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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 31.03.1992
Aktenzeichen: C-255/90 P
Rechtsgebiete: VerfOEuGH


Vorschriften:

VerfOEuGH Art. 69 § 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wenn die klaren Bestimmungen der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen unmißverständlich unter Androhung der Nichtzulassung zum Auswahlverfahren für die Bewerber die Verpflichtung aufstellen, ihrem Bewerbungsbogen die erforderlichen Belege beizufügen, können die falschen Auskünfte eines Beamten, der keinerlei Kompetenz hat, diese Bestimmungen zu ändern, nach dem Sinn der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung den Prüfungsausschuß oder die Anstellungsbehörde nicht ermächtigen und erst recht nicht verpflichten, im Widerspruch zu dieser Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu handeln.

Der Umstand, daß der Vorgesetzte eines Bewerbers Mitglied des Prüfungsausschusses ist, was trotz des Fehlens der erforderlichen Belege die Feststellung erlaubt, ob der Betroffene die Zulassungsvoraussetzungen erfuellt, kann den Prüfungsausschuß nicht ermächtigen, gegen die Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu handeln. Ein solches Vorgehen des Prüfungsausschusses würde eine Diskriminierung anderer Bewerber darstellen, die die erforderlichen Belege nicht vorgelegt haben und die ausgeschlossen würden, weil sie keinem Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt sind.

2. Das Gericht hat zu Recht festgestellt, daß sich aus Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts deutlich ergibt, daß dieser dem Prüfungsausschuß nur die Möglichkeit einräumt, von den Bewerbern zusätzlich Auskünfte anzufordern, wenn ihm die Bedeutung eines vorgelegten Schriftstückes unklar ist. Er kann keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß er den Prüfungsausschuß verpflichtet, von den Bewerbern des Auswahlverfahrens sämtliche in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Unterlagen anzufordern.

Weder die Fürsorgepflicht noch der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, können in eine Verpflichtung verwandeln, was der Gemeinschaftsgesetzgeber als eine reine Ermächtigung für den Prüfungsausschuß gestaltet hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 31. MAERZ 1992. - JEAN-LOUIS BURBAN GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSMITTEL - VERSAGUNG DER ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN - GRUNDSAETZE DER FUERSORGEPFLICHT UND DER ORDNUNGSGEMAESSEN VERWALTUNG. - RECHTSSACHE C-255/90 P.

Entscheidungsgründe:

1 Jean-Louis Burban (im folgenden: Kläger) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. August 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 20. Juni 1990 in der Rechtssache T-133/89 (Burban/Parlament, Slg. 1990, II-245) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz seine Klage auf Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Allgemeine Auswahlverfahren PE/44/A, mit denen ihm die Zulassung zum Auswahlverfahren verweigert worden war, abgewiesen hat.

2 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der seit 1968 im Dienst des Parlaments stehende Kläger zum Zeitpunkt seiner Bewerbung um Teilnahme an dem genannten Auswahlverfahren als stellvertretender Leiter des Informationsbüros des Europäischen Parlaments in Paris tätig war. Er fügte seiner Bewerbung jedoch weder seine Diplome noch die Belege über seine Berufserfahrung bei, obwohl dies in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens ausdrücklich verlangt worden war. Der Prüfungsausschuß dieses Auswahlverfahrens lehnte deshalb mit Entscheidung vom 17. Mai 1989, die durch eine zweite Entscheidung vom 3. Juli 1989 bestätigt wurde, die Zulassung des Klägers zu dem Auswahlverfahren ab.

3 Vor dem Gericht hat der Kläger geltend gemacht, diese Entscheidungen des Prüfungsausschusses seien rechtswidrig, weil sie u. a. unter Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung getroffen worden seien. Er hat hierzu geltend gemacht, aufgrund dieser Pflicht und dieses Grundsatzes sei die Verwaltung des Parlaments verpflichtet gewesen, ihn auf seinen Irrtum hinzuweisen, und der Prüfungsausschuß hätte ihm die Möglichkeit geben müssen, seine Bewerbung zu ergänzen, und zwar aus folgenden Gründen: a) er sei durch die Informationen irregeführt worden, die ihm der Leiter der Dienststelle Statut und Personalverwaltung des Parlaments gegeben habe, als er diesen telefonisch konsultiert habe; b) der Prüfungsausschuß habe wissen müssen, daß er die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfuelle, da der Leiter des Informationsbüros in Paris, sein direkter Vorgesetzter, Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen sei, und c) der Prüfungsausschuß hätte Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im weiteren: Statut) anwenden müssen, der ihm die Möglichkeit eröffne, den Bewerber zur Vervollständigung seiner Unterlagen aufzufordern.

4 Zur Begründung seines Rechtsmittels führt der Kläger einen einzigen Rechtsmittelgrund an, nämlich fehlerhafte Auslegung und demgemäß Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung durch das angefochtene Urteil. Insbesondere habe das Gericht, indem es festgestellt habe, daß die in Randnummer 3 dieses Urteils genannten Umstände nicht geeignet seien, für den Prüfungsausschuß die Verpflichtung zu schaffen, den Beamten von der Unvollständigkeit seiner Bewerbungsunterlagen zu informieren, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung zu eng ausgelegt.

