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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: C-266/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 4055/86


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 3
EG-Vertrag Art. 5
EG-Vertrag Art. 30
EG-Vertrag Art. 59
EG-Vertrag Art. 85
EG-Vertrag Art. 86
EG-Vertrag Art. 90 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 4055/86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Die Anrufung des Gerichtshofes hängt nach Artikel 177 des Vertrages nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht die Vorlagefragen abfasst, streitigen Charakter hat. Allerdings muß das nationale Gericht dem Gerichtshof im Rahmen solcher Verfahren eine detaillierte und vollständige Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Rechtsstreits geben.

7 Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht.

8 Artikel 30 des Vertrages steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen, deren Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, gegen Zahlung eines Entgelts, das über die tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung hinausgeht, die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber ausschließlicher Konzessionen sind, in Anspruch nehmen müssen, wenn eine solche Regelung nicht nach dem Ursprung der beförderten Waren unterscheidet und nicht den Warenhandel mit den anderen Mitgliedstaaten regeln soll und die beschränkenden Wirkungen, die sie auf den freien Warenverkehr haben könnte, zu ungewiß und zu indirekt sind, als daß die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern.

9 Die Artikel 5, 85, 86 und 90 Absatz 1 des Vertrages stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen,

- die für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründet,

- die zur Inanspruchnahme dieser Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, das über die tatsächlichen Kosten der Leistungen hinaus die Kosten umfasst, die die Bereitstellung eines allgemeinen Festmacherdienstes mit sich bringt, und

- die für die einzelnen Häfen unterschiedliche Tarife vorsieht, um den Besonderheiten dieser Häfen Rechnung zu tragen, sofern die Festmachergruppen erstens tatsächlich von dem Mitgliedstaat mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages betraut worden sind und die weiteren in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für ihre Anwendung vorliegen und zweitens keine Absprache im Sinne des Artikels 85 des Vertrages vorliegt.

10 Die Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und Artikel 59 des Vertrages stehen der Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen gegen Entgelt die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber einer ausschließlichen Konzession sind, in Anspruch nehmen müssen, wenn ihre Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, nicht entgegen, wenn eine solche Regelung erstens keine diesen Bestimmungen zuwiderlaufende offene oder verdeckte Diskriminierung enthält und wenn zweitens, selbst wenn sie eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs hinsichtlich der Leistung des Festmachens oder des freien Dienstleistungsverkehrs in bezug auf die Seeschiffahrt darstellen würde, im ersten Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 des Vertrages vorliegen und im zweiten Fall die Regelung durch Erwägungen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 56 des Vertrages gerechtfertigt wäre.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Juni 1998. - Corsica Ferries France SA gegen Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova Coop. arl, Gruppo Ormeggiatori del Golfo di La Spezia Coop. arl und Ministero dei Trasporti e della Navigazione. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Genova - Italien. - Freier Dienstleistungsverkehr - Seeschiffahrt - Ausschließliche Rechte von Unternehmen - Fest- und Losmachen der Schiffe in den Häfen - Festsetzung der Tarife. - Rechtssache C-266/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale Genua hat mit Beschluß vom 5. Juli 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 2. August 1996, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung der Artikel 3, 5, 30, 59, 85, 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag sowie der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Corsica Ferries France SA (Corsica Ferries) und dem Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova Coop. arl (Festmachergruppe von Genua), dem Gruppo Ormeggiatori del Golfo di La Spezia Coop. arl (Festmachergruppe von La Spezia) und dem Ministero dei Trasporti e della Navigazione (Ministerium für Verkehr und Schiffahrt).

3 Die Corsica Ferries ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die seit dem 1. Januar 1994 als Seeschiffahrtsunternehmen mit Fährschiffen einen Linienverkehr zwischen Korsika und verschiedenen italienischen Häfen, darunter Genua und La Spezia, betreibt. Sie setzt hierzu von der Tourship Ltd mit Sitz in Jersey auf Zeit gecharterte, in Panama registrierte und unter panamaischer Flagge fahrende Schiffe ein. Sowohl an der Corsica Ferries als auch an der Tourship Ltd ist die Tourship SA, eine in Luxemburg niedergelassene Gesellschaft luxemburgischen Rechts, mehrheitlich beteiligt. Von 1994 bis 1996 zahlte die Corsica Ferries an die Festmachergruppe von Genua und an die Festmachergruppe von La Spezia bestimmte Beträge für die Festmachmanöver (Festmachen und Losmachen der Schiffe), die sich beim Anlaufen der von ihr betriebenen Schiffe in diesen Häfen ergaben.

