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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: C-261/01
Rechtsgebiete: EGV, Gesetz über die Tiergesundheit vom 24. März 1987 (Belgien), Gesetzes vom 23. März 1998 (Belgien)


Vorschriften:

EGV Art. 88
EGV Art. 230
Gesetz über die Tiergesundheit vom 24. März 1987 (Belgien) Art. 32 Abs. 2 d
Gesetzes vom 23. März 1998 (Belgien) Art. 14
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Finanzierungsweise einer Beihilfe kann die ganze Beihilferegelung, die damit finanziert werden soll, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen. Die Untersuchung einer Beihilfe darf daher nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise erfolgen und muss notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist.

In einem solchen Fall muss die Anmeldung der Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) sich auch auf die Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen, damit die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage umfassender Informationen durchführen kann. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre.

Um die praktische Wirksamkeit der Meldepflicht sowie eine angemessene und umfassende Prüfung einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission sicherzustellen, muss der Mitgliedstaat zur Einhaltung dieser Pflicht nicht nur den Entwurf der eigentlichen Beihilfe mitteilen, sondern auch die Finanzierungsweise der Beihilfe, soweit diese Finanzierungsweise Bestandteil der geplanten Maßnahme ist.

( vgl. Randnrn. 49-51 )

2. Wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist, obliegt es den nationalen Gerichten gemäß ihrer Aufgabe, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) ausgesprochene Verbot verletzen, das unmittelbare Wirkung hat, entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen zu ziehen und folglich grundsätzlich die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung dieser Beihilfe erhoben wurden.

( vgl. Randnrn. 54, 64 )

3. Die abschließende Entscheidung der Kommission, mit der eine staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, hat nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG) ergangenen und deshalb zum Zeitpunkt ihres Erlasses ungültigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Beihilfe zur Folge, da sie andernfalls die unmittelbare Wirkung dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Interessen der Einzelnen, deren Wahrung Aufgabe der nationalen Gerichte ist, verletzen würde. Jede andere Auslegung würde die Missachtung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und ihm seine praktische Wirksamkeit nehmen.

( vgl. Randnr. 63 )

4. Im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) und 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) fallen den nationalen Gerichten und der Kommission einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zu.

Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist und dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden. Die Kommission kann also im Gegensatz zu den nationalen Gerichten die Rückerstattung einer Beihilfe nicht allein mit der Begründung anordnen, dass sie von dieser nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet worden sei.

( vgl. Randnrn. 74-76 )


Urteil des Gerichtshofes vom 21. Oktober 2003. - Belgische Staat gegen Eugène van Calster und Felix Cleeren (C-261/01) und Openbaar Slachthuis NV (C-262/01) - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Beroep te Antwerpen - Belgien. - Durch parafiskalische Abgaben finanzierte Beihilfen - Pflichtbeitrag zur Finanzierung eines Fonds für die Tiergesundheit und -erzeugung - Rückwirkende Beiträge - Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen - Zuständigkeit der Kommission. - Verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-261/01 und C-262/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Belgischer Staat

gegen

Eugene van Calster und

Felix Cleeren (C-261/01)

sowie

Belgischer Staat

gegen

Openbaar Slachthuis NV (C-262/01)

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) und 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) sowie der Entscheidung der Kommission vom 9. August 1996 über die Beihilfe N 366/96

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), C. Gulmann, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und des Richters S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des belgischen Staates, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, A. Vastersavendts und J. Wouters, advocaten,

- von E. van Calster und F. Cleeren sowie der Openbaar Slachthuis NV, vertreten durch J. Arnauts-Smeets und J. Keustermans, advocaten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. M. H. Speyart und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des belgischen Staates, vertreten durch B. van de Walle de Ghelcke und J. Wouters, von E. van Calster und F. Cleeren, vertreten durch J. Keustermans, der Openbaar Slachthuis NV, vertreten durch J. Arnauts-Smeets, und der Kommission, vertreten durch H. van Vliet als Bevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Hof van Beroep Antwerpen hat mit Beschlüssen vom 28. Juni 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG mehrere Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Artikel 93 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 EG) und 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) sowie der Entscheidung der Kommission vom 9. August 1996 über die Beihilfe N 366/96 (im Folgenden: Entscheidung von 1996) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem belgischen Staat und zum einen den Viehhändlern E. van Calster und F. Cleeren sowie zum anderen dem Schlachthof Openbaar Slachthuis NV (im Folgenden: Openbaar Slachthuis). Sowohl E. van Calster und F. Cleeren als auch Openbaar Slachthuis (im Folgenden zusammen: die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren) verlangen vom belgischen Staat, ihnen angeblich unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Beiträge zu erstatten, die sie an den Fonds für die Tiergesundheit und -erzeugung (im Folgenden: Fonds von 1987) entrichtet haben.

Rechtlicher Rahmen

Nationales Recht

3 Mit der belgischen Dierengezondheidswet (Gesetz über die Tiergesundheit) vom 24. März 1987 (Belgisch Staatsblad vom 17. April 1987, S. 5788, im Folgenden: Gesetz von 1987) wurde ein System zur Finanzierung von Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Tierkrankheiten und der Verbesserung der Hygiene, der Gesundheit und der Qualität von Tieren und tierischen Erzeugnissen eingeführt (im Folgenden: Regelung von 1987). Gemäß Artikel 2 des Gesetzes von 1987 hat dieses zum Ziel, die Bekämpfung von Tierkrankheiten zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung und des wirtschaftlichen Wohlergehens der Tierhalter zu fördern".

