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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.1997
Aktenzeichen: C-259/95
Rechtsgebiete: EGV, Entscheidung 95/184/EG, Entscheidung Nr. 3092/94/EG, Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge


Vorschriften:

EGV Art. 173 Abs. 3
Entscheidung 95/184/EG
Entscheidung Nr. 3092/94/EG
Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden VerträgeArt. 169
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Entscheidung 95/184 des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 3092/94 des Parlaments und des Rates zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle, die, um dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens Rechnung zu tragen, die Anzahl der an diesem System teilnehmenden Krankenhäuser erhöht und die den Mitgliedstaaten dafür gewährte finanzielle Unterstützung angepasst hat und gemäß dem Verfahren nach Artikel 169 der Beitrittsakte erlassen wurde, der die Anpassung der Gemeinschaftsrechtsakte, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden sind, vorsieht, ist nicht unter Verstoß gegen die in der letztgenannten Vorschrift festgelegte zeitliche oder sachliche Zuständigkeit erlassen worden.

Denn obwohl die fragliche Entscheidung nach dem Beitritt erlassen wurde und vom Zeitpunkt des Beitritts an anwendbar war, standen derartigen zeitlichen Modalitäten weder der Wortlaut des Artikels 169 entgegen, wenn man ihn anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes des Titels, zu dem er gehört, auslegt, noch der Grundsatz der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes durch die neuen Mitgliedstaaten, noch Erwägungen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Auch der Umstand, daß die ursprüngliche Entscheidung vom Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen worden war und Artikel 169 vorsieht, daß der Rat Änderungsbestimmungen erlässt, sofern die ursprünglichen Rechtsakte von ihm erlassen wurden, hindert nicht, daß die fragliche Entscheidung vom Rat allein erlassen wurde, da, sofern nichts näheres bestimmt ist, Rechtsakte des Rates solche sind, deren Verfasser er ist, sei es auch im Rahmen der gemeinsamen Beschlußfassung mit dem Parlament, und folglich die in Artikel 169 festgelegte Befugnis sich auch auf die Rechtsakte bezieht, die der Rat gemeinsam mit dem Parlament erlassen hat.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 1997. - Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Nichtigerklärung der Entscheidung 95/184/EG des Rates - Befugnisse des Parlaments. - Rechtssache C-259/95.

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 2. August 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 3 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung 95/184/EG des Rates vom 22. Mai 1995 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3092/94/EG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Informationssystems über Haus- und Freizeitunfälle (ABl. L 120, S. 36; im folgenden: streitige Entscheidung) beantragt.

2 Das gemeinschaftliche Informationssystem über Haus- und Freizeitunfälle wurde für das Jahr 1993 durch die Entscheidung 93/683/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. L 319, S. 40) errichtet, um aufgrund bei den Krankenhäusern eingeholter Auskünfte die Produkte zu ermitteln, die bei derartigen Unfällen eine Rolle gespielt haben. Dieses System, das als Folge der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 228, S. 24) angesehen wird, besteht im wesentlichen in einer finanziellen Unterstützung, die den Mitgliedstaaten für die Krankenhäuser gewährt wird, deren Anzahl vom Mitgliedstaat festgelegt wird und die an der Erhebung der in Anhang I der genannten Entscheidung angegebenen Daten teilnehmen.

3 Das System wurde durch die Entscheidung Nr. 3092/94 des Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 1994 (ABl. L 331, S. 1) für einen Zeitraum von vier Jahren (1994 bis 1997) verlängert, wobei ein Betrag von 2,5 Millionen ECU pro Jahr und eine Gesamtzahl von 54 Krankenhäusern vorgesehen wurden, die nach dem in Anhang I dieser Entscheidung angegebenen Verteilungsschlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurden.

4 Der Rat änderte die Entscheidung Nr. 3092/94 durch die streitige Entscheidung ab, um dem Beitritt von drei neuen Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Nach Artikel 1 der streitigen Entscheidung beträgt der zur Durchführung des Systems für notwendig erachtete neue Betrag für den Zeitraum 1995 bis 1997 2,808 Millionen ECU jährlich, und die Anzahl der beteiligten Krankenhäuser wird auf 65 erhöht. Artikel 2 bestimmt, daß die Entscheidung mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags gilt.

