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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.1991
Aktenzeichen: C-260/89
Rechtsgebiete: EWG


Vorschriften:

EWG Art. 2
EWG Art. 30
EWG Art. 56
EWG Art. 59
EWG Art. 66
EWG Art. 86
EWG Art. 90
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Gemeinschaftsrecht steht der Einräumung eines Fernsehmonopols aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nichtwirtschaftlicher Art nicht entgegen. Die Modalitäten der Ausgestaltung und der Ausübung eines solchen Monopols dürfen jedoch weder gegen die Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr noch gegen die Wettbewerbsregeln verstossen.

2. Die Artikel des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr stehen dem nicht entgegen, daß einem einzigen Unternehmen ausschließliche Rechte im Bereich der Ausstrahlung von Fernsehsendungen eingeräumt werden und ihm zu diesem Zweck die ausschließliche Befugnis verliehen wird, die für die Ausstrahlung erforderlichen Materialien und Erzeugnisse einzuführen, zu vermieten oder zu vertreiben, soweit sich daraus keine Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen ergibt.

3. Artikel 59 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung, die ein Monopol von ausschließlichen Rechten zur Ausstrahlung von eigenen Sendungen und zur Übertragung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten schafft, entgegen, wenn sich dieses Monopol auf Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierend auswirkt und die Regelung nicht durch einen der Gründe gerechtfertigt ist, die in Artikel 56 angegeben sind, auf den Artikel 66 EWG-Vertrag verweist. Der Zweck, Störungen infolge der beschränkten Zahl von verfügbaren Kanälen zu verhindern, kann jedoch keine solche Rechtfertigung darstellen, wenn das betreffende Unternehmen nur eine beschränkte Zahl dieser Kanäle nutzt.

4. Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag steht der Einräumung eines ausschließlichen Rechts zur Ausstrahlung von Sendungen und eines ausschließlichen Rechts zur Übertragung von Fernsehsendungen an ein einziges Unternehmen entgegen, wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der das Unternehmen durch eine seine eigenen Programme bevorzugende diskriminierende Sendepolitik gegen Artikel 86 verstösst; dies gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung des Artikels 86 die Erfuellung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert.

5. Artikel 2 EWG-Vertrag, der die Aufgabe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beschreibt, lassen sich keine Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit eines nationalen Fernsehmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht entnehmen.

6. Wenn ein Mitgliedstaat sich auf Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 56 EWG-Vertrag beruft, um mit Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern, ist diese im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen. Die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Bei einer Regelung im Bereich des Fernsehens bedeutet dies, daß sie im Hinblick auf die Meinungsfreiheit zu beurteilen ist, die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention als ein allgemeiner Rechtsgrundsatz verbürgt ist, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. JUNI 1991. - ELLINIKI RADIOPHONIA TILEORASSI ANONIMI ETAIRIA UND PANELLINIA OMOSPONDIA SYLLOGON PROSSOPIKOU ERT GEGEN DIMOTIKI ETAIRIA PLIROFORISSIS UND SOTIRIOS KOUVELAS UND NICOLAOS AVDELLAS UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: MONOMELES PROTODIKEIO THESSALONIKIS (EINZELRICHTER ALS GERICHT ERSTER INSTANZ) - GRIECHENLAND. - AUSSCHLIESSLICHE RECHTE IM BEREICH VON RUNDFUNK UND FERNSEHEN - FREIER WARENVERKEHR - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - WETTBEWERBSREGELN - MEINUNGSFREIHEIT. - RECHTSSACHE C-260/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Monomeles Protodikeio (Einzelrichter als Gericht erster Instanz) Thessaloniki hat mit einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassenen Urteil vom 11. April 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 16. August 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des EWG-Vertrags, insbesondere der Artikel 2, 3 Buchstabe f, 9, 30, 36, 85 und 86 sowie des Artikels 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: Europäische Menschenrechtskonvention) zur Vorabentscheidung vorgelegt, um beurteilen zu können, ob ein nationales System von ausschließlichen Rechten im Bereich des Fernsehens mit diesen Vorschriften vereinbar ist.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Elliniki Radiofonia Tileorasi Anonymi Etairia (Griechische Rundfunk- und Fernsehanstalt; im folgenden: ERT), der der griechische Staat ausschließliche Rechte zur Ausübung ihrer Tätigkeiten eingeräumt hat, auf der einen Seite, und der Dimotiki Etairia Pliroforisis (Städtische Informationsgesellschaft; im folgenden: DEP), Thessaloniki, und S. Kouvelas, dem Oberbürgermeister dieser Stadt, auf der anderen Seite. Ungeachtet der ausschließlichen Rechte der ERT gründeten die DEP und der Oberbürgermeister von Thessaloniki dort 1989 eine Fernsehanstalt, die im gleichen Jahr mit der Ausstrahlung von Fernsehsendungen begann.

