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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.1994
Aktenzeichen: C-260/93
Rechtsgebiete: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft Art. 16
EWG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. MAI 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE C-260/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 16 der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181, S. 6, im folgenden: die Richtlinie) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und/oder der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2 Sie hat darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 16 der Richtlinie verpflichtet seien, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens am 17. Juni 1989 nachzukommen, und diese Vorschriften der Kommission mitzuteilen.

3 In ihrer Erwiderung hat die Kommission anerkannt, daß die Richtlinie in der Region Flandern durch den Erlaß der Artikel 204, 205 und 210 einer Verordnung der flämischen Exekutive vom 7. Januar 1992, geändert durch eine Verordnung der gleichen Exekutive vom 31. Juli 1992, umgesetzt wurde; beide Verordnungen wurden im Moniteur belge veröffentlicht und der Kommission mitgeteilt. Sie hat deshalb auf die Rüge der Nichtumsetzung der Richtlinie in der Region Flandern verzichtet.

4 Mit Schreiben vom 6. Dezember 1993, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Dezember 1993, hat sie dem Gerichtshof weiterhin mitgeteilt, sie sei nach Prüfung der Auffassung, daß die im Moniteur belge vom 18. August 1993 (S. 18281) veröffentlichte Verordnung der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt über die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, deren Wortlaut Belgien als Anlage zu seiner Gegenerwiderung übermittelt hatte, die Richtlinie für die Region Brüssel-Hauptstadt ordnungsgemäß umsetze.

5 Die Kommission ist daher der Ansicht, es sei nicht mehr erforderlich, daß der Gerichtshof eine Vertragsverletzung des Königreichs Belgien für die Vergangenheit in bezug auf diese Region feststelle. Sie hat daher auf die entsprechende Rüge verzichtet.

6 Sie hat jedoch die Rügen der Nichtumsetzung der Richtlinie auf Bundesebene und in der Region Wallonien aufrechterhalten.

7 Das Königreich Belgien widerspricht diesen Rügen nicht. Es hat jedoch dem Gerichtshof mitgeteilt, daß das Verfahren der Umsetzung der Richtlinie sowohl auf Bundesebene als auch in der Region Wallonien fortgeführt werde.

8 Aus alledem folgt, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf Bundesebene und in der Region Wallonien die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf Bundesebene und in der Region Wallonien die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft nachzukommen.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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