4 Die Corsica Ferries leistete ihre Zahlungen immer unter ausdrücklichem Vorbehalt, wobei sie angab, die Verpflichtung, auf die Dienste der genannten Gruppen zurückzugreifen, stelle eine Beschränkung des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs dar, und die ihr in Rechnung gestellten Beträge ergäben sich aus einem Tarif, der in keinem Verhältnis zu den Kosten der tatsächlich erbrachten Leistungen stehe und der unter Verletzung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln festgelegt worden sei.

5 Am 2. Juli 1996 leitete die Corsica Ferries beim Tribunale Genua ein Mahnverfahren nach Artikel 633 der italienischen Zivilprozessordnung ein, in dem sie von der Festmachergruppe von Genua die Erstattung von 669 838 425 LIT, von der Festmachergruppe von La Spezia die Erstattung von 188 472 802 LIT und vom Ministerium für Verkehr und Schiffahrt als Gesamtschuldner die Erstattung von 858 311 227 LIT begehrte, jeweils zuzueglich Zinsen. Die von ihr geleisteten Zahlungen seien ohne rechtlichen Grund erfolgt. Zur Begründung macht sie zweierlei geltend.

6 Erstens stuenden die für die Festmachmanöver in den betreffenden Häfen angewandten Tarife in keinem Verhältnis zu den von den Festmachern für die Schiffe tatsächlich erbrachten Leistungen und seien ausserdem von Hafen zu Hafen unterschiedlich, so daß sowohl ein Verstoß gegen den im Sektor der Seeschiffahrt durch die Verordnung Nr. 4055/86 gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr als auch gegen den durch Artikel 30 EG-Vertrag gewährleisteten freien Warenverkehr vorliege.

7 Zweitens seien diese Zahlungen unter Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln festgesetzt worden. Dieser Verstoß ergebe sich nicht nur daraus, daß die Tarife auf gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstossende Vereinbarungen zwischen den Festmachergruppen zurückgingen, sondern auch daraus, daß die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag ihre beherrschende Stellung auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mißbräuchlich ausnutzten, indem sie unangemessene Tarife anwendeten und die Schiffahrtsunternehmen daran hinderten, für die Festmachmanöver auf ihr eigenes qualifiziertes Personal zurückzugreifen, und indem sie für die einzelnen Häfen für gleiche Leistungen, die für die gleichen Schiffe erbracht würden, unterschiedliche Tarife festsetzten.

8 Zur Unterstützung ihres Antrags, die Italienische Republik als Gesamtschuldner zur Zahlung der von ihr geforderten Beträge zu verurteilen, beruft sich die Corsica Ferries auf die Verantwortlichkeit dieses Mitgliedstaats aufgrund der Tatsache, daß dieser nicht eingeschritten sei, um die ihr gegenüber begangenen Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht abzustellen.

9 Nach den im Ausgangsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften sind die Dienstleistungen des Festmachens im Codice della navigazione (Seerechtsgesetzbuch), im Regolamento per la navigazione marittima (Durchführungsverordnung zum Seerechtsgesetzbuch; nachstehend: Durchführungsverordnung) und für jeden einzelnen Hafen in den von der örtlich zuständigen Seerechtsbehörde erlassenen Bestimmungen geregelt.

10 Gemäß den Artikeln 62 und 63 des Seerechtsgesetzbuchs regelt und überwacht der Hafendirektor die Ein- und Ausfahrt, die Bewegungen, das Ankern und das Festmachen der Schiffe im Hafen, ordnet die Fest- und Losmachmanöver an, befiehlt erforderlichenfalls die Durchführung der angeordneten Manöver von Amts wegen auf Kosten des Schiffes und ordnet schließlich im äussersten Notfall das Kappen der Taue an.

11 Nach Artikel 116 des Seerechtsgesetzbuchs gehören die Festmacher zur Gruppe der Hafendienstleistungen verrichtenden Personen. Die sie im einzelnen betreffenden Vorschriften finden sich in Kapitel VI (Artikel 208 bis 214) der Durchführungsverordnung. Gemäß Artikel 209 der Durchführungsverordnung regelt der Hafendirektor die Dienstleistung des Festmachens; er stellt die Angemessenheit der Dienstleistung im Hinblick auf die Erfordernisse des Hafens sicher und kann u. a. in den Häfen, in denen ein solches Erfordernis besteht, die Festmacher in Gruppen organisieren. Artikel 212 der Durchführungsverordnung sieht schließlich vor, daß in jedem Hafen die Tarife für die Festmachmanöver vom Direktor des Seeamtsbezirks festgelegt werden.