3 Die ERT wurde durch das Gesetz Nr. 1730/1987 (Amtsblatt der Griechischen Republik, Abteilung I, Nr. 145, vom 18. 8. 1987) gegründet. Nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes besteht der Zweck der ERT in der Organisation, dem Betrieb und der Fortentwicklung des Rundfunk- und Fernsehwesens sowie darin, zur Information, zur Bildung und zur Unterhaltung des griechischen Volkes beizutragen, ohne daß mit dieser Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 räumt der Staat der ERT eine ausschließliche Rundfunk- und Fernsehkonzession für alle Tätigkeiten ein, die zur Erreichung ihres Zwecks beitragen. Die Konzession berechtigt insbesondere dazu, vom griechischen Hoheitsgebiet aus mit den Methoden des Rundfunks und des Fernsehens Ton- und Bildsendungen aller Art auszustrahlen, die dazu bestimmt sind, entweder allgemein oder mit besonderen geschlossenen Kabelsystemen oder geschlossenen Systemen anderer Art empfangen zu werden, sowie Rundfunk- und Fernsehanlagen zu errichten. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 produziert die ERT Rundfunk- und Fernsehsendungen und verwertet sie auf jede Weise. Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes verbietet es jedermann, ohne Genehmigung der ERT Tätigkeiten auszuüben, für die die ERT ein ausschließliches Recht besitzt.

4 Die ERT war der Auffassung, daß die Tätigkeiten der DEP und des Oberbürgermeisters von Thessaloniki in den Bereich ihrer ausschließlichen Rechte fielen, und beantragte beim Monomeles Protodikeio Thessaloniki die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um auf der Grundlage des Artikels 16 des Gesetzes Nr. 1730/1987 ein Verbot der Ausstrahlung von Sendungen, die Anordnung des Arrests zur Sicherung der Vollstreckung in die technischen Einrichtungen und die Anordnung der Zwangsverwaltung dieser Einrichtungen zu erzielen. Vor diesem Gericht haben die DEP und Herr Kouvelas sich hauptsächlich auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen.

5 Das nationale Gericht ist der Ansicht, die Sache werfe wichtige Fragen des Gemeinschaftsrechts auf, und hat daher das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Steht ein Gesetz, wonach es einem einzigen Fernsehveranstalter gestattet ist, das Fernsehmonopol im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats innezuhaben und Fernsehübertragungen jeder Art vorzunehmen, mit dem EWG-Vertrag und dem abgeleiteten Recht in Einklang?

2) Bejahendenfalls: Liegt - gegebenenfalls inwieweit - ein Verstoß gegen die in Artikel 9 EWG-Vertrag verbürgte grundlegende Freiheit des Warenverkehrs im Hinblick darauf vor, daß die Ausübung der ausschließlichen Fernsehkonzession durch einen einzigen Veranstalter für die übrigen Gemeinschaftsbürger das Verbot zur Folge hat, Material, Tonträger, Filme, Fernsehdokumentarsendungen und andere Erzeugnisse, die zur Ausstrahlung von Fernsehsendungen verwendet werden können, ausser zur Verwirklichung der Zwecke des betreffenden Veranstalters, des Inhabers der ausschließlichen Fernsehkonzession, in den betreffenden Mitgliedstaat auszuführen oder dort zu vermieten oder auf irgendeine Weise zu vertreiben, wobei der betreffende Veranstalter sich nach seinem Ermessen für einheimisches Material und einheimische Erzeugnisse statt für Material und Erzeugnisse der anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft entscheiden und ersteren den Vorzug vor letzteren geben kann?

