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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: C-257/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/768/EWG, EG


Vorschriften:

Richtlinie 76/768/EWG Art. 7
EG Art. 28
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

24. Januar 2008

"Art. 28 EG - Richtlinie 76/768/EWG - Schutz der Gesundheit - Kosmetische Mittel - Einfuhr - Übermittlung von Angaben über kosmetische Mittel an die Behörden des Einfuhrstaats"

Parteien:

In der Rechtssache C-257/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 12. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 2006, in dem Verfahren

Roby Profumi Srl

gegen

Comune di Parma

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kuris und J.-C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Roby Profumi Srl, vertreten durch M. Pozzi, avvocato,

- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Albenzio, avvocato dello Stato,

- der polnischen Regierung, vertreten durch E. Osniecka-Tamecka als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Caeiros und D. Recchia als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 28 EG und Art. 7 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 151, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 76/768).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Roby Profumi Srl (im Folgenden: Roby Profumi) und der Comune di Parma über die Bestätigung der gegen Roby Profumi wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften über kosmetische Mittel verhängten Geldbuße durch den Bürgermeister dieser Gemeinde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Mit der Richtlinie 76/768 sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel angeglichen werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit schafft diese Richtlinie einheitliche Vorschriften für die Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung kosmetischer Mittel.

4 Art. 7 der Richtlinie 76/768 sieht vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln nicht auf Grund der in dieser Richtlinie und ihren Anhängen enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen.

(2) Sie können jedoch verlangen, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und f) vorgesehenen Angaben zumindest in ihrer oder ihren Landes- oder Amtssprache(n) abgefasst werden; ferner können sie fordern, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g) genannten Angaben in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefasst werden. Zu diesem Zweck erstellt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 eine gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile.

(3) Ferner kann jeder Mitgliedstaat verlangen, dass der zuständigen Behörde im Interesse einer schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung bei Gesundheitsstörungen angemessene und ausreichende Auskünfte über die in den kosmetischen Mitteln verwendeten Stoffe mitgeteilt werden; die zuständige Behörde sorgt dafür, dass diese Auskünfte nur für die Zwecke der Behandlung verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde und teilen der Kommission Namen und Anschrift mit, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden."

Nationales Recht

5 Art. 10 des Gesetzes Nr. 713 mit Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Herstellung und den Verkauf kosmetischer Mittel (norme per l'attuazione delle direttive della Comunità economica europea sulla produzione e la vendita dei cosmetici) vom 11. Oktober 1986 (GURI Nr. 253 vom 30. Oktober 1986, supplemento ordinario) in der durch das Gesetzesdekret Nr. 126 vom 24. April 1997 (GURI Nr. 112 vom 16. Mai 1997) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 713/86) bestimmt:

"...

(3bis) Die Einfuhr kosmetischer Mittel aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, erfolgt unter der Verantwortung eines Sachverständigen, der die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 erfüllt. Er ist verpflichtet, die für diese Mittel verwendete Herstellungsmethode zu bewerten.

(4) Durch Dekret des Gesundheitsministers, der im Einvernehmen mit den Ministern für Industrie, Wirtschaft und Handwerk und Arbeit und soziale Sicherheit handelt, wird die Gute Herstellungspraxis für kosmetische Mittel, die auch auf den Gemeinschaftsvorschriften beruht, festgelegt und aktualisiert.

(5) Wer für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in Abs. 1 genannte Erzeugnisse herstellen oder verpacken möchte, richtet mindestens 30 Tage vor Aufnahme dieser Tätigkeit eine schriftliche Mitteilung an das Gesundheitsministerium und an die Region.

(6) Diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:

a) Name oder Firma und Sitz des Unternehmens und des Herstellungsbetriebs;

b) Beschreibung der Betriebsstätten und der Ausrüstung, anhand deren festgestellt werden kann, dass diese technisch und hygienisch für die beabsichtigte Herstellungsweise geeignet sind, sowie Belege über den Erwerb oder den Mietkauf der Ausrüstung;

c) Personalien und Qualifikation des technischen Leiters;

d) vollständiges und detailliertes Verzeichnis der verwendeten Stoffe und der im Handelsprodukt enthaltenen Stoffe.