5 Mit der so formulierten Rüge wird in Wirklichkeit die fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls beanstandet. Die Rüge ist deshalb im Hinblick auf jeden dieser Umstände zu untersuchen.

6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 In Randnummer 27 des angefochtenen Urteils erinnert das Gericht an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Fürsorgepflicht und zum Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung. Der Gerichtshof habe in den Urteilen vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79 (Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677), vom 9. Dezember 1982 in der Rechtssache 191/81 (Plug/Kommission, Slg. 1982, 4229) und vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85 (Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199) entschieden, daß die auch einem Prüfungsausschuß obliegende Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, auch wenn sie nicht im Beamtenstatut erwähnt ist, das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen hat. Diese Pflicht sowie der Grundsatz einer ordnungsgemässen Verwaltung erfordern insbesondere, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und daß sie dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt.

8 Weiter stellt das Gericht in den Randnummern 29 bis 34 des angefochtenen Urteils fest, daß in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens unmißverständlich für alle Bewerber, einschließlich der Beamten des Europäischen Parlaments, unter Androhung der Nichtzulassung zum Auswahlverfahren die Verpflichtung niedergelegt sei, mit ihrem Bewerbungsbogen sämtliche Belege über ihre Diplome und ihre Berufserfahrung einzureichen, und stellt fest, daß es im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen allein Sache des Bewerbers und nicht der Dienststellen der Personalverwaltung oder des Prüfungsausschusses sei, dieser Verpflichtung nachzukommen.

9 Der Kläger bestreitet nicht, daß er gemäß der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verpflichtet war, seinem Bewerbungsbogen die erforderlichen Belege beizufügen. Er macht jedoch geltend, die Verwaltung oder der Prüfungsausschuß hätten ihn aufgrund der besonderen Umstände seines Falles von der Unvollständigkeit seiner Bewerbungsunterlagen informieren müssen, und das Gericht habe, indem es dieses Argument in dem angefochtenen Urteil verworfen habe, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung falsch angewandt. Es ist somit die Tragweite der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung im Hinblick auf diese Umstände zu untersuchen.

Zu den von einem Beamten des Parlaments gegebenen Auskünften

10 Das Gericht stellt in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils fest, daß die unrichtigen Auskünfte, die dem Kläger vom Leiter der Dienststelle Statut und Personalverwaltung in einem Telefongespräch gegeben worden sein sollen - unterstellt, sie seien bewiesen -, so bedauerlich sie auch sein mögen, den Kläger nicht davon entbinden konnten, die fraglichen Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, die klar, deutlich und unbedingt waren, aufmerksam zu lesen und daß eine solche irrige Auslegung, unterstellt, sie wäre tatsächlich in der vom Kläger und von dem betreffenden Beamten des Europäischen Parlaments wiedergegebenen Form gegeben worden,... dieses Organ nicht binden [kann].

11 Der Kläger macht geltend, die Fürsorgepflicht und der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung müssten Anwendung finden, wenn der Beamte von der Verwaltung selbst irregeführt worden sei.

12 Dieses Vorbringen des Klägers ist nicht begründet. Wenn nämlich die klaren Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens unmißverständlich die Verpflichtung aufstellen, dem Bewerbungsbogen die erforderlichen Belege beizufügen, können die falschen Auskünfte eines Beamten, der keinerlei Kompetenz hat, diese Bestimmungen zu ändern, nach dem Sinn der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung den Prüfungsausschuß oder die Anstellungsbehörde nicht ermächtigen und erst recht nicht verpflichten, im Widerspruch zu dieser Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu handeln.

Zur Mitgliedschaft des direkten Vorgesetzten des Klägers im Prüfungsausschuß

13 In seinem Urteil hat das Gericht festgestellt, daß der Prüfungsausschuß die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung nicht verletzt habe, indem er den Kläger nicht aufgefordert habe, seine Bewerbungsunterlagen zu ergänzen, da ein Prüfungsausschuß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87, Bellardinelli/Gerichtshof, Slg. 1989, 2353) nicht verpflichtet sei, selbst nachzuprüfen, ob die Bewerber alle in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfuellten (Randnr. 34 des angefochtenen Urteils). Das Gericht hat auch das Argument hinsichtlich der Mitgliedschaft des Vorgesetzten des Klägers im Prüfungsausschuß verworfen (Randnr. 39).

14 Der Kläger macht geltend, das Gericht nehme zu Unrecht auf das Urteil Bellardinelli/Gerichtshof Bezug, um seine Auslegung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung zu stützen. Eine Analogie zu diesem Urteil sei nicht möglich, da der Prüfungsausschuß im vorliegenden Fall keinerlei Nachforschungen habe anstellen müssen, um festzustellen, ob der Kläger alle in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfuelle, denn dessen Vorgesetzter sei Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen.