3) Stellt - gegebenenfalls inwieweit - die Erteilung der Fernsehkonzession an einen einzigen Veranstalter eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag ausdrücklich verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Einfuhrbeschränkung dar?

4) Ist die Erteilung der zu Fernsehübertragungen jeder Art im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats berechtigenden ausschließlichen Fernsehkonzession durch Gesetz an einen einzigen Fernsehveranstalter etwa deshalb als rechtmässig anzusehen, weil sie unter Artikel 36 EWG-Vertrag, wie er vom Gerichtshof ausgelegt worden ist, fällt, da diese Konzessionserteilung einem zwingenden Erfordernis gerecht wird und einem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel dient, wie es die Ausgestaltung des Fernsehens als Dienstleistung für das öffentliche Interesse ist? Geht sie - gegebenenfalls inwieweit - über dieses angestrebte Ziel hinaus, das heisst wird dieses Ziel - der Schutz des öffentlichen Interesses - auf die am wenigsten belastende Art verfolgt, also auf eine Art, die den freien Warenverkehr möglichst wenig beeinträchtigt?

5) Stehen - gegebenenfalls inwieweit - die ausschließlichen Rechte, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen (Veranstalter) in bezug auf Fernsehübertragungen einräumt, und die Ausübung dieser Rechte mit den Wettbewerbsregeln des Artikels 85 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag in Einklang, wenn die Vornahme bestimmter Handlungen durch das betreffende Unternehmen, insbesondere a) die Ausstrahlung von Werbesendungen, b) das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft produzierten Filmen, Dokumentarsendungen und anderen Fernsehwerken und c) die - in seinem Ermessen stehende - Entscheidung für die Verbreitung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen, Filmen, Dokumentarsendungen und anderen Werken - all dies (a bis c) nur durch dieses Unternehmen -, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher in der Gemeinschaft in seinem Tätigkeitsbereich im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verhindert, einschränkt oder verfälscht, wenngleich das Unternehmen zu solchem Handeln nach dem Gesetz berechtigt ist?

6) Für den Fall, daß der Mitgliedstaat das mit der Veranstaltung des Fernsehens betraute Unternehmen ferner hinsichtlich dessen kommerzieller Tätigkeiten - insbesondere hinsichtlich der Werbung - als Unternehmen einsetzt, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist: Stehen - gegebenenfalls inwieweit - die Wettbewerbsregeln des Artikels 85 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe f der Erfuellung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben entgegen?

7) Ist anzunehmen, daß ein solches Unternehmen, dem durch Gesetz des Mitgliedstaats das Fernsehmonopol für Fernsehübertragungen jeder Art in dessen gesamtem Hoheitsgebiet eingeräumt worden ist, eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes innehat?

8) Bejahendenfalls: Stellt - gegebenenfalls inwieweit - die zum Nachteil der Verbraucher in der Gemeinschaft erfolgende Festsetzung (Fehlen jedes anderen Wettbewerbs auf dem Markt) von Monopolpreisen für Fernsehwerbesendungen sowie - nach dem Ermessen des Unternehmens - von Vorzugspreisen durch das Unternehmen und die Vornahme der in der Frage 5 aufgeführten, zur Ausschaltung des Wettbewerbs führenden Handlungen durch das Unternehmen in dessen Tätigkeitsbereich einen Mißbrauch seiner beherrschenden Stellung dar?

9) Steht es - gegebenenfalls inwieweit - zum einen mit dem durch den EWG-Vertrag (Präambel und Artikel 2) verfolgten gemeinschaftlichen Ziel der stetigen Verbesserung der Lebensbedingungen der europäischen Völker und der raschen Hebung ihrer Lebenshaltung und zum anderen mit Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 in Einklang, wenn einem einzigen Fernsehveranstalter durch Gesetz das Fernsehmonopol für Fernsehübertragungen jeder Art im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeräumt wird?

10) Erlegen - unabhängig vom Vorhandensein geschriebenen Gemeinschaftsrechts - der in Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte niedergelegte Anspruch auf freie Meinungsäusserung und das erwähnte, in der Präambel und in Artikel 2 aufgeführte Ziel des EWG-Vertrags per se den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auf und gegebenenfalls welche?