4 Artikel 32 Absatz 2 des Gesetzes von 1987 bestimmt:

Beim Landwirtschaftsministerium wird [der Fonds von 1987] eingerichtet... Der Fonds soll zur Finanzierung von Vergütungen, Zuschüssen und anderen Leistungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Tierkrankheiten und der Verbesserung der Hygiene, der Gesundheit und der Qualität von Tieren und tierischen Erzeugnissen beitragen. Der Fonds erhält seine Mittel aus:

1. Pflichtbeiträgen natürlicher oder juristischer Personen, die Tiere... erzeugen, verarbeiten, befördern, bearbeiten, verkaufen oder damit handeln;...

...

Wird der Pflichtbeitrag bei Personen erhoben, die Tiere oder tierische Erzeugnisse verarbeiten, befördern, bearbeiten, verkaufen oder damit handeln, so wird er bei jedem Verkaufsvorgang bis zur Erzeugerstufe abgewälzt."

5 Nach dem Gesetz von 1987 kann der König die Höhe dieser Pflichtbeiträge und die Regelung für deren Erhebung durch eine Verordnung festlegen. Mit Königlicher Verordnung vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge zum Fonds für Tiergesundheit und -erzeugung (Belgisch Staatsblad vom 23. Dezember 1987, S. 19317, im Folgenden: Verordnung von 1987) wurde von den Schlachthöfen und den Exporteuren mit Wirkung vom 1. Januar 1988 ein Beitrag von 105 BEF je geschlachtetes oder lebend ausgeführtes Kalb, Rind oder Schwein erhoben. Das Gesetz und die Verordnung von 1987 wurden danach mehrfach geändert. Von keiner dieser Regelungen wurde die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet.

6 Durch das Gesetz vom 23. März 1998 (Belgisch Staatsblad vom 30. April 1998, S. 13469, im Folgenden: Gesetz von 1998) wurden die Regelung und der Fonds von 1987 rückwirkend aufgehoben und durch eine neue Regelung (im Folgenden: Regelung von 1998), die rückwirkend zum 1. Januar 1988 ein neues System für die anwendbaren Pflichtbeiträge enthielt, sowie durch einen neuen Fonds, den Haushaltsfonds für die Tiergesundheit und die Qualität von Tieren oder tierischen Erzeugnissen, ersetzt. Die Regelung von 1998 unterscheidet sich insofern wesentlich von der Regelung von 1987, als sie keinen Beitrag für eingeführte Tiere mehr vorsieht und ab dem 1. Januar 1997 die Beiträge für ausgeführte Tiere nicht mehr zu entrichten sind.

7 Artikel 5 des Gesetzes von 1998 bestimmt, dass der Fonds von 1998 u. a. durch Beiträge finanziert wird, die der König den natürlichen und juristischen Personen auferlegt, die Tiere oder tierische Erzeugnisse erzeugen, verarbeiten, befördern, bearbeiten, verkaufen oder damit handeln.

8 Mit Artikel 14 des Gesetzes von 1998 werden den Schlachthöfen und Exporteuren Beiträge auferlegt. Die Höhe dieser Beiträge fällt je nach dem Zeitraum, für den sie geschuldet werden, unterschiedlich aus. Diese Vorschrift lautet:

Folgende Pflichtbeiträge an den Fonds werden von den Schlachthöfen und Exporteuren erhoben:

...

Diese Pflichtbeiträge werden auf den Erzeuger abgewälzt.

Die Pflichtbeiträge werden nur für inländische Tiere geschuldet. Sie werden nicht für eingeführte Tiere geschuldet. Ab dem 1. Januar 1997 werden sie nicht mehr für ausgeführte Tiere geschuldet.

Pflichtbeiträge für eingeführte Tiere, die ab dem 1. Januar 1988 gemäß der Königlichen Verordnung vom 11. Dezember 1987 über die Pflichtbeiträge für den Fonds für Tiergesundheit und -erzeugung, geändert durch die Königlichen Verordnungen vom 8. April 1989, 23. November 1990, 19. April 1993, 15. Mai 1995, 25. Februar 1996 und 13. März 1997, entrichtet wurden, werden den Gläubigern erstattet, die nachweisen, dass sich die von ihnen gezahlten Pflichtbeiträge auf eingeführte Tiere bezogen, dass diese Pflichtbeiträge von ihnen nicht auf die Erzeuger abgewälzt wurden oder die Abwälzung rückgängig gemacht wurde und dass sie die Pflichtbeiträge für inländische Tiere einschließlich der ausgeführten Schlachttiere und der ausgeführten Zucht- und Nutztiere vollständig gezahlt haben."

9 Mit den Artikeln 15 und 16 des Gesetzes von 1998 werden den Verantwortlichen von Betrieben mit Schweinehaltung sowie Molkereien und Inhabern von Genehmigungen zum Verkauf von Milcherzeugnissen Beiträge auferlegt.

