Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: C-260/05 P
Rechtsgebiete: EG, Satzung des Gerichtshofs


Vorschriften:

EG Art. 225 Abs. 1
Satzung des Gerichtshofs Art. 58 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

22. November 2007

"Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit - Maßnahme, die die Rechtsmittelführerin individuell betrifft"

Parteien:

In der Rechtssache C-260/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 20. Juni 2005,

Sniace SA mit Sitz in Madrid (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. Baró Fuentes, abogado,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J.-L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

unterstützt durch:

Republik Österreich, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Lenzing Fibers GmbH, früher Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG, mit Sitz in Heiligenkreuz (Österreich),

Land Burgenland,

vertreten durch Rechtsanwalt U. Soltész,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), R. Schintgen, A. Borg Barthet und E. Levits,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 1. Februar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Sniace SA (im Folgenden: Sniace oder Rechtsmittelführerin) begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. April 2005, Sniace/Kommission (T-88/01, Slg. 2005, II-1165, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/102/EG der Kommission vom 19. Juli 2000 über die staatliche Beihilfe, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (ABl. 2001, L 38, S. 33, im Folgenden: streitige Entscheidung), als unzulässig abgewiesen hat.

Sachverhalt

2 Sniace ist ein spanisches Unternehmen, das u. a. auf dem Gebiet der Herstellung von Zellulosefasern (Viskose) tätig ist.

3 Die Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG (im Folgenden: LLG) war zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung ein Tochterunternehmen der österreichischen Lenzing AG, die u. a. Viskose- und Modalfasern herstellt. Die Tätigkeit der LLG bestand in der Herstellung und dem Verkauf von Lyocell, einer neuen Faserart, die aus reiner Naturzellulose hergestellt wird.

4 Mit Schreiben vom 30. August 1995 informierte die Republik Österreich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über ihre Absicht, der LLG öffentliche Beihilfen für den Bau einer Fabrik zur Herstellung von Lyocell in einem im Land Burgenland gelegenen Industriepark zu gewähren. In diesem Schreiben gaben die österreichischen Behörden an, dass die Beihilfen im Rahmen der Regionalbeihilferegelung N 589/95 gewährt würden, die die Kommission mit Schreiben vom 3. August 1995 genehmigt habe.

5 Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 informierte die Kommission die Republik Österreich darüber, dass keine Einzelnotifizierung der als Zuschuss geplanten Beihilfen erforderlich sei, da sie Teil einer genehmigten Beihilferegelung seien; sie forderte Österreich jedoch zugleich auf, der LLG keine Beihilfen in Form von Bürgschaften zu gewähren, ohne ihr dies zuvor mitzuteilen.

6 Auf der Grundlage verschiedener Informationen eröffnete die Kommission am 14. Oktober 1998 das förmliche Prüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 2 EG) (im Folgenden: förmliches Prüfverfahren), das verschiedene Maßnahmen betraf, die die österreichischen Behörden zugunsten der LLG ergriffen hatten. Die fraglichen Maßnahmen bestanden in staatlichen Bürgschaften für Zuschüsse und Darlehen in Höhe von 50,3 Mio. Euro, einem Vorteilspreis von 4,40 Euro pro Quadratmeter für 120 ha Industriegelände sowie Festpreisgarantien für grundlegende Betriebsmittel für die Dauer von 30 Jahren.

7 Die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die sonstigen Betroffenen wurden durch die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 1999 (ABl. C 9, S. 6) von der Einleitung dieses Verfahrens in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, etwaige Stellungnahmen einzureichen. Die österreichische Regierung übermittelte ihre Stellungnahmen mit Schreiben vom 15. März sowie vom 16. und 28. April 1999. Das Vereinigte Königreich und Dritte - darunter auch, mit Schreiben vom 12. Februar 1999, die Rechtsmittelführerin - haben ebenfalls Stellungnahmen eingereicht.

8 Nachdem die Kommission die ihr übermittelten Angaben geprüft hatte, teilte sie der österreichischen Regierung mit Schreiben vom 14. Juli 1999 ihre Entscheidung vom 23. Juni 1999 mit, das förmliche Prüfverfahren auf vier weitere Maßnahmen auszudehnen, die zugunsten der LLG ergriffen worden waren. Es handelte sich dabei um eine Ad-hoc-Investitionsbeihilfe von 0,4 Mio. Euro zum Grunderwerb, eine stille Beteiligung in Höhe von 21,8 Mio. Euro, die erst nach 30 Jahren kündbar sein und einen Zinsertrag von 1 v. H. pro Jahr erbringen sollte, eine Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur sowie eine Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,4 Mio. Euro, die möglicherweise in fehlerhafter Anwendung einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurde.

9 Die Kommission setzte die übrigen Mitgliedstaaten und die sonstigen Betroffenen durch die Veröffentlichung einer zweiten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 4. September 1999 (ABl. C 253, S. 4) von der Ausdehnung des förmlichen Prüfverfahrens in Kenntnis und forderte sie zur Einreichung etwaiger Stellungnahmen auf. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 übermittelten die Rechtsmittelführerin und die österreichische Regierung jeweils ihre Stellungnahme. Weitere Dritte sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs reichten ebenfalls Stellungnahmen ein.