12 Die für den Hafen von Genua geltende spezifische Regelung ist das Dekret Nr. 759 des Präsidenten des Consorzio autonomo del porto di Genova (unabhängiger Hafenverband Genua), durch das die Festmachergruppe von Genua errichtet wurde, sowie der Erlaß über die maritimen Dienstleistungen und die Hafenpolizei vom 1. März 1972, dessen Artikel 13 bestimmt:

"Die Inanspruchnahme der Leistungen der Festmacher für die Fest- und Losmachmanöver der Schiffe ist freigestellt...

Sofern das Schiff keine Leistungen von Festmachern anfordert, ist das Festmachen ausschließlich von der Schiffsbesatzung durchzuführen."

13 Nach den Ausführungen des nationalen Gerichts macht der zweite Absatz dieser Bestimmung die Inanspruchnahme der Dienste der Festmachergruppe von Genua faktisch obligatorisch.

14 Für den Hafen von La Spezia ist die spezifische Regelung in dem Dekret Nr. 20 des Direktors des Seeamtsbezirks La Spezia vom 16. Juli 1968 enthalten. Durch Artikel 1 dieses Dekrets wird eine Festmachergruppe errichtet. Artikel 2 bestimmt, daß diese Gruppe

"die Dienstleistungen des Fest- und Losmachens erbringt und für die Gewährleistung der Sicherheit im Hafen sorgt. Diese Dienstleistung ist verbindlich für Schiffe von mehr als 500 BRT. Schiffe mit geringerer Bruttoregistertonnenzahl können das betreffende Manöver von der Schiffsbesatzung durchführen lassen, sofern sie den Verkehr nicht behindern und weder die Sicherheit im Hafen noch die Sicherheit der Besatzung gefährden. Es ist ausdrücklich verboten, zur Durchführung der Dienstleistungen des Festmachens Personen heranzuziehen, die nicht der genannten Gruppe angehören."

15 Was die Festlegung der Tarife für die Festmachmanöver angeht, weicht die Darstellung im Vorlagebeschluß, der im Rahmen eines summarischen, nichtstreitigen Verfahrens ergangen ist und somit nur die sachlichen Darstellungen und rechtlichen Ausführungen der Corsica Ferries enthält, von der Darstellung der Festmachergruppen von Genua und von La Spezia, der italienischen Regierung und der Kommission ab. Trotz der der Corsica Ferries vom Gerichtshof gestellten schriftlichen Frage zu diesem Punkt konnten einige Aspekte nicht geklärt werden, und die Parteien bleiben zu bestimmten Punkten bei einer unterschiedlichen Auslegung.

16 Nach dem Vorlagebeschluß gibt es keine gesetzliche Regelung darüber, welche Kriterien die Hafendirektoren bei der Festsetzung der Tarife für die Dienstleistungen des Festmachens zugrunde zu legen haben. Diese Tarife würden in manchen Fällen auf der Grundlage von zwischen Unternehmen des Sektors getroffenen Vereinbarungen festgelegt und anschließend durch einen Akt der Verwaltung für anwendbar erklärt.

17 Die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia, die italienische Regierung und die Kommission hingegen machen geltend, es sei das Gesetz Nr. 160/89 vom 5. Mai 1989 (GURI Nr. 139 vom 16. Juni 1989) zugrunde zu legen, das in Artikel 9 Absatz 7 bestimme, daß der Minister für die Handelsmarine nach Konsultation der auf nationaler Ebene repräsentativsten gewerkschaftlichen Organisationen des Sektors, der anderen Sozialpartner und der betroffenen Unternehmen nationale Harmonisierungsvorschriften hinsichtlich der Tarife für Hafendienstleistungen und -manöver festsetze. Die so vorgesehene Neuordnung der Tarife sei insbesondere durch den Erlaß Nr. 8/1994 des Ministers für die Handelsmarine vom 19. September 1994 geregelt worden, in dem die Kriterien niedergelegt seien, die die Hafenbehörden bei der Festsetzung der Tarife zu beachten hätten.

18 Nach dem Vorbringen der genannten Parteien werden die Tarife aufgrund einer Formel berechnet, durch die die mit der Erbringung der Dienstleistung des Festmachens verbundenen Kosten anteilig auf die verschiedenen Gruppen der Hafenbenutzer verteilt werden sollen. Im Hinblick auf die Anwendung der Tarife würden die Benutzer nach der Bruttotonnage der Schiffe in verschiedene Gruppen eingeteilt; sie könnten für bestimmte Arten von Schiffen, wie Fahrzeugfähren, oder im Zusammenhang mit häufigem Anlegen Ermässigungen erhalten. Die Höhe des für zwei Jahre geltenden Tarifs werde auf der Grundlage des voraussichtlichen Gesamtumsatzes jeder Festmachergruppe berechnet, der wiederum vom Verkehrsaufkommen in dem betreffenden Hafen abhänge. Vor Erlaß der Entscheidung der Hafenbehörde, mit der der Tarif für jeden einzelnen Hafen festgesetzt werde, könnten die Betroffenen, sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite, ihren Standpunkt geltend machen.

