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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.2007
Aktenzeichen: C-265/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2a
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 10a
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 95b
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anhang IIa
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

16. Januar 2007

"Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 2a, Art. 10a und 95b - Zusätzliche Altersbeihilfe - Nationale Rechtsvorschriften, die die Gewährung dieser Beihilfe an ein Wohnsitzerfordernis knüpfen - Beitragsunabhängige Sonderleistung - Aufnahme in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71"

Parteien:

In der Rechtssache C-265/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 21. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2005, in dem Verfahren

José Perez Naranjo

gegen

Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, R. Schintgen, P. Kuris, E. Juhász (Berichterstatter) und J. Klucka sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von José Perez Naranjo, vertreten durch die SCP Thomas-Raquin et Benabent, avocat,

- der Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie, vertreten durch J.-A. Blanc, avocat,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und O. Christmann als Bevollmächtigte,

- der spanischen Regierung, vertreten durch I. del Cuvillo Contreras und M. A. Sampol Pucurull als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,

- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und M.-J. Jonczy als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2a, der Art. 10a, 19 Abs. 1 und von Art. 95b sowie des Anhangs IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Perez Naranjo und der Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie wegen seines Antrags auf Zahlung der Zusatzbeihilfe des Fonds national de solidarité (im Folgenden: Zusatzbeihilfe), aus dem am 1. Januar 1994 der Fonds de solidarité vieillesse (im Folgenden: Fonds) geworden ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:

"Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

c) Leistungen bei Alter,

..."

4 Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

"Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten oder die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie

a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden

b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind."

5 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffend die Aufhebung der Wohnortklauseln bestimmt in Unterabs. 1:

"Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch [erworben] worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat."

6 Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 sieht in Abs. 1 vor:

"Ungeachtet der Bestimmungen in Art. 10 und Titel III erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Art. 4 Absatz 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschließlich in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt."

7 Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

"Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnt und die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Art. 18, erfüllt, erhält in dem Staat, in dem er wohnt,

a) Sachleistungen, für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnorts nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob er bei diesem versichert wäre;

b) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. ..."

8 Der dritte und vierte Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 136, S. 1), durch deren Art. 1 die oben erwähnten Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt wurden, lauten wie folgt:

"Es ist ... notwendig, der Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung zu tragen, wonach bestimmte Leistungen aus nationalen Rechtsvorschriften ihrem persönlichen Anwendungsbereich, ihren Zielen und den Einzelheiten ihrer Anwendung nach gleichzeitig sowohl in die Kategorie der sozialen Sicherheit als auch in die der Sozialhilfe fallen können.

Nach Feststellung des Gerichtshofs weisen die Rechtsvorschriften, nach denen solche Leistungen gewährt werden, einige Merkmale auf, die insofern der Sozialhilfe ähneln, als Bedürftigkeit ein wesentliches Kriterium für ihre Anwendung ist und die Leistungsvoraussetzungen nicht auf der Zusammenrechnung von Beschäftigungs- oder Beitragszeiten beruhen, wohingegen sie in anderen Merkmalen insofern der sozialen Sicherheit nahekommen, als das freie Ermessen bei der Gewährung der nach ihnen vorgesehenen Leistungen fehlt und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Stellung eingeräumt wird."

9 Art. 95b der Verordnung Nr. 1408/71, der die Überschrift "Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92" trägt, enthält einen Abs. 9, der wie folgt lautet:

"Die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 darf nicht zur Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer beitragsunabhängigen Sonderleistung ergänzend zu einer Rente führen, den eine Person stellt, die vor dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Leistungen erfüllte, selbst wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat, unter dem Vorbehalt, dass der Antrag auf Leistungsgewährung binnen fünf Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird."

10 Im Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 wird unter der Überschrift "Frankreich" folgende Angabe aufgeführt:

"a) Zusatzbeihilfe des 'Fonds National de Solidarité' (Nationaler Solidaritätsfonds) (Gesetz vom 30. Juni 1956)."

Nationales Recht

11 Art. L. 815-2 Abs. 1 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sah vor, dass "[j]ede Person mit französischer Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz im Gebiet des Mutterlandes oder in einem in Art. L. 715-1 genannten Departement hat, ... die ein Mindestalter erreicht hat, das im Fall der Arbeitsunfähigkeit herabgesetzt wird, und die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen eine oder mehrere Leistungen bei Alter bezieht, ... eine Zusatzbeihilfe" unter den in diesem Code näher bestimmten Voraussetzungen erhält.