10 Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes von 1998 sieht vor, dass die Forderungen in Bezug auf die nach der Regelung von 1987 gezahlten Beiträge von Rechts wegen gegen die nach der Regelung von 1998 geschuldeten Beiträge aufgerechnet werden.

Verfahren vor der Kommission

11 Die Kommission hat mit der Entscheidung 91/538/EWG vom 7. Mai 1991 über den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung in Belgien (ABl. L 294, S. 43, im Folgenden: Entscheidung von 1991) gemäß dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag festgestellt, dass die Regelung von 1987 im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist und daher nicht mehr durchgeführt werden darf, soweit die Pflichtabgaben auf der Schlachtstufe auch auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Tiere und Erzeugnisse erhoben werden.

12 Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 und 20. Mai 1996 hat das Königreich Belgien die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag von einem Entwurf gesetzgeberischer Maßnahmen unterrichtet, mit denen die Regelung von 1987 abgeschafft und durch eine neue Regelung ersetzt werden sollte.

13 Dieser Entwurf sah u. a. eine Lösung für das Problem vor, dass eingeführte Tiere mit einer Abgabe belegt wurden, was die Kommission veranlasst hatte, in ihrer Entscheidung von 1991 festzustellen, dass die Regelung von 1987 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist.

14 Der Entwurf des späteren Gesetzes von 1998 wurde mit der Entscheidung von 1996 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

Die Ausgangsverfahren

15 E. van Calster und F. Cleeren kaufen und verkaufen Vieh, das sie zum Teil exportieren. Sie entrichteten auf der Grundlage des Gesetzes und der Verordnung von 1987 Beiträge an den Fonds von 1987. Openbaar Slachthuis kauft, schlachtet und verkauft Vieh und handelt mit Fleisch. Sie zahlte ebenfalls Beiträge an den Fonds von 1987. In den Ausgangsverfahren verlangen die Berufungsbeklagten die Erstattung eines Teils der Beiträge, weil er ihrer Ansicht nach unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden ist.

16 Diese Beiträge wurden sowohl auf inländische als auch auf eingeführte Tiere und tierische Erzeugnisse erhoben.

17 Da Artikel 14 letzter Satz des Gesetzes von 1998 eine Erstattungsregelung für die Beiträge vorsieht, die auf eingeführte Tiere und tierische Erzeugnisse erhoben wurden, beziehen sich die Ausgangsverfahren nur auf die Beiträge, die auf inländische Tiere oder tierische Erzeugnisse erhoben worden sind.

18 Die in erster Instanz angerufenen nationalen Gerichte gaben in ihren Entscheidungen den Klagen der Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren statt. Der belgische Staat legte jedoch gegen diese Urteile beim Hof van Beroep Berufung ein.

19 Der belgische Staat hielt den Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes von 1998 entgegen. Danach würden die Forderungen auf Erstattung der nach der Regelung von 1987 entrichteten Beiträge gegen die nach der Regelung von 1998 rückwirkend geschuldeten Beiträge aufgerechnet.

20 Die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren machten dagegen geltend, dass das Gesetz von 1998 keine Grundlage für eine rückwirkende Beitragserhebung bilden könne. Sie berufen sich dafür u. a. darauf, dass das Gemeinschaftsrecht einer solchen Rückwirkung entgegenstehe.

21 Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Kommission weder in ihrer Entscheidung von 1991 noch bei der Überprüfung der Regelung von 1998 die Beiträge, die für die bis zum 1. Januar 1997 lebend ausgeführten Tiere erhoben wurden, für unvereinbar mit dem EG-Vertrag erklärt habe. Darüber hinaus habe die Kommission in ihrer Entscheidung von 1996 erklärt, dass sie in Bezug auf den Entwurf für das Gesetz von 1998 keine Einwände gegen die darin enthaltenen Maßnahmen habe. Die Entscheidung von 1996 impliziere, dass die Regelung, mit der ein Beitrag für die Ausfuhr von Tieren bis zum 1. Januar 1997 erhoben worden sei, nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.

22 Was die Beiträge für die Ausfuhr angehe, sei einer ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass derartige Beiträge nicht unter das Verbot von Abgaben gleicher Wirkung fielen, wenn sie in gleicher Höhe auf gleiche für den inländischen Markt bestimmte Produkte erhoben würden (vgl. Urteil vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735). In den Ausgangsverfahren belasteten die Beiträge die Tiere systematisch und nach denselben Kriterien, ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Ausfuhr oder zur Schlachtung bestimmt seien. Zudem fielen die im Ausgangsverfahren streitigen Beiträge für die Ausfuhr nicht unter Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG), da dieser nur die fiskalische Diskriminierung zum Nachteil eingeführter Erzeugnisse verbiete.

23 Im Übrigen sei es mit dem EG-Vertrag vereinbar, wenn der belgische Staat ungeachtet seiner Verpflichtung zur vollständigen Erstattung der rechtswidrig erlangten Beiträge neue Beihilferegelungen erlasse, die durchgeführt werden könnten, nachdem sie bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden seien. Jedoch stelle sich die Frage, ob es mit dem EG-Vertrag vereinbar sei, dass die neue Beihilferegelung rückwirkend gelte, mit der Folge, dass die Beiträge auf Umsätze erhoben würden, die mehrere Jahre vor dieser Anmeldung erzielt worden seien.