19 Die Tarife für die Häfen Genua und La Spezia wurden durch Dekrete vom 20. Oktober 1994 bzw. vom 27. September 1994 veröffentlicht.

20 Nach den Ausführungen des nationalen Gerichts erbringen die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia Dienstleistungen an die Corsica Ferries, die selbst wiederum Dienstleistungen anbietet, die unter die Verordnung Nr. 4055/86 fallen; die genannten Gruppen seien Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag, die über ausschließliche Rechte auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes verfügten. Das nationale Gericht hat Zweifel, ob die Natur der ausschließlichen Rechte, der Zwang zur Inanspruchnahme der Dienstleistung, die Art und Weise der Festsetzung der Tarife und ihre Höhe den innergemeinschaftlichen Handel mit Waren und Dienstleistungen behindern und die über diese Rechte verfügenden Unternehmen veranlassen können, ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich auszunutzen und dadurch den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da die Kosten an die Unternehmen, die Beförderungen zwischen den Mitgliedstaaten durchführten, weitergegeben würden; es hat demgemäß dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 30 des Vertrages dahin auszulegen, daß er einem durch Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats eingeführten Verbot entgegensteht, durch das es in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Seeschiffahrtsunternehmen untersagt wird, ihre Schiffe bei der Ankunft in Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats fest- und/oder bei der Abfahrt von dort loszumachen, sofern sie nicht die von einem örtlichen Unternehmen im Rahmen einer ausschließlichen Konzession für das Fest- und Losmachen erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen und diesem Unternehmen ein gemessen an den tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistungen unverhältnismässig hohes Entgelt zahlen?

2. Verbietet es die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 in Verbindung mit Artikel 59 des Vertrages, daß ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Dienstleistung des Fest- und Losmachens verbindlich vorschreibt, wobei auf in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Seeschiffahrtsunternehmen bei der Ankunft ihrer Schiffe im erstgenannten Mitgliedstaat und der Abfahrt von dort nicht durch Gesetz geregelte, sondern völlig im Ermessen der Verwaltung stehende Tarife angewendet werden?

3. Steht Artikel 3 in Verbindung mit den Artikeln 5, 90 Absatz 1, 85 und 86 des Vertrages den Rechtsvorschriften und/oder der Verwaltungspraxis eines Mitgliedstaats entgegen, die für ein in diesem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründen, das es ermöglicht, die Inanspruchnahme dieser Leistung vorzuschreiben, ein gemessen an den tatsächlichen Kosten der Leistungen unverhältnismässig hohes Entgelt zu verlangen, abgestimmte und/oder im Ermessen der Verwaltung stehende Tarife anzuwenden und für die einzelnen Häfen unterschiedliche Tarifregelungen für gleiche Leistungen festzulegen?

Zur Zulässigkeit

21 Die italienische Regierung und die Festmachergruppen von Genua und La Spezia haben Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vorlagefragen geltend gemacht, erstens im Zusammenhang mit der Natur des Verfahrens vor dem nationalen Gericht und zweitens im Zusammenhang mit der fehlenden Erheblichkeit der gestellten Fragen für den Ausgangsrechtsstreit.

22 Zur Natur des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht weist die italienische Regierung darauf hin, daß es sich um ein summarisches, nichtstreitiges Verfahren handele, das von jedem anhängig gemacht werden könne, der die Vollstreckung einer Forderung aufgrund eines schriftlichen Beweises beantrage, um ohne Anhörung der Gegenpartei eine Zahlungsanordnung zu erwirken, wobei das mögliche streitige Verfahren erst später folge, wenn die verurteilte Partei gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlege. Das Fehlen des streitigen Charakters und die Unmöglichkeit, andere Beweise als die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Beweise zu erhalten, führten dazu, daß der Gerichtshof nicht über die erforderlichen Informationen verfüge, um Fragen zu beantworten, die komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse im Bereich des Wettbewerbsrechts beträfen.

23 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, daß der Präsident eines italienischen Gerichts im Rahmen eines Mahnverfahrens nach der italienischen Zivilprozessordnung eine richterliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag ausübt und daß die Anrufung des Gerichtshofes nach dieser Vorschrift nicht davon abhängt, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht die Vorlagefragen abfasst, streitigen Charakter hat (Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 12, und dort zitierte Rechtsprechung).

24 Allerdings muß das nationale Gericht dem Gerichtshof im Rahmen solcher Verfahren eine detaillierte und vollständige Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs des Rechtsstreits geben.