12 Nach Art. R. 815-2 Abs. 1 des Code beträgt dieses Mindestalter im Allgemeinen fünfundsechzig Jahre und bei Arbeitsunfähigkeit sechzig Jahre.

13 Gemäß den Art. L. 815-2-1, L. 815-7 und L. 815-8 des Code wird die Zusatzbeihilfe den leistungspflichtigen Einrichtungen oder Dienststellen vom Fonds erstattet, auf ausdrücklichen Antrag der Betroffenen gewährt und nur geschuldet, soweit der Gesamtbetrag der Beihilfe und der persönlichen Mittel des Antragstellers bestimmte, durch Dekret festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreitet.

14 Aus den ergänzenden Informationen, die am 8. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs als Antwort des vorlegenden Gerichts auf ein Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung nach Art. 104 § 5 der Verfahrensordnung eingegangenen sind, ergibt sich, dass die Zusatzbeihilfe, die von dem mit Gesetz Nr. 93-936 vom 22. Juli 1993 gegründeten Fonds übernommen wurde, eine Hauptleistung bis zur Grenze eines garantierten Mindesteinkommens im Alter ergänzt und dass die Gewährung der Beihilfe von einer Überprüfung der Mittel nach den in den Art. R. 815-21 bis R. 815-32 des Code de la sécurité sociale aufgeführten Bedingungen abhängig ist.

15 Nach Art. L. 135-1 Abs. 1 des Code ist es die Aufgabe des Fonds, die beitragsunabhängigen Leistungen der Altersversicherung, die in den Bereich der nationalen Solidarität fallen, zu übernehmen. Wie sich aus Art. L. 135-3 des Code und den schriftlichen Erklärungen der französischen Regierung ergibt, gehören oder gehörten zu den Einnahmen des Fonds, die zur Finanzierung der nach Art. L. 135-1 übernommenen Ausgaben verwendet werden, zwischen 1994 und 2003 der allgemeine Sozialbeitrag und der soziale Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Gesellschaften ganz oder teilweise sowie in einem geringeren Umfang die Sozialabgabe in Höhe von 2 %, die Getränkeabgaben und die Vorsorgesteuer.

16 Der allgemeine Sozialbeitrag wird auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte natürlicher Personen sowie auf Vermögenserträge, Anlagegewinne und Spieleinnahmen erhoben. Grundlage des sozialen Solidaritätsbeitrags zu Lasten der Gesellschaften und der Sozialabgabe in Höhe von 2 % sind die Umsatzsteuer der körperschaftspflichtigen Gesellschaften und die Vermögenserträge oder die Anlagegewinne natürlicher Personen mit Wohnsitz in Frankreich.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

17 Der am 27. September 1931 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Perez Naranjo, ist spanischer Staatsangehöriger. Er arbeitete von 1957 bis 1964 in Frankreich und kehrte dann nach Spanien zurück. Seit dem 1. November 1991 erhält er eine französische Altersrente.

18 Am 28. Mai 1997 beantragte er bei der Caisse régionale d'assurance maladie (CRAM) Nord-Picardie die Zahlung der Zusatzbeihilfe. Da sein Antrag abgelehnt wurde, erhob er Klage vor dem Tribunal des affaires de sécurité sociale de Lille, die mit Urteil vom 13. Dezember 2001 abgewiesen wurde.

19 Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil bei der Cour d'appel de Douai Berufung ein, die diese mit Urteil vom 28. Februar 2003 ebenfalls zurückwies; zur Begründung führte sie an, dass die Zusatzbeihilfe, die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich erwähnt werde, eine besondere Kategorie von Leistungen darstelle, nämlich so genannte "beitragsunabhängige Sonderleistungen", die unter Art. 10a dieser Verordnung fielen und daher seit dem 1. Juni 1992 - einem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende die in der französischen Regelung festgelegte Altersvoraussetzung nicht erfüllt habe - nicht mehr exportierbar seien.