10 Am 19. Juli 2000 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Darin stellte sie fest, dass es sich bei bestimmten der in Rede stehenden Maßnahmen nicht um staatliche Beihilfen handele, und genehmigte die weiteren Maßnahmen als mit dem EG-Vertrag vereinbare Beihilfen.

11 Der Tenor dieser Entscheidung lautet:

"Artikel 1

Die Beihilfen, die Österreich der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG (LLG), Heiligenkreuz, durch die Leistung von Bürgschaften in Höhe von 35,80 Mio. EUR (eine Bürgschaft eines Konsortiums von Geschäftsbanken und von öffentlichen Banken in Höhe von 21,8 Mio. EUR und drei Bürgschaften der Wirtschaftspark Heiligenkreuz Servicegesellschaft mbH [WHS] in Höhe von 1,4 Mio. EUR, 10,35 Mio. EUR und 2,25 Mio. EUR) sowie durch einen Grundstückspreis von 4,4 EUR pro m2 beim Erwerb eines Industriegeländes von 120 ha, durch Festpreisgarantien des Landes Burgenland für die Bereitstellung von Betriebsmedien und durch die Bereitstellung einer Beihilfe in unbekannter Höhe in Form der Schaffung einer unternehmensspezifischen Infrastruktur gewährt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne de[s] Artikels 87 Absatz 1 [EG] dar.

Artikel 2

Die Beihilfe, die Österreich der LLG durch die Leistung einer Bürgschaft in Höhe von 14,5 Mio. EUR durch die WiBAG gewährt hat, steht mit der von der Kommission unter der Nr. 542/95 genehmigten Bürgschaftsrichtlinie im Einklang.

Die Umweltschutzbeihilfe in Höhe von 5,37 Mio. EUR steht mit den von der Kommission unter der Nr. N 93/148 genehmigten Umweltförderungsrichtlinien im Einklang.

Artikel 3

Die Einzelbeihilfen, die Österreich in Höhe von 0,4 Mio. EUR in Form einer Beihilfe zum Grundstückserwerb und in Höhe von 21,8 Mio. EUR in Form einer stillen Beteiligung gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet."

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

12 Sniace hat mit Klageschrift, die am 17. April 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten erhoben.

13 Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften erweiterten Kammer des Gerichts vom 18. Februar 2002 wurden die LLG, die Republik Österreich und das Land Burgenland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht nach der Entscheidung, die Frage der Klagebefugnis der Rechtsmittelführerin von Amts wegen zu prüfen, die Unzulässigkeit der Klage festgestellt.

15 In Randnr. 54 dieses Urteils hat es zunächst ausgeführt, dass die streitige Entscheidung an die Republik Österreich gerichtet gewesen sei und daher gemäß Art. 230 Abs. 4 EG zu prüfen sei, ob Sniace durch diese Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei.

16 In Bezug auf die Frage, ob die streitige Entscheidung die Rechtsmittelführerin individuell betreffe, hat das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen, wonach Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung seien, nur dann geltend machen könnten, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten.

17 In Randnr. 56 des Urteils hat es sodann ausgeführt, dass speziell für den Bereich der staatlichen Beihilfen anerkannt worden sei, dass von einer Entscheidung der Kommission, mit der das wegen einer individuellen Beihilfe eingeleitete förmliche Prüfverfahren abgeschlossen werde, neben dem begünstigten Unternehmen dessen Wettbewerber individuell betroffen seien, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt hätten und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde (Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, Slg. 1986, 391, Randnr. 25).

18 Daher hat das Gericht in Randnr. 58 des angefochtenen Urteils eine Prüfung für erforderlich gehalten, inwiefern die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an dem förmlichen Prüfverfahren und die Beeinträchtigung ihrer Marktstellung geeignet seien, sie im Sinne von Art. 230 EG zu individualisieren.

19 Was die Beteiligung der Rechtsmittelführerin in dem Verfahren angeht, so hat das Gericht in Randnr. 59 dieses Urteils festgestellt, dass sie nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, und zwar aus folgenden Gründen:

"Zum einen hat [Sniace] keine Beschwerde bei der Kommission eingereicht. Zum anderen zeigt sich, dass der Verfahrensverlauf durch die Stellungnahmen der Klägerin vom 12. Februar und 4. Oktober 1999 nicht erheblich beeinflusst worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 24). So beschränkt sich die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 1999 im Wesentlichen darauf, bestimmte Feststellungen der Kommission aus ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens zu wiederholen und sie pauschal zu kommentieren, ohne irgendwelche konkreten Beweismittel vorzulegen. In ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 1999 beschränkt sie sich ebenfalls ohne jede Präzisierung oder konkrete Beweismittel auf die Feststellung, dass die in der Entscheidung über die Ausdehnung des Verfahrens bezeichneten Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden müssten."