6 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Ausgangsrechtsstreits, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Aus dem Vorlageurteil ergibt sich im wesentlichen, daß die erste Frage des vorlegenden Gerichts dahin geht, ob das Gemeinschaftsrecht einem Fernsehmonopol entgegensteht, das eine einzige Gesellschaft innehat, der ein Mitgliedstaat zu diesem Zweck ausschließliche Rechte eingeräumt hat. Die zweite, die dritte und die vierte Frage gehen dahin, ob die Vorschriften über den freien Warenverkehr, insbesondere Artikel 9 und die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag, einem solchen Monopol entgegenstehen. Da diese Fragen ein Dienstleistungsmonopol betreffen, ist anzunehmen, daß sie sich nicht nur auf die Vorschriften des Vertrages über den freien Warenverkehr, sondern auch auf die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr und insbesondere auf Artikel 59 EWG-Vertrag beziehen.

8 Die fünfte, die sechste, die siebte und die achte Frage betreffen die Auslegung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln. In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob Artikel 3 Buchstabe f und Artikel 85 EWG-Vertrag dem entgegenstehen, daß ein Staat im Bereich des Fernsehens ausschließliche Rechte einräumt. Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob ein Unternehmen, das ein ausschließliches Recht im Bereich des Fernsehens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, aus diesem Grund eine beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Marktes im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag innehat und ob bestimmte Verhaltensweisen einen Mißbrauch dieser beherrschenden Stellung darstellen. Drittens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfuellung der einem solchen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert.

9 Die neunte und die zehnte Frage beziehen sich auf die Prüfung einer Monopolstellung im Bereich des Fernsehens im Hinblick auf Artikel 2 EWG-Vertrag zum einen und auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention zum anderen.

Zum Fernsehmonopol

10 Im Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache 155/73 (Sacchi, Slg. 1974, 409, Randnr. 14) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Vertrag die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindert, aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nichtwirtschaftlicher Art, Fernsehsendungen dem Wettbewerb zu entziehen, indem sie einer oder mehreren Anstalten das ausschließliche Recht zu deren Verbreitung verleihen.

11 Aus Artikel 90 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag geht jedoch hervor, daß die Art und Weise, in der dieses Monopol ausgestaltet ist oder ausgeuebt wird, gegen die Vorschriften des Vertrages verstossen kann, insbesondere gegen die Vorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr sowie gegen die Wettbewerbsregeln.

12 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht der Einräumung eines Fernsehmonopols aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nichtwirtschaftlicher Art nicht entgegensteht. Die Modalitäten der Ausgestaltung und der Ausübung eines solchen Monopols dürfen jedoch weder gegen die Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr noch gegen die Wettbewerbsregeln verstossen.

Zum freien Warenverkehr

13 Vorab ist festzustellen, daß die Ausstrahlung von Fernsehsendungen, wie sich aus dem genannten Urteil vom 30. April 1974 in der Rechtssache Sacchi ergibt, unter die Vertragsvorschriften über Dienstleistungen fällt und daß ein Fernsehmonopol, da es sich dabei um ein Dienstleistungsmonopol handelt, als solches nicht gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstösst.

14 Wie jedoch aus demselben Urteil hervorgeht, unterliegt der Handel mit sämtlichen Materialien, Tonträgern, Filmen und sonstigen Erzeugnissen, die für die Ausstrahlung von Fernsehsendungen benutzt werden, den Bestimmungen über den freien Warenverkehr.

15 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß es für sich genommen keine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EWG-Vertrag darstellt, wenn einem einzigen Unternehmen ausschließliche Rechte im Bereich der Ausstrahlung von Fernsehsendungen eingeräumt werden und ihm zu diesem Zweck die ausschließliche Befugnis verliehen wird, die zur Verbreitung der Sendungen erforderlichen Materialien und Erzeugnisse einzuführen, zu vermieten oder zu vertreiben.

16 Etwas anderes würde gelten, wenn sich daraus unmittelbar oder mittelbar eine Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen ergäbe. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Feststellung des Sachverhalts zuständig ist, zu prüfen, ob dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall ist.

