Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.1993
Aktenzeichen: C-259/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 48 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages eine besondere Ausprägung gefunden hat und nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung verbietet, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen, steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, durch die die Dauer der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren an Universitäten allgemein ° mit Verlängerungsmöglichkeit ° auf ein Jahr begrenzt wird, während eine solche Begrenzung für die übrigen Lehrkräfte grundsätzlich nicht besteht.

Auch wenn nämlich die Bestimmungen des Vertrages es den Mitgliedstaaten nicht verbieten, unterschiedslos geltende Maßnahmen zur Sicherung der ordnungsgemässen Verwaltung ihrer Universitäten zu erlassen, die insbesondere die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten treffen könnten, so ist bei derartigen Maßnahmen doch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, d. h. sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig sein. Bei Arbeitsverträgen von Fremdsprachenlektoren verbietet es das Gemeinschaftsrecht nicht, daß diese Verträge auf eine bestimmte Dauer geschlossen werden, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung klar ersichtlich ist, daß der besondere Bedarf an Lehrkräften nicht über die vorgesehene Vertragsdauer hinaus besteht. Dagegen müssen die Verträge, durch die ein ständiger Bedarf an Lehrkräften gedeckt werden soll, ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der übrigen Lehrkräfte, durch die ein derartiger Bedarf gedeckt wird, auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Wenn sich der Bedarf an Lehrkräften ändern sollte, könnte den überzähligen Lektoren gekündigt werden, um den Personalbestand den neuen Verhältnissen anzupassen, da durch diese Maßnahmen die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer weniger beschränkt werden würde als durch die Begrenzung der Dauer ihrer Verträge.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. AUGUST 1993. - PILAR ALLUE UND CARMEL MARY COONAN UND ANDERE GEGEN UNIVERSITA DEGLI STUDI DI VENEZIA UND UNIVERSITA DEGLI STUDI DI PARMA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: PRETURA DI VENEZIA UND PRETURA DI PARMA - ITALIEN. - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - FREMDSPRACHENLEKTOREN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-259/91, C-331/91 UND C-332/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura Venedig (Rechtssache C-259/91) und die Pretura Parma (Rechtssachen C-331/91 und C-332/91) haben mit Beschluß vom 4. Oktober 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Oktober 1991, und mit zwei Beschlüssen vom 14. November 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen der spanischen Staatsangehörigen Pilar Allué und der britischen Staatsangehörigen Carmel Mary Coonan einerseits und der Università degli studi di Venezia andererseits sowie zwischen der deutschen Staatsangehörigen Susanne Herman Barta und den britischen Staatsangehörigen Beatrice Sellinger, Rosalba Del Mästro und Gillian Mansfield einerseits und der Università degli studi di Parma andererseits.

3 Die Klägerinnen Allué, Coonan, Sellinger und del Mästro sowie der Kläger Mansfield übten von 1980 bis 1986 die Tätigkeit eines Fremdsprachenlektors an den obengenannten Universitäten aus. Zu Beginn des Studienjahres 1986/87 teilten ihnen diese Universitäten mit, daß sie ihre Arbeitsverträge aufgrund des Artikels 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 382 vom 11. Juli 1980 (im folgenden: DPR) nicht verlängern könnten. Nach Absatz 3 dieses Artikels dürfen die "in Absatz 1 genannten Verträge [über die Einstellung von Fremdsprachenlektoren]... sich nicht über das Studienjahr, für das sie geschlossen wurden, hinaus erstrecken und können jährlich im Laufe von fünf Jahren verlängert werden".

4 Die Klägerin Barta übte vom Studienjahr 1981/82 bis zum Ende des Studienjahres 1984/85 die gleiche Tätigkeit an der Università degli studi di Parma aus. Nachdem die Klägerin die Universität davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß sie schwanger sei, wurde ihr Vertrag für das folgende Jahr nicht verlängert.

