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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.08.1995
Aktenzeichen: C-260/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/263/EWG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 91/263/EWG Art. 17
Art. 189 EG-Vertrag
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 11. AUGUST 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - RICHTLINIE 91/263/EWG - NICHTUMSETZUNG. - RECHTSSACHE C-260/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 20. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie es versäumt hat, innerhalb der festgelegten Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, hilfsweise, der Kommission mitzuteilen, um den Bestimmungen der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 128, S. 1; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 17 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten zum einen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 6. November 1992 nachzukommen, und setzen zum anderen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

3 Die Griechische Republik bestreitet nicht, daß die Richtlinie nicht innerhalb der festgelegten Frist umgesetzt worden ist. Sie macht jedoch geltend, daß die Ausarbeitung der zu ihrer Umsetzung erforderlichen Gesetzestexte im Gang sei.

4 Da die Umsetzung der Richtlinie nicht innerhalb der in Artikel 17 dieser Richtlinie festgelegten Frist erfolgt ist, ist die insoweit von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung als gegeben anzusehen.

5 Es ist daher festzustellen, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

6 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Griechische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Griechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/263/EWG des Rates vom 29. April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität nachzukommen.

2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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