20 Zum Umfang, in dem die Rechtsmittelführerin in ihrer Marktstellung beeinträchtigt wurde, hat der erstinstanzliche Richter zunächst in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, die in der streitigen Entscheidung bezeichneten Maßnahmen beträfen ausschließlich eine Fabrik zur Herstellung von Lyocell, und es sei unstreitig, dass die Klägerin diese Faserart nicht herstelle und auch nicht beabsichtige, dies künftig zu tun.

21 Das Gericht hat sodann in den Randnrn. 63 bis 78 des Urteils die Argumente der Rechtsmittelführerin geprüft, die sie zum Nachweis dafür vorgebracht hat, dass ihre Marktstellung dennoch durch die streitige Entscheidung spürbar beeinträchtigt werden kann. Darin heißt es:

"63 Erstens macht [Sniace] in ihrer Klageschrift im Wesentlichen geltend, dass Viskose und Lyocell in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zueinander stünden.

64 Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muss nicht endgültig zur genauen Bestimmung des Marktes der fraglichen Erzeugnisse Stellung genommen werden; die Feststellung, dass verschiedene bei den Akten befindliche Schriftstücke gegen diese Behauptung sprechen, genügt.

65 Zum einen weist Lyocell bestimmte physikalische Eigenschaften auf, die es klar von der Viskosefaser unterscheiden. ...

66 Der Vortrag der Klägerin, dass Lyocell und Viskose, 'bei den meisten Anwendungsmöglichkeiten' austauschbar seien, ist nicht überzeugend substantiiert. ...

67 Außerdem wird diese Behauptung durch eine Erklärung widerlegt, die die LLG bei einem Symposium abgegeben hatte und auf die sich die Klägerin zur Begründung ihrer These beruft (Randnr. 30 der Klageschrift und Anlage 14 zur Klageschrift). 'Danach stellt Lyocell eine zusätzliche Faser mit anderen Anwendungsmöglichkeiten dar'.

68 Zum anderen ist unstreitig, dass der Preis für Lyocell deutlich über dem für Viskosefasern liegt. ...

69 Schließlich unterscheiden sich die Herstellungsverfahren für Lyocell und Viskosefasern nach den eigenen Angaben der Klägerin erheblich. ...

70 Jedenfalls ist festzustellen, dass, selbst wenn Lyocell und Viskosefasern in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis stünden, durch die Angaben der Klägerin in ihren Schriftsätzen und insbesondere in dem Vermerk in Anlage 14 zur Klageschrift nicht hinreichend nachgewiesen wird, dass die Marktstellung der Klägerin durch die streitige Entscheidung erheblich beeinträchtigt werden könnte. Die Ausführungen in diesem Vermerk beruhen auf nicht bewiesenen Annahmen, etwa der, dass die Lyocellproduktion der LLG seit 1997 vollständig deren Viskoseherstellung ersetzt habe und ausschließlich für den europäischen Markt bestimmt sei. Außerdem führt die Klägerin in diesem Vermerk aus, dass sie aufgrund des 'Angebots der LLG, das 3,5 % des Marktes ausmacht', seit 1997 bestimmte Viskosemengen nicht mehr herstelle und verkaufe. Dabei bietet sie keinen Beweis für ihre Behauptung an und erklärt noch nicht einmal, wie sie diese Mengen berechnet hat. Ebenso hat sie keinen Beweis für ihren Vortrag erbracht, dass dieses 'Angebot' zu einer 'Änderung des geltenden Marktpreises um mindestens [...] %' geführt habe.

71 Zweitens beruft sich die Klägerin darauf, dass es außer 'reinem Lyocell' und Proviskose auch 'Lyocell-Substandards' gebe, die sie auch als Lyocell 'minderer Qualität' bezeichnet. ...

72 Hierzu ist festzustellen, dass aus den bei den Akten befindlichen Schriftstücken nicht auf verschiedene Lyocellqualitäten geschlossen werden kann. Insbesondere erläutert die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht, was unter den Begriff 'Lyocell-Substandards' fallen soll. Außerdem hat sie die in der mündlichen Verhandlung mehrfach geäußerte Behauptung der LLG und des Landes Burgenland, dass es kein Lyocell minderer Qualität gebe, nicht ernsthaft bestritten. ...

73 Selbst wenn die LLG Lyocell minderer Qualität herstellen und es zu äußerst niedrigen Preisen verkaufen sollte, hat die Klägerin doch nicht ihre These begründet, dass sie als Folge davon ihre Preise für 'gleichwertige Ware' habe senken müssen. Zudem erklärt sie nicht die Mengen und den Preisrückgang, die sie geltend macht.

74 Drittens stützt sich die Klägerin in ihrer Erwiderung und ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen darauf, dass zwischen Proviskose und Viskose ein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Ihre Marktstellung werde dadurch beeinträchtigt, dass die LLG Proviskose zu Preisen vertreibe, die gegenüber denen für Viskose wettbewerbsfähig seien, und dass die Kunden Proviskose aufgrund ihrer höheren Qualität der Viskose vorzögen.

75 Auch hier beschränkt sich die Klägerin auf Behauptungen, die sie nicht hinreichend substantiiert.

...

78 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klägerin nicht in stichhaltiger Weise die Gründe angegeben hat, aus denen die angefochtene Entscheidung durch eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Marktstellung ihre berechtigten Interessen verletzen konnte."