20 Der Kläger des Ausgangsverfahrens legte bei der Cour de cassation Rechtsmittel ein und berief sich zur Begründung darauf, dass die Zusatzbeihilfe weder eine Sonderleistung noch eine beitragsunabhängige Leistung sei. Indem die Cour d'appel de Douai allein deshalb, weil diese Beihilfe in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich erwähnt sei, das Gegenteil angenommen habe, ohne zu prüfen, welcher Art die genannte Beihilfe sei, habe sie gegen die Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a der genannten Verordnung verstoßen.

21 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, dass die streitige Zusatzbeihilfe, die in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt ist, eine beitragsunabhängige Sonderleistung ist, was aufgrund der Art. 10a und 95b der Verordnung ihre Gewährung an den nicht gebietsansässigen Antragsteller, der am 1. Juni 1992 das Alterserfordernis nicht erfüllte, ausschlösse, oder aber dahin, dass diese Beihilfe, da sie als Leistung der sozialen Sicherheit anzusehen ist, aufgrund von Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung unabhängig davon zu leisten ist, in welchem Mitgliedstaat die betreffende Person, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung erfüllt, ihren Wohnsitz hat?

Zulässigkeit

22 Die finnische Regierung bezweifelt die Zulässigkeit der Frage, da die Vorlageentscheidung den rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits nicht ausreichend darstelle und die Angaben so lückenhaft seien, dass sie nicht in der Lage sei, Erklärungen zu dieser Frage abzugeben.

23 Das vorlegende Gericht hat jedoch auf Ersuchen des Gerichtshofs den nationalen rechtlichen Rahmen näher erläutert. Darüber hinaus hatten die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Gelegenheit, ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen. Unter diesen Umständen hält sich der Gerichtshof für hinlänglich unterrichtet, um auf die Vorlagefrage sachdienlich antworten zu können.

24 Somit ist die vorgelegte Frage nicht als unzulässig anzusehen.

Zur Vorlagefrage

25 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Leistung wie die im Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 unter der Überschrift "Frankreich" aufgeführte Zusatzbeihilfe eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a der Verordnung in ihrer auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung darstellt. Bei einer solchen Qualifizierung erhalte nämlich ein nicht gebietsansässiger Antragsteller, der am 1. Juni 1992 die Altersvoraussetzung nicht erfüllt habe, gemäß den Art. 10a und 95b dieser Verordnung diese Leistung nicht; sei diese Beihilfe dagegen nicht als beitragsunabhängige Sonderleistung zu qualifizieren, müsse sie gemäß Art. 19 Abs. 1 dieser Verordnung den betroffenen Personen gewährt werden, die die Altersvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt hätten, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Wohnsitz hätten.

26 Der Gerichtshof hat die Exportierbarkeit der Zusatzbeihilfe bereits geprüft und festgestellt, dass es mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unvereinbar war, dass die Gewährung dieser Beihilfe an das Erfordernis eines Wohnorts in Frankreich geknüpft war (vgl. Urteile vom 24. Februar 1987, Giletti u. a., 379/85 bis 381/95 und 93/86, Slg. 1987, 955, Randnr. 17, und vom 12. Juli 1990, Kommission/Frankreich, C-236/88, Slg. 1990, I-3163, Randnrn. 14 und 20).

27 Im Anschluss an diese Urteile wurde jedoch die Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1247/92 geändert, indem u. a. Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a eingefügt wurden. Nach Art. 10a Abs. 1 erhält die in Art. 4 Abs. 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen nur, wer in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist.

28 Die Frage der Exportierbarkeit der Zusatzbeihilfe muss folglich im Hinblick auf den genannten Art. 10a untersucht werden.

29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Ausnahmen vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit, in Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 eng auszulegen. Dieser Artikel erfasst folglich nur die Leistungen, die den Tatbestand des Art. 4 Abs. 2a dieser Verordnung erfüllen, d. h. Leistungen, die sowohl Sonderleistungen als auch beitragsunabhängig sind und die zudem in Anhang IIa dieser Verordnung aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, Skalka, C-160/02, Slg. 2004, I-5613, Randnr. 19, sowie vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, C-154/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 25).

30 Wie in Randnr. 10 des vorliegenden Urteils erwähnt worden ist, ist die Zusatzbeihilfe in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt.