(7) Jede Änderung bezüglich der in Abs. 6 Buchst. a, b und c genannten Angaben ist zuvor mitzuteilen.

(8) Eine entsprechende auf Abs. 6 Buchst. a und d beschränkte Mitteilung haben die Einführer von aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammenden Erzeugnissen in Verkaufsverpackungen vorzunehmen, während die Einführer aus Drittländern auch die Personalien und die Qualifikation des in Abs. 3bis genannten Sachverständigen anzugeben haben.

..."

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6 Roby Profumi ist eine Gesellschaft italienischen Rechts, die kosmetische Mittel innerhalb des Gemeinschaftsmarkts ein- und ausführt.

7 Am 9. Oktober 2000 verhängten die örtlichen Gesundheitsbehörden gegen Roby Profumi eine Geldbuße in Höhe von 10 000 000 ITL wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung nach Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 713/86, dem Gesundheitsministerium und der Region bestimmte Angaben zu den eingeführten kosmetischen Mitteln mitzuteilen. Auf den Widerspruch der Roby Profumi gegen diesen Bescheid erließ der Bürgermeister der Comune di Parma am 31. Juli 2001 einen Mahnbescheid, mit dem die Geldbuße bestätigt und auf 15 000 000 ITL erhöht wurde.

8 Dagegen klagte Roby Profumi beim Tribunale di Parma. Dieses Gericht war zwar der Ansicht, dass Roby Profumi gegen die Verpflichtung aus Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 713/86, den es für gemeinschaftsrechtskonform hält, verstoßen habe, gab ihrer Klage aber dennoch teilweise statt und setzte die Geldbuße auf 5 000 000 ITL herab.

9 Roby Profumi legte gegen die Entscheidung des Tribunale di Parma Kassationsbeschwerde ein. Sie macht insbesondere geltend, das Gericht hätte diese nationale Vorschrift nicht anwenden dürfen, da sie gegen Art. 28 EG und Art. 7 der Richtlinie 76/768 verstoße.

10 Die Corte suprema di cassazione hegt Zweifel an der Vereinbarkeit der italienischen Vorschrift mit den genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 713/86 in der durch Art. 9 Abs. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 126/1997 geänderten Fassung mit Art. 28 EG und Art. 7 der Richtlinie 76/768 vereinbar?

Zur Vorlagefrage

Vorbemerkungen

11 Erstens ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwar weder zu Fragen, die das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten betreffen, noch zur Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht äußern darf, dass er aber dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben kann, die diesem die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache ermöglichen (vgl. u. a. Urteile vom 23. November 1989, Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik 4711, C-150/88, Slg. 1989, 3891, Randnr. 12, und vom 21. September 2000, Borawitz, C-124/99, Slg. 2000, I-7293, Randnr. 17).

12 Demgemäß ist die Vorlagefrage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 28 EG und Art. 7 der Richtlinie 76/768 einer nationalen Vorschrift entgegenstehen, die den Einführer von kosmetischen Mitteln verpflichtet, dem Gesundheitsministerium und der Region u. a. den Namen oder die Firma des Unternehmens, seinen Sitz und den des Herstellungsbetriebs mitzuteilen und ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der verwendeten und der in diesen Mitteln enthaltenen Stoffe zu übermitteln.

13 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 76/768 eine abschließende Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Verpackung und Etikettierung kosmetischer Mittel herbeigeführt hat (vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1999, Unilever, C-77/97, Slg. 1999, I-431, Randnr. 24, vom 13. Januar 2000, Estée Lauder, C-220/98, Slg. 2000, I-117, Randnr. 23, und vom 24. Oktober 2002, Linhart und Biffl, C-99/01, Slg. 2002, I-9375, Randnr. 17).

14 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass nationale Maßnahmen, die sich auf eine Frage beziehen, die Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des EG-Vertrags zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik 4711, Randnr. 28, vom 12. Oktober 1993, Vanacker und Lesage, C-37/92, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, und vom 13. Dezember 2001, DaimlerChrysler, C-324/99, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32).

15 Bei der Beantwortung der Vorlagefrage muss sich der Gerichtshof daher auf die Auslegung der Richtlinie 76/768 beschränken.