22 Das Gericht hat hieraus in den Randnrn. 79 und 80 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Rechtsmittelführerin aus diesem Grund und wegen ihrer untergeordneten Rolle im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nicht als von der streitigen Entscheidung individuell betroffen angesehen werden könne und die Klage daher als unzulässig abzuweisen sei, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Rechtsmittelführerin von der streitigen Entscheidung unmittelbar betroffen sei.

Anträge der Parteien

23 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Sniace,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

- ihrem Antrag auf Erlass prozessleitender Maßnahmen, den sie mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2001 gestellt hat, und ihren am 20. April 2001 gestellten Anträgen auf Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens stattzugeben;

- der Beklagten des erstinstanzlichen Verfahrens die Kosten aufzuerlegen.

24 Die Kommission beantragt,

- die ersten drei Rechtsmittelgründe als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- den vierten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen;

- hilfsweise, falls dem Rechtsmittel stattgegeben wird, den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen.

25 Die Lenzing Fibers GmbH (im Folgenden: Lenzing Fibers) und das Land Burgenland beantragen,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin ihre Kosten aufzuerlegen.

26 Die Republik Österreich beantragt,

- das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

27 Sniace trägt vier Rechtsmittelgründe vor. Erstens sei das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, weil es die Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt habe, die Rechtsmittelführerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Marktstellung durch die angefochtene Entscheidung in erheblicher Weise habe beeinträchtigt werden können. Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt habe, die Rechtsmittelführerin habe im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wird ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen bestimmte Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts geltend gemacht.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

28 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht Sniace geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt habe, sie habe nicht in stichhaltiger Weise dargelegt, inwiefern die angefochtene Entscheidung ihre Marktstellung erheblich beeinträchtigt habe und ihre berechtigten Interessen dadurch habe verletzen können.

29 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht in erster Linie vor, bestimmte Schriftstücke nicht berücksichtigt zu haben, die belegten, dass zwischen der von LLG hergestellten und vermarkteten Lyocellfaser und der von Sniace hergestellten und vermarkteten Viskosefaser ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Zum einen habe LLG verschiedene, unter der Bezeichnung "Lyocell-Substandards" bekannte Arten von Lyocell mit geringerer Qualität und zu einem niedrigeren Preis auf den Markt gebracht, die für bestimmte Anwendungen mit der Viskosefaser in Wettbewerb träten. In dieser Hinsicht sei die in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts, "dass aus den bei den Akten befindlichen Schriftstücken nicht auf verschiedene Lyocellqualitäten geschlossen werden" könne, im Licht der von der Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz vorgelegten Schriftstücke unzutreffend. Insbesondere widersprächen dem die Erklärungen eines Mitglieds der Geschäftsleitung der LLG, die in einem als Anlage zur erstinstanzlichen Klageschrift eingereichten Artikel in einer Fachzeitschrift wiedergegeben seien. Zum anderen habe das Gericht auch Schriftstücke in Bezug auf die Vermarktung von Proviskose - einer mit anderen Fasern, darunter Viskose, konkurrierenden Mischung aus Viskose und Lyocell - durch LLG zu wettbewerbsfähigen Preisen nach Empfang der streitigen staatlichen Beihilfen nicht hinreichend berücksichtigt.

30 Zweitens habe das Gericht folgende besonderen Umstände, durch die sie gegenüber allen anderen Wirtschaftsteilnehmern individualisiert werde, nicht zutreffend gewürdigt:

- die Zugehörigkeit von Sniace zu einem "begrenzten Kreis" potenziell mit LLG konkurrierender Unternehmen, d. h. Unternehmen, die auf dem Sektor der Zellulosefasern (Lyocell, Viskose und Modal) tätig seien, und

- die Überkapazitäten auf dem Markt für Zellulosefasern, so dass die Erhöhung der Produktionskapazitäten von LLG die Wettbewerbssituation der bereits auf diesem Markt befindlichen Hersteller unmittelbar und erheblich beeinträchtigen könne.

31 Drittens rügt die Rechtsmittelführerin die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 70 und 77 des angefochtenen Urteils, wonach Sniace, selbst wenn zwischen Lyocell und Viskose oder zwischen Proviskose und Viskose ein Wettbewerbsverhältnis bestünde, keine Angaben zu ihren Verlusten oder anderen aufgrund der streitigen Entscheidung erlittenen nachteiligen Folgen gemacht habe. Die Rechtsmittelführerin behauptet, entsprechende Beweisstücke beigebracht zu haben, insbesondere durch die Vorlage eines Dokuments, nämlich des Anhangs 14 ihrer Klageschrift, das genaue Daten zu den Verlusten enthalte, die Sniace durch die Vermarktung von Lyocell zu einem künstlich niedrigen Preis erlitten habe.

32 Die Kommission macht geltend, der Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil er sich darauf beschränke, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung zu rügen.

