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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.04.2005
Aktenzeichen: C-265/03
Rechtsgebiete: Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland


Vorschriften:

Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland Art. 23 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Große) vom 12. April 2005. - Igor Simutenkov gegen Ministerio de Educación y Cultura und Real Federación Española de Fútbol. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Audiencia Nacional - Spanien. - Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland - Artikel 23 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Arbeitsbedingungen - Diskriminierungsverbot - Fußball - Begrenzung der Zahl der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit von Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalem Wettbewerb aufgestellt werden können. - Rechtssache C-265/03.

Parteien:

In der Rechtssache C265/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Audiencia Nacional (Spanien) mit Entscheidung vom 9. Mai 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juni 2003, in dem Verfahren

Igor Simutenkov

gegen

Ministerio de Educación y Cultura,

Real Federación Española de Fútbol,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas, sowie der Richter C. Gulmann, A. La Pergola, J.P. Puissochet, J. Makarczyk, P. Kris, M. Ilei (Berichterstatter), U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwaltin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

- des I. Simutenkov, vertreten durch M. Álvarez de la Rosa, abogado, und F. Toledo Hontiyuelo, procuradora,

- der Real Federación Española de Fútbol, vertreten durch J. Fraile Quinzaños, abogado, und J. Villasante García, procurador,

- der spanischen Regierung, vertreten durch E. Braquehais Conesa als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Hoffmeister und D. Martin sowie durch I. Martínez del Peral als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2005,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/ EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 genehmigt worden ist (ABl. L 327, S. 1, im Folgenden: Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Igor Simutenkov gegen das Ministerio de Educación y Cultura (Ministerium für Erziehung und Kultur) und die Real Federación Española de Fútbol (Spanischer Fußballverband, im Folgenden: RFEF) über eine Sportregelung, durch die die Zahl der Spieler aus Drittstaaten, die in nationalen Wettbewerben aufgestellt werden können, begrenzt wird.

Rechtlicher Rahmen

3. Das Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten. Artikel 23 Absatz 1, der sich im Titel IV dieses Abkommens mit der Überschrift Bestimmungen über Geschäftsbedingungen und Investitionen, in Kapitel I mit der Überschrift Arbeitsbedingungen findet, bestimmt:

Vorbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren stellen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sicher, dass den Staatsangehörigen Russlands, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt wird, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

4. Artikel 27 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland lautet wie folgt:

Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung der Artikel 23 und 26 aus.

5. Artikel 48 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland, der sich ebenfalls in Titel IV findet, sieht vor:

Für die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Einreise und Aufenthalt, Arbeit, Arbeitsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht auf eine Weise tun, durch welche die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden....

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfrage

6. Igor Simutenkov ist ein russischer Staatsangehöriger, der zur für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Spanien wohnte, wo er eine Aufenthalts und eine Arbeitserlaubnis besaß. Er war als Berufsfußballspieler aufgrund eines mit dem Club Deportivo Tenerife geschlossenen Arbeitsvertrags beschäftigt und besaß eine Verbandslizenz als nichtgemeinschaftsangehöriger Spieler.

7. Im Januar 2001 stellte er über diesen Verein bei der RFEF einen Antrag des Inhalts, dass diese die Verbandslizenz, die er besaß, durch eine Lizenz ersetzen solle, die mit derjenigen identisch ist, über die die Gemeinschaftsspieler verfügen. Zur Begründung dieses Antrags berief er sich auf das Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland.

8. Mit Entscheidung vom 19. Januar 2001 lehnte die RFEF diesen Antrag gemäß ihrer Allgemeinen Regelung und dem am 28. Mai 1999 zwischen ihr und der nationalen Berufsfußballliga geschlossenen Abkommen (im Folgenden: Abkommen vom 28. Mai 1999) ab.

