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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: C-260/98
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89, Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89, Sechste Richtlinie (77/388/EWG)


Vorschriften:

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89
Sechste Richtlinie (77/388/EWG) Art. 2
Sechste Richtlinie (77/388/EWG) Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut ist eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Die Straßenanlage darf nämlich nur dann benutzt werden, wenn eine Maut entrichtet wird, deren Höhe u. a. von der Art des verwendeten Fahrzeugs und der zurückgelegten Entfernung abhängt. Damit besteht der notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen finanziellen Gegenwert.

(vgl. Randnrn. 30 und 31)

2 Für das Eingreifen von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wonach Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfuellt sein, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt. Was die zweite Voraussetzung angeht, so handelt es sich bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer.

(vgl. Randnrn. 34 und 35)


Urteil des Gerichtshofes vom 12. September 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie über die Mehrwertsteuer - Gestattung der Straßenbenutzung gegen eine Maut - Kein Mehrwertsteuer-Tatbestand - Verordnungen (EWG, Euratom) Nrn. 1552/89 und 1553/89 - Mehrwertsteuereigenmittel. - Rechtssache C-260/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-260/98

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater D. Gouloussis und durch H. Michard, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch P. Mylonopoulos, beigeordneter Rechtsberater im Besonderen Juristischen Dienst des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten - Abteilung für Gemeinschaftsrecht -, und durch A. Rokofyllou, Rechtsberaterin der Eingangsstufe in derselben Abteilung, Zustellungsanschrift: Griechische Botschaft, 117, Val Sainte-Croix, Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie entgegen den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) die Maut, die die Benutzer für die ihnen erbrachte Leistung der Gestattung der Benutzung von Autobahnen oder anderer Straßen entrichten, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen und infolgedessen nicht die gemäß den Verordnungen (EWG, Euratom) des Rates vom 29. Mai 1989 Nrn. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155, S. 9) geschuldeten Eigenmittel und Zinsen gezahlt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm und V. Skouris und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin, und H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 23. November 1999,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie entgegen den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie) die Maut, die die Benutzer für die ihnen erbrachte Leistung der Gestattung der Benutzung von Autobahnen oder anderer Straßenanlagen entrichten, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen und infolgedessen nicht die gemäß den Verordnungen (EWG, Euratom) des Rates vom 29. Mai 1989 Nrn. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155, S. 9) geschuldeten Eigenmittel und Zinsen gezahlt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 2 der Sechsten Richtlinie lautet:

"Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2. die Einfuhr von Gegenständen."

3 In Artikel 4 Absätze 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie heißt es:

"(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbstständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

...

(5) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in Bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen."

4 Die Tätigkeit der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut gehört unstreitig nicht zu den in Anhang D der Sechsten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten.

5 Artikel 1 der Verordnung Nr. 1553/89, die ab dem 1. Januar 1989 an die Stelle der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Anwendung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften auf die Mehrwertsteuereigenmittel in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3735/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 356, S. 1) getreten ist, bestimmt:

"Die MWSt.-Eigenmittel ergeben sich aus der Anwendung des nach dem Beschluss 88/376/EWG, Euratom festgesetzten einheitlichen Satzes auf die gemäß dieser Verordnung festgelegte Grundlage."

6 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1553/89 lautet:

"Die Grundlage für die MWSt.-Eigenmittel wird anhand der steuerbaren Umsätze im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, zuletzt geändert durch den Beschluss 84/386/EWG, festgelegt, wobei die steuerfreien Umsätze gemäß den Artikeln 13 bis 16 der genannten Richtlinie ausgenommen sind."

7 Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1552/89, die vom 1. Januar 1989 an gilt und mit der die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 336, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1990/88 des Rates vom 30. Juni 1988 (ABl. L 176, S. 1) aufgehoben wurde, bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde."

8 Artikel 11 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

Vorprozessuales Verfahren

Zu dem die Sechste Richtlinie betreffenden Verfahren

9 Mit Schreiben vom 12. August 1987 ersuchte die Kommission die Hellenische Republik, ihre Rechtsvorschriften über die Maut mit Artikel 2 der Sechsten Richtlinie in Einklang zu bringen.

10 Mit Schreiben vom 20. April 1988 forderte die Kommission die griechische Regierung gemäß Artikel 169 EG-Vertrag dazu auf, sich binnen zwei Monaten zu dem Verstoß gegen die Sechste Richtlinie, den die Nichterhebung von Mehrwertsteuer auf die Autobahnmaut darstelle, zu äußern.

11 Mit Schreiben vom 4. Juli 1988 antworteten die griechischen Behörden, die Maut sei eine mittelbare Steuer und ihre Erhebung deshalb die Tätigkeit einer öffentlichen Einrichtung im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle.

12 Da die Kommission diese Ausführungen der griechischen Behörden nicht als überzeugend ansah, übermittelte sie der griechischen Regierung am 8. August 1989 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie verstoßen habe, dass sie die Maut für die Straßenbenutzung nicht der Mehrwertsteuer unterworfen habe. Sie forderte die Hellenische Republik demgemäß auf, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Verpflichtungen zu erfuellen.