33 Lenzing Fibers, das Land Burgenland und die österreichische Regierung halten den Rechtsmittelgrund ebenfalls für unzulässig, da er auf neue Tatsachen und Beweise gestützt sei, an mehreren Stellen auf die Begründetheit der streitigen Entscheidung und nicht auf die des angefochtenen Urteils abziele und entgegen Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs nicht auf Rechtsfragen beschränkt sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

34 Zunächst ist festzustellen, dass Sniace zwar einen Rechtsfehler geltend macht, mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit aber darauf abzielt, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, indem sie im Wesentlichen rügt, dieses habe bestimmte Umstände und Dokumente, auf die sich die Rechtsmittelführerin in erster Instanz berufen habe, um das Vorhandensein eines unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses zwischen Lyocell- und Viskosefasern nachzuweisen, nicht hinreichend berücksichtigt.

35 Der Gerichtshof ist im Rechtsmittelverfahren weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern die Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen (Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 22, und vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnr. 38). Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteile vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 49).

36 Mithin ist der erste Rechtsmittelgrund nur insoweit zulässig, als er aufzeigen soll, dass das Gericht Beweismittel verfälscht hat.

37 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine solche Verfälschung gegeben ist, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (Urteile vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 54; vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935, Randnr. 108, und vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 37).

38 Zum Vorbringen von Sniace, das Gericht habe den Inhalt eines ihrer Klageschrift beigefügten, in der Fachzeitschrift Textil Expres veröffentlichten Artikels verfälscht, indem es ausgeführt habe, dass aus den bei den Akten befindlichen Schriftstücken nicht auf verschiedene Lyocellqualitäten geschlossen werden könne, genügt die Feststellung, dass der Artikel zwar unterschiedliche Arten von durch LLG vermarkteten Lyocellfasern erwähnt, dass sich den von der Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift zitierten Passagen dieses Artikels, wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, jedoch nicht eindeutig entnehmen lässt, dass diese Arten von einer geringeren Qualität sind und preislich mit Viskose konkurrieren. Im Übrigen wird, wie das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils bemerkt hat, in diesem Artikel ausgeführt, dass Lyocell gegenüber Viskose "eine zusätzliche Faser mit anderen Anwendungsmöglichkeiten" darstelle. Der Inhalt dieses Dokuments kann daher die Feststellung des Gerichts, dass zwischen Viskose und Lyocell kein unmittelbarer Wettbewerb bestehe, nicht in Frage stellen.

39 Zu den Angaben, die Sniace zum durch die streitige Entscheidung erlittenen Schaden gemacht zu haben behauptet und die vom Gericht ihrer Ansicht nach außer Acht gelassen worden sind, ist festzustellen, dass die in der Anlage 14 der Klageschrift enthaltene Notiz, auf die die Rechtsmittelführerin in der Rechtsmittelschrift Bezug nimmt, gerade auf der, wie der vorangegangenen Randnummer zu entnehmen ist, nicht bewiesenen Annahme eines unmittelbaren Wettbewerbs zwischen Lyocell- und Viskosefasern basiert.

40 Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

41 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Klage mit der Begründung für unzulässig erklärt habe, sie habe im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, das zu der streitigen Entscheidung geführt habe, nur eine untergeordnete Rolle gespielt.

42 Sniace trägt zunächst vor, das Gericht habe sich zur Beurteilung des Umfangs ihrer Beteiligung an diesem Verfahren zu Unrecht auf die Randnrn. 24 und 25 des bereits angeführten Urteils Cofaz u. a./Kommission bezogen, da dieses einen Sachverhalt betreffe, der von dem der vorliegenden Rechtssache verschieden sei. Im Unterschied zu der Klägerin in der Rechtssache Cofaz u. a./Kommission habe sie keine Beschwerde eingereicht, sondern als Dritter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG an diesem Verfahren teilgenommen, nachdem sie von der Kommission zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei. Entscheidend sei daher, dass die Kommission sie auf diese Weise als Informationsquelle ausersehen habe, und ihr damit ein subjektives Verfahrensrecht zuerkannt habe, das vom Gemeinschaftsrichter gerichtlich geschützt werden könne.

43 Sodann macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ihre Rolle im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens entgegen der Feststellung in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils nicht als untergeordnet bezeichnet werden könne. Insbesondere habe die von ihr bei der Kommission eingereichte Stellungnahme eine gewisse Auswirkung auf den Ablauf dieses Verfahrens gehabt, u. a., indem sie zur Ausdehnung dieses Verfahrens auf andere Beihilfemaßnahmen beigetragen hätte.

44 Schließlich könnte, selbst wenn Sniace im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens nur eine untergeordnete Rolle gespielt hätte, dieser Gesichtspunkt allein keine Einschränkung ihrer Klagebefugnis rechtfertigen. Das Gericht habe im Urteil vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission (T-380/94, Slg. 1996, II-2169), vielmehr ausdrücklich anerkannt, dass das Recht, gegen eine Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen Klage zu erheben, nicht vom Umfang der Beteiligung der klagenden Partei am förmlichen Prüfverfahren abhängig gemacht werden dürfe. Dieser Ansatz sei im Übrigen deshalb gerechtfertigt, weil die Rolle, die Dritte in diesem Verfahren spielten, notwendigerweise begrenzt sei. Diese hätten nämlich kein Recht auf Akteneinsicht und seien daher weitgehend auf die von der Kommission in ihrer Mitteilung über die Eröffnung dieses Verfahrens öffentlich gemachten Schriftstücke angewiesen. Unter diesen Umständen könne der Rechtsmittelführerin insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht zu Schriftstücken geäußert habe, die die Kommission in ihren Mitteilungen über die Eröffnung und die Erweiterung des förmlichen Prüfverfahrens oder in anderen öffentlichen Dokumenten nicht erwähnt habe und zu denen Sniace vor dem Erlass der streitigen Entscheidung als Dritter keinen Zugang gehabt habe.