15 Hierzu genügt die Feststellung, daß der Umstand, daß ein Mitglied des Prüfungsausschusses der Vorgesetzte des Klägers war, diesen Prüfungsausschuß nicht ermächtigen konnte, gegen die klaren Bestimmungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu handeln. Im übrigen würde ein solches Vorgehen des Prüfungsausschusses eine Diskriminierung von Bewerbern darstellen, die sich in derselben Situation wie der Kläger befänden und dennoch ausgeschlossen würden, weil sie keinem Mitglied des Prüfungsausschusses bekannt sind. Das Vorbringen des Klägers ist demgemäß zu verwerfen.

Zu Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts

16 Das Gericht stellt in dem angefochtenen Urteil (Randnr. 35) fest, Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts, wonach im Rahmen von Auswahlverfahren, die die Organe veranstalten, von dem Bewerber... zusätzlich Auskünfte oder Unterlagen aller Art angefordert werden könnten, dem Prüfungsausschuß nur die Möglichkeit einräume, von den Bewerbern zusätzlich Auskünfte anzufordern, wenn ihm die Bedeutung eines vorgelegten Schriftstückes unklar sei; er könne jedoch keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß er den Prüfungsausschuß verpflichte, sämtliche in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangten Unterlagen anzufordern. Deshalb könne sich der Kläger nicht auf diese Bestimmung berufen, um sich einer in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens niedergelegten klaren, deutlichen und unbedingten Verpflichtung zu entziehen.

17 Auf das Vorbringen des Klägers, der Rückgriff auf diese Bestimmung sei um so zwingender gewesen, als der Gleichheitsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da sich die beamteten Bewerber und die externen Bewerber in einer unterschiedlichen rechtlichen Situation befänden, hat das Gericht ausserdem festgestellt (Randnr. 37), daß eine unterschiedliche Behandlung der beamteten Bewerber und der externen Bewerber hinsichtlich der Auswahlmodalitäten den Grundsatz der Gleichheit aller Bewerber in einem Auswahlverfahren verletzen würde.

18 Der Kläger macht unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 (Schwiering/Rechnungshof, a. a. O.) und vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85 (Maurissen/Rechnungshof, Slg. 1987, 551) geltend, da der genannte Artikel dem Prüfungsausschuß die Möglichkeit gebe, von den Bewerbern zusätzliche Auskünfte anzufordern, sei der Prüfungsausschuß im Rahmen der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung verpflichtet gewesen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und den Kläger auf die Unvollständigkeit seiner Bewerbung hinzuweisen.

19 Weiter hält er die Ausführungen des Gerichts zum Gleichheitsgrundsatz für fehlerhaft, da seine Zulassung zum Auswahlverfahren keineswegs die Chancen eines externen Bewerbers mit grösseren Fähigkeiten, als er selbst sie habe, verringert hätte.

20 Hierzu ist festzustellen, daß der Kläger nicht unter Berufung auf die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung in eine Verpflichtung verwandeln kann, was der Gemeinschaftsgesetzgeber als eine reine Ermächtigung für den Prüfungsausschuß gestaltet hat. Die vom Kläger angeführten Urteile betrafen abgesehen davon, daß sie sich auf interne Auswahlverfahren bezogen, Fälle, in denen der Prüfungsausschuß schon beschlossen hatte, von der ihm durch Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

21 Ausserdem ist festzustellen, daß in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt wird, daß der Standpunkt des Klägers im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung von beamteten Bewerbern und externen Bewerbern stehe, die sich im Rahmen desselben allgemeinen Auswahlverfahrens in derselben Situation wie der Kläger befänden.

22 Das Vorbringen des Klägers zu Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III des Statuts ist demgemäß zu verwerfen.

Zur Schwere des dem Beamten unterlaufenen Irrtums

23 Der Kläger macht schließlich geltend, die Fürsorgepflicht und der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung fänden dann Anwendung, wenn dem Beamten - wie im vorliegenden Fall - ein harmloser und entschuldbarer Irrtum unterlaufen sei. Wäre das Verhalten des Beamten stets tadellos, gebe es für die Fürsorgepflicht keinen Raum mehr.

24 Hierzu genügt die Feststellung - ohne daß geprüft zu werden braucht, ob der Kläger mit seinem Vorbringen, sein Irrtum sei entschuldbar gewesen, gehört werden kann -, daß die Fürsorgepflicht und der Grundsatz der ordnungsgemässen Verwaltung in dem Fall des von ihm geltend gemachten Irrtums unter den untersuchten Umständen keine Anwendung finden.

25 Das Rechtsmittel ist demgemäß zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In der vorliegenden Rechtssache hat das Europäische Parlament beantragt, über die Kosten gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu entscheiden. Dieser Antrag kann nicht als Antrag auf Verurteilung des Rechtsmittelführers zur Tragung der Kosten verstanden werden. Jede Partei hat demgemäß ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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