25 Im vorliegenden Fall ist die Darstellung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens unzureichend, so daß der Gerichtshof einige der ihm vorgelegten Fragen nicht mit der gewünschten Präzision beantworten kann. Die in den Akten enthaltenen Angaben erlauben es dem Gerichtshof jedoch, die Vorlagefragen unter Offenlassung einiger Aspekte zu beantworten.

26 Was die Erheblichkeit der Vorlagefragen angeht, machen die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia geltend, in dem Verfahren vor dem nationalen Gericht werde die Rückzahlung der gesamten von der Corsica Ferries an sie entrichteten Beträge beantragt. Sie hätten aber jedenfalls Anspruch auf eine gewisse Vergütung, da die Dienstleistungen des Festmachens tatsächlich erbracht worden seien, so daß die Klage der Corsica Ferries eine der Voraussetzungen des Artikels 633 der italienischen Zivilprozessordnung, nämlich, daß die Klageforderung bestimmt sein müsse, nicht erfuelle. Deshalb sei die Antwort auf die Vorlagefragen für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.

27 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen der Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu treffende gerichtliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen zu beurteilen. Das Ersuchen eines nationalen Gerichts kann nur zurückgewiesen werden, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht (Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1833, Randnr. 10, und vom 26. Oktober 1995 in der Rechtssache C-143/94, Furlanis, Slg. 1995, I-3633, Randnr. 12). Dies ist im Ausgangsverfahren nicht der Fall.

28 Das Vorabentscheidungsersuchen ist demgemäß zulässig.

Zur ersten Frage

29 Die erste Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 30 EG-Vertrag einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Seeschiffahrtsunternehmen, deren Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, gegen Zahlung eines Entgelts, das über die tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung hinausgeht, die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber ausschließlicher Konzessionen sind, in Anspruch nehmen müssen. Das nationale Gericht hat Zweifel, ob die im Ausgangsrechtsstreit streitige Regelung, obwohl sie nicht unmittelbar die Waren betreffe, insoweit gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstosse, als sie die Beförderung verteuere und somit die Einfuhr von Waren aus anderen Mitgliedstaaten behindere.

30 Die im Ausgangsverfahren streitige Regelung findet unterschiedslos auf alle italienischen und ausländischen Schiffe Anwendung, die einen der betreffenden Häfen anlaufen. Sie schreibt vor, daß die Dienstleistungen der örtlichen Festmacher, die für das Los- und Festmachen über eine ausschließliche Konzession verfügen, gegen Entgelt in Anspruch genommen werden müssen. Was die möglichen Auswirkungen dieser Verpflichtung auf den freien Warenverkehr angeht, handelt es sich erstens im vorliegenden Fall im wesentlichen um eine Dienstleistung der Seeschiffahrt, die sowohl Personen als auch Waren betrifft. Selbst wenn es nur um die Beförderung von Waren ginge, ergibt sich zweitens aus den Akten des Vorlageverfahrens, daß bei einem Schiff der Preis der Festmacherleistungen weniger als 5 % der Hafenkosten ausmacht, die insgesamt 12 % bis 14 % der Beförderungskosten betragen, die wiederum in die Kosten der beförderten Waren zu 5 % bis 10 % eingehen. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Festmachens würde für die beförderten Waren zusätzliche Kosten von etwa 0,5 o/oo bedeuten.

31 Eine Regelung wie die des Ausgangsverfahrens unterscheidet folglich nicht nach dem Ursprung der beförderten Waren und soll nicht den Warenhandel mit den anderen Mitgliedstaaten regeln; die beschränkenden Wirkungen, die sie auf den freien Warenverkehr haben könnte, sind zu ungewiß und zu indirekt, als daß die in ihr aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu behindern (Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-379/92, Peralta, Slg. 1994, I-3453, Randnr. 24, und vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 41).

32 Die erste Frage ist deshalb dahin zu beantworten, daß Artikel 30 EG-Vertrag einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen, deren Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, gegen Zahlung eines Entgelts, das über die tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung hinausgeht, die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber ausschließlicher Konzessionen sind, in Anspruch nehmen müssen.

Zur dritten Frage

33 Die dritte Frage, die vor der zweiten Frage zu untersuchen ist, um die in den Akten enthaltenen Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen optimal zu nutzen, geht im wesentlichen dahin, ob die Artikel 3, 5, 85, 86 und 90 EG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die für in diesem Staat niedergelassene Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründet, die zur Inanspruchnahme dieser Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, das über die tatsächlichen Kosten der Leistungen hinausgeht, und die für die einzelnen Häfen unterschiedliche Tarife für gleiche Leistungen vorsieht.