45 Die Kommission und die österreichische Regierung erwidern, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er darauf abziele, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen.

46 Hilfsweise macht die Kommission geltend, aus dem Urteil Cofaz u. a./Kommission gehe hervor, dass drei Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine Klage eines konkurrierenden Unternehmens gegen eine nach einem förmlichen Prüfverfahren erlassene Entscheidung zulässig sei:

- Das betroffene Unternehmen müsse die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung dieses Verfahrens geführt habe,

- der Verfahrensverlauf müsse durch die Stellungnahme dieses Unternehmens erheblich beeinflusst worden sein, und

- das Unternehmen müsse nachweisen, dass seine Marktstellung durch die fragliche Beihilfe spürbar beeinträchtigt werde.

47 Im vorliegenden Fall erfülle die Rechtsmittelführerin indessen keine dieser Voraussetzungen. Was insbesondere die Voraussetzung angehe, die die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens gespielte Rolle betreffe, so habe Sniace in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen den Inhalt der Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens nur paraphrasiert und ihm zugestimmt und praktisch keine Informationen hinzugefügt.

48 Nach Ansicht von Lenzing Fibers und dem Land Burgenland ist der Rechtsmittelgrund unzulässig, weil er für das vorliegende Rechtsmittel ohne jede Relevanz sei. Gemäß dem Urteil vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission (C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659), sei selbst die aktive Beteiligung am förmlichen Prüfverfahren jedenfalls dann keine hinreichende Voraussetzung dafür, einem Unternehmen die Klagebefugnis zuzuerkennen, wenn wie im vorliegenden Fall seine Marktstellung nicht spürbar beeinträchtigt worden sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Was die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist, wie bereits zuvor festgestellt worden ist, nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 16. März 2000, Parlament/Bieber, C-284/98 P, Slg. 2000, I-1527, Randnr. 30, und Beschlüsse vom 14. Juli 2005, Gouvras/Kommission, C-420/04 P, Slg. 2005, I-7251, Randnr. 48, und vom 20. März 2007, Kallianos/Kommission, C-323/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 10).

50 Der vorliegende Rechtsmittelgrund beschränkt sich entgegen dem Vorbringen der Kommission und der österreichischen Regierung nicht darauf, die in der ersten Instanz vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, sondern rügt die Auslegung der Voraussetzungen für die Klagebefugnis Dritter, zu der das Gericht gelangt ist, als es die Beteiligung der Rechtsmittelführerin am förmlichen Prüfverfahren untersucht hat, und wirft damit eine Rechtsfrage auf.

51 Hieraus folgt, dass der Rechtsmittelgrund zulässig ist, soweit er sich gegen die Berücksichtigung des Grades der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an besagtem Verfahren durch das Gericht richtet.

52 Zur Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine natürliche oder juristische Person gemäß Art. 230 Abs. 4 EG nur dann gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung Klage erheben kann, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

53 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993 Cook/Kommission, C-198/91, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Randnr. 33).

54 Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind die Kläger, die die Begründetheit einer auf der Grundlage des Art. 88 Abs. 3 EG oder nach einem förmlichen Prüfverfahren getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen, als individuell betroffen zu betrachten, wenn ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne die bereits angeführten Urteile Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 22 bis 25, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnrn. 37 und 70).

55 In dieser Hinsicht sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als durch eine Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen anerkannt worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. insbesondere die Urteile Cofaz u. a./Kommission, Randnr. 25, und Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnr. 40).

56 So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen die Beschwerde veranlasst hat, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens führte, die Tatsache, dass es angehört worden ist, und die Tatsache, dass seine Erklärungen den Verfahrensablauf weitgehend bestimmt haben, erhebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis dieses Unternehmens darstellen (vgl. Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 24 und 25).

57 Jedoch ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Kommission aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, dass eine derartige Beteiligung an diesem Verfahren eine notwendige Voraussetzung für den Nachweis dafür ist, dass eine Entscheidung ein Unternehmen im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG individuell betrifft, und dass es ausgeschlossen ist, dass dieses andere spezifische Umstände geltend machen kann, die es in entsprechender Weise wie den Adressaten einer solchen Entscheidung individualisieren.

58 Im vorliegenden Fall geht aus den Randnrn. 58 und 78 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht aus zwei Gründen entschieden hat, dass die Klägerin durch die streitige Entscheidung nicht individuell betroffen sei: Zum einen habe Sniace im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine untergeordnete Rolle gespielt und zum anderen habe sie eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Marktstellung nicht nachgewiesen. Was speziell die Prüfung des ersten der beiden Gründe im Rahmen dieser Untersuchung betrifft, so hat das Gericht in Randnr. 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe, weil sie keine Beschwerde bei der Kommission eingereicht habe und der Verfahrensverlauf durch ihre Stellungnahme nicht erheblich beeinflusst worden sei.