24 Die Kommission habe dadurch, dass sie die Beihilfen nach der Regelung von 1998 genehmigt habe, auch entschieden, dass die Art und Weise der Finanzierung dieser Beihilfen, also die Erhebung eines Beitrags zugunsten des Fonds von 1998, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

25 Die Zuständigkeit der Kommission auf diesem Gebiet werde aber von den Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren bestritten.

26 Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass allein der Gerichtshof für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen zuständig sei, die von der Kommission gemäß Artikel 173 EG-Vertrag erlassen worden seien. In den Ausgangsverfahren sei unstreitig, dass die Berufungsbeklagten durch die Entscheidung von 1996 unmittelbar und individuell betroffen seien. Es stelle sich jedoch die Frage, ob diese Entscheidung nicht als eine Ermächtigung des Mitgliedstaats anzusehen sei und daher diese Parteien der Ausgangsverfahren durch die Entscheidung des Mitgliedstaats, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, unmittelbar und individuell betroffen seien, nicht aber durch eine Handlung der Kommission. Die Antwort auf diese Frage sei entscheidend für die Zulässigkeit der genannten Einrede der Unzuständigkeit.

Vorabentscheidungsfragen

27 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten eine Auslegung bestimmter Regeln des Gemeinschaftsrechts erforderlich sei, und hat daher die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

28 Die Fragen in den beiden Ausgangsverfahren haben denselben Wortlaut und dieselbe Reihenfolge; allerdings enthält der Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-262/01 eine zweite Frage, die in der Rechtssache C-261/01 nicht gestellt wird. Der Hof van Beroep Antwerpen hat in der Rechtssache C-262/01 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht unter den oben geschilderten Umständen ein System von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, in Einklang, die nach ihrer Anmeldung von der Kommission am 30. Juli 1996 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet wurden und mit denen der Mitgliedstaat rückwirkend im öffentlichen Interesse Beiträge oder Abgaben auferlegt, die

- der Finanzierung eines Fonds für die Tiergesundheit und -erzeugung dienen,

- von natürlichen und juristischen Personen zu zahlen sind, deren Merkmale in den Artikeln 14, 15 und 16 des Gesetzes vom 23. März 1998 in der durch den Arbitragehof in seinem Urteil vom 9. Februar 2000 in den Sachen Nrn. 1414, 1450, 1452, 1453 und 1454 geänderten Fassung umschrieben werden,

- wegen der in diesen Artikeln umschriebenen Handlungen erhoben werden, die im Zeitraum von 1988 bis zum 21. Mai 1996 ausgeführt wurden, in dem die Beihilfe noch nicht genehmigt worden war?

2. Hat die Kommission dadurch, dass sie die mit dem Gesetz vom 23. März 1998 beschlossene Beihilfemaßnahme genehmigt hat, auch deren Rückwirkung genehmigt?

3. Hat die Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 nur die Bedeutung einer Einzelermächtigung des Mitgliedstaats, die beabsichtigte Beihilfemaßnahme durchzuführen?

4. Sind die Beitragsschuldner von dieser Handlung der Kommission im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag unmittelbar und individuell betroffen?

5. Wenn Frage 4 verneint wird, lässt es Artikel 230 EG dann zu, dass die Beitragsschuldner als Begünstigte der Beihilfe eine Einrede der Unzuständigkeit gegen die betreffende Handlung der Kommission erheben, mit der die Ermächtigung erteilt wurde, die Beihilfemaßnahmen durchzuführen, in deren Genuss sie kommen?

6. Falls die Berufungsbeklagten als Beitragsschuldner und/oder Beihilfebegünstigte unmittelbar und individuell von der angefochtenen Handlung der Kommission betroffen sind und somit berechtigt waren, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, hat die Kommission dann mit ihrer Entscheidung vom 30. Juli 1996 die Grenzen ihres Ermessens überschritten und gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen?

29 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 4. Oktober 2001 sind die Rechtssachen C-261/01 und C-262/01 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01

30 Mit seiner ersten Frage in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren der Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung einer Beihilferegelung entgegensteht, die durch eine Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, wenn diese Beiträge rückwirkend auferlegt werden.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

31 Der belgische Staat macht zunächst geltend, dass sich der Sachverhalt in der Rechtssache C-354/90, die der Gerichtshof durch Urteil vom 21. November 1991 entschieden habe (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505), wesentlich von dem der Ausgangsverfahren unterscheide. Dieses Urteil betreffe Fälle, in denen die staatlichen Stellen entgegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag Beihilfemaßnahmen durchgeführt hätten, ohne sie zuvor bei der Kommission anzumelden oder ohne deren endgültige Entscheidung abzuwarten. Die Ausgangsverfahren beträfen dagegen eine Beihilfemaßnahme, von der die Kommission konkret unterrichtet worden sei und gegen die sie keine Einwände erhoben habe.