31 Es ist also zu prüfen, ob diese Beihilfe zum einen eine Sonderleistung und zum anderen beitragsunabhängig ist.

Sonderleistungscharakter der Zusatzbeihilfe

32 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 über ihren Zweck definiert wird. Sie muss eine Leistung der sozialen Sicherheit ersetzen oder ergänzen und den Charakter einer Sozialhilfeleistung aufweisen, die aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen gerechtfertigt ist, und es muss nach einer Regelung, die objektive Kriterien festlegt, über sie entschieden werden (vgl. Urteile Skalka, Randnr. 25, sowie Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, Randnr. 30).

33 Was das Verhältnis zwischen der Zusatzbeihilfe und der sozialen Sicherheit anbelangt, so steht fest, dass diese Leistung, die zur Erhöhung der Altersrenten der sozialen Sicherheit gewährt wird, Züge der sozialen Sicherheit trägt. So hat die Zusatzbeihilfe, die eine in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführte Leistung bei Alter ergänzt, denselben persönlichen Anwendungsbereich wie diese und erfordert dasselbe Mindestalter für die Entstehung der Ansprüche.

34 Was die Beziehung zwischen der Zusatzbeihilfe und der Sozialhilfe anbelangt, so soll diese Beihilfe, wie der Generalanwalt in Randnr. 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dem Empfänger im Falle einer nicht ausreichenden Altersrente einen Mindestlebensunterhalt gewährleisten. Sie wird nämlich Personen gewährt, die das Rentenalter erreicht haben und deren Gesamteinnahmen unterhalb eines vom nationalen Gesetzgeber festgelegten Minimums liegen. Diese Leistung, die die Einnahmen des Empfängers bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe ergänzt, variiert folglich je nach Höhe dieser Einnahmen. Die persönliche Bedürftigkeit, d. h. die individuelle finanzielle Situation jedes Empfängers spielt deshalb eine entscheidende Rolle. Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts ergibt sich darüber hinaus, dass die Gewährung der Zusatzbeihilfe keine Beschäftigungszeiten oder Beitragszahlungen voraussetzt.

35 Daraus folgt, dass diese Zusatzbeihilfe, die sowohl Züge der sozialen Sicherheit als auch Züge der Sozialhilfe trägt, einen gemischten Charakter aufweist und als Sonderleistung anzusehen ist.

Beitragsunabhängigkeit der Zusatzbeihilfe

36 Nach der Rechtsprechung ist maßgebendes Kriterium für die Beitragsabhängigkeit oder Beitragsunabhängigkeit der Zusatzbeihilfe, wie die betroffene Leistung tatsächlich finanziert wird. Der Gerichtshof prüft, ob diese Finanzierung unmittelbar oder mittelbar durch Sozialbeiträge oder durch öffentliche Mittel sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Skalka, Randnr. 28, sowie Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, Randnr. 36). Diese Prüfung kann jedoch eine so detaillierte und eingehende Untersuchung der nationalen Regelung und Praxis notwendig machen, dass dies über die Aufgabe des Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens hinausgehen würde, so dass sich, um zu einem abschließenden Ergebnis zu gelangen, die anschließende Kooperation des vorlegenden Gerichts als erforderlich erweisen könnte.

37 Hierzu ist in Übereinstimmung mit der Kommission festzustellen, dass bei einer Auszahlung der Zusatzbeihilfe durch die Krankenkassen, diese vom Fonds anschließend eine Erstattung erhalten, so dass der Fonds für diese Leistung aufkommen muss.

38 Sodann ist zu bemerken, dass die Mittel des Fonds, wie sich aus Randnr. 15 des vorliegenden Urteils ergibt, im Wesentlichen aus dem allgemeinen Sozialbeitrag und dem sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Gesellschaften stammen.

39 Schließlich wird hinsichtlich der Natur der Mittel des Fonds vom Kläger des Ausgangsverfahrens und der spanischen Regierung nur die Qualifizierung des allgemeinen Sozialbeitrags als Steuer vor dem Gerichtshof bestritten. Unter Berufung auf das Urteil vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, Slg. 2000, I-1049) ist der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ansicht, dass der allgemeine Sozialbeitrag einen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit darstelle und dass die Zusatzbeihilfe demnach beitragsabhängig sei.