13 Mit Antwortschreiben vom 21. November 1989 beharrten die griechischen Behörden auf ihrer Auffassung, dass es nicht gegen die Sechste Richtlinie verstoße, auf die vereinnahmte Maut keine Mehrwertsteuer zu erheben.

Zum das System der Eigenmittel betreffenden Verfahren

14 Mit Schreiben vom 24. Oktober 1989 wies die Kommission die griechische Regierung darauf hin, dass der Verstoß gegen die Sechste Richtlinie, der darin liege, dass auf die Autobahnmaut keine Mehrwertsteuer erhoben werde, eine ungerechtfertigte Verringerung der Eigenmittel der Gemeinschaften zur Folge habe. Sie forderte sie auf, vor dem 31. Januar 1990 die für die Haushaltsjahre 1987 und 1988 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen. Weiterhin forderte sie sie auf, ihr die jedem Haushaltsjahr entsprechenden Eigenmittel spätestens am 1. Werktag im Dezember des folgenden Haushaltsjahres zuzüglich Verzugszinsen ab diesem Datum zur Verfügung zu stellen.

15 Mit Schreiben vom 31. Januar 1990 wiesen die griechischen Behörden diese Forderungen mit der gleichen Begründung als unberechtigt zurück wie in ihren vorherigen Antworten auf das Aufforderungsschreiben und die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Sechste Richtlinie.

16 Mit Schreiben vom 21. Juni 1990 forderte die Kommission die griechische Regierung auf, zu dem gerügten Verstoß Stellung zu nehmen.

17 Da die griechischen Behörden hierauf nicht antworteten, richtete die Kommission mit Schreiben vom 6. Mai 1992 an die griechische Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie sie aufforderte, binnen zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen zur Entrichtung der Eigenmittel nachzukommen.

18 Mit Schreiben vom 10. September 1992 erwiderte die Hellenische Republik, dass sie der Aufforderung der Kommission nicht nachkommen werde.

19 Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben, die sowohl den gerügten Verstoß gegen die Sechste Richtlinie als auch dessen Auswirkungen auf die Entrichtung der Eigenmittel der Gemeinschaften zum Gegenstand hat.

Zur Begründetheit

20 Mit ihrer Klage legt die Kommission der Hellenischen Republik zur Last, sie habe dadurch gegen die Sechste Richtlinie verstoßen, dass sie die als Gegenleistung für die Benutzung von Autobahnen und anderen Straßen erhobene Maut nicht der Mehrwertsteuer unterworfen habe, und sie habe ferner die Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften mißachtet, indem sie nicht die Mehrwertsteuereigenmittel an den Gemeinschaftshaushalt überwiesen habe, die den Beträgen entsprächen, die als Mehrwertsteuer auf die fragliche Maut hätten erhoben werden müssen.

Zur ersten Rüge

21 Wird die Benutzung von Straßenanlagen gegen eine Maut gestattet, so liegt hierin nach Auffassung der Kommission eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und 4 der Sechsten Richtlinie. Diese Tätigkeit sei eine Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen der Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie erbringe.

22 Dass diese Tätigkeit wie in Griechenland, wo zur Erhebung von Maut ausschließlich der als eine juristische Person des öffentlichen Rechts errichtete Nationale Straßenbaufonds befugt sei, durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts ausgeübt werde, könne die fraglichen Verrichtungen nicht dem Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie entziehen.

23 Gemäß Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie gälten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nur insoweit nicht als steuerpflichtig, als sie Tätigkeiten ausübten oder Leistungen erbrächten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt oblägen. So verhalte es sich jedoch nicht bei der streitigen Tätigkeit, die nicht zu den kennzeichnenden, keinesfalls auf private Einrichtungen übertragbaren Aufgaben der öffentlichen Gewalt gehöre; die Regelung, wonach öffentlich-rechtliche Einrichtungen nicht steuerpflichtig seien, sei notwendig eng auszulegen.

24 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Sechste Richtlinie den Anwendungsbereich für die Mehrwertsteuer sehr weit fasst, indem sie in Artikel 2, der die steuerbaren Umsätze betrifft, neben der Einfuhr von Gegenständen die im Inland gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen nennt und in Artikel 4 Absatz 1 als Steuerpflichtigen definiert, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis (Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 6).

25 Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit erfasst nach Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

26 Diese Festlegungen zeigen klar, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 8).

27 Angesichts der Weite des durch den Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit festgelegten Anwendungsbereichs ist festzustellen, dass der Nationale Straßenbaufonds in Griechenland, soweit er den Benutzern gegen Entgelt eine Straßenanlage zur Verfügung stellt, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie ausübt.

28 Angesichts des objektiven Charakters des Begriffes der wirtschaftlichen Tätigkeit ist es unerheblich, dass die in der vorstehenden Randnummer genannte Tätigkeit in der Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt werden. Nach Artikel 6 der Sechsten Richtlinie sind nämlich bestimmte kraft Gesetzes ausgeübte Tätigkeiten ausdrücklich der Mehrwertsteuerregelung unterworfen (Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 10).