32 Erstens entspreche das Gesetz von 1998 dem Entwurf, den die Kommission in der Entscheidung von 1996 geprüft habe. Daher seien die in den Ausgangsverfahren streitigen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Kommission habe im Übrigen schon in der Entscheidung von 1991 ausdrücklich die Ansicht vertreten, dass die vorgesehenen Beihilfen... der Form und den Zielen nach mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar" seien. Nur der Teil, der die Finanzierung des Fonds von 1987 durch parafiskalische Abgaben betroffen habe, die auch auf eingeführte Gemeinschaftserzeugnisse erhoben worden seien, sei gemeinschaftsrechtlich problematisch gewesen. Der belgische Staat bestreite nicht, dass durch die Entscheidung von 1991 die Rechtswidrigkeit der nicht angemeldeten Beihilfen nicht habe aufgehoben werden können, was auch aus dem Urteil Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon hervorgehe. Die Ausgangsverfahren beträfen jedoch einen anderen Aspekt, nämlich die Auswirkung der Entscheidung von 1996, die nach der Anmeldung einer neuen rechtmäßigen Regelung erlassen worden sei.

33 Außerdem habe der belgische Gesetzgeber dadurch, dass er nur eine Rückwirkung für die Pflichtbeiträge vorgesehen habe, die die Kommission in ihrer Entscheidung von 1991 für unproblematisch gehalten habe, keine früher begangenen Verfahrensfehler heilen wollen. Vielmehr habe er sich bemüht, die Qualität und die Kontinuität des Funktionierens des Fonds von 1987 im Allgemeininteresse zu gewährleisten, insbesondere im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung und in vollem Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Gemeinsamen Agrarpolitik.

34 Ferner müsse der Gerichtshof Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG) berücksichtigen. Sowohl der Fonds von 1987 als auch der von 1998 hätten offensichtlich Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne dieser Vorschrift gedient. Rückwirkende Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden solle, dass eine Einrichtung wie der Fonds von 1987 oder der von 1998 seine Aufgaben im Allgemeininteresse erfuellen könne, seien von der Meldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen. Dagegen spiele Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag eine wichtige Rolle, wenn die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Regelung wie die durch das Gesetz von 1998 eingeführte teilweise Rückwirkung haben könne, die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse berücksichtige.

35 Schließlich beruhe die Rückwirkung, die das Gesetz von 1998 für die Regelung über die auferlegten Beiträge vorsehe, jedenfalls auf einem Grund des Allgemeininteresses, und das System, auf dem das Funktionieren und das finanzielle und wirtschaftliche Gleichgewicht des Fonds von 1998 basierten, würde ohne Rückwirkung in seinen Grundfesten erschüttert.

36 Die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren machen geltend, dass es nach Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 Absatz 2 EG) dem nationalen Gericht obliege, im Rahmen seiner Befugnisse die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und die Rechte, die es dem Einzelnen verleihe, zu schützen. Das nationale Gericht müsse hier also die unmittelbare Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährleisten.

37 Sie führen unter Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-17/91 (Lornoy u. a., Urteil vom 16. Dezember 1992, Slg. 1992, I-6523) aus, dass es unmöglich sei, zwischen den Beiträgen und den Beihilfemaßnahmen zu unterscheiden, denn die Beiträge stellten einerseits das Mittel dar, durch das diese Maßnahmen eine positive Auswirkung haben könnten, und sie seien andererseits geeignet, den Markt zu stören. Daher sei in den Ausgangsverfahren Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag sowohl auf die Beiträge als auch auf die Beihilfemaßnahmen anzuwenden.

38 Aus den Randnummern 15 bis 17 des Urteils Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon ergebe sich zudem, dass zu Unrecht erhobene Beiträge selbst durch eine Entscheidung der Kommission, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, nicht rechtmäßig würden. In dieser Hinsicht hätten die Kommission und das nationale Gericht zwei unterschiedliche Aufgaben.

39 Im Übrigen sei die ebenfalls aus dem genannten Urteil hervorgehende Regel, die verhindern solle, dass die Mitgliedstaaten zum Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verleitet würden, auch auf rückwirkende Beihilfen anzuwenden, d. h. auf Beihilfen, die ein Mitgliedstaat für einen Zeitraum gewähren wolle, der bei ihrer Anmeldung bereits abgelaufen sei. Diese Regel sei erst recht auf rückwirkende Maßnahmen anzuwenden, deren Ziel und Folge es sei, die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Beiträgen zu verhindern. In einem solchen Fall würde das in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehene Durchführungsverbot dadurch umgangen, dass den beabsichtigten Maßnahmen Rückwirkung verliehen werde. Würde ein solches Vorgehen für zulässig gehalten, so bliebe diese Vorschrift ohne jede praktische Wirkung. Es würde dann nämlich genügen, die zu Unrecht erhobenen Beiträge oder die zu Unrecht gewährte Beihilfe rückwirkend wieder einzuführen.

40 Die niederländische Regierung macht geltend, dass zwischen der Rückwirkung der in den Ausgangsverfahren streitigen Beiträge und Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag kein Zusammenhang bestehe, der der Durchführung beabsichtigter Maßnahmen entgegenstehe. Die Ausgangsverfahren beträfen nicht die Durchführung einer Beihilfe durch einen Mitgliedstaat unter Missachtung des in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vorgesehenen Verbotes. Die Rechtsgrundlage für die Beiträge sei im Gesetz von 1998 zu finden, von dem die Kommission im Entwurfsstadium unterrichtet worden sei und das erst in Kraft getreten sei, nachdem diese ihre Genehmigung erteilt habe.