34 Die Wettbewerbsregeln des Vertrages finden auf den Verkehrssektor Anwendung (vgl. Urteile vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 12, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 12).

35 Die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag betreffen an sich nur das Verhalten von Unternehmen, nicht aber durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der Artikel 85 und 86 in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag keine Maßnahmen, und zwar auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr. 20, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Zu den Artikeln 86 und 90 EG-Vertrag

36 Das nationale Gericht hat Zweifel, ob die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia nicht die beherrschende Stellung mißbrauchen, die sie auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes aufgrund der ihnen von den italienischen Behörden eingeräumten ausschließlichen Rechte innehaben.

37 Der hier geltend gemachte Mißbrauch umfasse drei Aspekte. Er könne in der Einräumung ausschließlicher Rechte an die örtlichen Festmachergruppen bestehen, die die Schiffahrtsunternehmen daran hindere, bei den Festmachmanövern auf ihr eigenes Personal zurückzugreifen, in der unverhältnismässigen Höhe des Entgelts der Dienstleistung, das in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten der tatsächlich erbrachten Leistung stehe, und in der Festlegung unterschiedlicher Tarife für gleiche Leistungen in den verschiedenen Häfen.

38 Bezueglich der Abgrenzung des relevanten Marktes geht aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß es sich hierbei um den Markt der Durchführung von Festmachmanövern in den Häfen von Genua und La Spezia für Rechnung Dritter handelt. Angesichts des Umfangs des Verkehrs in diesen Häfen und ihrer Bedeutung für den innergemeinschaftlichen Handel kann dieser Markt als ein wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes angesehen werden (Urteile vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 15, und vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-163/96, Raso u. a., Slg. 1998, I-0000, Randnr. 26).

39 Was das Bestehen ausschließlicher Rechte angeht, so kann nach ständiger Rechtsprechung ein Unternehmen, das für einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichen Monopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden, das eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages besitzt (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 28, vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 31, und Urteil Merci convenzionali porto di Genova, Randnr. 14, und Raso u. a., Randnr. 25).

40 Die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung ausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages ist zwar als solche noch nicht mit Artikel 86 unvereinbar, doch verstösst ein Mitgliedstaat gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die blosse Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Mißbrauch begeht (Urteile Höfner und Elser, Randnr. 29, ERT, Randnr. 37, Merci convenzionali porto di Genova, Randnr. 17, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 18, und Raso u. a., Randnr. 27).

41 Hieraus folgt, daß ein Mitgliedstaat ohne Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag örtlichen Festmachergruppen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens einräumen kann, wenn diese Gruppen ihre beherrschende Stellung nicht mißbräuchlich ausnutzen oder nicht gezwungen sind, einen solchen Mißbrauch zu begehen.

42 Die Festmachergruppen von Genua und von La Spezia berufen sich auf Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag, um darzutun, daß ein solcher Mißbrauch nicht vorliege. Nach Artikel 90 Absatz 2 gelten für die Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nur, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Ausserdem darf nach dieser Vorschrift die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

43 Die Festmachergruppen machen geltend, die angewandten Tarife seien zur Bereitstellung eines allgemeinen Festmacherdienstes unerläßlich. Erstens enthielten die Tarife einen Bestandteil, der den zusätzlichen Kosten entspreche, die sich aus der Bereitstellung eines allgemeinen Festmacherdienstes ergebe. Zweitens seien die unterschiedlichen Tarife in den verschiedenen Häfen, die sich nach den Akten aus der Berücksichtigung von Berichtigungsfaktoren ergeben, die den Einfluß örtlicher Bedingungen widerspiegeln - was darauf hindeutet, daß die erbrachten Leistungen nicht die gleichen sind -, durch die Besonderheiten der Dienstleistung und das Erfordernis gerechtfertigt, einen allgemeinen Dienst sicherzustellen.

44 Es ist also zu prüfen, ob die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme von der Geltung der Wettbewerbsregeln hier anwendbar ist. Hierzu ist zu untersuchen, ob die Dienstleistung des Festmachens als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, und, falls ja, ob erstens die Erfuellung dieser besonderen Aufgabe nur durch Dienstleistungen gesichert werden kann, für die ein die tatsächlichen Kosten der Dienstleistungen übersteigendes Entgelt zu entrichten ist und deren Tarife für die einzelnen Häfen unterschiedlich sind, und ob zweitens die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 32).