59 Aber selbst wenn das Gericht in den oben genannten Randnummern des angefochtenen Urteils die aktive Beteiligung der Rechtsmittelführerin am förmlichen Prüfverfahren als notwendige Voraussetzung für deren individuelles Betroffensein angesehen hätte, hätte dieser Rechtsfehler auf das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits keinen Einfluss.

60 Aus der in den Randnrn. 54 und 55 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass die Rechtsmittelführerin jedenfalls hätte darlegen müssen, dass die streitige Entscheidung sie erheblich in ihrer Marktstellung beeinträchtigen konnte. Das Gericht ist aber im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen habe, dass die streitige Entscheidung ihre Stellung auf dem betreffenden Markt erheblich beeinträchtigt habe und damit ihre berechtigten Interessen habe verletzen können. Aus den in den Randnrn. 34 bis 40 dieses Urteils ausgeführten Gründen ist keines der von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumente geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

61 Folglich greift der zweite Rechtsmittelgrund nicht durch und ist daher zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

62 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Sniace geltend, das Gericht habe, indem es ihre Klage als unzulässig abgewiesen habe, gegen ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen, wie es in der Gemeinschaftsrechtsprechung sowie in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) verankert sei. Der Rechtsmittelführerin stehe gegen die streitige Entscheidung nämlich weder vor einem innerstaatlichen noch vor einem Gemeinschaftsgericht ein Rechtsmittel zur Verfügung, obwohl diese Entscheidung mit mehreren offensichtlichen Fehlern behaftet sei.

63 Die Kommission, Lenzing Fibers und das Land Burgenland vertreten die Auffassung, dass eine Person wie die Rechtsmittelführerin, die im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG von einer Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen sei, nicht unter Berufung auf den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes erreichen könne, dass ihr das Recht zuerkannt werde, gegen diese Entscheidung Klage zu erheben.

Würdigung durch den Gerichtshof

64 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage nicht durch die von der Rechtsmittelführerin vorgenommene Auslegung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ausgeschlossen werden (Beschluss vom 8. März 2007, Strack/Kommission, C-237/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 108; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 44, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 36, sowie Beschluss vom 13. März 2007, Arizona Chemical u. a./Kommission, C-150/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

65 So hat der Gerichtshof, was speziell den Bereich angeht, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, Gelegenheit zu der Feststellung gehabt, dass ein Einzelner sich gegenüber einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen, von der er nicht unmittelbar und individuell betroffen und somit durch die staatliche Maßnahme, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, nicht in seinen Interessen eventuell verletzt ist, nicht auf das Recht auf gerichtlichen Schutz berufen kann (Beschluss vom 1. Oktober 2004, Pérez Escolar/Kommission, C-379/03 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

66 Aus der Prüfung der beiden ersten Rechtsmittelgründe ergibt sich aber, dass es im vorliegenden Fall eben an einer dieser beiden Voraussetzungen fehlte, da die Rechtsmittelführerin nicht dargetan hat, von der streitigen Entscheidung individuell betroffen gewesen zu sein.

67 Hieraus folgt, dass die Rechtsmittelführerin nicht geltend machen kann, das angefochtene Urteil verletze ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Der Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

68 Der vierte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes

- Vorbringen der Parteien

69 Mit dem ersten Teil des Rechtsmittelgrundes wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verfahrensgleichheit geltend gemacht. Dieselbe Kammer des Gerichts habe nämlich innerhalb weniger Monate in zwei vergleichbaren Rechtssachen die Klagebefugnis von Dritten, die an einem förmlichen Prüfverfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen beteiligt gewesen seien, unterschiedlich beurteilt. Konkret bezieht sich Sniace auf das Urteil vom 21. Oktober 2004, Lenzing/Kommission (T-36/99, Slg. 2004, II-3597), in dem die Klage der Lenzing AG gegen eine Entscheidung der Kommission über Beihilfen, die Sniace von den spanischen Behörden gewährt worden seien, für zulässig erklärt worden sei. Das Gericht habe diese Feststellung auf eine Reihe von Umständen und Beweisstücken gestützt, die es im angefochtenen Urteil dagegen als nicht erheblich zurückgewiesen habe. Damit seien zwei vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt sei.

70 Gegenüber diesem Vorbringen weist die Kommission zunächst darauf hin, dass gegen das Urteil Lenzing/Kommission ein Rechtsmittel eingelegt worden sei (C-525/04 P), in dessen Rahmen sie gerade geltend mache, dass die Lenzing AG die von der Rechtsprechung für die Klagebefugnis aufgestellten Voraussetzungen nicht erfülle, da sie von der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Entscheidung nicht individuell betroffen sei. Mit anderen Worten sei der eventuelle Unterschied zwischen den vom Gericht in den beiden Urteilen eingenommenen Standpunkten in einem der Auffassung der Rechtsmittelführerin entgegengesetzten Sinn aufzulösen, nämlich dahin, dass die Klagen in beiden Rechtssachen unzulässig seien.