41 Außerdem gehe das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen anscheinend davon aus, dass sich die Kommission in ihren Entscheidungen über staatliche Beihilfen immer gesondert zur zeitlichen Wirkung der erhobenen Beiträge äußern müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Kommission treffe eine solche Feststellung nur, wenn die Rückwirkung der Beiträge zu einer Vertragsverletzung führe. Wenn sie sich nicht dahin geäußert habe, sei die Beihilfe einschließlich der Beitragssystematik und der etwaigen Rückwirkung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.

42 Die Kommission weist darauf hin, dass es unstreitig sei, dass sie von der Regelung von 1998 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet worden sei und diese mit der Entscheidung von 1996 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt habe. Sie habe in dieser Entscheidung Kenntnis davon genommen, dass das System der von den Schlachthöfen zu erhebenden Pflichtbeiträge keine Beiträge für ein- oder ausgeführte Tiere mehr vorsieht".

43 Die Regelung von 1998 sei ordnungsgemäß angemeldet worden, soweit sie die Zeit nach dem 9. August 1996 betreffe, und sei daher rechtmäßig. Dagegen entspreche die Anwendung dieser Regelung auf die Zeit vor dem 9. August 1996 de facto der Gewährung einer nicht von ihr genehmigten Beihilfe und verstoße daher gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag. Komme man zu einem anderen Ergebnis, so erlaube man damit einem Mitgliedstaat, dem Verbot der Durchführung von nicht genehmigten staatlichen Beihilfen durch rückwirkende Rechtsvorschriften seine praktische Wirksamkeit zu nehmen.

Antwort des Gerichtshofes

44 Um die erste Frage beantworten zu können, ist zunächst festzustellen, ob die Pflicht, eine staatliche Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden, und die sich aus einer möglichen Verletzung dieser Vorschrift ergebenden Folgen auch für die Art und Weise der Finanzierung einer solchen Beihilfe gelten. Diese Frage wird in Bezug auf eine Beihilfemaßnahme gestellt, die eine Beitragsregelung vorsieht, die Bestandteil der Maßnahme ist und speziell und ausschließlich zur Finanzierung der Beihilfe dient.

45 Gemäß Artikel 93 EG-Vertrag ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission - unter der Kontrolle durch den Gerichtshof - zuständig.

46 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass nach Artikel 92 EG-Vertrag die Kommission die eigentliche Beihilfe nicht von ihrer Finanzierungsweise trennen und diese nicht außer Betracht lassen darf, wenn ihre Verbindung mit der eigentlichen Beihilfe zur Unvereinbarkeit des Ganzen mit dem Gemeinsamen Markt führt (Urteil vom 25. Juni 1970 in der Rechtssache 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487, Randnr. 4).

47 Selbst wenn die Finanzierungsweise die anderen Voraussetzungen des EG-Vertrags, insbesondere die des Artikels 95 EG-Vertrag, erfuellt, bedeutet dies nicht, dass die betreffende Maßnahme im Hinblick auf die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag rechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne das eben erwähnte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 13). Es ist denkbar, dass eine Beihilfe im eigentlichen Sinne den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert und daher als zulässig anerkannt werden kann, aber ihre störende Wirkung durch eine Finanzierungsweise verstärkt wird, die die gesamte Regelung als unvereinbar mit einem einheitlichen Markt und dem gemeinsamen Interesse erscheinen lässt (vgl. das eben erwähnte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 16).

48 Wenn sich herausstellt, dass eine Abgabe, die speziell der Finanzierung einer Beihilfe dient, mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags, z. B. den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG) oder Artikel 95 EG-Vertrag, unvereinbar ist, kann die Kommission die Beihilferegelung, deren Bestandteil die Abgabe ist, nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 73/79, Kommission/Italien, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11).

49 Daraus folgt, dass die Finanzierungsweise einer Beihilfe die ganze Beihilferegelung, die damit finanziert werden soll, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar machen kann. Eine Beihilfe darf daher nicht getrennt von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise untersucht werden (vgl. das oben erwähnte Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 8). Vielmehr muss die Untersuchung einer Beihilfemaßnahme durch die Kommission notwendigerweise auch die Finanzierungsweise der Beihilfe berücksichtigen, wenn diese Finanzierungsweise Bestandteil der Maßnahme ist.

50 In einem solchen Fall muss die Anmeldung der Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag sich auch auf die Finanzierungsweise der Beihilfe beziehen, damit die Kommission ihre Prüfung auf der Grundlage umfassender Informationen durchführen kann. Andernfalls wäre nicht auszuschließen, dass die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, die sie nicht für vereinbar erklärt hätte, wenn ihr deren Finanzierungsweise bekannt gewesen wäre.

51 Um die praktische Wirksamkeit der Meldepflicht sowie eine angemessene und umfassende Prüfung einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission sicherzustellen, muss der Mitgliedstaat zur Einhaltung dieser Pflicht nicht nur den Entwurf der eigentlichen Beihilfe mitteilen, sondern auch die Finanzierungsweise der Beihilfe, soweit diese Finanzierungsweise Bestandteil der geplanten Maßnahme ist.

