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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.09.2000
Aktenzeichen: C-262/97
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Verlust oder die Kürzung einer sozialen Vergünstigung eines Arbeitnehmers allein aufgrund der Berücksichtigung einer seinem Ehegatten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistung kann, wenn die Gewährung dieser letztgenannten Leistung zu keiner Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt und mit einer Kürzung der persönlichen Rente des Arbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften desselben Staates in gleicher Höhe einhergeht, die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen. Eine solche Konsequenz könnte nämlich einen Gemeinschaftsarbeitnehmer davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit eine Beeinträchtigung dieser in Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verankerten Freiheit darstellen.

Somit verbietet Artikel 48 EG-Vertrag den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die eine Rechtsvorschrift anwenden, die

- die Höhe der einem verheirateten Arbeitnehmer zu gewährenden Altersrente festsetzt,

- eine Kürzung dieser Rente unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente vorsieht, aber

- die Anwendung einer abweichenden Antikumulierungsklausel vorsieht, wenn die anderweitig bezogene Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreitet,

die Rente eines Wanderarbeitnehmers unter Berücksichtigung der dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente zu kürzen, obwohl die Gewährung der letztgenannten Rente zu keiner Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt.

(vgl. Randnrn. 41-42, 45 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 2000. - Rijksdienst voor Pensioenen gegen Robert Engelbrecht. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeidshof Antwerpen - Belgien. - Soziale Sicherheit - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Altersrente - Zuschlag für unterhaltsberechtigte Ehegatten - Artikel 12 und 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Zusammentreffen von Renten, die aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gewährt werden. - Rechtssache C-262/97.

Parteien:

In der Rechtssache C-262/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Arbeidshof Antwerpen (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Rijksdienst voor Pensioenen

gegen

Robert Engelbrecht

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der Artikel 12 Absatz 2 und 46a Absatz 3 Buchstabe c der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter), L. Sevón und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, P. Jann und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- des Rijksdienst voor Pensioenen, vertreten durch den Verwaltungsratsvorsitzenden G. Perl,

- von Herrn Engelbrecht, vertreten durch Rechtsanwälte H. van Hoogenbemt und B. Vanschoebeke, Brüssel,

- der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Hauptberater im Juristischen Dienst des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. J. Kuijper und B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Rijksdienst voor Pensioenen, vertreten durch Rechtsberater J. C. A. De Clerck von diesem Dienst, von Herrn Engelbrecht, vertreten durch H. van Hoogenbemt und B. Vanschoebeke, der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter des Dienstes Europarecht, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Ewing vom Treasury Solicitor's Department als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister M. Hoskins, und der Kommission, vertreten durch P. J. Kuijper, in der Sitzung vom 12. Januar 1999,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Mai 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Arbeidshof Antwerpen hat mit Urteil vom 11. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und der Artikel 12 Absatz 2 und 46a Absatz 3 Buchstabe c der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 230, S. 6), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7; im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Engelbrecht und dem Rijksdienst voor Pensioenen, dem belgischem Sozialversicherungsträger, wegen der Feststellung der Altersrente.

3 Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990 wird der Anspruch auf eine Altersrente je Kalenderjahr zu einem Bruchteil des maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts des Berechtigten erworben, das wie folgt berücksichtigt wird:

"a) bis zu 75 % [Familienrente] für Arbeitnehmer, deren Ehegatte

- jede Berufstätigkeit mit Ausnahme der vom König genehmigten aufgegeben hat,

- keine Vergütung oder Leistung gemäß Artikel 25 der Königlichen Verordnung Nr. 50 erhält,

- keine Alters- oder Hinterbliebenenrente und keine als solche geltende Leistung aufgrund dieses Gesetzes, der Königlichen Verordnung Nr. 50, einer belgischen Regelung für Arbeiter, Angestellte, Bergleute, Seeleute oder Selbständige, einer belgischen Regelung für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten oder von der Société nationale des chemins de fer belges [belgische Staatsbahnen], aufgrund jeder anderen belgischen Regelung, einer Regelung eines ausländischen Staates oder einer Regelung für die Bediensteten einer völkerrechtlichen Einrichtung bezieht;

b) bis zu 60 % [Alleinstehendenrente] für die anderen Arbeitnehmer."

4 Absatz 8 der Vorschrift lautet:

"Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a steht die Gewährung einer oder mehrerer Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder als solcher geltender Leistungen an einen der Ehegatten aufgrund einer oder mehrerer anderer belgischer Regelungen als der für Arbeiter, Angestellte, Bergleute, Seeleute und Arbeitnehmer, einer Regelung eines ausländischen Staates oder einer Regelung für die Bediensteten einer völkerrechtlichen Einrichtung der Gewährung einer nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels berechneten Altersrente an den anderen Ehegatten nicht entgegen, sofern der Gesamtbetrag der vorgenannten Renten und als solcher geltender Leistungen des erstgenannten Ehegatten kleiner ist als die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bzw. Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels berechneten Altersrenten des letztgenannten Ehegatten.

In diesem Fall wird jedoch der Gesamtbetrag der vorgenannten Renten und der als solcher geltender Leistungen des erstgenannten Ehegatten von der Altersrente des letztgenannten Ehegatten abgezogen."

5 In den Niederlanden ist nach der Algemene Ouderdomswet (Allgemeines Altersrentengesetz; im Folgenden: AOW) jeder zwischen 15 und 65 Jahren, der in den Niederlanden wohnt, unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und von seiner Staatsangehörigkeit pflichtversichert.

6 Jede unverheiratete Person erhält unabhängig von ihrem Geschlecht mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente in Höhe von 70 % des Nettomindestarbeitsentgelts nach Maßgabe der zurückgelegten Versicherungszeiten. Jede verheiratete Person erwirbt unabhängig von ihrem Geschlecht mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine eigene Altersrente in Höhe von 50 % des Nettomindestarbeitsentgelts nach Maßgabe der zurückgelegten Versicherungszeiten. Eine verheiratete Person im Alter von 65 Jahren, deren Ehegatte jünger ist, erhält auch noch eine Rentenzulage bis zu höchstens 50 % des Nettomindestarbeitsentgelts nach Maßgabe der vom jüngeren Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Zulage wird für jedes Jahr, in dem der Ehegatte abwesend und damit nicht versichert ist, um 2 % gekürzt. Bis zum 1. April 1988 wurde diese Erhöhung unabhängig vom Einkommen des jüngeren Ehegatten gewährt.

7 Wenn der jüngere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet, entfällt die Zulage. Jeder der beiden hat dann Anspruch auf eine eigene Altersrente, die von der anderen unabhängig ist.

8 Herr Engelbrecht war als Arbeitnehmer sowohl in den Niederlanden als auch in Belgien beschäftigt. In den Niederlanden war er vom 5. März 1946 bis zum 13. Dezember 1950 und vom 11. Juni 1958 bis zum 8. November 1958 pflichtversichert und vom 1. Januar 1957 bis zum 11. Juni 1958 sowie vom 9. November 1958 bis zum 8. Mai 1993 freiwillig versichert. In Belgien war er als Arbeitnehmer nach dem belgischen System der sozialen Sicherheit von 1958 bis 1993 versichert.

9 Herr Engelbrecht entrichtete somit von 1958 bis 1993 Beiträge sowohl an das belgische als auch an das niederländische Versicherungssystem.

10 Von der Vollendung seines 65. Lebensjahres am 8. Mai 1993 an bezog er sowohl niederländische als auch belgische Leistungen bei Alter.

11 In den Niederlanden gewährte die Sociale Verzekeringsbank Herrn Engelbrecht mit Bescheid vom 21. April 1993 eine Bruttoaltersrente zum vollen Satz für eine verheiratete Person, die mit ihrem Ehepartner, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dauerhaft zusammenlebt. Außerdem wurde ihm ein monatlicher Zuschlag gewährt.

12 In Belgien gewährte der Rijksdienst voor Pensioenen (im Folgenden: Rijksdienst) Herrn Engelbrecht mit Bescheid vom 13. Juli 1993 eine Altersrente, die auf der Grundlage einer Versicherungslaufbahn von 35 in Belgien zurückgelegten Jahren berechnet war. Diese Rente wurde ihm in Höhe einer Familienrente bewilligt, da die Ehefrau von Herrn Engelbrecht nicht berufstätig war und keine Leistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Juli 1990 erhielt.

13 Mit Vollendung des 65. Lebensjahres am 16. August 1994 wurde Frau Engelbrecht eine niederländische Altersrente gewährt. Diese war auf der Grundlage von Zeiten sowohl der freiwilligen Versicherung als auch der Pflichtversicherung berechnet worden. Entsprechend kürzte die Sociale Verzekeringsbank die Rente von Herrn Engelbrecht um den ihm bis dahin gewährten Zuschlag.

14 Mit Entscheidung vom 20. Oktober 1994, die am 4. November 1994 zugestellt wurde, teilte der Rijksdienst Herrn Engelbrecht mit, dass seine Familienrente in eine Alleinstehendenrente umgewandelt worden sei, weil seine Ehefrau in den Niederlanden eine Altersrente oder eine als solche geltende Leistung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Juli 1990 erhalte.

15 Gegen diesen Bescheid erhob Herr Engelbrecht mit Klageschrift vom 15. November 1994 Klage bei der Arbeidsrechtbank Turnhout. Er machte geltend, dass Artikel 46a Absatz 3 Buchstabe c der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 den belgischen Behörden verbiete, für die Festsetzung seiner belgischen Altersrente als Familien- oder Alleinstehendenrente die seiner Frau nach der AOW auf der Grundlage ihrer freiwilligen Versicherung gewährte Leistung bei Alter zu berücksichtigen.

16 Die Arbeidsrechtbank erklärte die Klage mit Urteil vom 10. Januar 1996 für begründet und sprach Herrn Engelbrecht das Recht auf eine belgische Altersrente in Höhe der Familienrente zu. Zum einen war dieses Gericht der Ansicht, dass nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-98/94 (Schmidt, Slg. 1995, I-2559) Leistungen, die auf der Grundlage der Versicherungslaufbahnen zweier verschiedener Personen berechnet oder gewährt würden, nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Artikels 46a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden könnten. Zum anderen sah das Gericht in der restriktiven Anwendung der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Rechtsvorschriften einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen den EG-Vertrag und den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer.

17 Der Rijksdienst legte hiergegen Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein, das zunächst das Vorbringen von Herrn Engelbrecht, dass die gesamte Rente seiner Frau auf einer freiwilligen Versicherung beruhe, zurückwies. Nach den Feststellungen dieses Gerichts wurde nur der größere Teil dieser Rente - und zwar 88 % des bewilligten Betrages - auf der Grundlage "einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung" im Sinne des Artikels 46a Absatz 3 Buchstabe c der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 gewährt.

18 Sodann trat das vorlegende Gericht den Folgerungen der Arbeidsrechtbank mit der Feststellung entgegen, dass diese Bestimmung auch anwendbar sei, wenn Leistungen bei Ruhestand oder Alter zwei verschiedenen Personen gewährt würden. Infolgedessen könne der genannte größere Teil der Rente von Frau Engelbrecht bei der Feststellung der belgischen Rente ihres Ehemannes nicht berücksichtigt werden.

19 Bezüglich des Teils der Rente von Frau Engelbrecht, der auf der Grundlage der Pflichtversicherungszeiten gewährt wird und für die Anwendung des Artikels 3 Absätze 1 und 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 in Betracht kommt - d. h. 12 % des bewilligten Betrages -, äußerte das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661), der Artikel 5 und 50 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 41 EG) und der Artikel 48 sowie 49 und 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 40 EG und 42 EG).

20 Da der Arbeidshof Antwerpen der Meinung ist, dass die Lösung des Ausgangsrechtsstreits von der genauen Tragweite des Urteils Van Munster abhängt, hat er entschieden:

1. Der Gerichtshof wird um Vorabentscheidung über folgende Auslegungsfragen aufgrund der angegebenen Bestimmungen und aller anderen, die der Gerichtshof in dieser Sache für anwendbar hält, ersucht:

Ist mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957, und zwar mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der loyalen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden die Auffassung vereinbar, dass ein nationales Gericht, das feststellt, dass nach einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift - wie Artikel 3 Absätze 1 und 8 des belgischen Gesetzes vom 20. Juli 1990, nach denen der Betrag der Rente des Ehegatten eines Wanderarbeitnehmers vom Betrag seiner Familienrente abzuziehen ist, weil die Rente des Ehegatten eine als solche geltende Leistung ist - die Rente des Wanderarbeitnehmers zu kürzen ist, und entscheidet, dass keine Auslegung dieser nationalen Bestimmung möglich ist, die die unerwarteten nachteiligen Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen Systemen der sozialen Sicherheit für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigen kann, bzw. entscheidet, dass die Anwendung dieser Bestimmung in der erfolgten Form die Freizügigkeit der Arbeitnehmer behindert, diese belgischen Rechtsvorschriften nicht unangewendet lassen kann?

2. Der Gerichtshof wird um Auslegung der Tragweite des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-165/91 (Van Munster, Slg. 1994, I-4661) im Lichte der erwähnten Bestimmungen des europäischen Rechts ersucht:

a) Sind die Entscheidungsgründe dieses Urteils, die sich auf die zweite Frage beziehen (Randnrn. 21 bis 31), unter den Begriff "unerwartete nachteilige Folgen der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit" einzuordnen?

b) Ist Nummer 2 des Tenors dieses Urteils im Lichte der Randnummern 32 bis 34 so auszulegen, dass das nationale Gericht die erwähnte Bestimmung in vollem Umfang anwenden muss, wenn keine Auslegung einer anwendbaren nationalen Rechtsvorschrift möglich ist, die die nachteiligen Folgen ihrer Anwendung in einem bestimmten Fall für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beseitigt, oder so, dass das nationale Gericht diese nationale Rechtsvorschrift nicht anwenden darf?

3. Ist im Lichte der Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 5. Oktober 1994 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Auffassung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 5, 48 und 51 des Vertrages vereinbar, dass das nationale Gericht nicht befugt ist, ausdrückliche und zwingende nationale Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, um die nachteiligen Folgen

- der Anwendung dieser Bestimmung auf Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht haben,

- der fehlenden Koordinierung zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten zu beseitigen?

21 Das nationale Gericht hat in seinem Vorlagebeschluss ausdrücklich festgestellt, dass es die Vorlage einer Frage nach der Auslegung des Artikels 46a der geänderten Verordnung Nr. 1408/71 in Bezug auf die Renten, die auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gewährt werden, für nicht erforderlich hält.

22 Die von dem nationalen Gericht vorgelegten Fragen betreffen somit nur die Berücksichtigung einer auf einer Pflichtversicherung beruhenden Leistung bei Alter, wie sie Frau Engelbrecht nach der AOW gewährt wird.

23 Die vorgelegten Fragen sind zusammen zu prüfen.

24 Die Rechtssache Van Munster betraf Artikel 10 Absatz 1 der belgischen Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967. Nach dieser Bestimmung wird einem Arbeitnehmer eine Familienrente gewährt, wenn sein Ehegatte nicht mehr erwerbstätig ist und keine Altersrente oder an deren Stelle getretene Vergünstigung erhält. Erhält der Ehegatte des Arbeitnehmers jedoch eine Altersrente oder eine an deren Stelle getretene Vergünstigung, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Alleinstehendenrente.

25 Herr Van Munster war sowohl in den Niederlanden als auch in Belgien als Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Ehefrau war niemals erwerbstätig. Nach einer Änderung der niederländischen Rechtsvorschriften galt die Regelung, dass jedem Ehegatten beim Erreichen des Rentenalters eine Rente in gleicher Höhe gewährt wird, wenn der Betreffende in den Niederlanden gewohnt hat. Diese Rente hing jedoch nicht davon ab, dass der Betreffende dort berufstätig war.

26 Frau Van Munster erhielt daher mit Vollendung des 65. Lebensjahres von der Sociale Verzekeringsbank eine eigenständige Altersrente. Entsprechend wurde die Rente von Herrn Munster von dem niederländischen Versicherungsträger um den ihm bis dahin gewährten Zuschlag gekürzt.

27 Durch die Gewährung dieser Rente an Frau Munster änderten sich also nicht die Gesamteinkünfte der Familie. Jedoch wurde die Höhe der nach der belgischen Regelung gewährten Rente auf die Höhe einer Alleinstehendenrente gekürzt.

28 Mit der ersten Vorlagefrage wollte das nationale Gericht wissen, ob die belgischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Der Gerichtshof stellte fest, dass diese Rechtsvorschriften unterschiedslos für Inländer und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gelten und daher für sich allein nicht als Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer angesehen werden können (Urteil Van Munster, Randnr. 19).

29 Die zweite Frage betraf die konkrete Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf einen Fall wie den der Eheleute Van Munster. Der Gerichtshof erkannte für Recht, dass das nationale Gericht, das im Hinblick auf die Anwendung seines nationalen Rechts eine Leistung der sozialen Sicherheit qualifiziert, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährt wird, seine eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Ziele der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag auszulegen und soweit wie möglich zu verhindern hat, dass seine Auslegung geeignet ist, den Wanderarbeitnehmer davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit tatsächlich Gebrauch zu machen.

30 Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stimmt mit dem der Rechtssache Van Munster in einigen wesentlichen Punkten fast völlig überein. Die Rente, die Herrn Engelbrecht nach dem niederländischen System früher gewährt wurde, wird nun zu gleichen Teilen auf die Ehegatten Engelbrecht aufgeteilt, ohne dass die Einkünfte des Haushalts sich aufgrund dieser neuen Zuteilung erhöht hätten. Dennoch ist die Leistung, die Herrn Engelbrecht nach dem belgischen System gewährt wird, gekürzt worden.

31 Es ist unstreitig, dass die Schwierigkeiten, denen sich Herr Engelbrecht gegenübersieht, durch die grundlegenden Unterschiede bedingt sind, die zwischen den beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Systemen bestehen. Das belgische System sieht nämlich für die Arbeitnehmer, deren Ehegatte keinen Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine als solche geltende Leistung hat, eine höhere Rente vor, während das niederländische System in der gleichen Situation jedem Ehegatten bei Erreichen des Rentenalters eine gleich hohe Rente, auf die nicht verzichtet werden kann, zuerkennt, ohne dass damit eine Erhöhung der Gesamteinkünfte des Ehepaares verbunden ist.

32 Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich von der Rechtssache Van Munster darin, dass sie nicht die gleiche Vorschrift des nationalen Rechts betrifft. Im Unterschied zu dem in der Rechtssache Van Munster streitigen Artikel 10 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 sieht Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 in Abweichung von dessen Absatz 1 vor, dass die Gewährung einer Rente zugunsten des anderen Ehegatten aufgrund bestimmter belgischer oder ausländischer Regelungen der Gewährung einer als Familienrente berechneten Altersrente nicht entgegensteht, sofern die von dem anderen Ehegatten bezogene Rente nicht höher ist als die Differenz zwischen der betreffenden Altersrente, die als Familienrente berechnet worden ist, und der gleichen, aber als Alleinstehendenrente berechneten Altersrente. Jedoch wird die Familienrente um die von dem anderen Ehegatten bezogene Rente gekürzt.

33 Wie sich aus den Akten des Ausgangsrechtsstreits ergibt, wäre auf den Teil der Rente von Frau Engelbrecht, der auf der Grundlage der Pflichtversicherungszeiten gewährt wird, d. h. auf die 12 % des bewilligten Betrages, Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 anzuwenden. Bei Anwendung dieser Kürzungsbestimmung würde die als Familienrente berechnete Rente von Herrn Engelbrecht um den Betrag der Rente herabgesetzt, die seine Ehefrau nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezieht.

34 Somit stellt sich in der vorliegenden Rechtssache im Unterschied zu der Rechtssache Van Munster die Frage, ob die zuständigen Behörden in Anwendung einer Rechtsvorschrift, die

- die Höhe der einem verheirateten Arbeitnehmer zu gewährenden Altersrente festsetzt,

- eine Kürzung dieser Rente unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente vorsieht, aber

- die Anwendung einer abweichenden Antikumulierungsvorschrift vorsieht, wenn die anderweitig bezogene Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreitet,

die einem Wanderarbeitnehmer gewährte Altersrente, ohne gegen die Erfordernisse des Gemeinschaftsrechts zu verstoßen, unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten des Arbeitnehmers aufgrund der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente kürzen können, obwohl die Gewährung dieser letztgenannten Rente nicht zu einer Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt.

35 Das Gemeinschaftsrecht lässt nach ständiger Rechtsprechung die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten (Urteile vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523, Randnr. 16, und vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27).

36 In Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung auf diesem Gebiet ist es daher Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für das Recht oder die Pflicht zum Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit (Urteile vom 24. April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg. 1980, 1445, Randnr. 12, und vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-349/87, Paraschi, Slg. 1991, I-4501, Randnr. 15) und für die Begründung von Leistungsansprüchen (Urteil vom 30. Januar 1997 in den Rechtssachen C-4/95 und C-5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I-511, Randnr. 36) festzulegen.

37 Zwar lässt Artikel 51 EG-Vertrag Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich auch zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten bestehen; es steht jedoch auch fest, dass der Zweck der Artikel 48 bis 51 EG-Vertrag nicht erreicht würde, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (Urteil Van Munster, Randnr. 27).

38 Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EG-Vertrag, alle zur Erfuellung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten, obliegt.

39 Daher muss ein nationales Gericht das nationale Recht, das es anzuwenden hat, so weit wie möglich in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auslegen (vgl. Urteile Van Munster, Randnr. 34, und in diesem Sinne auch Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).

40 Wenn eine solche konforme Anwendung nicht möglich ist, ist das nationale Gericht verpflichtet, das Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewandt lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem gemeinschaftsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 1987 in der Rechtssache 249/85, Albako, Slg. 1987, 2345, Randnrn. 13 ff.).

41 Der Verlust oder die Kürzung einer sozialen Vergünstigung eines Arbeitnehmers allein aufgrund der Berücksichtigung einer seinem Ehegatten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistung kann, wenn die Gewährung dieser letztgenannten Leistung zu keiner Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt und mit einer Kürzung der persönlichen Rente des Arbeitnehmers nach den Rechtsvorschriften desselben Staates in gleicher Höhe einhergeht, die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigen.

42 Eine solche Konsequenz könnte nämlich einen Gemeinschaftsarbeitnehmer davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit eine Beeinträchtigung dieser in Artikel 48 EG-Vertrag verankerten Freiheit darstellen.

43 Aus den Akten ergibt sich insbesondere, dass die im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Antikumulierungsvorschriften gerade wegen der eventuellen Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts, die sich aus dem Bezug einer Alters- oder Hinterbliebenenrente durch den Ehegatten des betreffenden Versicherungsnehmers ergeben würde, erlassen worden sind. Daher werden die zuständigen Behörden zwangsläufig eine genaue Kenntnis vom Betrag der Leistungen haben, die dem Arbeitnehmer und seinem Ehegatten gewährt werden.

44 Unter diesen Umständen verbietet es Artikel 48 EG-Vertrag den zuständigen Behörden, sich auf eine Kürzung der Rente des Arbeitnehmers zu beschränken, ohne zu überprüfen, ob die dem Ehegatten des Arbeitnehmers gewährte Rente zu einer Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt.

45 Somit ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 48 EG-Vertrag den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die eine Rechtsvorschrift anwenden, die

- die Höhe der einem verheirateten Arbeitnehmer zu gewährenden Altersrente festsetzt,

- eine Kürzung dieser Rente unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente vorsieht, aber

- die Anwendung einer abweichenden Antikumulierungsklausel vorsieht, wenn die anderweitig bezogene Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreitet,

verbietet, die Rente eines Wanderarbeitnehmers unter Berücksichtigung der dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente zu kürzen, obwohl die Gewährung der letztgenannten Rente zu keiner Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Die Auslagen der belgischen und der niederländischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Arbeidshof Antwerpen mit Urteil vom 11. Juli 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die eine Rechtsvorschrift anwenden, die

- die Höhe der einem verheirateten Arbeitnehmer zu gewährenden Altersrente festsetzt,

- eine Kürzung dieser Rente unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente vorsieht, aber

- die Anwendung einer abweichenden Antikumulierungsklausel vorsieht, wenn die anderweitig bezogene Rente einen bestimmten Betrag nicht überschreitet,

die Rente eines Wanderarbeitnehmers unter Berücksichtigung der dem Ehegatten des Arbeitnehmers nach der Regelung eines anderen Mitgliedstaats gewährten Rente zu kürzen, obwohl die Gewährung der letztgenannten Rente zu keiner Erhöhung der Gesamteinkünfte des Haushalts führt.

Ende der Entscheidung

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