71 Die Kommission, Lenzing Fibers und das Land Burgenland machen sodann geltend, der Gleichheitsgrundsatz sei im vorliegenden Fall wegen bestimmter objektiver Unterschiede zwischen den beiden Rechtssachen nicht anwendbar. Insbesondere habe sich die Beihilfe, die in der Rechtssache gewährt worden sei, die zum Urteil Lenzing/Kommission geführt habe, auf einen Markt bezogen, nämlich den Viskosemarkt, auf dem das begünstigte Unternehmen und die Klägerin in Wettbewerb gestanden hätten, während die in der vorliegenden Rechtssache genehmigte Beihilfe ausschließlich die Lyocellherstellung betreffe, einen Markt, auf dem Sniace nicht vertreten sei. Im Übrigen sei die Rolle der Klägerin in der Rechtssache Lenzing/Kommission gegenüber der, die Sniace in der dem vorliegenden Rechtsmittel zugrunde liegenden Rechtssache gespielt habe, aktiver gewesen, da sie die Beschwerde erhoben habe, die zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens geführt habe, und im Lauf des Verfahrens zusätzliche Informationen beigebracht habe.

- Würdigung durch den Gerichtshof

72 Selbst wenn man annähme, dass eine Abweichung des Gerichts von einem in einem seiner früheren Urteile eingenommenen Standpunkt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen und als solcher zur Begründung eines Rechtsmittels geltend gemacht werden kann, lässt sich im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen von Sniace nicht behaupten, dass vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden sind.

73 Aus der freien Sachverhaltswürdigung des Gerichts in den Randnrn. 61 bis 78 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich, dass Sniace Lyocellfasern weder herstellte noch herzustellen beabsichtigte und auch keine anderen Gründe dafür darlegen konnte, dass ihre Marktstellung gleichwohl durch die streitige Entscheidung spürbar hätte beeinträchtigt werden können. In dieser Hinsicht unterschied sich die Situation von Sniace, wie die Generalanwältin in Nr. 59 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, deutlich und in einem wesentlichen Punkt von derjenigen der Klägerin in der Rechtssache, in der das Urteil Lenzing/Kommission ergangen ist. So stand in dieser Rechtssache die Klägerin in direktem Wettbewerb mit dem Beihilfeempfänger auf dem betroffenen Markt, was das Gericht bei der Prüfung ihrer Klagebefugnis gegen die Entscheidung der Kommission als entscheidend angesehen hat.

74 Unter diesen Voraussetzungen kann sich die Rechtsmittelführerin zum Nachweis eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht auf dieses Urteil stützen. Damit ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes

- Vorbringen der Parteien

75 Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen Art. 64 und 65 seiner Verfahrensordnung verstoßen zu haben, da es sich geweigert habe, von Sniace beantragte prozessleitende Maßnahmen zu erlassen, die die Vorlage von Daten und Dokumenten betrafen, die für die Aufklärung bestimmter Aspekte der Rechtssache notwendig seien. Zudem habe das Gericht auch ihre Anträge, das Erscheinen der Parteien und die Anhörung mehrerer Zeugen und Sachverständiger anzuordnen, nicht berücksichtigt.

76 Die Kommission, Lenzing Fibers und das Land Burgenland erwidern, dass die Entscheidungen, mit denen von den Parteien gestellte Anträge auf prozessleitende Maßnahmen bewilligt oder abgelehnt würden, nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der freien Würdigung des Gerichts ergingen und sich daher grundsätzlich der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzögen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

77 Was die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Würdigung von Anträgen einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme betrifft, so ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. u. a. Urteile vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 19, vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C-136/02 P, Slg. 2004, I-9165, Randnr. 76, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 67).

78 So hat der Gerichtshof entschieden, dass selbst dann, wenn ein Antrag in der Klageschrift auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen bezeichnet, zu denen der oder die Zeugen vernommen werden sollen, und die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, es Sache des Gerichts ist, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der genannten Zeugen zu beurteilen (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 70, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 77 angeführt, Randnr. 68, sowie Beschluss vom 15. September 2005, Marlines/Kommission, C-112/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

79 Folglich hat das Gericht im vorliegenden Fall in Randnr. 81 des angefochtenen Urteils feststellen dürfen, dass es aufgrund des Akteninhalts und der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in der Lage sei, in dem Rechtsstreit zu entscheiden, und weitere prozessleitende Maßnahmen nicht notwendig seien.

80 Da der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet ist, ist der Rechtsmittelgrund daher insgesamt zurückzuweisen.

81 Nach allem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, da keiner der vorgebrachten Rechtsmittelgründe durchzudringen vermag.

Kostenentscheidung:

Kosten

82 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission, Lenzing Fibers und das Land Burgenland beantragt haben, die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

83 Nach Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Gemäß dieser Vorschrift ist daher zu entscheiden, dass die Republik Österreich ihre eigenen Kosten trägt.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Sniace SA trägt die Kosten.

3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück