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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: C-262/99
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 83/182/EWG


Vorschriften:

Richtlinie Nr. 83/182/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 83/182 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Person über persönliche und berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten verfügt, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes der Ort ist, an dem sich der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und dass den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist, wenn diese Gesamtwürdigung eine solche Ortsbestimmung nicht zulässt.

( vgl. Randnr. 60, Tenor 1 )

2. Nationale Rechtsvorschriften, die bei Verstoß gegen die durch die Richtlinie geschaffene Regelung über die vorübergehende Einfuhr eine Reihe von Sanktionen vorsehen, zu denen insbesondere

- pauschal nach dem alleinigen Kriterium des Hubraums des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs festgesetzte Geldbußen und

- eine erhöhte Abgabe, die bis zum Zehnfachen der fälligen Abgaben gehen kann,

gehören, sind mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur insoweit vereinbar, als sie durch zwingende Erfordernisse der Strafverfolgung und der Vorbeugung unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes notwendig geworden sind.

( vgl. Randnr. 71, Tenor 2 )

3. Bei der Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen die Regelung über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel verbieten es die Richtlinie und die sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht, dass ausgeschlossen wird, dass die Unkenntnis der geltenden Vorschriften von Rechts wegen zu einer Befreiung von jeder Sanktion führt. War die Bestimmung der anwendbaren Regelung mit Schwierigkeiten verbunden, ist jedoch der gute Glaube des Zuwiderhandelnden bei der Festsetzung der gegen ihn tatsächlich verhängten Sanktion zu berücksichtigen.

( vgl. Randnr. 77, Tenor 3 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2001. - Paraskevas Louloudakis gegen Elliniko Dimosio. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Trimeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou - Griechenland. - Richtlinie 83/182/EWG - Vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln - Steuerbefreiungen - Gewöhnlicher Wohnsitz in einem Mitgliedstaat - Geldbuße bei rechtswidriger abgabenfreier Einfuhr - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Guter Glaube. - Rechtssache C-262/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-262/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Trimeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou (Griechenland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Paraskevas Louloudakis

gegen

Elliniko Dimosio

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann (Berichterstatter) sowie der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet, R. Schintgen und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der griechischen Regierung, vertreten durch P. Mylonopoulos und M. Apessos als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und M. Patakia als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Paraskevas Louloudakis, vertreten durch G. Stylianakis, dikigoros, der griechischen Regierung, vertreten durch M. Apessos, und der Kommission, vertreten durch M. Patakia, in der Sitzung vom 3. Oktober 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Trimeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou (Verwaltungsgericht erster Instanz Heraklion) hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 30. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juli 1999, gemäß Artikel 234 EG vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Paraskevas Louloudakis (im Folgenden: Kläger) und dem Elliniko Dimosio (Griechischer Staat) über Abgaben und Geldbußen, die gegen den Kläger wegen der Einfuhr von drei in Italien zugelassenen Kraftfahrzeugen nach Griechenland festgesetzt worden sind.

Der rechtliche Rahmen des Ausgangsverfahrens

Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften

3 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie gewähren die Mitgliedstaaten unter den in der Richtlinie festgelegten Bedingungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Straßenkraftfahrzeugen aus einem Mitgliedstaat eine Befreiung u. a. von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben.

4 Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie gilt die Befreiung nicht für Nutzfahrzeuge; diese werden in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie u. a. als Straßenfahrzeuge definiert, die nach Bauart und Ausrüstung zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers oder von Waren geeignet und bestimmt sind.

5 Bei Personenfahrzeugen gilt die Befreiung nach Artikel 3 der Richtlinie für deren vorübergehende Einfuhr zur privaten Nutzung für höchstens sechs Monate mit oder ohne Unterbrechung je Zwölfmonatszeitraum.

6 Bei denselben Fahrzeugen gilt die Befreiung nach Artikel 4 der Richtlinie für deren vorübergehende Einfuhr für eine Dauer mit oder ohne Unterbrechnung von grundsätzlich sechs Monaten je Zwölfmonatszeitraum.

7 Sowohl Artikel 3 als auch Artikel 4 der Richtlinie machen die Befreiung von der Voraussetzung abhängig, dass die Privatperson, die das Fahrzeug einführt ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr" hat. Artikel 4 verlangt darüber hinaus, dass die Privatperson, die das Fahrzeug für die berufliche Nutzung einführt, dieses Fahrzeug weder für eine Personenbeförderung gegen Entgelt oder sonstige materielle Vergünstigungen noch für eine entgeltliche oder unentgeltliche Güterbeförderung zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken benutzt.

8 Artikel 7 der Richtlinie bestimmt:

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ,gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

(2) Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.

(3) Bestehen bei den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Absatz 2 oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen."

9 Nach Artikel 9 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Importeurs die vorübergehende Einfuhr während eines längeren Zeitraums gestatten, als er in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen ist.

10 Artikel 10 Absatz 2 bestimmt:

Ist die praktische Anwendung dieser Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden, so treffen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Übereinkommen und Gemeinschaftsrichtlinien über gegenseitige Unterstützung."

Innerstaatliche Rechtsvorschriften

11 Das Gesetz Nr. 2127/1993 über die Kraftfahrzeugsteuer, das zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Kraft war und später durch das Gesetz Nr. 2682/1999 aufgehoben wurde, gilt für Kraftfahrzeuge, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland verbracht werden.

12 Nach Artikel 75 dieses Gesetzes unterliegen diese Fahrzeuge der für eingeführte oder die entsprechenden im Inland hergestellten Fahrzeuge vorgesehenen besonderen Verbrauchsteuer.

13 Nach Artikel 79 besteht eine Verpflichtung, die Einfuhr der in Artikel 75 genannten Fahrzeuge mit Ausnahme der Fahrzeuge, für die Artikel 84 Absatz 2 gilt, den Zollbehörden innerhalb der in dieser Vorschrift festgesetzten Fristen zu melden. Artikel 80 Absatz 2 schreibt zur Festsetzung und zur Erhebung der besonderen Verbrauchsteuer eine besondere Anmeldung bei den Zollbehörden innerhalb einer in dieser Vorschrift festgesetzten Frist vor.

14 Gemäß Artikel 84 Absatz 2 sind Fahrzeuge, die zur vorübergehenden Nutzung in das griechische Hoheitsgebiet eingeführt werden, von der besonderen Verbrauchsteuer befreit.

15 Nach Artikel 87 dürfen vorbehaltlich der Regelung in Artikel 84 im Inland ansässige Personen Fahrzeuge im Sinne des Artikels 75 nicht über die in Artikel 80 Absatz 2 vorgesehene Frist hinaus besitzen oder über die in Artikel 79 Absatz 3 vorgesehene Frist hinaus im Verkehr betreiben.

16 Gemäß Artikel 88 Absatz 1 werden die Hinterziehung oder die versuchte Hinterziehung der geschuldeten Steuern und sonstigen Abgaben sowie die Nichtbeachtung der im Gesetz vorgesehenen Förmlichkeiten in der Absicht, sich dieser Zahlung zu entziehen, nach den Artikeln 89 ff. des Gesetzes Nr. 1165/1918 (Zollgesetzbuch) festgestellt und geahndet.

17 Gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstaben a und g werden unbeschadet der Anwendung des Artikels 88 Absatz 1 folgende Geldbußen verhängt:

- bei Nichtabgabe der Erklärung nach Artikel 79 eine Geldbuße in Höhe von 100 000 GRD je Fahrzeug;

- bei Besitz oder Inverkehrbringen eines Fahrzeugs im Sinne von Artikel 75 durch jemanden, der keinen Anspruch auf die vorübergehende Befreiung gemäß Artikel 84 Absatz 2 hat, eine Geldbuße, die nach dem Hubraum des Fahrzeugs festgesetzt wird, d. h. im einzelnen für Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 1 300 cm3 eine Geldbuße in Höhe von 1 000 000 GRD und Fahrzeuge mit einem Hubraum von 2 100 cm3 und mehr eine Geldbuße in Höhe von 5 000 000 GRD.

18 Artikel 89 Absatz 2 des Zollgesetzbuches qualifiziert als Zollvergehen die Umgehung oder die versuchte Umgehung der Zahlung der dem Staat zustehenden Abgaben und Zölle sowie die Nichtbeachtung der sonstigen in Artikel 100 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Förmlichkeiten. Nach dieser Vorschrift begründet ein Zollvergehen für den Verantwortlichen die Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Abgabe, selbst wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Tatbestandsmerkmale des Schmuggels nicht erfuellt sind.

19 Artikel 97 Absatz 3 des Zollgesetzbuches sieht vor, dass eine erhöhte Abgabe in doppelter bis zehnfacher Höhe der auf den Gegenstand des Vergehens erhobenen Zölle, Steuern und Abgaben gesamtschuldnerisch zu Lasten derjenigen erhoben werden, die in irgendeiner Weise an dem Zollvergehen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Zollgesetzbuches beteiligt waren.

20 Der durch das Gesetz Nr. 2187/1994 geänderte Erlass Nr. D 247/13 vom 1. März 1988 lässt in Artikel 1 die vorübergehende Einfuhr von Verkehrsmitteln zur privaten Nutzung unter Befreiung von den entsprechenden Zöllen und Abgaben zu, wobei Nutzfahrzeuge von dieser Regelung ausgeschlossen sind.

21 Artikel 3 dieses Erlasses definiert den Begriff gewöhnlicher Wohnsitz" mit einer Formulierung, die im Wesentlichen mit der des Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie übereinstimmt.

22 Artikel 4 des Erlasses, der die vorübergehende Einfuhr eines Verkehrsmittels zur privaten Nutzung mit Ausnahme eines Nutzfahrzeuges betrifft, setzt die Dauer - mit oder ohne Unterbrechung - der Zeit, in der sich dieses Verkehrsmittel im Inland befinden darf, auf sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum fest. Er sieht vor, dass dieser Zeitraum um weitere neun Monate verlängert werden kann, es sei denn, der Betroffene übt eine berufliche Tätigkeit in Griechenland aus; in diesem Fall ist die Verlängerung auf höchstens drei Monate begrenzt.

23 Für die vorübergehende Einfuhr eines Personenfahrzeugs zur beruflichen Nutzung setzt Artikel 5 den Zeitraum, in dem sich dieses Fahrzeug mit oder ohne Unterbrechnung in Griechenland befinden darf, auf sechs Monate fest. Diese Vorschrift schließt eine Abgabenbefreiung aus, wenn das Fahrzeug zur Personenbeförderung oder zur entgeltlichen oder unentgeltlichen gewerblichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung genutzt wird.