9. Nach Artikel 129 der Allgemeinen Regelung der RFEF ist eine Berufsfußballspielerlizenz ein von diesem Verband ausgestelltes Dokument, das es erlaubt, diesen Sport als Verbandsspieler auszuüben und in offiziellen Spielen und Wettkämpfen als einer bestimmten Mannschaft angehörender Spieler aufgestellt zu werden.

10. Artikel 173 der Allgemeinen Regelung bestimmt:

Unbeschadet der Ausnahmen, die dieses Buch vorsieht, ist allgemeine, von den Fußballspielern zu erfüllende Voraussetzung für die Eintragung und die Erteilung einer Lizenz als Berufsspieler, dass sie die spanische Staatsangehörigkeit oder die [Staatsangehörigkeit] eines anderen der Länder, die die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum bilden, haben.

11. Artikel 176 Absatz 1 dieser Allgemeinen Regelung sieht vor:

(1) Die Vereine, die für offizielle Wettkämpfe auf nationaler Ebene und mit professionellem Charakter gemeldet sind, können ausländische nicht der Gemeinschaft angehörende Spieler in der Zahl eintragen, die in den zwischen der RFEF, der Liga Nacional de Fútbol Profesional und der Asociación de Futbolistas Españoles hierüber getroffenen Vereinbarungen genannt ist, in denen außerdem die Zahl der Fußballspieler dieser Klasse geregelt ist, die gleichzeitig am Spiel teilnehmen können.

...

12. Nach dem Abkommen vom 28. Mai 1999 ist die Zahl der Spieler ohne Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten, die gleichzeitig aufgestellt werden können, in der Ersten Liga auf drei für die Spielzeiten 2000/2001 bis 2004/2005 und in der Zweite Liga auf drei für die Spielzeiten 2000/2001 sowie 2001/2002 und auf zwei für die drei folgenden Spielzeiten begrenzt.

13. Igor Simutenkov ist der Auffassung, dass die in dieser Regelung vorgenommene Unterscheidung zwischen den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und den Staatsangehörigen von Drittstaaten, was die russischen Spieler angeht, mit Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland unvereinbar sei und dass sie die Ausübung seines Berufes beschränke, und hat beim Juzgado Central de lo Contencioso Administrativo eine Klage gegen die Entscheidung vom 19. Januar 2001 über die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer neuen Lizenz erhoben.

14. Nach Abweisung dieser Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2002 hat er gegen dieses Urteil Rechtsmittel bei der Audiencia Nacional eingelegt; diese hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Artikel 23 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland dem entgegen, dass ein Sportverband auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem spanischen Fußballverein unter ordnungsgemäßem Vertrag steht, eine Regelung anwendet, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Anzahl Spieler aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, einsetzen können?

Zur Vorabentscheidungsfrage

15. Die Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates erlassene Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Anzahl Spieler aus Drittstaaten, die nicht dem EWR angehören, einsetzen dürfen.

16. Igor Simutenkov und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten die Auffassung, dass Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland einer Regel wie der im Abkommen vom 28. Mai 1999 aufgestellten entgegenstehe.

17. Die RFEF beruft sich zur Begründung ihrer Auffassung dagegen auf die Formulierung [v]orbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren am Anfang des Artikels 23 Absatz 1. Sie folgert aus diesem Vorbehalt, dass die ihr durch Gesetz zugewiesene Zuständigkeit, den Fußballspielern Lizenzen auszustellen, sowie die sportliche Regelung, die sie erlassen habe, mit Vorrang im Verhältnis zu dem in derselben Vorschrift ausgesprochenen Diskriminierungsverbot anzuwenden seien. Sie macht außerdem geltend, die Erteilung einer Lizenz und die diesbezüglichen Regeln fielen in den Rahmen der Veranstaltung der Wettkämpfe und beträfen nicht die Arbeitsbedingungen.

18. Die spanische Regierung macht sich die Erklärungen der RFEF zu Eigen und trägt u. a. vor, nach der nationalen Regelung und der Rechtsprechung zur Auslegung dieser Regelung sei die Verbandslizenz keine Arbeitsbedingung, sondern eine administrative Genehmigung, die als Berechtigungsausweis für die Teilnahme an Sportwettkämpfen diene.

19. Zur sachgerechten Beantwortung der Vorlagefrage ist erstens zu prüfen, ob ein Einzelner sich vor den Gerichten eines Mitgliedstaats auf Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland berufen kann und, wenn ja, zweitens, zu bestimmen, welche Tragweite das in dieser Vorschrift ausgesprochene Diskriminierungsverbot hat.

Zur unmittelbaren Wirkung des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland

20. Da die Frage der Wirkung der Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland in der Rechtsordnung der Parteien dieses Abkommens (im Folgenden: Parteien) in diesem nicht geregelt ist, hat der Gerichtshof über diese Frage ebenso wie über jede andere Auslegungsfrage zu entscheiden, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Abkommen in der Gemeinschaft stellt (Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C149/96, Portugal/ Rat, Slg. 1999, I8395, Randnr. 34).

21. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens unmittelbar anwendbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Zweck und die Natur des Abkommens eine klare und präzise Verpflichtung enthält, deren Erfüllung und deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (Urteile vom 27. September 2001 in der Rechtssache C63/99, Gloszczuk, Slg. 2001, I6369, Randnr. 30, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I4301, Randnr. 54).

22. Aus dem Wortlaut des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland geht hervor, dass diese Bestimmung in einer klaren, genauen und nicht an Bedingungen geknüpften Formulierung für jeden Mitgliedstaat das Verbot erlässt, russische Arbeitnehmer aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit im Verhältnis zu den Staatsangehörigen dieses Staates hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung zu benachteiligen. Die Arbeitnehmer, denen diese Bestimmung zugute kommt, sind diejenigen, die die russische Staatsangehörigkeit besitzen und die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind.

23. Ein solches Gleichbehandlungsgebot begründet eine ganz bestimmte Ergebnispflicht und ist seinem Wesen nach geeignet, vom Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften unangewendet zu lassen, ohne dass es insoweit des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfte (Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C162/00, Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I1049, Randnr. 22, und Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 58).

24. Diese Auslegung wird weder durch die Formulierung [v]orbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren am Anfang des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland noch durch Artikel 48 dieses Abkommens in Frage gestellt. Diese Bestimmungen können nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Anwendung des in Artikel 23 Absatz 1 enthaltenen Diskriminierungsverbots nach freiem Ermessen einzuschränken, da durch eine solche Auslegung die letztgenannte Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn. 23 und 24, sowie Urteil vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C438/00, Deutscher Handballbund, Slg. 2003, I4135, Randnr. 29).

25. Auch Artikel 27 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland steht einer unmittelbaren Wirkung des Artikels 23 Absatz 1 dieses Abkommens nicht entgegen. Der Umstand, dass dieser Artikel 27 vorsieht, dass die Durchführung des Artikels 23 auf der Grundlage der Empfehlung des Kooperationsrates erfolgt, macht die Anwendbarkeit der letztgenannten Bestimmung bei deren Durchführung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängig. Die Rolle, die Artikel 27 diesem Rat zuweist, besteht darin, die Beachtung des Diskriminierungsverbots zu erleichtern; sie kann jedoch nicht so aufgefasst werden, als ob sie die unmittelbare Anwendung dieses Verbots beschränken würde (siehe in diesem Zusammenhang die Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C18/90, Kziber, Slg. 1991, I199, Randnr. 19, und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C262/96, Sürül, Slg. 1999, I2685, Randnr. 66).

26. Der Feststellung, dass das in Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland ausgesprochene Diskriminierungsverbot eine unmittelbare Wirkung hat, widersprechen im Übrigen weder der Gegenstand noch die Rechtsnatur dieses Abkommens.

27. Nach Artikel 1 des Abkommens soll durch dieses eine Partnerschaft zwischen den Parteien gegründet werden, deren Ziel es ist, u. a. die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen diesen Parteien, den Handel und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen diesen, die politischen und wirtschaftlichen Freiheiten sowie die schrittweise Integration zwischen der Russischen Föderation und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa zu fördern.

28. Der Umstand, dass dieses Abkommen sich somit auf die Gründung einer Partnerschaft zwischen den Parteien beschränkt, ohne eine Assoziierung oder einen zukünftigen Beitritt der Russischen Föderation zu den Gemeinschaften vorzusehen, vermag die unmittelbare Anwendbarkeit einiger seiner Bestimmungen nicht auszuschließen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes geht nämlich hervor, dass dann, wenn ein Abkommen eine Zusammenarbeit zwischen den Parteien einführt, bestimmte in es aufgenommene Bestimmungen unter den in Randnummer 21 dieses Urteils genannten Voraussetzungen die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar regeln können (vgl. Urteil Kziber, Randnr. 21; Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C113/97, Babahenini, Slg. 1998, I183, Randnr. 17, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C162/96, Racke, Slg. 1998, I3655, Randnrn. 34 bis 36).

29. Nach alledem ist festzustellen, dass Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland eine unmittelbare Wirkung hat, so dass die Einzelnen, für die er gilt, berechtigt sind, sich auf ihn vor den Gerichten der Mitgliedstaaten zu beru fen.

Zur Tragweite des in Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland ausgesprochenen Diskriminierungsverbots

30. Die Frage des vorlegenden Gerichts ähnelt der Frage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache vorgelegt worden ist, die zum Urteil Deutscher Handballbund geführt hat. In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des am 4. Oktober 1993 in Luxemburg unterzeichneten und mit dem Beschluss 94/909/EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits (ABl. L 359, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei) dahin auszulegen ist, dass er es verbietet, auf einen Berufssportler slowakischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Mitgliedstaats aufgestellte Regel anzuwenden, wonach die Vereine bei Meisterschafts- und Pokalspielen nur eine begrenzte Anzahl von Spielern einsetzen dürfen, die aus Drittstaaten kommen, die nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens sind.

31. Dieser Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich lautete aber wie folgt:

Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten... wird den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

32. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass eine Regel, die die Zahl der Profispieler mit der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittlandes, die im nationalen Wettbewerb aufgestellt werden können, insofern die Arbeitsbedingungen im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei betrifft, als sie sich auf die Teilnahme eines nach den nationalen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits ordnungsgemäß beschäftigten slowakischen Profispielers an den Begegnungen dieses Wettbewerbs unmittelbar auswirkt (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn. 44 bis 46).

33. Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die in Bezug auf Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 2 EG) in seinem Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C415/93 (Bosman, Slg. 1995, I4921) vertretene Auslegung, wonach das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit für von Sportverbänden aufgestellte Regeln gilt, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit durch Berufssportler festlegen, und einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten Begrenzung der Zahl der Spieler entgegensteht, die gleichzeitig aufgestellt werden können, auf Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei übertragen werden kann (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn. 31 bis 37 und 48 bis 51).

34. Es ist festzustellen, dass der Wortlaut des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland dem Wortlaut des Artikels 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei sehr nahe kommt. Der einzige wahrnehmbare Unterschied im Wortlaut dieser beiden Bestimmungen liegt nämlich in der Verwendung der Formulierung die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten [stellen] sicher, dass den Staatsangehörigen Russlands... eine Behandlung gewährt wird, die... keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung bewirkt einerseits und den Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik... eine Behandlung gewährt, die... keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung... bewirkt andererseits. In Anbetracht der Feststellung in den Randnummern 22 und 23 des vorliegenden Urteils, dass der Wortlaut des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit klar, genau und unbedingt zum Ausdruck bringt, steht der oben dargelegte redaktionelle Unterschied der Übertragung der vom Gerichtshof im Urteil Deutscher Handballbund vertretenen Auslegung auf Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland nicht entgegen.

35. Zwar hat das Partnerschaftsabkommen Gemeinschaften-Russland anders als das Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Slowakei nicht das Ziel, eine Assoziierung im Hinblick auf die schrittweise Integration des betreffenden Drittlandes in die Europäischen Gemeinschaften zu schaffen, sondern es soll die schrittweise Integration zwischen Russland und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa bewirken.

36. Aus dem Zusammenhang oder der Zielsetzung dieses Partnerschaftsabkommens ergibt sich jedoch keineswegs, dass dieses dem Verbot einer auf der Staatsangehörigkeit beruhende[n] Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen eine andere Bedeutung hätte geben wollen als diejenige, die sich aus dem üblichen Sinn dieser Wendung ergibt. Demzufolge begründet Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland nach dem Vorbild des Artikels 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Slowakei zugunsten der rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten russischen Arbeitnehmer ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, das den gleichen Umfang hat wie das den Angehörigen der Mitgliedstaaten durch den EG-Vertrag in ähnlichen Formulierungen zuerkannte Recht, das einer auf die Staatsangehörigkeit gestützten Begrenzung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, wie der Gerichtshof unter ähnlichen Umständen in den Urteilen Bosman und Deutscher Handballbund festgestellt hat.

37. Außerdem hat der Gerichtshof in den Urteilen Bosman und Deutscher Handballbund entschieden, dass eine Regel wie die im Ausgangsverfahren streitige die Arbeitsbedingungen betrifft (Urteil Deutscher Handballbund, Randnrn. 44 bis 46). Daher ist der Umstand, dass Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland nur hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung gilt und sich damit nicht auf die den Zugang zur Beschäftigung betreffenden Regeln erstreckt, unerheblich.

38. Sodann ist festzustellen, dass die auf die Staatsangehörigkeit gestützte Begrenzung sich nicht auf spezielle Begegnungen zwischen Mannschaften bezieht, die ihre Länder repräsentieren, sondern für alle offiziellen Begegnungen zwischen Vereinen gilt und somit den Kern der von den Profispielern ausgeübten Tätigkeit betrifft. Wie der Gerichtshof ebenfalls entschieden hat, kann eine solche Begrenzung nicht als durch sportliche Erwägungen gerechtfertigt angesehen werden (Urteile Bosman, Randnrn. 128 bis 137, und Deutscher Handballbund, Randnrn. 54 bis 56).

39. Darüber hinaus ist kein anderes Argument, das die unterschiedliche Behandlung der Berufsspieler mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eines dem EWR angehörenden Staates einerseits und der Berufsspieler russischer Staatsangehörigkeit andererseits sachlich rechtfertigen könnte, in den dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen geltend gemacht worden.

40. Schließlich können, wie in Randnummer 24 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, die Wendung [v]orbehaltlich der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Bedingungen und Verfahren am Anfang des Artikels 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland und Artikel 48 dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Anwendung des im ersten dieser beiden Bestimmungen enthaltenen Diskriminierungsverbots nach freiem Ermessen einzuschränken, da durch eine solche Auslegung diese Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde.

41. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 23 Absatz 1 des Partnerschaftsabkommens Gemeinschaften-Russland dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem EWR angehören, aufstellen dürfen.

Kosten

42. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der russischen Föderation andererseits, das am 24. Juli 1994 in Korfu unterzeichnet und im Namen der Gemeinschaften durch den Beschluss 97/800/ EGKS, EG, Euratom des Rates und der Kommission vom 30. Oktober 1997 genehmigt worden ist, ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass auf einen Berufssportler russischer Staatsangehörigkeit, der bei einem Verein mit Sitz in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt ist, eine von einem Sportverband dieses Staates aufgestellte Regel angewendet wird, nach der die Vereine bei Wettkämpfen auf nationaler Ebene nur eine begrenzte Zahl von Spielern aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, aufstellen dürfen.

Ende der Entscheidung

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