5 Die Betroffenen, deren Klagen sich gegen die Entscheidungen richten, durch die ihre Arbeitsverhältnisse beendet wurden, beantragen bei den vorlegenden Gerichten im wesentlichen, festzustellen, daß ihre Arbeitsverhältnisse privatrechtlicher Natur sind, die beklagten Universitäten zu verurteilen, ihnen die Differenz zwischen den erhaltenen Vergütungen und denjenigen Vergütungen zu zahlen, die einem auf bestimmte Zeit eingestellten Professore associato (Assistenzprofessor) nach der Gehaltstabelle zugestanden hätten, festzustellen, daß sie seit der Begründung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und der Pflichtversicherung haben und daß ihre Verträge mit den Universitäten auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, sowie die beklagten Universitäten zu verurteilen, ihnen die seit der Beendigung dieser Verträge durch die Universitäten geschuldeten Gehälter zu zahlen.

6 Im Rechtsstreit zwischen den Klägerinnen Allué und Coonan einerseits und der Università degli studi di Venezia andererseits hat der Gerichtshof am 30. Mai 1989 ein Vorabentscheidungsurteil erlassen (Rechtssache 33/88, Slg. 1989, 1591), in dem er insbesondere für Recht erkannt hat, daß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht.

7 Die vorlegenden Gerichte weisen darauf hin, daß dieses Urteil von den italienischen Gerichten, die gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden gehabt hätten, hinsichtlich der Vereinbarkeit der in Artikel 28 Absatz 3 des DPR vorgeschriebenen Begrenzung der Dauer der Verträge von Fremdsprachenlektoren auf ein Jahr mit Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag unterschiedlich ausgelegt worden sei. Nach Ansicht einiger Gerichte habe der Gerichtshof den gesamten Absatz 3 für unvereinbar mit Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag erklärt, während die Corte di cassazione in drei Urteilen die Auffassung vertreten habe, daß sich der Gerichtshof nur zur Begrenzung der Verlängerbarkeit der Verträge der Fremdsprachenlektoren auf höchstens fünf Jahre geäussert habe.

8 Da die Pretura Venedig daher der Auffassung ist, daß das vorgenannte Urteil Auslegungsprobleme aufwerfe, hat sie das Verfahren ausgesetzt und ersucht den Gerichtshof

um eine Entscheidung gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über die Auslegung seines Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, soweit er dort entschieden hat, daß "Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag... der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen[steht], die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht"; dabei möge der Gerichtshof klarstellen, ob Artikel 48 Absatz 2 der Anwendung des Artikels 28 Absatz 3 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 382 vom 11. Juli 1980 auch entgegensteht, soweit dieser bestimmt, daß die Verträge sich nicht über ein Jahr hinaus erstrecken dürfen.

Desgleichen ersucht die Pretura Parma den Gerichtshof

um eine Entscheidung über die Bedeutung und Auslegung seines Urteils vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88, soweit er dort entschieden hat (Nr. 2 des Tenors), daß "Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag... der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen[steht], die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Universitäten und den Fremdsprachenlektoren begrenzt, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht besteht",

und um die Beantwortung folgender Frage: Steht Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag, wie ihn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 ausgelegt hat, der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats (im vorliegenden Fall des Artikels 28 Absatz 3 des italienischen DPR Nr. 382/1980) entgegen, soweit sie die Dauer eines als privatrechtlich eingestuften Vertrags auf ein Jahr begrenzt und demnach eine Befristung vorsieht, während für die anderen Arbeitnehmer des Mitgliedstaats durch das Gesetz Nr. 230 vom 18. April 1962 allgemein und grundsätzlich das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses unbestimmter Dauer gewährleistet wird, während im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen werden kann, daß das Vertragsverhältnis Besonderheiten aufweist, die eine Ausnahme von dem erwähnten allgemeinen Grundsatz rechtfertigen?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens der Ausgangsverfahren sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Mit ihren Vorlagefragen möchten die vorlegenden Gerichte im wesentlichen wissen, ob Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, durch die die Dauer der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren an einer Universität auf ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit begrenzt wird, während eine solche Begrenzung für die übrigen Lehrkräfte grundsätzlich nicht besteht.

11 Es ist daran zu erinnern, daß der Gleichbehandlungsgrundsatz, der in Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag eine besondere Ausprägung gefunden hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung verbietet, die mit Hilfe der Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu demselben Ergebnis führen (siehe insbesondere Urteil vom 15. Januar 1986 in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1).

12 Wie der Gerichtshof im vorgenannten Urteil vom 30. Mai 1989 festgestellt hat, betrifft die in Artikel 28 Absatz 3 des DPR für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit eines Fremdsprachenlektors bei einer Universität vorgesehene Begrenzung, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers gilt, im wesentlichen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind. Nach den von der italienischen Regierung vorgelegten statistischen Angaben haben nämlich nur 25 % der Fremdsprachenlektoren die italienische Staatsangehörigkeit.

13 Diese Feststellung, die im Urteil vom 30. Mai 1989 die Begrenzung der Hoechstdauer der Verträge der Fremdsprachenlektoren auf sechs Jahre betraf, gilt auch für die in Artikel 28 Absatz 3 des DPR aufgestellte Regel der einjährigen Vertragsdauer.

14 Zur Rechtfertigung dieser Regel macht die italienische Regierung geltend, die Anzahl der von den Universitäten eingestellten Lektoren richte sich nach dem besonderen Bedarf an Lehrkräften und nach den Mitteln, die den Universitäten für die Vergütung der Lektoren zur Verfügung stuenden. Daher könne eine ordnungsgemässe Verwaltung der Universitäten nur durch Arbeitsverhältnisse mit einjähriger Dauer gewährleistet werden.

15 Auf dieses Vorbringen ist zu antworten, daß die Bestimmungen des EWG-Vertrags es den Mitgliedstaaten nicht verbieten, unterschiedslos geltende Maßnahmen zur Sicherung der ordnungsgemässen Verwaltung ihrer Universitäten zu erlassen, die insbesondere die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten treffen könnten. Bei derartigen Maßnahmen ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren, d. h., sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig sein.

16 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht es nicht verbietet, daß ein Mitgliedstaat mit Fremdsprachenlektoren befristete Arbeitsverträge schließt, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung klar ersichtlich ist, daß der besondere Bedarf an Lehrkräften nicht über die vorgesehene Vertragsdauer hinaus besteht.

17 Dagegen müssen die Verträge, durch die ein ständiger Bedarf an Lehrkräften gedeckt werden soll, wie dies bei Sprachen, deren Studium Pflicht ist, oder bei offenkundig stärker gefragten Sprachen der Fall ist, ebenso wie die Arbeitsverhältnisse der übrigen Lehrkräfte, durch die ein derartiger Bedarf gedeckt wird, auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.

18 Wenn in der Folge die Anzahl der Studenten, die am Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache teilnehmen wollen, zurückgehen sollte, wenn diese Sprache in einem Mitgliedstaat nicht mehr die gleiche Priorität besitzt oder wenn die Universität nicht mehr über genügende Finanzmittel für die Gewährleistung des Unterrichts in dieser Sprache verfügt, könnte den überzähligen Lektoren gekündigt werden, um den Personalbestand den neuen Verhältnissen anzupassen. Durch diese Maßnahme würde die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer weniger beschränkt werden als durch die streitige Maßnahme.

19 Die Begrenzung der Vertragsdauer auf ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit stellt nämlich für die Lektoren einen Unsicherheitsfaktor hinsichtlich des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses dar und kann zu Mißbräuchen durch die nationale Verwaltung führen. Das ist insbesondere bei der von der Kommission angeführten Praxis der Fall, die Verlängerung des Vertrages von der Hinnahme einer Vergütungsminderung abhängig zu machen.

20 Zwar kann eine Kündigung vor den Gerichten angefochten werden. Sie setzt auch die Erfuellung bestimmter formeller Erfordernisse, wie z. B. die Einhaltung einer Kündigungsfrist, voraus. Da diese Erfordernisse aber für alle Arbeitsverträge gleichermassen gelten, berechtigt nichts dazu, sie zu umgehen, wenn sie sich auf Fremdsprachenlektoren beziehen.

21 Daher ist den vorlegenden Gerichten zu antworten, daß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, durch die die Dauer der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren allgemein ° mit Verlängerungsmöglichkeit ° auf ein Jahr begrenzt wird, während eine solche Begrenzung für die übrigen Lehrkräfte grundsätzlich nicht besteht.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Italienischen Republik, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Pretura Venedig und von der Pretura Parma mit Beschlüssen vom 4. Oktober 1991 und vom 14. November 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag steht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, durch die die Dauer der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren allgemein ° mit Verlängerungsmöglichkeit ° auf ein Jahr begrenzt wird, während eine solche Begrenzung für die übrigen Lehrkräfte grundsätzlich nicht besteht.

Ende der Entscheidung

Zurück