17 Was Artikel 9 EWG-Vertrag angeht, genügt die Feststellung, daß diese Vorschrift das Verbot enthält, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Da die Akten keinen Anhalt dafür bieten, daß die streitige Regelung die Erhebung einer Einfuhr- oder einer Ausfuhrabgabe impliziert, ist Artikel 9 offensichtlich für die Beurteilung des streitigen Monopols anhand der Vorschriften über den freien Warenverkehr nicht erheblich.

18 Es ist daher zu antworten, daß die Artikel des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr dem nicht entgegenstehen, daß einem einzigen Unternehmen ausschließliche Rechte im Bereich der Ausstrahlung von Fernsehsendungen eingeräumt werden und ihm zu diesem Zweck die ausschließliche Befugnis verliehen wird, die für die Ausstrahlung erforderlichen Materialien und Erzeugnisse einzuführen, zu vermieten oder zu vertreiben, soweit sich daraus keine Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen ergibt.

Zum freien Dienstleistungsverkehr

19 Nach Artikel 59 EWG-Vertrag waren die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, bis zum Ende der Übergangszeit aufzuheben. Diese Vorschrift gebietet insbesondere die Beseitigung jeglicher Diskriminierung eines Erbringers von Dienstleistungen, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Leistung erbracht werden soll.

20 Wie in Randnummer 12 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist ein Dienstleistungsmonopol zwar als solches nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Monopol möglicherweise so ausgestaltet ist, daß es gegen die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr verstösst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Monopol dazu führt, daß aus anderen Mitgliedstaaten stammende Fernsehsendungen gegenüber inländischen diskriminiert werden.

21 Was das im Ausgangsverfahren streitige Monopol betrifft, geht aus Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1730/1987 sowie aus der Rechtsprechung des griechischen Staatsrats hervor, daß die ausschließliche Konzession der ERT sowohl das Recht zur Austrahlung von eigenen Sendungen (im folgenden: die Ausstrahlung) als auch das Recht zum Empfang und zur Übertragung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten (im folgenden: die Übertragung) umfasst.

22 Wie die Kommission ausgeführt hat, ermöglicht es die Zusammenfassung des Ausstrahlungs- und des Übertragungsmonopols bei ein und demselben Unternehmen diesem, seine eigenen Programme auszustrahlen und gleichzeitig die Übertragung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten zu beschränken. Diese Möglichkeit kann - wenn es keine Garantie für die Übertragung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten gibt - das Unternehmen dazu veranlassen, seine eigenen Programme gegenüber ausländischen Programmen zu bevorzugen. In einem solchen System besteht daher die Gefahr, daß die Chancengleichheit zwischen der Ausstrahlung von eigenen Programmen und der Übertragung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt wird.

23 Die Frage, ob die Zusammenfassung des ausschließlichen Rechts zur Ausstrahlung mit dem zur Übertragung tatsächlich zu einer Diskriminierung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten führt, ist Teil der Beurteilung des Sachverhalts, für die allein das vorlegende Gericht zuständig ist.

24 Die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr stehen einer nationalen Regelung, die solche diskriminierenden Auswirkungen hat, entgegen, sofern diese Regelung nicht unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 56 EWG-Vertrag fällt, auf die Artikel 66 verweist. Nach Artikel 56, der eng auszulegen ist, können diskriminierende Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein.

25 Aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen geht hervor, daß der Zweck der streitigen Regelung allein darin bestand, Störungen infolge der beschränkten Zahl von verfügbaren Kanälen zu verhindern. Ein solcher Zweck kann jedoch keine Rechtfertigung dieser Regelung im Sinne von Artikel 56 EWG-Vertrag darstellen, wenn das betreffende Unternehmen nur eine beschränkte Zahl der verfügbaren Kanäle nutzt.

26 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Artikel 59 EWG-Vertrag einer nationalen Regelung, die ein Monopol von ausschließlichen Rechten zur Ausstrahlung von eigenen Sendungen und zur Übertragung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten schafft, entgegensteht, wenn sich dieses Monopol auf Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierend auswirkt und die Regelung nicht durch einen der Gründe gerechtfertigt ist, die in Artikel 56 angegeben sind, auf den Artikel 66 EWG-Vertrag verweist.