45 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß an den Festmachmanövern ein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, das im Vergleich zu anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besondere Merkmale aufweist und aufgrund dessen diese Tätigkeiten deshalb in den Anwendungsbereich des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag fallen können. Die Festmacher sind nämlich verpflichtet, jederzeit für alle Hafenbenutzer einen allgemeinen Festmacherdienst bereitzustellen, und zwar aus Gründen der Sicherheit in den Hafengewässern. Jedenfalls durfte es die Italienische Republik aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für erforderlich halten, örtlichen Festmachergruppen das ausschließliche Recht einzuräumen, den allgemeinen Festmacherdienst sicherzustellen.

46 Unter diesen Voraussetzungen verstösst es nicht gegen die Artikel 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag, in den Preis der Dienstleistung einen Bestandteil aufzunehmen, durch den die Kosten der Bereitstellung des allgemeinen Festmacherdienstes gedeckt werden sollen, soweit dieser Bestandteil den zusätzlichen Kosten entspricht, die sich aus den besonderen Merkmalen dieser Dienstleistung ergeben, und für diese Dienstleistung aufgrund der besonderen Situation jedes Hafens unterschiedliche Tarife vorzusehen.

47 Sofern die Festmachergruppen tatsächlich von dem Mitgliedstaat mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag betraut worden sind und die weiteren in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme von der Geltung der Vertragsregeln vorliegen, verstösst folglich eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht gegen Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag.

Zu Artikel 85 EG-Vertrag

48 Das nationale Gericht hat auch Zweifel, ob das bei der Festsetzung der Tarife für die Dienstleistungen des Festmachens angewandte Verfahren mit Artikel 85 EG-Vertrag vereinbar ist.

49 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstossende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, daß er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteil Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und die dort zitierte Rechtsprechung).

50 Zum einen enthalten die Akten des Vorlageverfahrens nichts, was auf das Vorliegen einer Absprache im Sinne des Artikels 85 EG-Vertrag schließen ließe.

51 Zwar sind nämlich die Festmachergruppen tatsächlich Unternehmen im Sinne der genannten Bestimmung, doch führt eine Vereinbarung zwischen diesen Gruppen auf nationaler Ebene, sollte sie vorliegen, nicht zur Festlegung eines gemeinsamen Preises für alle Häfen, da der Tarif anhand einer mathematischen Formel berechnet wird, auf die verschiedene mit den Besonderheiten der einzelnen Häfen zusammenhängende Berichtigungsfaktoren angewandt werden. Im übrigen ist es, selbst wenn nachgewiesen würde, daß die Häfen innerhalb eines einzigen geographischen Marktes miteinander im Wettbewerb stehen, wovon der Vorlagebeschluß ausgeht, kaum möglich, die einschränkenden Wirkungen einer möglichen Vereinbarung festzustellen, da in jedem der betroffenen Häfen ausschließliche Rechte eingeräumt werden und es somit keinen potentiellen Wettbewerber für die örtliche Festmachergruppe gibt. Aus den Akten des Ausgangsverfahrens ist somit nicht ersichtlich, daß eine Vereinbarung zwischen Unternehmen vorliegt, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt.

52 Zum anderen ergibt sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens auch nicht, daß die italienischen Behörden ihre Befugnisse im Bereich der Tariffestsetzung den Festmachergruppen von Genua und von La Spezia übertragen hätten. In den beiden betroffenen Häfen wurden die Tarife für die Dienstleistung des Festmachens nämlich gemäß Artikel 212 der Durchführungsverordnung von der örtlichen Seeamtsbehörde nach einer allgemeinen Formel festgesetzt, die auf nationaler Ebene von den Verwaltungsbehörden festgelegt worden war, und zwar nach Anhörung nicht nur der betroffenen Festmachergruppen, sondern auch der Vertreter der Benutzer und der Schiffahrtsagenten der Häfen Genua und La Spezia. Die Beteiligung der Festmacher an dem Verwaltungsverfahren zur Erstellung der Tarife kann nicht als eine Absprache zwischen Wirtschaftsteilnehmern angesehen werden, die die Behörden vorgeschrieben oder gefördert oder deren Wirkungen sie verstärkt hätten.

53 Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige verstösst somit nicht gegen Artikel 85 EG-Vertrag.

54 Die Vorlagefrage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß die Artikel 5, 85, 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen,

- die für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründet,

- die zur Inanspruchnahme dieser Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, das über die tatsächlichen Kosten der Leistungen hinaus die Kosten umfasst, die die Bereitstellung eines allgemeinen Festmacherdienstes mit sich bringt, und

- die für die einzelnen Häfen unterschiedliche Tarife vorsieht, um den Besonderheiten dieser Häfen Rechnung zu tragen.

Zur zweiten Frage

55 Die zweite Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Verordnung Nr. 4055/86 in Verbindung mit Artikel 59 EG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen gegen Entgelt die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber einer ausschließlichen Konzession sind, in Anspruch nehmen müssen, wenn ihre Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen.

