen, sofern die Emissionen bei der Abfallverwertung nicht die vom Gemeinschaftsrecht zugelassenen Grenzwerte überschritten, da die Abfallverwertung selbst den Schutz der Umwelt bezwecke.

49 In einem Streithilfeschriftsatz vom 7. April 2006 unterstützt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland die Anträge der Italienischen Republik zur ersten Rüge.

- Würdigung durch den Gerichtshof

50 Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 2006, Kommission/Italien, festgestellt hat, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass sie Art. 3 Abs. 1 DPCM erlassen hat, der es ermöglicht, Projekte zur Verwertung gefährlicher und ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag, die unter Anhang I dieser Richtlinie fallen und die Gegenstand eines vereinfachten Verfahrens im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 75/442 sind, von der in den genannten Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.

51 Die von der Kommission mit der vorliegenden Rüge beanstandete Vertragsverletzung ist nur die Folge der Anwendung der italienischen Rechtsvorschriften, die, wie in der vorstehenden Randnummer dargelegt worden ist, bereits als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen worden sind, auf einen Einzelfall.

52 Die Anwendung dieser Rechtsvorschriften, die ausschließen, dass Anlagen zur Beseitigung von Abfällen, die unter die in den Art. 31 und 33 des Decreto legislativo genannten vereinfachten Verfahren fallen, der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, hat nämlich dazu geführt, dass von der Umweltverträglichkeitsstudie die dritte Linie der Verbrennungsanlage freigestellt wurde, obwohl diese unter die Kategorie der Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle im Wege der Verbrennung oder chemischen Behandlung im Sinne des Anhangs I Nr. 10 der Richtlinie 85/337 fällt. Als solche hätte die dritte Linie der Verbrennungsanlage vor ihrer Genehmigung einer Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit unterzogen werden müssen, da Projekte, die unter diesen Anhang I fallen, nach Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie einer systematischen Prüfung unterzogen werden müssen (vgl. Urteil vom 23. November 2006, Kommission/Italien, Randnr. 45).

53 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass sie das Projekt der Errichtung der dritten Linie der Verbrennungsanlage vor der Erteilung der Baugenehmigung nicht der in den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen hat.

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76

- Vorbringen der Parteien

54 Die Kommission wirft der Italienischen Republik vor, weder den Antrag auf Betriebsgenehmigung für die dritte Linie der Verbrennungsanlage noch die entsprechende Genehmigung veröffentlicht und damit gegen Art. 12 der Richtlinie 2000/76 verstoßen zu haben.

55 Dieser Mitgliedstaat hat im vorprozessualen Verfahren geltend gemacht, dass Art. 12 für den vorliegenden Fall nicht gelte, da für diese dritte Linie kein Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung gestellt worden sei. Für diese Linie sei lediglich am 24. Juli 2003 eine Erklärung über die Inbetriebnahme nach dem durch das Decreto legislativo geschaffenen Verfahren abgegeben worden.

- Würdigung durch den Gerichtshof

56 Aus Art. 33 Abs. 1 des Decreto legislativo geht hervor, dass die Tätigkeiten der Verwertung von Abfällen nach Ablauf einer Frist von 90 Tagen ab der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit gegenüber der örtlich zuständigen Provinz durchgeführt werden können. Binnen dieser Frist prüfen die betroffenen Provinzbehörden gemäß Art. 33 Abs. 3 von Amts wegen, ob die Voraussetzungen und die vorgeschriebenen Anforderungen dafür, dass die Verwertung vorgenommen werden kann, erfüllt sind.

57 Im vorliegenden Fall ist für die dritte Linie der Verbrennungsanlage im Rahmen des durch das Decreto legislativo eingeführten vereinfachten Verfahrens eine Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit am 24. Juli 2003 abgegeben worden. Auf diese folgten zwei Entscheidungen der zuständigen Provinzbehörden, ein Verbot der Aufnahme der Tätigkeit am 21. Oktober 2003 und anschließend eine Genehmigung am 19. Dezember 2003.

58 Außerdem geht aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76 hervor, dass Anträge auf neue Genehmigungen für einen angemessenen Zeitraum an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten zur Einsichtnahme ausgelegt werden müssen, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Entscheidung mit mindestens einer Abschrift der Genehmigung und alle späteren Aktualisierungen müssen der Öffentlichkeit ebenfalls zugänglich gemacht werden.

59 Wie sich insbesondere aus dem 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/76 ergibt, besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, die Transparenz des Genehmigungsverfahrens dadurch sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit in die Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen einbezogen werden kann.

60 Der Begriff des Antrags auf Erteilung einer neuen Genehmigung muss dafür eine Bedeutung erhalten, die in vollem Umfang dem mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76 verfolgten Ziel entspricht. Dieser Begriff ist folglich im weiten Sinne dahin zu verstehen, dass er alle Verfahren erfasst, die sich einem Genehmigungsverfahren gleichstellen lassen.

61 Die in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils genannte Erklärung über die Aufnahme einer Tätigkeit, die durch die dritte Linie der Verbrennungsanlage veranlasst worden ist, ist in Anbetracht ihrer Merkmale und insbesondere der den Provinzbehörden übertragenen Rolle einem Antrag auf Erteilung einer neuen Genehmigung im Sinne der Richtlinie 2000/76 gleichzustellen.

62 Als solche hätte diese Erklärung der Öffentlichkeit an einem oder mehreren der Öffentlichkeit zugänglichen Orten innerhalb einer Frist ausgelegt werden müssen, die es der Öffentlichkeit ermöglicht hätte, gegenüber den zuständigen Provinzbehörden vor Ablauf der Frist von 90 Tagen Stellung zu nehmen, die diesen für die Prüfung gesetzt ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Verwertung vorgenommen werden kann, erfüllt sind. Unstreitig war die in Rede stehende Erklärung aber unter Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76 nicht Gegenstand einer Publizitätsmaßnahme.

63 Darüber hinaus sind auch die verschiedenen in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils genannten Entscheidungen der betroffenen Provinz in Bezug auf die dritte Linie der Verbrennungsanlage, nämlich das Verbot der Aufnahme der Tätigkeit und die Genehmigung, der Öffentlichkeit entgegen den Bestimmungen dieses Artikels nicht zugänglich gemacht worden.

64 Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76 verstoßen hat, dass sie die Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit der dritten Linie der Verbrennungsanlage nicht lange genug vorher an einem oder mehreren der Öffentlichkeit zugänglichen Orten ausgelegt hat, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und dass sie die diese Erklärung betreffenden Entscheidungen mit einer Abschrift der Genehmigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Italienische Republik zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

66 Nach Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass sie das Projekt der Errichtung der dritten Linie der der Firma ASM Brescia SpA gehörenden Verbrennungsanlage vor der Erteilung der Baugenehmigung nicht der in den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen hat.

2. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen verstoßen, dass sie die Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit der dritten Linie der Verbrennungsanlage nicht lange genug vorher an einem oder mehreren der Öffentlichkeit zugänglichen Orten ausgelegt hat, um der Öffentlichkeit vor der Entscheidung der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und dass sie die diese Erklärung betreffenden Entscheidungen mit einer Abschrift der Genehmigung der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht hat.

3. Die Italienische Republik trägt die Kosten.

4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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