Zu den Wettbewerbsregeln

27 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 3 Buchstabe f EWG-Vertrag nur ein Ziel der Gemeinschaft nennt, das in mehreren Vorschriften des Vertrages über die Wettbewerbsregeln, insbesondere in den Artikeln 85, 86 und 90, genauer umschrieben ist.

28 Das autonome Verhalten eines Unternehmens ist nach den für Unternehmen geltenden Vorschriften des Vertrages, das heisst insbesondere nach den Artikeln 85, 86 und 90 Absatz 2, zu beurteilen.

29 Was Artikel 85 angeht, genügt die Feststellung, daß diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut für Vereinbarungen "zwischen Unternehmen" gilt. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich aber kein Hinweis auf das Bestehen irgendeiner Vereinbarung zwischen Unternehmen. Es besteht daher kein Anlaß zu einer Auslegung dieser Vorschrift.

30 Artikel 86 EWG-Vertrag erklärt die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

31 Ein Unternehmen, das ein gesetzliches Monopol besitzt, kann als Inhaber einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag angesehen werden (siehe Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 16). Ferner kann das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das sich dieses Monopol erstreckt, einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen (siehe Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28).

32 Zwar verbietet Artikel 86 EWG-Vertrag ein Monopol nicht als solches, er steht jedoch seiner mißbräuchlichen Ausnutzung entgegen. Dazu zählt Artikel 86 eine Reihe von mißbräuchlichen Praktiken als Beispiele auf.

33 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß nach Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Wettbewerbsregeln so lange weitergelten, wie nicht nachgewiesen ist, daß die Anwendung dieser Regeln mit der Erfuellung ihrer besonderen Aufgabe unvereinbar ist (siehe insbesondere Urteil vom 30. April 1974, Sacchi, a. a. O., Randnr. 15).

34 Daher hat das vorlegende Gericht die Vereinbarkeit der Praktiken eines solchen Unternehmens mit Artikel 86 zu beurteilen und zu prüfen, ob diese Praktiken, falls sie gegen diese Vorschrift verstossen, durch die Notwendigkeiten gerechtfertigt sein können, die sich aus der dem Unternehmen gegebenenfalls übertragenen besonderen Aufgabe ergeben.

35 Was staatliche Maßnahmen und insbesondere die Einräumung von ausschließlichen Rechten angeht, ist festzustellen, daß die Artikel 85 und 86 sich zwar ausschließlich auf Unternehmen beziehen, daß der Vertrag die Mitgliedstaaten aber dennoch verpflichtet, keine Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmungen ausschalten könnten (siehe Urteil vom 16. November 1977 in der Rechtssache 13/77, INNO, Slg. 1977, 2115, Randnrn. 31 und 32).

36 So sieht Artikel 90 Absatz 1 vor, daß die Mitgliedstaaten in bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem Vertrag widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten werden.

37 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag dem entgegensteht, daß ein Mitgliedstaat einem Unternehmen, das ein ausschließliches Recht zur Ausstrahlung von Sendungen besitzt, ein ausschließliches Recht zur Übertragung von Fernsehsendungen einräumt, wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der das Unternehmen durch eine seine eigenen Programme bevorzugende diskriminierende Sendepolitik gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstösst.

38 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag der Einräumung eines ausschließlichen Rechts zur Ausstrahlung von Sendungen und eines ausschließlichen Rechts zur Übertragung von Fernsehsendungen an ein einziges Unternehmen entgegensteht, wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der das Unternehmen durch eine seine eigenen Programme bevorzugende diskriminierende Sendepolitik gegen Artikel 86 verstösst; dies gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung des Artikels 86 die Erfuellung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert.

Zu Artikel 2 EWG-Vertrag

39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 24. Januar 1991 in der Rechtssache C-339/89, Alsthom, Slg. 1991, I-107) beschreibt Artikel 2 EWG-Vertrag, der in der neunten und in der zehnten Vorabentscheidungsfrage genannt wird, die Aufgabe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Die in dieser Bestimmung genannten Ziele betreffen das Bestehen und die Arbeitsweise der Gemeinschaft; sie werden durch die Errichtung des Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten verwirklicht.

40 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß sich Artikel 2 EWG-Vertrag keine Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit eines nationalen Fernsehmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht entnehmen lassen.