40 Folglich ist zu entscheiden, ob ein Beitrag wie der allgemeine Sozialbeitrag als Beitrag zum System der sozialen Sicherheit anzusehen ist oder als öffentliche Einnahme, die nicht die Merkmale eines solchen Beitrags aufweist.

41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache Kommission/Frankreich nicht um die spezifische Frage der Qualifizierung des allgemeinen Sozialbeitrags für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 ging, sondern nur darum, in welchem Mitgliedstaat die betroffene Person für die Zwecke des Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 der Beitragspflicht unterlag.

42 Die Frage nach der Natur dieses Beitrags stellt sich im vorliegenden Fall insoweit, als es um den allgemeinen Sozialbeitrag geht, der in Frankreich von Arbeitnehmern und Selbständigen auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte erhoben wird und, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen ergibt, eine bedeutende Einnahmequelle des Fonds für die Finanzierung der Zusatzbeihilfe darstellt.

43 Der allgemeine Sozialbeitrag, der auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte erhoben wird, weist bestimmte Ähnlichkeiten mit den Beiträgen zum allgemeinen System der sozialen Sicherheit auf, insbesondere was seine Bemessungsgrundlage und die Art der Erhebung betrifft.

44 Außerdem hat der Gerichtshof in Randnr. 35 des Urteils Kommission/Frankreich festgestellt, dass dieser Beitrag, anders als die Abgaben, mit denen die allgemeinen Ausgaben der öffentlichen Hand finanziert werden sollen, speziell und unmittelbar zur Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit in Frankreich dient.

45 Um zu bestimmen, ob die Zusatzbeihilfe beitragsabhängig oder beitragsunabhängig ist, genügt die Verwendung des allgemeinen Sozialbeitrags zur Finanzierung der sozialen Sicherheit nicht für den Nachweis, dass die Zusatzbeihilfe als solche eine beitragsabhängige Leistung ist.

46 Insoweit stellt sich die Frage, ob es einen erkennbaren Zusammenhang zwischen der Zusatzbeihilfe und dem allgemeinen Sozialbeitrag gibt, der auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte erhoben wird.

47 Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben ergibt, scheint das Verhältnis zwischen der Zusatzbeihilfe und dem allgemeinen Sozialbeitrag, der auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte erhoben wird, diese Voraussetzung nicht zu erfüllen.

48 Erstens hat der Fonds, der die erforderlichen Mittel für die Zusatzbeihilfe zur Verfügung stellt, nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften die Aufgabe, die beitragsunabhängigen Leistungen der Altersversicherung zu übernehmen, die in den Bereich der nationalen Solidarität fallen, wovon die Zusatzbeihilfe nur einen begrenzten Teil darstellt.

49 Zweitens macht zwar der allgemeine Sozialbeitrag, der auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte erhoben wird, einen wesentlichen Teil der Einnahmen des Fonds aus, doch rühren diese Einnahmen auch aus anderen Beiträgen und Abgaben her, deren Qualifizierung als Abgabe mit steuerlichem Charakter vor dem Gerichtshof nicht bestritten wird.

50 Drittens dient der allgemeine Sozialbeitrag, der auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte erhoben wird, nicht nur der Finanzierung des Fonds, sondern auch der anderer Sozialsysteme.

51 Viertens werden die Anspruchsvoraussetzungen und die Einzelheiten für die Berechnung der Zusatzbeihilfe nicht in Abhängigkeit von irgendeinem Beitrag der Begünstigten festgelegt.

52 Wie sich aus all diesen Erwägungen ergibt, ist, selbst wenn der Teil des allgemeinen Sozialbeitrags, der auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte erhoben wird, eher als ein Beitrag denn als Mittel einer öffentlichen Finanzierung angesehen werden muss, ein Zusammenhang zwischen diesem Beitrag und der Zusatzbeihilfe offensichtlich nicht ausreichend erkennbar, um diese Beihilfe als beitragsabhängig qualifizieren zu können.

53 Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale zutreffen, um die Beitragsabhängigkeit oder die Beitragsunabhängigkeit der in Rede stehenden Leistung abschließend feststellen zu können.

