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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.2006
Aktenzeichen: C-262/05
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2001/19/EG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 2001/19/EG Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

15. Juni 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/19/EG - Gegenseitige Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen - Krankenschwester/Krankenpfleger, Zahnarzt, Tierarzt, Hebamme, Architekt, Apotheker und Arzt - Nicht fristgerechte Umsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-262/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 22. Juni 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Manville und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Makarczyk sowie der Richter P. Kuris und L. Bay Larsen (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um ihr vor dem 1. Januar 2003 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

3 Da die Kommission keine Informationen erhalten hatte, die ihr die Feststellung erlaubt hätten, dass die Republik Österreich die Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist in nationales Recht umzusetzen, leitete sie das Verfahren nach Artikel 226 EG ein.

4 Nachdem sie der Republik Österreich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab die Kommission am 9. Juli 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 antwortete die österreichische Regierung auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme. Sie wies in ihrer Antwort auf bereits erlassene und der Kommission mitgeteilte Umsetzungsmaßnahmen hin und kündigte an, dass die Maßnahmen, mit denen die Umsetzung der Richtlinie abgeschlossen werden solle, binnen kurzem erlassen würden.

6 In der Erwägung, dass die Republik Österreich ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht vollständig nachgekommen sei, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

7 In ihrer Klagebeantwortung führt die österreichische Regierung eine Reihe zusätzlicher, nach ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme erlassener Umsetzungsmaßnahmen an. Sie bestreitet die gerügte Vertragsverletzung nicht, da sie einräumt, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinie noch in österreichisches Recht umgesetzt werden müssten. Sie führt dazu aus, dass die Richtlinie in Kürze sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene vollständig umgesetzt sein müsste.

8 Dazu ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13, und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-433/03, Kommission/Deutschland, Slg. 2005, I-6985, Randnr. 32).

9 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in die österreichische Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht erlassen worden waren.

10 Somit ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

11 Folglich ist festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist nicht alle zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes verstoßen, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist nicht alle zur vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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