52 Da die Meldepflicht auch die Finanzierungsweise der Beihilfe umfasst, müssen die Folgen der Missachtung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag durch die staatlichen Stellen auch für diesen Aspekt der Beihilfe gelten.

53 Hierzu ist daran zu erinnern, dass es zum einen Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, verletzen (Urteile Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 12, und Lornoy u. a., Randnr. 30), und dass zum anderen der Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben zu erstatten (Urteil vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20).

54 Daraus folgt, dass es grundsätzlich den nationalen Gerichten obliegt, die Erstattung der Abgaben oder Beiträge anzuordnen, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe erhoben wurden, wenn die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfe ist und diese unter Missachtung der Meldepflicht durchgeführt worden ist.

55 Im vorliegenden Fall wird der Fonds von 1998 durch die nach den Artikeln 14 und 16 des Gesetzes von 1998 erhobenen Beiträge finanziert. Diese werden also speziell und ausschließlich für die Finanzierung der in den Ausgangsverfahren streitigen Beihilfemaßnahmen erhoben.

56 Die Kommission ist von dem Gesetz von 1998 unterrichtet worden und hat dieses mit der Entscheidung von 1996 für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Sowohl die eigentliche Beihilfe als auch die zu ihrer Finanzierung erhobenen Beiträge sind somit rechtmäßig, soweit sie sich auf den Zeitraum beziehen, der genau an dem Tag begann, als diese Entscheidung erlassen wurde, nämlich am 9. August 1996.

57 Das Gesetz von 1998 erlegt jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 1988 eine Beitragspflicht auf. Ein Teil der Beiträge nach dem Gesetz von 1998 wird also für einen vor der Entscheidung von 1996 liegenden Zeitraum erhoben.

58 Soweit das Gesetz von 1998 für den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 8. August 1996 rückwirkend Beiträge auferlegt, ist es also rechtswidrig, weil die Pflicht zur Anmeldung vor der Durchführung der Beihilferegelung insoweit nicht eingehalten worden ist. Die entsprechenden Beiträge sind also unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag erhoben worden.

59 Überdies hat das Gesetz von 1998 das Gesetz von 1987, von dem die Kommission nicht unterrichtet worden war, aufgehoben und die im Letzteren enthaltene Beihilfe- und Beitragsregelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 1988, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes von 1987, durch eine im Wesentlichen identische Regelung ersetzt. Wie der Generalanwalt in Nummer 14 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wollte der belgische Gesetzgeber dadurch die Folgen heilen, die sich daraus ergaben, dass mit der Beihilfe nach dem Gesetz von 1987 gegen die Meldepflicht verstoßen worden war.

60 Eine solche Rechtsetzungsweise ist nicht mit der Meldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar. Würde sie zugelassen, so könnten die Mitgliedstaaten ein Beihilfevorhaben unverzüglich durchführen, ohne es anzumelden, und die Folgen der fehlenden Anmeldung könnten durch die Aufhebung der Beihilfemaßnahme und ihre gleichzeitige rückwirkende Wiedereinführung umgangen werden.

61 An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts durch das auf Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag gestützte Vorbringen des belgischen Staates. Selbst wenn diese Vorschrift auf den Fonds von 1998 anwendbar wäre, hätte das Gesetz von 1998, was der belgische Staat selbst eingeräumt hat, auf jeden Fall nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden müssen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-332/98, Frankreich/Kommission, Slg. 2000, I-4833, Randnrn. 31 bis 33). Dieses Gesetz unterlag daher zwangsläufig dem sich aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ergebenden Durchführungsverbot.

62 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit einer Beihilfemaßnahme oder eines Teils davon aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflicht, diese vor ihrer Durchführung anzumelden, nicht dadurch entfällt, dass diese Maßnahme in einer endgültigen Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist.

63 Denn wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat die genannte abschließende Entscheidung der Kommission nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge, da sie andernfalls die unmittelbare Wirkung dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Interessen der Einzelnen, deren Wahrung Aufgabe der nationalen Gerichte ist, verletzen würde. Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen (vgl. Urteil Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 16).

64 Außerdem sei daran erinnert, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das in Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, verletzen. Wird eine solche Verletzung von einem Einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl für die Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der betreffenden Beihilfemaßnahmen als auch für die Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen (vgl. Urteile Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 12, und Lornoy u. a., Randnr. 30).

65 Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C-261/01 und C-262/01 zu antworten, dass Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren der Erhebung von Beiträgen speziell zur Finanzierung einer Beihilferegelung entgegensteht, die durch eine Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, soweit diese Beiträge für einen vor Erlass der entsprechenden Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend auferlegt werden.

Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-262/01

66 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-262/01 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Entscheidung von 1996 dahin auszulegen ist, dass mit ihr die Rückwirkung des Gesetzes von 1998 genehmigt worden ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

67 Der belgische Staat ist der Ansicht, dass diese Frage zu bejahen sei. Der vollständige Wortlaut des Entwurfes für das Gesetz von 1998 sei der Kommission übermittelt worden. Schwierigkeiten bei der Regelung von 1998 hätten sich nur im Hinblick auf die Vereinbarkeit ihrer Finanzierungsweise mit dem Gemeinsamen Markt ergeben. Daher habe sich die ganze Aufmerksamkeit der Kommission zwangsläufig auf die Bestimmungen über die diesem Entwurf zufolge aufzuerlegenden Beiträge einschließlich ihrer zeitlichen Wirkung gerichtet. Die Kommission habe den Entwurf, wie ihre Anforderungen zusätzlicher Informationen bewiesen, auch gründlich geprüft.

68 Daher sei der Kommission nach einer umfassenden Prüfung des Entwurfes, insbesondere seines Artikels 14, zweifellos bekannt gewesen, dass mit dieser Vorschrift ab dem 1. Januar 1988 Pflichtbeiträge für den Fonds von 1998 erhoben würden. Sie habe diese Vorschrift dadurch genehmigt, dass sie gegen die angemeldeten Maßnahmen insgesamt keine Einwände erhoben habe.

69 Die Berufungsbeklagten der Ausgangsverfahren machen geltend, dass das Gesetz von 1998 die Einführung von Beiträgen für die Vergangenheit zum Ziel und zur Folge gehabt habe. Aus dem Wortlaut der Entscheidung von 1996 gehe keineswegs hervor, dass die Kommission die Durchführung von Beihilfemaßnahmen für die Vergangenheit genehmigt habe. Sie habe darin lediglich erklärt, dass die mit dem Gesetz von 1998 für die Zukunft eingeführten Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Das bedeute, dass dieses Gesetz rechtswidrig sei, soweit es rückwirkend Beiträge einführe. Das Gesetz sei ab 1988 durchgeführt worden, also acht Jahre vor dem Erlass der Entscheidung von 1996 durch die Kommission. Die darin liegende Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag durch die belgischen Behörden werde daher weder von der Entscheidung von 1996 erfasst noch mit ihr genehmigt.

70 Jedenfalls fehle der Kommission sowohl die Zuständigkeit, sich zur Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zu äußern, die vor ihrer Entscheidung durchgeführt worden seien, als auch die Zuständigkeit zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen. Stelle der Gerichtshof also fest, dass die Entscheidung von 1996 eine Genehmigung für die Durchführung der mit dem Gesetz von 1998 vorgesehenen Maßnahmen vor dem Erlass dieser Entscheidung enthalte, so müsse diese für ungültig erklärt werden.

71 Die Kommission führt aus, dass die Entscheidung von 1996 keine Äußerung zur Rückwirkung der Regelung von 1998 enthalte. Die Rechtmäßigkeit einer Beihilferegelung sei ein Thema, aus dem die Kommission im Gegensatz zum nationalen Gericht keine materiellen Konsequenzen ziehe.

Antwort des Gerichtshofes

72 Zunächst ist festzustellen, dass in der Entscheidung von 1996 nicht erwähnt ist, dass mit dem Gesetz von 1998 rückwirkende Beiträge auferlegt werden.

73 Selbst wenn die Kommission die Vereinbarkeit der rückwirkend auferlegten Beiträge mit dem Gemeinsamen Markt geprüft hätte, wäre sie nicht befugt, zu entscheiden, dass eine unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführte Beihilferegelung rechtmäßig ist.

74 Denn im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 92 und 93 des Vertrages fallen den nationalen Gerichten und der Kommission einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zu (Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 41).

75 Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt, wachen die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden (vgl. Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 31).

76 Die Kommission kann also im Gegensatz zu den nationalen Gerichten die Rückerstattung einer staatlichen Beihilfe nicht allein mit der Begründung anordnen, dass sie von dieser nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unterrichtet worden sei (vgl. Urteile Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 13, und SFEI u. a., Randnr. 43).

77 Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-262/01 zu antworten, dass mit der Entscheidung von 1996 nicht die Rückwirkung des Gesetzes von 1998 genehmigt worden ist.

Zur zweiten bis fünften Frage in der Rechtssache C-261/01 und zur dritten bis sechsten Frage in der Rechtssache C-262/01

78 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass der Hof van Beroep Antwerpen die zweite bis fünfte Frage in der Rechtssache C-261/01 und die dritte bis sechste Frage in der Rechtssache C-262/01 nur für den Fall gestellt hat, dass der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommt, die Kommission habe mit der Entscheidung von 1996 die Rückwirkung des Gesetzes von 1998 genehmigt.

79 Da der Gerichtshof in seiner Antwort auf die zweite Frage in der Rechtssache C-262/01 zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen ist, brauchen diese Fragen nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

80 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hof van Beroep Antwerpen mit Beschluss vom 28. Juni 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren der Erhebung von Beiträgen speziell zur Finanzierung einer Beihilferegelung entgegensteht, die durch eine Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden ist, soweit diese Beiträge für einen vor Erlass der entsprechenden Entscheidung liegenden Zeitraum rückwirkend auferlegt werden.

2. Mit der Entscheidung der Kommission vom 9. August 1996 über die Beihilfe N 366/96 ist nicht die Rückwirkung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Fonds für die Tiergesundheit und die Qualität von Tieren oder tierischen Erzeugnissen genehmigt worden.

Ende der Entscheidung

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