Zu Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention

41 Was den in der neunten und in der zehnten Frage genannten Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, daß die Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei geht der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen aus, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (siehe insbesondere Urteil vom 14. Mai 1974 in der Rechtssache 4/73, Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13). Hierbei hat die Europäische Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung (siehe insbesondere Urteil vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18). Wie der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88 (Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19) bekräftigt hat, ergibt sich daraus, daß in der Gemeinschaft keine Maßnahmen als Rechtens anerkannt werden können, die mit der Beachtung der so anerkannten und gewährleisteten Menschenrechte unvereinbar sind.

42 Nach seiner Rechtsprechung (siehe Urteile vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 60/84 und 61/84, Cinéthèque, Slg. 1985, 2605, Randnr. 26, und vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 28) kann der Gerichtshof eine nationale Regelung, die nicht im Rahmen des Gemeinschaftsrechts ergangen ist, nicht im Hinblick auf die Europäische Menschenrechtskonvention beurteilen. Fällt eine solche Regelung dagegen in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, so hat der Gerichtshof, wenn er im Vorabentscheidungsverfahren angerufen wird, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat und die sich insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben.

43 Insbesondere wenn ein Mitgliedstaat sich auf Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 56 beruft, um eine Regelung zu rechtfertigen, die geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern, ist diese im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Rechtfertigung im Lichte der allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundrechte auszulegen. Die in Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 56 vorgesehenen Ausnahmen können daher für die betreffende nationale Regelung nur dann gelten, wenn sie im Einklang mit den Grundrechten steht, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.

44 In einem solchen Fall hat folglich das vorlegende Gericht und gegebenenfalls der Gerichtshof die Anwendung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung aller Grundsätze des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen einschließlich der in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Meinungsfreiheit als eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat.

45 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die Beschränkungen der Befugnis der Mitgliedstaaten, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die in Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 56 genannten Regelungen anzuwenden, unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Meinungsfreiheit zu beurteilen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Monomeles Protodikeio Thessaloniki mit Urteil vom 11. April 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Das Gemeinschaftsrecht steht der Einräumung eines Fernsehmonopols aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nichtwirtschaftlicher Art nicht entgegen. Die Modalitäten der Ausgestaltung und der Ausübung eines solchen Monopols dürfen jedoch weder gegen die Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr noch gegen die Wettbewerbsregeln verstossen.

2) Die Artikel des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr stehen dem nicht entgegen, daß einem einzigen Unternehmen ausschließliche Rechte im Bereich der Ausstrahlung von Fernsehsendungen eingeräumt werden und ihm zu diesem Zweck die ausschließliche Befugnis verliehen wird, die für die Ausstrahlung erforderlichen Materialien und Erzeugnisse einzuführen, zu vermieten oder zu vertreiben, soweit sich daraus keine Diskriminierung eingeführter Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen ergibt.

3) Artikel 59 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung, die ein Monopol von ausschließlichen Rechten zur Ausstrahlung von eigenen Sendungen und zur Übertragung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten schafft, entgegen, wenn sich dieses Monopol auf Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierend auswirkt und die Regelung nicht durch einen der Gründe gerechtfertigt ist, die in Artikel 56 angegeben sind, auf den Artikel 66 EWG-Vertrag verweist.

4) Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag steht der Einräumung eines ausschließlichen Rechts zur Ausstrahlung von Sendungen und eines ausschließlichen Rechts zur Übertragung von Fernsehsendungen an ein einziges Unternehmen entgegen, wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der das Unternehmen durch eine seine eigenen Programme bevorzugende diskriminierende Sendepolitik gegen Artikel 86 verstösst; dies gilt jedoch nicht, wenn die Anwendung des Artikels 86 die Erfuellung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe verhindert.

5) Artikel 2 EWG-Vertrag lassen sich keine Kriterien für die Beurteilung der Vereinbarkeit eines nationalen Fernsehmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht entnehmen.

6) Die Beschränkungen der Befugnis der Mitgliedstaaten, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die in den Artikeln 66 in Verbindung mit Artikel 56 genannten Regelungen anzuwenden, sind unter Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Meinungsfreiheit zu beurteilen.

Ende der Entscheidung

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