Eventuelle Anwendung von Übergangsmaßnahmen

54 Im Allgemeinen sind die Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 exportierbar, d. h. dass der Anspruch auf diese Leistungen nicht auf Personen beschränkt werden kann, die ihren Wohnsitz in dem zuständigen Mitgliedstaat haben. Wie in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils festgestellt, sieht Art. 10a dieser Verordnung jedoch eine Ausnahme in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 2a dieser Verordnung aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar vor, indem er den Bezug dieser Leistungen Personen vorbehält, die ihren Wohnsitz in diesem Staat haben, sofern diese Leistungen in Anhang IIa dieser Verordnung genannt sind.

55 Als der Gemeinschaftsgesetzgeber durch die Verordnung Nr. 1247/92 Art. 10a in die Verordnung Nr. 1408/71 einfügte, sah er jedoch in Art. 2 der Verordnung Nr. 1247/92 Übergangsmaßnahmen vor. Abs. 2 dieses Artikels, dessen Wortlaut die Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 335, S. 1) im Wesentlichen in Art. 95b Abs. 9 der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen hat, betrifft die Situation einer Person, die ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat und die keinen Antrag auf Gewährung der Sonderleistung gestellt hatte, obwohl sie die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung vor dem 1. Juni 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, erfüllte, und sieht vor, dass diese Person ihren Antrag in Bezug auf die betreffende Sonderleistung binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt stellen kann.

56 Daraus ergibt sich, dass aufgrund dieser Übergangsvorschrift die Wohnsitzvoraussetzung außer Betracht bleiben muss, wenn eine Person, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung wie der Zusatzbeihilfe vor dem 1. Juni 1992 erfüllte, den Antrag innerhalb der genannten Frist gestellt hat.

57 Nach der Vorlageentscheidung erfüllte der Kläger des Ausgangsverfahrens, obwohl er seit dem 1. November 1991 eine französische Altersrente bezieht, am 1. Juni 1992 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzbeihilfe. Wie sich aus Randnr. 12 des vorliegenden Urteils ergibt, kann diese Leistung nämlich nur den Empfängern einer Altersrente gewährt werden, die das 65. Lebensjahr oder im Fall der Arbeitsunfähigkeit das 60. Lebensjahr vollendet haben.

58 Die Kommission führt die Möglichkeit an, dass Herr Perez Naranjo in den Genuss der betreffenden Übergangsvorschriften gekommen wäre, wenn seine Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Juni 1992 hätte nachgewiesen werden können.

59 Es steht aber fest, dass der am 27. September 1931 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens am 1. Juni 1992 noch nicht 65 Jahre alt war und dass er eine französische Altersrente nach der normalen Regelung und nicht wegen Arbeitsunfähigkeit erhielt.

60 Da dem Gerichtshof keine entsprechende Frage vom vorlegenden Gericht gestellt worden ist, ist die von der Kommission angeführte Möglichkeit nicht zu prüfen.

61 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Leistung wie die im Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 unter der Überschrift "Frankreich" aufgeführte Zusatzbeihilfe eine Sonderleistung darstellt. Die Prüfung der Art der Finanzierung der Zusatzbeihilfe anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen zeigt, dass ein ausreichend erkennbarer Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Sozialbeitrag und der in Rede stehenden Leistung fehlt, was zu der Schlussfolgerung führt, dass die Zusatzbeihilfe beitragsunabhängig ist. Es ist jedoch Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale zutreffen, um die Beitragsabhängigkeit oder die Beitragsunabhängigkeit der in Rede stehenden Leistung abschließend feststellen zu können.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Eine Leistung wie die im Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung unter der Überschrift "Frankreich" aufgeführte Zusatzbeihilfe stellt eine Sonderleistung dar. Die Prüfung der Art der Finanzierung der Zusatzbeihilfe anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen zeigt, dass ein ausreichend erkennbarer Zusammenhang zwischen dem allgemeinen Sozialbeitrag und der in Rede stehenden Leistung fehlt, was zu der Schlussfolgerung führt, dass die Zusatzbeihilfe beitragsunabhängig ist. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Randnrn. 48 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale zutreffen, um die Beitragsabhängigkeit oder die Beitragsunabhängigkeit der in Rede stehenden Leistung abschließend feststellen zu können.



Ende der Entscheidung

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