29 Der Begriff der Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteile vom 8. März 1988 in der Rechtssache 102/86, Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Randnr. 12, und vom 16. Oktober 1997 in der Rechtssache C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 12) weiter voraus, dass zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

30 Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, entspricht die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut dieser Festlegung. Die Straßenanlage darf nämlich nur dann benutzt werden, wenn eine Maut entrichtet wird, deren Höhe u. a. von der Art des verwendeten Fahrzeugs und der zurückgelegten Entfernung abhängt. Damit besteht der notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen finanziellen Gegenwert.

31 Demnach ist die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie.

32 Damit ist weiter zu prüfen, ob dem Nationalen Straßenbaufonds, wie die griechische Regierung vorträgt, hinsichtlich der Tätigkeit, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut besteht, die in Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Ausnahme zugute kommt.

33 Nach dem ersten Unterabsatz dieser Bestimmung gelten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als steuerpflichtig, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

34 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie eindeutig, dass für die Nichteinbeziehung in die Steuerpflicht kumulativ zwei Voraussetzungen erfuellt sein müssen, nämlich die Ausübung von Tätigkeiten durch eine öffentliche Einrichtung und die Vornahme dieser Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt (u. a. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-202/90, Ayuntamiento de Sevilla, Slg. 1991, I-4247, Randnr. 18).

35 Was die zweite Voraussetzung angeht, so handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 17. Oktober 1989 in den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1989, 3233, Randnr. 16, vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., Slg. 1990, I-1869, Randnr. 8, und vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C-247/95, Marktgemeinde Welden, Slg. 1997, I-779, Randnr. 17) bei den Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie um solche, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; nicht dazu gehören Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer.

36 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen der Kommission (oben, Randnr. 23) zurückzuweisen, wonach eine Einrichtung Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" nur ausübe, soweit diese Tätigkeiten zur öffentlichen Gewalt im engen Sinne dieses Begriffes gehörten, was bei der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut nicht der Fall sei.

37 Die Kommission, deren Rechtsauffassung der Gerichtshof somit nicht zustimmt, hat im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch auch nur nachzuweisen versucht, dass der Nationale Straßenbaufonds im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter den gleichen Bedingungen tätig ist wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer. Demgegenüber hat die griechische Regierung den Nachweis angetreten, dass diese Einrichtung die fragliche Tätigkeit im Rahmen einer rechtlichen Regelung ausübt, die im Sinne dieser Rechtsprechung eigens für sie gilt.

38 Die Kommission hat es somit versäumt, Gesichtspunkte darzulegen, aus denen sich im Hinblick auf die Voraussetzung, dass eine Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt worden sein muss, auf eine Vertragsverletzung schließen ließe.

39 Wie oben ausgeführt (Randnr. 33), entfällt die Steuerpflichtigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie aber nur dann, wenn die fragliche Tätigkeit nicht nur im Rahmen der öffentlichen Gewalt, sondern überdies durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ausgeübt wird.

40 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Tätigkeit einer Privatperson nicht allein deswegen von der Mehrwertsteuer befreit ist, weil sie in der Vornahme von an sich der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht (Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 21, und Ayuntamiento de Sevilla, Randnr. 19). Wie der Gerichtshof in Randnummer 20 des Urteils Ayuntamiento de Sevilla festgestellt hat, folgt daraus, dass die in Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung nicht Platz greifen kann, wenn eine Gemeinde einem unabhängigen Dritten Aufgaben eines Steuereinnehmers überträgt. In Randnummer 22 des Urteils Kommission/Niederlande hat der Gerichtshof weiter entschieden, dass die Notare und Gerichtsvollzieher in den Niederlanden selbst dann, wenn man unterstellt, dass sie bei der Vornahme von Amtshandlungen aufgrund einer öffentlichen Bestallung Befugnisse der öffentlichen Gewalt ausüben, nicht in den Genuss der Befreiung nach Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie kommen können, da sie ihre Tätigkeiten mangels Eingliederung in die öffentliche Verwaltung nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts, sondern in Form einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen eines freien Berufs ausüben.

41 Im vorliegenden Fall wird aber die Tätigkeit, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut besteht, in Griechenland unstreitig durch den Nationalen Straßenbaufonds, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, ausgeübt.

42 Da das Vorbringen der Kommission somit nicht durchgreift, ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Sechste Richtlinie zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge

43 Die Kommission macht geltend, wenn gegen die Sechste Richtlinie verstoßen und dadurch die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuereigenmittel verringert werde, so sei ihr der Betrag der auf die Steuer, die zu erheben gewesen wäre, entfallenden Eigenmittel gutzuschreiben, da sie andernfalls einen finanziellen Schaden erlitte, der durch den auf der Grundlage des nationalen Bruttosozialprodukts zu leistenden Beitrag ausgeglichen werden müsste. Damit würde ein solcher Verstoß den anderen Mitgliedstaaten einen finanziellen Schaden verursachen und verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.

44 Da jedoch die erste Rüge, es sei gegen die Sechste Richtlinie verstoßen worden, als unbegründet zurückzuweisen ist, kann auch die zweite Rüge nicht durchgreifen.

45 Demgemäß ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der griechischen Regierung gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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