24 Sowohl Artikel 4 als auch Artikel 5 machen die Abgabenbefreiung von der Voraussetzung abhängig, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Griechenlands hat.

25 Artikel 15 Absätze 3 und 4 übernimmt mit einer gleichlautenden oder im Wesentlichen gleichlautenden Formulierung die Bestimmungen über den Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie.

Der Ausgangsrechtsstreit

Die Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens nach den Angaben in den Akten

26 Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) wurde 1956 als griechischer Staatsangehöriger in Chania (Kreta) geboren und zog 1974 nach Italien um. Er besitzt auch die italienische Staatsangehörigkeit.

27 Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit besaß er einen griechischen Reisepass und einen italienischen Personalausweis. Er hatte ein Haus in Florenz (Italien). Er besitzt eine Ausbildung als Architekt und hatte 1986 mit seiner Ehefrau, einer italienischen Staatsangehörigen, eine Kommanditgesellschaft mit der Bezeichnung Studio Fiorentino SAS (im Folgenden: Studio Fiorentino) gegründet, als deren Gesellschaftssitz Florenz festgelegt worden war und deren Gesellschaftszweck die Restaurierung von Gebäuden und die Erstellung von Entwürfen für die Errichtung von Gebäuden, eine Tätigkeit als Immobilienmakler sowie der Handel mit Maschinen und Olivenöl war. Die Firma Studio Fiorentino hatte Einkommensteuererklärungen für die Geschäftsjahre 1992, 1993 und 1994 abgegeben, in denen sie Einkommen in Höhe von 27 779 000 ITL, 19 950 000 ITL bzw. 14 371 000 ITL angab. Für das Geschäftsjahr 1995, das für das Ausgangsverfahren maßgebliche Jahr, gab sie eine Steuererklärung ab, in der Verluste in Höhe von 348 000 ITL ausgewiesen wurden.

28 Im September 1993 gründete der Kläger in Chania mit seiner Ehefrau eine stille Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck in der Verpackung von und im Handel mit Ölen und Fetten bestand. Diese Gesellschaft gab für das Geschäftsjahr 1994 eine Einkommensteuererklärung ab, wobei das angegebene Einkommen, d. h. 3 686 355 GRD, aus dem Verkauf von Olivenöl in Italien stammte.

29 Im November 1994 gründete der Kläger eine Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung Kritiki Viomichania Elaioladou AE" (im Folgenden: Krivel) mit Gesellschaftssitz in Chania und dem Gesellschaftszweck Großhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Handelsvertretung und Verarbeitung, Standardisierung und Verpackung von Öl und Agrarerzeugnissen.

30 Seit 1993 gab der Kläger mit seiner Ehefrau Einkommensteuererklärungen in Griechenland ab. Seit 1982 war er bei der Rentenkasse für Bauingenieure und Bauunternehmer versichert, die in Griechenland der Hauptversicherer u. a. für Architekten ist; er hat aber in diesem Mitgliedstaat niemals einen Entwurf erstellt.

31 1992 erteilte ihm die Präfektur einen PKW-Führerschein. Er war auch Inhaber eines 1991 und 1995 verlängerten italienischen Führerscheins.

32 Der Kläger besaß eine Wohnung in Kounoupidiana Chania (Kreta) in einem von ihm angemieteten Haus. Seine beiden Kinder besuchten eine Privatschule in Chania. Im Einzelnen besuchte sein älterer Sohn im Schuljahr 1993/94 die erste Schulklasse und im Schuljahr 1994/95 die zweite Schulklasse. Der Kläger hat angegeben, seine Kinder hätten eine griechische Schule besucht, um Griechisch zu lernen, und es habe sich vor allem ihre Großmutter um sie gekümmert. Jedoch hätten sie gleichzeitig eine Schule in Florenz besucht. Nach einer Bescheinigung des Gesundheitsamts von San Severo (Italien) war eines der Kinder in dieser Gemeinde am 18. August und am 24. September 1994 und dann am 25. Februar 1995 geimpft worden.

33 Darüber hinaus war der Kläger in das Wählerverzeichnis der Gemeinde San Severo eingetragen, wo er sich nach der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit an den Wahlen vom 21. April 1996 beteiligte.

Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

34 Am 13. März 1995 wurde ein Angestellter der Firma Krivel im Hafen Heraklion kontrolliert, während er sich am Steuer eines Lieferwagens der Marke Fiat, Modell Iveco, befand, der Eigentum der Firma Studio Fiorentino war und italienische Zulassungsschilder trug.

35 Er erklärte, dieses Fahrzeug sei in Griechenland bereits vor vier Monaten, als er selbst seine Arbeit für die Firma Krivel aufgenommen habe, in Betrieb gewesen.

36 Das Fahrzeug wurde als Schmuggelware beschlagnahmt, ebenso wie zwei andere der Firma Studio Fiorentino gehörende Fahrzeuge, nämlich ein Fahrzeug der Marke BMW, Modell 728, und ein Fahrzeug der Marke Ford, Modell Fiesta, beide in Italien zugelassen, die bei einer nächtlichen Kontrolle in Kounoupidiana Chania bei der Wohnung des Klägers gefunden worden waren.

37 Der Direktor der Eidiki Ypiresia Teloniakon Erevnon Kritis (besonderer Zollfahnungsdienst Kreta) war der Auffassung, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Griechenland habe und setzte gegen ihn mit Bescheid vom 8. Januar 1996

- eine erhöhte Abgabe in Höhe von 72 216 960 GRD, die dem doppelten Betrag der Abgaben für die betroffenen Fahrzeuge entsprach, gemäß Artikel 97 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 1165/1998 wegen vorsätzlicher Nichtzahlung der geschuldeten Abgaben;

- eine Geldbuße in Höhe von 100 000 GRD für jedes der drei Fahrzeuge, d. h. insgesamt 300 000 GRD, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 2127/1993 wegen unterlassener Anmeldung beim Eintritt ins griechische Hoheitsgebiet;

- eine Geldbuße in Höhe von 5 000 000 GRD jeweils für die Fahrzeuge BMW und Fiat Iveco mit einem Hubraum von nicht mehr als 2 000 cm3 und eine Geldbuße in Höhe von 1 000 000 GRD für das Fahrzeug Ford Fiesta mit einem Hubraum von nicht mehr als 1 300 cm3, d. h. insgesamt 11 000 000 GRD gemäß Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes Nr. 2127/1993 wegen Besitzes und Benutzung der Fahrzeuge ohne Anspruch auf eine vorübergehende Abgabenbefreiung, fest.

38 Am 7. Februar 1996 erhob der Kläger beim Trimeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou gegen diesen Bescheid Klage mit dem Antrag, diesen aufzuheben oder abzuändern.

39 Vor diesem Gericht machte er geltend:

- Die drei Fahrzeuge seien für Rechnung und für die Bedürfnisse der Firma Studio Fiorentino, die Eigentümerin und Besitzerin der Fahrzeuge sei und diese benutze, nach Griechenland eingeführt worden und dort verblieben;

- sie seien wiederholt in verschiedenen Mitgliedstaaten benutzt worden und hätten sich seit Ende 1994 hauptsächlich in Griechenland befunden, wobei der Lieferwagen Fiat Iveco dem Transport von Waren in Italien oder nach Italien diene, während die beiden anderen Fahrzeuge für seine eigenen Reisen oder die Reisen der Angehörigen seines Personals in Italien oder außerhalb dieses Mitgliedstaats zu geschäftlichen Kontakten, Verhandlungen, Unterzeichnung von Verträgen usw. gedient hätten;

- in der Zeit von September 1994 bis Februar 1995, d. h. in den sechs Monaten vor der Beschlagnahme der Fahrzeuge, hätten diese ständig Fahrten und Transporte in Italien und über die Grenzen hinaus durchgeführt, so dass sie sich in dieser Zeit nicht in Griechenland hätten befinden können;

- die Fahrzeuge hätten sich vom 1. bis zum 8. März 1995 in Griechenland befunden;

- die von der Firma Studio Fiorentino ausgestellten Lieferscheine zeigten, dass die Fahrzeuge nur einige Tage vor dem 13. März 1995, dem Tag ihrer Beschlagnahme, in Griechenland eingetroffen seien;

- der Gesamtwert der drei Fahrzeuge gehe nicht über 4 000 000 GRD hinaus;

- er selbst lebe ständig in Italien, wo er für die Firma Studio Fiorentino arbeite, und komme nur vorübergehend für die Zeit der Olivenernte nach Griechenland;

- seine Tätigkeit in Griechenland stelle keine Verlegung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dar;

- durch die Forderung nach Zulassung der drei Fahrzeuge in Griechenland und nach Zahlung übermäßiger Abgaben habe der griechische Staat gegen den Vertrag und die Richtlinie 83/182 verstoßen.

40 Das vorlegende Gericht führt u. a. aus, es sei zulässig gewesen, das Fahrzeug Fiat Iveco, einen offenen Lieferwagen des Typs Pick-up, der wegen seines Hubraums und seiner Nutzlast nicht als Nutzfahrzeug, d. h. als zur Güterbeförderung bestimmtes Fahrzeug, anzusehen sei, vorübergehend zur beruflichen Nutzung einzuführen. Unter der Voraussetzung, dass nach seiner vorübergehenden Einfuhr ins Inland keine Güterbeförderung vorgenommen worden sei, wobei die Sammlung von Olivenölproben nicht als eine solche Beförderung angesehen werden könne, habe dieses Fahrzeug folglich abgabenfrei als Personenfahrzeug zur beruflichen Nutzung unter der einzigen Voraussetzung eingeführt werden können, dass derjenige, der es benutze, seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat habe.

41 Die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits hänge somit von der Beantwortung der Frage ab, in welchem Mitgliedstaat sich der gewöhnliche Wohnsitz des Klägers befunden habe, insbesondere weil die Festsetzung der beanstandeten Beträge darauf gestützt sei, dass der Betroffene drei in Italien zugelassene Fahrzeuge für seine persönlichen und beruflichen Bedürfnisse in Griechenland und nicht für die Bedürfnisse der in Italien niedergelassenen Firma Studio Fiorentino benutzt habe. Somit stelle sich die Frage, nach welchen Kriterien unter Berücksichtigung von Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens der gewöhnliche Wohnsitz des Klägers zu bestimmen sei.

42 Im Rahmen aller dieser Gesichtspunkte der vorliegenden Rechtssache hat das Trimeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel dahin auszulegen, dass der gewöhnliche Wohnsitz eines Angehörigen des Staates A im Staat A, in dem er eine erfolgreiche mehrjährige Tätigkeit als Architekt wie als Geschäftsmann mittels einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) entfaltet, in dem er eine Wohnung hat und in dem er den größten Teil seiner Arbeitszeit verbringt, oder im Staat B, dessen Angehöriger er ebenfalls ist und in dem er gleichzeitig eine jährliche, zumindest nach ihrem Gegenstand verwandte selbständige Tätigkeit ausübt, in dem er ein Haus pachtet und in dem er beginnt, einen Teil seiner Zeit zu verbringen, wobei er seine steuerlichen Pflichten erfuellt und von seiner Ehefrau unterstützt wird, die an allen genannten Tätigkeiten in den beiden Staaten A und B beteiligt ist und Gesellschaftsanteile an diesen Unternehmen besitzt?

Gibt es abgesehen von der angeführten Vorschrift andere Kriterien, aufgrund deren die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes in Fällen, in denen diese schwierig ist, erfolgen kann?

2. Ist es im Fall einer Person, die ein Fahrzeug zur privaten Nutzung besitzt oder im Verkehr betreibt und die keinen Anspruch auf vorübergehende Abgabenbefreiung hat, was nach nationalem Recht lediglich ein Zollvergehen darstellt, mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, wenn für die Verhängung einer besonderen Verwaltungssanktion, insbesondere einer Geldbuße (wie nach Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes Nr. 2127/1993) in Höhe von einer bis fünf Millionen GRD je Fahrzeug, der Hubraum des Fahrzeugs als einziges Kriterium vorgesehen ist und die Geldbuße den Marktwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung seines Alters überschreitet?

3. Dürfen die Verwaltungsmaßnahmen, die der insoweit (in Anbetracht der fehlenden Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften) zuständige Mitgliedstaat B als auf dem Gebiet der Zollvergehen geeignet ansieht, insgesamt - unter Berücksichtigung der Anklage wegen Schmuggels - zu Sanktionen führen, die sich auf das Vielfache (Zehnfache) des ursprünglichen Anschaffungswerts des Gegenstands im Mitgliedstaat A belaufen, ohne den freien Warenverkehr und die Freizügigkeit zu beeinträchtigen?

Wenn nein: Gibt es Kriterien für die Grenzen dessen, was zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt erforderlich ist?

4. Ergibt sich aus der Richtlinie 83/182/EWG oder einer anderen Vorschrift eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei der Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen in Fällen, die unter die genannte Richtlinie fallen, den guten Glauben der Betroffenen und den fehlenden Hinterziehungsvorsatz (z. B. Unkenntnis) zu berücksichtigen?

Zur ersten Frage

43 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, nach welchen Kriterien Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie in Bezug auf den Begriff gewöhnlicher Wohnsitz" auszulegen ist, wenn eine Person sowohl persönliche als auch berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten hat.

44 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestritten, in dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Griechenland gehabt zu haben, und dabei die von den griechischen Behörden durchgeführte Bewertung seiner Lage beanstandet und sich insbesondere auf bestimmte Teile dieser Bewertung berufen. Was den Schulbesuch seiner Kinder angeht, macht er geltend, nach der Richtlinie habe der Universitäts- und Schulbesuch keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

45 Die griechische Regierung trägt unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-297/89 (Ryborg, Slg. 1991, I-1943) vor, der gewöhnliche Wohnsitz sei der Ort, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt habe, so dass alle in diesem Zusammenhang erheblichen Tatsachen zur Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes zu berücksichtigen seien.

46 Im Ausgangsverfahren ergebe sich die Absicht des Klägers, Griechenland als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen, d. h. als seinen gewöhnlichen Wohnsitz, zu wählen, aus den festgestellten Tatsachen. Das vorlegende Gericht müsse den Betroffenen auf jeden Fall auffordern, den Nachweis für seine körperliche Anwesenheit in Griechenland oder in Italien während mindestens 185 Tagen pro Kalenderjahr zu erbringen, bevor es darüber entscheide, an welchem Ort er den überwiegenden Teil der seiner Berufstätigkeit gewidmeten Zeit verbracht habe.

47 Die Kommission vertritt die Auffassung, der gewöhnliche Wohnsitz entspreche dem Ort, an dem der Betroffene sich während des größten Teils des Jahres aufhalte, was durch die Verweisung auf einen Zeitraum von mindestens 185 Tagen in Artikel 7 der Richtlinie bestätigt werde. Werde die Gesamtaufenthaltsdauer von 185 Tagen in keinem Mitgliedstaat erreicht, so sei die längste Aufenthaltsdauer in einem Staat zu berücksichtigen und dabei in Bezug zu anderen qualitativen Kriterien zu setzen, wobei dem Ort der Vorzug zu geben sei, der nach dem Willen des Betroffenen wegen einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folge, eine gewisse Beständigkeit aufweise. Demzufolge sehe Artikel 7 der Richtlinie sowohl die Berücksichtigung der beruflichen Bindungen als auch der persönlichen Bedingungen des Betroffenen an einem bestimmten Ort vor und hebe dabei die persönlichen Bindungen dann hervor, wenn diese nicht mit den beruflichen Bindungen zusammenfielen.

48 In den Fällen, in denen sich nach den einschlägigen Kriterien der gewöhnliche Wohnsitz wegen der wachsenden beruflichen und gesellschaftlichen Mobilität der Einwohner der Gemeinschaft nicht bestimmen lasse, sei Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie anzuwenden, wonach die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die erforderliche Entscheidung einvernehmlich träfen, um zu vermeiden, dass ein gewöhnlicher Wohnsitz an zwei Orten angenommen und eine Doppelbesteuerung vorgenommen werde.

49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 234 EG nicht befugt ist, die Normen des Gemeinschaftsrechts auf einen Einzelfall anzuwenden. Er kann aber dem innerstaatlichen Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand geben, die diesem bei der Beurteilung der Wirkungen dieser Bestimmungen dienlich sein könnten (siehe u. a. Urteile vom 24. September 1987 in der Rechtssache 37/86, Coenen, Slg. 1987, 3589, Randnr. 8, und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-385/96, Goerres, Slg. 1998, I-4431, Randnr. 14).

50 Sodann ist festzustellen, dass eine Fallgestaltung wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene, bei der nämlich sowohl persönliche als auch berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten bestehen, in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt wird. Sie wird jedoch schlüssig durch Unterabsatz 1 dieser Regelung erfasst, wonach gewöhnlicher Wohnsitz" der Ort ist, an dem eine Person gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt, und damit nicht ausgeschlossen wird, dass dieselbe Person während des restlichen Kalenderjahres ebenfalls wegen persönlicher und beruflicher Bindungen an einem anderen Ort wohnt.

51 Die in Artikel 7 der Richtlinie festgelegten Kriterien für die Bestimmung des Begriffes gewöhnlicher Wohnsitz" stellen sowohl auf die berufliche und persönliche Bindung einer Person an einen bestimmten Ort als auch auf die Dauer dieser Bindung ab. Sie sind folglich kumulativ zu prüfen. Als gewöhnlicher Wohnsitz ist daher der Ort zu verstehen, den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat (Urteil Ryborg, Randnr. 19).

52 Aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie geht hervor, dass diese Vorschrift den persönlichen Bindungen den Vorzug gibt, wenn der Betroffene nicht über in einem einzigen Mitgliedstaat konzentrierte persönliche und berufliche Bindungen verfügt. Unterabsatz 2 räumt nämlich den persönlichen Bindungen den Vorrang gegenüber den beruflichen Bindungen ein, wenn sich diese auf einen anderen Ort beziehen und der Betroffene daher veranlasst ist, sich abwechselnd in zwei der Mitgliedstaaten aufzuhalten und regelmäßig in den Staat seiner persönlichen Bindungen zurückzukehren.

53 Somit sieht Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie vor, dass sowohl die beruflichen Bindungen als auch die persönlichen Bindungen an einen bestimmten Ort zu berücksichtigen sind, und ist dahin auszulegen, dass, wenn eine Gesamtbewertung der beruflichen und persönlichen Bindungen nicht ausreicht, um den ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen örtlich zu bestimmen, bei dieser Ortsbestimmung den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist.

54 In allen durch Artikel 7 der Richtlinie geregelten Fällen kann der Betroffene nach Artikel 7 Absatz 2 den Nachweis über seinen gewöhnlichen Wohnsitz und damit über seine persönlichen und/oder beruflichen Bindungen sowie über eine Aufenthaltsdauer von grundsätzlich mindestens 185 Tagen pro Kalenderjahr im Mitgliedstaat dieser Bindungen mit allen geeigneten Mitteln erbringen.

55 Dabei sind alle erheblichen Tatsachen im Hinblick auf die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes als ständigen Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen (Urteil Ryborg, Randnr. 20), d. h. insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und der Ort, an dem verwaltungsmäßige Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen.

56 Was den Faktor des Besuches einer Lehranstalt angeht, so ist zu unterstreichen, dass dieser nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie zwar keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge hat, wenn er sich auf den Betroffenen selbst bezieht, dass er jedoch, im familiären Rahmen betrachtet, ein Indiz für eine solche Verlegung darstellen kann, wenn er sich auf die Kinder des Betroffenen bezieht.

57 Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der die Bindung betreffenden Gegebenheiten anhand aller ihm vorgelegten Beweismittel vornehmen.

58 Diese Würdigung ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Richtlinie nach ihren Begründungerwägungen die Ausübung der Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft fördern soll und dass die Beseitigung der Behinderungen durch die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung geltenden Regelungen für die Errichtung eines Wirtschaftsmarktes mit ähnlichen Merkmalen wie ein Binnenmarkt besonders notwendig ist (Urteil vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-389/95, Klattner, Slg. 1997, I-2719, Randnr. 25).

59 Entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ist Artikel 10 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes in einem Einzelfall auf Schwierigkeiten stößt. Diese Vorschrift, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Entscheidungen in gegenseitigem Einvernehmen zu treffen, wenn die praktische Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, soll es ihnen nämlich ermöglichen, den künftigen Schwierigkeiten, die in konkreten Einzelfällen auftreten, zu begegnen. Sie verpflichtet sie nicht, sich in jedem Einzelfall, in dem die Anwendung der Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden ist, abzusprechen (Urteil Ryborg, Randnrn. 34 und 35).

60 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass dann, wenn eine Person über persönliche und berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten verfügt, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes der Ort ist, an dem sich der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und dass den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist, wenn diese Gesamtwürdigung eine solche Ortsbestimmung nicht zulässt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

61 Die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts, die zusammen zu prüfen sind, gehen im Wesentlichen dahin, ob nationale Rechtsvorschriften mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, die bei einem Verstoß gegen die durch die Richtlinie geschaffene Regelung über die vorübergehende Einfuhr eine Reihe von Sanktionen vorsehen, insbesondere

- pauschal festgesetzte Geldbußen, die sich auf den Hubraum des Fahrzeugs als alleiniges Kriterium stützen, ohne dass dessen Alter berücksichtigt wird,

- eine erhöhte Abgabe, die bis zum Zehnfachen der fälligen Abgaben gehen kann.

62 Der Kläger macht geltend, Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren streitigen schränkten die Freizügigkeit unter Mitnahme eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge ein.

63 Die griechische Regierung trägt vor, strenge Sanktionen seien erforderlich, da es weder angezeigt noch möglich sei, systematisch alle Fahrzeuge zu kontrollieren, die in Griechenland mit in anderen Mitgliedstaaten ausgegebenen Zulassungsschildern im Verkehr seien. Die Gefahr, dass Einfuhren mit dem Ziel vorgenommen würden, die Zahlung der geschuldeten Abgaben und sonstigen Lasten zu umgehen, sei aufgrund der großen Unterschiede, die zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Besteuerung von Fahrzeugen bestuenden, aber auch aufgrund der Möglichkeiten der Steuerhinterziehung erheblich. Durch die Androhung von hohen Sanktionen solle daher der Ausfall von gemeinschaftlichen und nationalen Einnahmen vermieden und das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung über die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen sichergestellt werden. Diese Androhung stehe daher nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere sei die streitige Androhung einer mit dem Hubraum des Fahrzeugs steigenden Geldbuße unbestreitbar proportional zum Handelswert des Fahrzeugs.

64 Die Kommission verweist auf das Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-210/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-6735, Randnr. 19 und 20). Sie ist der Auffassung, das angestrebte Ziel könne in Fällen wie dem des Klägers des Ausgangsverfahrens durch die Zahlung der geschuldeten Abgaben und Zölle erreicht werden. Zusätzliche Sanktionen erschienen in Anbetracht der durch die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes aufgeworfenen außergewöhnlichen Schwierigkeiten nicht gerechtfertigt. Zusätzliche Sanktionen wie die in der zweiten und der dritten Frage erwähnten seien unverhältnismäßig.

65 Es ist festzustellen, dass sich im Rahmen der Richtlinie die Frage von Sanktionen nur dann stellt, wenn der Betroffene die Voraussetzungen, von denen nach der Richtlinie die in ihr vorgesehene Abgabenbefreiung abhängig ist, nicht beachtet hat und wenn er im Übrigen gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß der Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. L 105, S. 64) nicht erfuellt.

66 Außerdem steht eine im Rahmen der Regelung über die vorübergehende Einfuhr verhängte Sanktion nur dann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn die Abgabe oder die Abgaben, die die Berechnungsgrundlage für diese Sanktion darstellen, ihrerseits dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies der Fall ist, und zwar insbesondere anhand des Urteils vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981), das u. a. in Bezug auf die besondere Verbrauchsteuer ergangen ist, um die es in der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Sache geht.

67 Vorbehaltlich dieser Bemerkungen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten mangels einer gemeinschaftlichen Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Sanktionen bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen, die in einer nach diesen Rechtsvorschriften geschaffenen Regelung vorgesehen sind, die Sanktionen wählen können, die ihnen sachgerecht erscheinen. Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten (siehe u. a. Urteile vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 19, und die darin zitierte Rechtsprechung, vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-36/94, Siesse, Slg. 1995, I-3573, Randnr. 21, und vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-213/99, De Andrade, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 20). Die administrativen oder strafrechtlichen Maßnahmen dürfen nämlich nicht über den Rahmen des zur Erreichung der verfolgten Ziele unbedingt Erforderlichen hinausgehen, und eine Sanktion darf nicht so sehr außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen, dass sie sich als eine Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten erweist (in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1992, Kommission/Griechenland, Randnr. 20).

68 Wie aus Randnummer 58 des vorliegenden Urteils hervorgeht, soll die Richtlinie die Ausübung der Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen und den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft fördern.

69 In diesem Zusammenhang können zwingende Erfordernisse der Strafverfolgung und der Vorbeugung es zwar rechtfertigen, dass durch nationale Rechtsvorschriften Sanktionen von einer gewissen Schwere eingeführt werden; es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass Sanktionen, die nach Vorschriften wie den im Ausgangsverfahren geltenden bestimmt werden, sich als unverhältnismäßig erweisen und damit ein Hemmnis für die Ausübung dieser Freiheit darstellen können, sofern sie Geldbußen, die pauschal nach dem alleinigen Kriterium des Hubraums des Fahrzeugs festgesetzt werden, ohne dass dessen Alter berücksichtigt wird, und eine erhöhte Abgabe umfassen, die bis zum Zehnfachen der fälligen Abgaben gehen kann. Eine Sanktion, die allein auf das Kriterium des Hubraums gestützt ist, könnte nämlich außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen, insbesondere wenn sie mit einer anderen hohen Sanktion verbunden ist, die aufgrund desselben Verstoßes verhängt wird. Das Gleiche könnte für eine Sanktion gelten, die ein Vielfaches der fälligen Abgaben, z. B. das Zehnfache dieser Abgaben, erreichen kann.

70 In diesem Punkt hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung der zwingenden Erfordernisse der Strafverfolgung und der Vorbeugung sowie des Betrages der fälligen Abgaben und der Höhe der tatsächlich verhängten Sanktionen zu beurteilen, ob diese nicht so sehr außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen, dass sie zu einem Hindernis für die Ausübung der im Vertrag verankerten Freiheiten werden.

71 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, dass nationale Rechtsvorschriften, die bei Verstoß gegen die durch die Richtlinie geschaffene Regelung über die vorübergehende Einfuhr eine Reihe von Sanktionen vorsehen, zu denen insbesondere

- pauschal nach dem alleinigen Kriterium des Hubraums des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs festgesetzte Geldbußen und

- eine erhöhte Abgabe, die bis zum Zehnfachen der fälligen Abgaben gehen kann,

gehören, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur insoweit vereinbar sind, als sie durch zwingende Erfordernisse der Strafverfolgung und der Vorbeugung unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes notwendig geworden sind.

Zur vierten Frage

72 Die vierte Frage des vorlegenden Gerichts geht im Wesentlichen dahin, ob die Richtlinie oder eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bei der Verfolgung wegen eines Verstoßes bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel dazu verpflichtet, hinsichtlich des Grundsatzes oder der Höhe der Sanktion den guten Glauben der betroffenen Person zu berücksichtigen.

73 Die griechische Regierung macht geltend, weder die Richtlinie noch eine andere gemeinschaftsrechtliche Vorschrift sähen Sanktionen für Zuwiderhandelnde vor, so dass auch keine Fälle der Freistellung von derartigen Sanktionen wegen des guten Glaubens der Zuwiderhandelnden aufgrund der Unkenntnis der geltenden Regelung vorgesehen seien. Diese Frage müsse daher durch das innerstaatliche Recht geregelt werden. Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz schütze aber Unkenntnis nicht vor Strafe.

74 Die Kommission ist der Auffassung, in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens, in denen Schwierigkeiten bei der Bestimmung der anwendbaren Regelung aufträten, sei anzunehmen, dass dem Zuwiderhandelnden diese Regelung nicht bekannt sei, um zu verhindern, dass gegen ihn andere Sanktionen als die Verpflichtung zur Begleichung der Abgabenschuld verhängt werden müssten.

75 Es ist festzustellen, dass ebenso wie die Frage der Wahl der Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Regelung über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel die Frage, ob der gute Glaube des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen ist, zum nationalen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats gehört.

76 Kennt das nationale Recht bei der Verfolgung von Straftaten einen allgemeinen Grundsatz, wonach Unkenntnis nicht vor Strafe schützt, so verbietet es das Gemeinschaftsrecht in diesem Zusammenhang nicht, dass dieser Grundsatz bei der Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen die Regelung über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel angewandt wird. Aufgrund der Zielsetzung der Richtlinie, die die durch den Vertrag gewährleisteten Freiheiten fördern soll, ist jedoch der gute Glaube des Zuwiderhandelnden bei der Festsetzung der gegen ihn tatsächlich verhängten Sanktion zu berücksichtigen, wenn die Bestimmung der anwendbaren Regelung mit Schwierigkeiten verbunden war.

77 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, dass bei der Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen die Regelung über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel die Richtlinie und die sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts es nicht verbieten, dass ausgeschlossen wird, dass die Unkenntnis der geltenden Vorschriften von Rechts wegen zu einer Befreiung von jeder Sanktion führt. War die Bestimmung der anwendbaren Regelung mit Schwierigkeiten verbunden, ist jedoch der gute Glaube des Zuwiderhandelnden bei der Festsetzung der gegen ihn tatsächlich verhängten Sanktion zu berücksichtigen.

Kostenentscheidung:

Kosten

78 Die Auslagen der griechischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Trimeles Dioikitiko Protodikeio Irakleiou mit Urteil vom 30. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ist dahin auszulegen, dass dann, wenn eine Person über persönliche und berufliche Bindungen in zwei Mitgliedstaaten verfügt, der im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort ihres gewöhnlichen Wohnsitzes der Ort ist, an dem sich der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und dass den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen ist, wenn diese Gesamtwürdigung eine solche Ortsbestimmung nicht zulässt.

2. Nationale Rechtsvorschriften, die bei Verstoß gegen die durch die Richtlinie geschaffene Regelung über die vorübergehende Einfuhr eine Reihe von Sanktionen vorsehen, zu denen insbesondere

- pauschal nach dem alleinigen Kriterium des Hubraums des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung des Alters des Fahrzeugs festgesetzte Geldbußen und

- eine erhöhte Abgabe, die bis zum Zehnfachen der fälligen Abgaben gehen kann,

gehören, sind mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur insoweit vereinbar, als sie durch zwingende Erfordernisse der Strafverfolgung und der Vorbeugung unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes notwendig geworden sind.

3. Bei der Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen die Regelung über die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel verbieten es die Richtlinie und die sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht, dass ausgeschlossen wird, dass die Unkenntnis der geltenden Vorschriften von Rechts wegen zu einer Befreiung von jeder Sanktion führt. War die Bestimmung der anwendbaren Regelung mit Schwierigkeiten verbunden, ist jedoch der gute Glaube des Zuwiderhandelnden bei der Festsetzung der gegen ihn tatsächlich verhängten Sanktion zu berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

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