5 Während die Entscheidung Nr. 3092/94 auf Artikel 129a Absatz 2 EG-Vertrag gestützt war, der auf das in Artikel 189b EG-Vertrag geregelte Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung verweist, wurde die streitige Entscheidung gemäß dem Verfahren nach Artikel 169 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21; im folgenden: Beitrittsakte) erlassen. Dieser Artikel 169 bestimmt:

"(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in dieser Akte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen. Diese Anpassungen treten mit dem Beitritt in Kraft.

(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute fest..."

6 Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags (ABl. 1994, C 241, S. 9) können die Organe der Union vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die u. a. in Artikel 169 der Beitrittsakte vorgesehen sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens, nämlich am 1. Januar 1995, in Kraft.

7 Das Parlament vertritt die Auffassung, die streitige Entscheidung sei unter Missachtung seiner Befugnisse und unter Verstoß gegen die in Artikel 169 der Beitrittsakte festgelegte zeitliche und sachliche Zuständigkeit erlassen worden.

8 Der Präsident des Gerichtshofes hat mit zwei Beschlüssen vom 12. und 26. Februar 1996 das Königreich Schweden und die Kommission als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

9 Vorab ist zu bemerken, daß anders als die Anpassungen, die sich unmittelbar aus der Beitrittsakte ergeben und die keine Rechtsakte der Organe darstellen und daher nicht auf ihre Rechtmässigkeit hin kontrolliert werden können, die Anpassungen, die aufgrund von Rechtsakten der Organe vorgenommen werden, als solche der im Vertrag vorgesehenen Rechtmässigkeitskontrolle unterliegen (Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Randnr. 17). Da sich die Klage des Parlaments gegen Anpassungen richtet, die sich aus einer Entscheidung des Rates ergeben, und die Wahrung seiner Befugnisse bezweckt, ist sie zulässig.

Zur zeitlichen Geltung des Artikels 169 der Beitrittsakte

10 Nach Auffassung des Parlaments ergibt sich zunächst aus der präzisen Formulierung des Artikels 169, zumindest in seiner französischen Fassung, daß die darin genannten Anpassungen nur während der Übergangszeit zwischen der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags und seinem Inkrafttreten, d. h. zwischen dem 24. Juni und dem 31. Dezember 1994, erfolgen könnten. Nach Ablauf dieses Zeitraums sei Artikel 169 nicht mehr anwendbar.

11 Dazu ist festzustellen, daß nach Artikel 3 des Beitrittsvertrags alle sprachlichen Fassungen des Vertrages, dessen Bestandteil nach seinem Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 die Beitrittsakte ist, authentisch sind.

12 Zwar müssen nach der französischen Fassung des Artikels 169 die nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Anpassungen "avant l'adhésion" ("vor dem Beitritt") vorgenommen werden; in allen anderen sprachlichen Fassungen bezieht sich diese zeitliche Begrenzung jedoch nicht auf die Möglichkeit, auf Artikel 169 Bezug zu nehmen, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses der zu ändernden Rechtsakte ("De fornödne tilpasninger af institutionernes retsakter fra för tilträdelsen; Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung; Ïôáí ðñÜîaaéò ôùí ïñãÜíùí ðñéí ôç ðñïó÷þñçóç ÷ñaaéÜäïíôáé ðñïóáñìïãÞ óõíaaðaaßá áõôÞò; En caso de que los actos de las instituciones previos a la adhesión requieran una adaptación como consecüncia de ésta; Más gá gníomhartha na n-institiúidí arna ndéanamh roimh an aontachas a oiriúnú de thoradh an aontachais; Quando gli atti delle istituzioni precedenti all'adesione richiedono adattamenti in consegünza dell'adesione; Indien besluiten van de Instellingen van vóór de tötreding in verband met de tötreding möten worden aangepast; Quando os actos das Instituições, anteriores à adesão, devam ser adaptados em virtude da adesão; Jos toimielinten ennen liittymistä antamia säädöksiä on mukautettava liittymisen johdosta; Saadana anpaßningar av institutionernas rättsakter som behövs inför anslutningen; Where acts of the institutions prior to accession require adaptation by reason of accession").

13 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt im Fall einer Divergenz zwischen verschiedenen sprachlichen Fassungen das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung, daß die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt wird (vgl. insbesondere Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 28).