Antwort des Gerichtshofs

16 Zunächst ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 76/768 einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Warenverkehrs mit kosmetischen Mitteln und der Erhaltung der Volksgesundheit herstellen wollte (vgl. Urteil vom 13. September 2001, Schwarzkopf, C-169/99, Slg. 2001, I-5901, Randnr. 27).

17 Wie sich nämlich aus dem zweiten und dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 76/768 ergibt, ging der Gemeinschaftsgesetzgeber davon aus, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über kosmetische Mittel die Hersteller zwängen, ihre Erzeugung nach dem jeweiligen Bestimmungsstaat auszurichten, und insofern den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen behinderten; er stellte jedoch zugleich fest, dass die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften die Erhaltung der Volksgesundheit bezweckten und die gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung daher das gleiche Ziel verfolgen müsse. Die späteren Änderungen der Richtlinie 76/768 beruhen auf denselben Erwägungen (vgl. Urteil Schwarzkopf, Randnr. 28).

18 Zu der mit der Richtlinie 76/768 getroffenen Regelung gehört die Vorgabe des Art. 7 Abs. 1, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln, die den Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anhänge entsprechen, nicht ablehnen, verbieten oder beschränken dürfen.

19 Ferner kann ein Mitgliedstaat nach Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie verlangen, dass der zuständigen Behörde im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen angemessene und ausreichende Angaben über die in kosmetischen Mitteln enthaltenen Stoffe zur Verfügung gestellt werden (vgl. Urteil vom 5. Mai 1993, Kommission/Frankreich, C-246/91, Slg. 1993, I-2289, Randnr. 9).

20 Diese Bestimmung, die Teil einer Richtlinie ist, die, wie sich insbesondere aus ihrem zweiten und ihrem dritten Erwägungsgrund ergibt, vor allem den freien Warenverkehr mit kosmetischen Mitteln gewährleisten soll, verfolgt auch das Ziel des Schutzes der Gesundheit von Menschen im Sinne des Art. 30 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil Estée Lauder, Randnr. 25).

21 Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 76/768 zu ergreifen haben, müssen jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile Unilever, Randnr. 27, Estée Lauder, Randnr. 26, sowie Linhart und Biffl, Randnr. 26).

22 Hier ergibt sich im Ausgangsverfahren aus den nationalen Rechtsvorschriften, dass die Einführer von kosmetischen Mitteln den für den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen zuständigen Behörden den Namen oder die Firma des Herstellers, seinen Sitz und den des Herstellungsbetriebs mitteilen und ein vollständiges und ausführliches Verzeichnis der Inhaltsstoffe des Handelsprodukts übermitteln müssen.

23 Diese Mitteilungspflicht ermöglicht es den zuständigen Behörden, im Fall von Gesundheitsstörungen den ärztlichen Diensten die zu einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung unerlässlichen Informationen zukommen zu lassen.

24 Eine solche Mitteilungspflicht ist im Hinblick auf das mit Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 76/768 verfolgte Ziel des Schutzes der Gesundheit von Menschen verhältnismäßig, weil sie gewährleistet, dass die zuständigen nationalen Behörden über detaillierte Angaben zu dem betreffenden Erzeugnis verfügen. Denn eine angemessene Behandlung kann nur anhand dieser Angaben verschrieben werden.

25 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 7 der Richtlinie 76/768 einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die den Einführer von kosmetischen Mitteln im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen verpflichtet, dem Gesundheitsministerium und der Region u. a. den Namen oder die Firma des Unternehmens, seinen Sitz und den des Herstellungsbetriebs mitzuteilen und ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der verwendeten und der in diesen Mitteln enthaltenen Stoffe zu übermitteln.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel in der durch die Richtlinie 93/35/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 geänderten Fassung steht einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die den Einführer von kosmetischen Mitteln im Interesse einer schnellen und wirksamen ärztlichen Behandlung bei Gesundheitsstörungen verpflichtet, dem Gesundheitsministerium und der Region u. a. den Namen oder die Firma des Unternehmens, seinen Sitz und den des Herstellungsbetriebs mitzuteilen und ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis der verwendeten und der in diesen Mitteln enthaltenen Stoffe zu übermitteln.



Ende der Entscheidung

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