56 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 59 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen von Dienstleistungserbringern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistungserbringer wie für solche anderer Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeit von Dienstleistungserbringern, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmässig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden oder zu behindern (Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 16).

57 In dieser Hinsicht scheint die beanstandete Regelung, wie der Generalanwalt in Nummer 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Artikel 59 EG-Vertrag und Artikel 9 der Verordnung Nr. 4055/86 zuwiderlaufende offene oder verdeckte Diskriminierung zu enthalten.

58 Im Hafen von Genua gilt die Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Leistungen des Festmachens, die von der Festmachergruppe von Genua erbracht werden, unterschiedslos für alle Seeschiffahrtsunternehmen. Im Hafen von La Spezia müssen alle Betreiber von Schiffen mit mehr als 500 BRT die Leistungen der Festmachergruppen von La Spezia in Anspruch nehmen. Ein Unternehmen wie die Corsica Ferries, das Fahrzeugfähren betreibt, ist also genauso verpflichtet, die Dienstleistungen des Festmachens in Anspruch zu nehmen, wie die italienischen Seeschiffahrtsunternehmen, die Schiffe gleicher Grösse betreiben.

59 Zur Frage einer möglichen Beschränkung der freien Erbringung der Dienstleistung des Festmachens genügt die Verweisung auf die Ausführungen zur Anwendung der in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme von den Vertragsregeln, um zu der Schlußfolgerung zu gelangen, daß eine solche Beschränkung, selbst wenn sie vorliegen sollte, nicht gegen Artikel 59 EG-Vertrag verstösst, sofern die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 vorliegen.

60 Was die Frage einer möglichen Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in bezug auf die Seeschiffahrt betrifft, so ist die Dienstleistung des Festmachens eine nautische Leistung, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in den Hafengewässern wesentlich ist und die die Merkmale eines öffentlichen Versorgungsdienstes (Allgemeinheit, Beständigkeit, Erfuellung von im öffentlichen Interesse liegenden Erfordernissen, Regelung und Aufsicht durch die Verwaltung) aufweist. Unter dem Vorbehalt, daß der über die tatsächlichen Kosten der Leistung hinausgehende Teil des Entgelts tatsächlich den zusätzlichen Kosten entspricht, die die Bereitstellung eines allgemeinen Festmacherdienstes mit sich bringt, könnte die Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines örtlichen Festmacherdienstes, selbst wenn sie eine Behinderung oder Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Seeschiffahrt darstellen könnte, nach Artikel 56 EG-Vertrag aus den von den Festmachergruppen geltend gemachten Erwägungen der öffentlichen Sicherheit, auf deren Grundlage die nationale Regelung über das Festmachen erlassen wurde, gerechtfertigt werden.

61 Die zweite Frage ist demgemäß dahin zu beantworten, daß die Verordnung Nr. 4055/86 und Artikel 59 EG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen gegen Entgelt die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber einer ausschließlichen Konzession sind, in Anspruch nehmen müssen, wenn ihre Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, nicht entgegenstehen. Eine solche Regelung wäre nämlich, selbst wenn sie eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Seeschiffahrt darstellen würde, durch Erwägungen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 56 EG-Vertrag gerechtfertigt.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschluß vom 5. Juli 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

63 Artikel 30 EG-Vertrag steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen, deren Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, gegen Zahlung eines Entgelts, das über die tatsächlichen Kosten der erbrachten Leistung hinausgeht, die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber ausschließlicher Konzessionen sind, in Anspruch nehmen müssen.

64 Die Artikel 5, 85, 86 und 90 Absatz 1 EG-Vertrag stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen,

- die für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung der Dienstleistung des Fest- und Losmachens begründet,

- die zur Inanspruchnahme dieser Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet, das über die tatsächlichen Kosten der Leistungen hinaus die Kosten umfasst, die die Bereitstellung eines allgemeinen Festmacherdienstes mit sich bringt, und

- die für die einzelnen Häfen unterschiedliche Tarife vorsieht, um den Besonderheiten dieser Häfen Rechnung zu tragen.

65 Die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 und Artikel 59 EG-Vertrag stehen der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, nach der die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Seeschiffahrtsunternehmen gegen Entgelt die Dienstleistungen der örtlichen Festmachergruppen, die Inhaber einer ausschließlichen Konzession sind, in Anspruch nehmen müssen, wenn ihre Schiffe die Häfen des erstgenannten Mitgliedstaats anlaufen, nicht entgegen. Eine solche Regelung wäre nämlich, selbst wenn sie eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Seeschiffahrt darstellen würde, durch Erwägungen der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 56 EG-Vertrag gerechtfertigt.

Ende der Entscheidung

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