14 Artikel 169 gehört zu Titel II - Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe - des Fünften Teils der Beitrittsakte. Aufgrund dieser Vorschrift dürfen Anpassungen somit lediglich mit dem Ziel vorgenommen werden, die Gemeinschaftsrechtsakte, die nicht durch die Beitrittsakte selbst angepasst worden sind, auf die neuen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen. Andere Änderungen können folglich nicht auf Artikel 169 der Beitrittsakte gestützt werden.

15 Im vorliegenden Fall war nur in zwei Punkten eine Anpassung erforderlich, um die Entscheidung Nr. 3092/94 auf die neuen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen: Die Anzahl der Krankenhäuser musste nach Maßgabe der Bevölkerung der neuen Mitgliedstaaten festgelegt werden, und die finanzielle Unterstützung musste folglich proportional erhöht werden. Indem der Rat die Anzahl der Krankenhäuser von 54 auf 65 und den Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung von 2,500 auf 2,808 Millionen ECU erhöhte, hat er die in der Entscheidung Nr. 3092/94 genannten Kriterien beachtet. Der streitige Rechtsakt hält sich somit im Rahmen einer Anpassung im Sinne des Artikels 169.

16 Nach Auffassung des Parlaments bezweckt Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags jedoch, daß die Gemeinschaftsorgane während einer Übergangszeit alle erforderlichen Maßnahmen erlassen können, damit die neuen Mitgliedstaaten im Zeitpunkt des Beitritts vollständig integriert sind. Die Vorschrift beziehe sich somit offensichtlich nicht auf den Erlaß rückwirkender Maßnahmen wie der streitigen Entscheidung.

17 Im übrigen widerspräche es dem hauptsächlich in Artikel 2 der Beitrittsakte niedergelegten Grundprinzip, daß der gesamte gemeinschaftliche Besitzstand zu übernehmen sei, wenn eine Bestimmung im Fünften Teil der Beitrittsakte eine vom allgemeinen Recht abweichende Regelung einführte, nach der bestimmte Organe noch in der Folge ohne zeitliche Begrenzung Anpassungen, d. h. Änderungen von vor dem Beitritt erlassenen und zu diesem Zeitpunkt nicht identifizierten Gemeinschaftsrechtsakten, vornehmen könnten, während alle wichtigen Rechtsakte zwingend am Tag des Beitritts in Kraft träten.

18 Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags "können" die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die u. a. in Artikel 169 der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen erlassen. Damit wird die Anwendung dieser Bestimmung für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nicht beschränkt, sondern es wird lediglich gestattet, daß sie schon vor diesem Zeitpunkt angewendet wird.

19 Auch widersprechen Rechtsakte, die auf der Grundlage des Artikels 169 nach dem Beitritt erlassen werden, nicht dem Grundsatz, daß der beitretende Staat alle bis zum Wirksamwerden seines Beitritts erlassenen Rechtsakte der Organe akzeptiert (vgl. Urteil vom 16. Februar 1982 in den Rechtssachen 39/81, 43/81, 85/81 und 88/81, Halyvourgiki und Helleniki Halyvourgia/Kommission, Slg. 1982, 593, Randnr. 12). Wie nämlich aus Randnummer 14 des vorliegenden Urteils hervorgeht, beschränkt sich die Möglichkeit, auf diese Vorschrift gestützte Rechtsakte zu erlassen, auf blosse Anpassungen mit dem Ziel, sie in den neuen Mitgliedstaaten anwendbar zu machen; jede andere Änderung ist ausgeschlossen. Die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte setzt somit nicht voraus, daß Artikel 169 mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unanwendbar wird.

20 Zu der Bemerkung des Parlaments, eine solche Auslegung würde zu einer unbegrenzten Anwendung des Artikels 169 führen, genügt die Feststellung, daß die streitige Entscheidung auf jeden Fall binnen angemessener Frist nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen wurde.

21 Soweit schließlich Artikel 169 Absatz 1 Satz 2 der Beitrittsakte den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassungen auf den Zeitpunkt des Beitritts festsetzt und so für die nach dem Beitritt erlassenen Rechtsakte zu einer rückwirkenden Anwendung führt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß es zwar der Grundsatz der Rechtssicherheit im allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltung eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, daß das jedoch ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 45).

22 Im vorliegenden Fall erforderte das Ziel einer einheitlichen Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im gesamten Gebiet der Union die Anwendung der Anpassungsmaßnahmen vom Zeitpunkt des Beitritts an, selbst wenn diese Maßnahmen nach dem Beitritt erlassen wurden. Da das Parlament keine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes geltend gemacht hat, ist der erste Klagegrund folglich zurückzuweisen.

Zur sachlichen Geltung des Artikels 169 der Beitrittsakte

23 Das Parlament macht insoweit geltend, Artikel 169 der Beitrittsakte könne nicht die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts sein, durch den ein Rechtsakt geändert werde, den das Parlament vor dem Beitritt gemeinsam mit dem Rat gemäß Artikel 129a in Verbindung mit Artikel 189b des Vertrages erlassen habe. Der Rat sei nämlich nicht befugt, einseitig einen gemeinsamen Rechtsakt des Parlaments und des Rates zu ändern.

24 Nach Ansicht des Parlaments betrifft Artikel 169 Absatz 2 der Beitrittsakte nur die vom Rat und von der Kommission erlassenen Rechtsakte. Die Verfasser der Beitrittsakte hätten offenkundig ein vereinfachtes Verfahren für die Anpassung dieser Rechtsakte einführen und auf diese Weise die Rolle dieser beiden Organe im Rahmen des Entscheidungsverfahrens des Artikels 169 definieren wollen. Es gehe dagegen nicht an, unter den "Rechtsakten der Organe" ausser denjenigen des Rates und der Kommission auch die Rechtsakte zu verstehen, die das Parlament und der Rat gemeinsam erließen und die sich grundlegend von den allein vom Rat erlassenen Rechtsakten unterschieden, wie sich aus den Artikeln 172, 173, 189, 190 und 191 EG-Vertrag ergebe. Eine Anpassung der vom Rat und vom Parlament gemeinsam erlassenen Rechtsakte könne somit nicht auf Artikel 169 Absatz 2 der Beitrittsakte gestützt werden.

25 Artikel 169 Absatz 1 Satz 1 der Beitrittsakte sieht die Möglichkeit vor, die "Rechtsakte der Organe" an die Erfordernisse anzupassen, die sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten ergeben, und verweist insoweit auf das Verfahren des Absatzes 2. Dieser bestimmt, daß der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder die Kommission, je nachdem, welches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, zu diesem Zweck die erforderlichen Wortlaute festlegt.

26 Sofern nichts näheres bestimmt ist, sind Rechtsakte des Rates solche, deren Verfasser er ist, sei es auch im Rahmen der gemeinsamen Beschlußfassung mit dem Parlament. Dies ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften des EG-Vertrags (siehe insbesondere die Artikel 56 Absatz 2 Satz 2, 100a Absatz 1 Satz 2 und 129a Absatz 2, auf den die Entscheidung Nr. 3092/94/EG gestützt ist), wonach die Rechtsakte, die der Rat und das Parlament gemeinsam erlassen, als Rechtsakte des Rates angesehen werden. Folglich bezieht sich der Hinweis auf die Rechtsakte des Rates in Artikel 169 Absatz 2 der Beitrittsakte auch auf die Rechtsakte, die dieses Organ gemeinsam mit dem Parlament erlassen hat.

27 Im übrigen hat das Parlament ausdrücklich eingeräumt, daß die Verfasser der Beitrittsakte bei Abfassung des Artikels 169 ein vereinfachtes Verfahren für die Anpassung der Rechtsakte, die nicht in der Beitrittsakte selbst angepasst worden sind, einführen wollten. Das Parlament hat jedoch nichts dafür vorgetragen, daß sie von diesem Verfahren die Bereiche hätten ausnehmen wollen, in denen die Gemeinschaftsrechtsakte ursprünglich vom Parlament und vom Rat gemeinsam nach dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag erlassen worden seien. Somit macht das Parlament mit seinem zweiten Klagegrund in Wirklichkeit die Rechtswidrigkeit des Artikels 169 der Beitrittsakte geltend, über die zu befinden keinesfalls Sache des Gerichtshofes ist.

28 Damit ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Kommission und das Königreich Schweden als Streithelfer ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Schweden und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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