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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: C-267/97
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1972, L 299, S. 32)


Vorschriften:

Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1972, L 299, S. 32) Art. 31
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff "vollstreckbar" in Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er nur die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können. Es ist Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des Übereinkommens gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer solchen Entscheidung gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welche Rechtswirkungen eine andere Entscheidung im Vollstreckungsstaat entfaltet, die im Urteilsstaat im Rahmen eines Konkursverfahrens, also auf einem ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommenen Gebiet, ergangen ist.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. April 1999. - Eric Coursier gegen Fortis Bank und Martine Bellami, verheiratete Coursier. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour supérieure de justice - Grossherzogtum Luxemburg. - Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung der Entscheidungen - Artikel 31 - Vollstreckbarkeit einer Entscheidung - Kollektives Verfahren der Schuldentilgung. - Rechtssache C-267/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour supérieure de justice hat mit Urteil vom 26. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 1997, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 31 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) zu diesem Übereinkommen (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Éric Coursier, wohnhaft in Frankreich, einerseits und der Fortis Bank SA (im folgenden: die Bank) mit Sitz in Luxemburg und Martine Bellami, verheiratete Coursier, wohnhaft in Frankreich, über die Vollstreckung eines Urteils der Cour d'appel Nancy (Frankreich) vom 6. Januar 1993 in Luxemburg, durch das die Eheleute Coursier-Bellami (im folgenden: Eheleute) zur Rückzahlung eines ihnen von der Bank gewährten Darlehens an die Bank verurteilt wurden (im folgenden: das Zahlungsurteil).

3 Am 13. August 1990 gewährte die Bank den Eheleuten ein Darlehen von 480 000 LFR. Weil die Eheleute ihren Verpflichtungen nicht nachkamen, kündigte ihnen die Bank am 22. März 1991 dieses Darlehen und verklagte sie aufgrund der Artikel 13 und 14 des Brüsseler Übereinkommens, die die Zuständigkeit für von Verbrauchern geschlossene Verträge betreffen, beim Gericht ihres Wohnsitzes. Die Bank erwirkte mit dem streitigen Urteil die Verurteilung der Eheleute zur Rückzahlung von 563 282 LFR zuzueglich vertraglich vereinbarter Zinsen und zur Zahlung der Prozeßkosten. Dieses Urteil wurde den Schuldnern am 24. Februar 1993 zugestellt.

4 Durch Urteil vom 1. Juli 1993 leitete das Tribunal de commerce Briey (Frankreich) das Vergleichsverfahren gegen Éric Coursier, Schankwirt in Rehon (Frankreich), in ein Konkursverfahren über, in dem die Bank eine Forderung anmeldete.

5 Durch Urteil vom 16. Juni 1994 (im folgenden: das im Konkursverfahren ergangene Urteil) stellte dieses Gericht das Konkursverfahren mangels ausreichender Masse ein und entschied, "daß das Recht der Gläubiger auf Einzelvollstreckung nur im Rahmen der Voraussetzungen des Artikels 169 des Gesetzes vom 25. Januar 1985 wiederauflebt".

6 Artikel 169 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 85-98 vom 25. Januar 1985 über den Konkurs und das Vergleichsverfahren gegen Unternehmen, der zum Abschnitt II ("Einstellung des Konkursverfahrens") des Gesetzes gehört, lautet in seiner am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Fassung, die den Sinn der vorausgehenden Fassung im vorliegenden Fall nicht verändert, wie folgt:

"Das Urteil über die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse ermöglicht es den Gläubigern nicht, wieder einzeln gegen den Schuldner vorzugehen, es sei denn die Forderung ergibt sich:

1. aus einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer nicht mit der Berufstätigkeit des Schuldners zusammenhängenden Tat oder wegen - in diesem Fall nur zugunsten der Staatskasse - einer Steuerstraftat

2. aus höchstpersönlichen Rechten.

Jedoch kann ein Bürge oder ein Mitschuldner, der anstelle des Schuldners bezahlt hat, gegen diesen vorgehen."

7 Da Coursier in der Folgezeit als Grenzgänger eine Arbeitsstelle in Luxemburg erlangte, leitete die Bank beim Tribunal de paix Luxemburg ein Verfahren zur Pfändung der Gehaltsansprüche von Coursier ein. Im Rahmen dieses Verfahrens erklärte der Präsident des Tribunal d'arrondissement Luxemburg durch Beschluß vom 2. Juli 1996 gemäß dem Brüsseler Übereinkommen das streitige Urteil für vollstreckbar.

8 Durch Schriftsätze vom 9. und vom 14. August 1996 legte Coursier gemäß Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens gegen diesen Beschluß bei der Cour supérieure de justice Rechtsbehelf mit der Begründung ein, daß das streitige Urteil nach Artikel 169 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 85-98 in Frankreich nicht mehr vollstreckbar sei und daher nicht aufgrund von Artikel 31 des Brüsseler Übereinkommens in Luxemburg für vollstreckbar erklärt werden könne.

9 Nach seinem Artikel 1 Absatz 1 ist das Brüsseler Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nach seinem Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 ist es jedoch nicht auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren anzuwenden.

10 Der zu dem mit "Vollstreckung" überschriebenen 2. Abschnitt des Titels III des Brüsseler Übereinkommens gehörende Artikel 31 Absatz 1 lautet:

"Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind."

11 Da der Rechtsstreit ihrer Ansicht nach ein Problem der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens aufwirft, hat die Cour supérieure de justice das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Beeinträchtigt eine Entscheidung, die im Ursprungsstaat in einem Konkursverfahren ergangen ist, also auf einem Gebiet, das vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen ist, und die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats dort auch nicht anerkannt werden kann, die aber in dem Staat, in dem sie erlassen worden ist, einer der Parteien Schutz vor der Vollstreckung der Entscheidung gewährt, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, die Vollstreckbarkeit der letztgenannten Entscheidung, die gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens Voraussetzung für deren Anerkennung und Vollstreckung ist?

Zur Bedeutung der Vorabentscheidungsfrage

12 Im Hinblick auf die Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst der Akteninhalt darzulegen, soweit er die Bedeutung und die Rechtswirkungen des angefochtenen Urteils und des im Konkursverfahren ergangenen Urteils betrifft.

13 Wie sich aus dem Zahlungsurteil selbst ergibt, ist es mit der Vollstreckungsklausel versehen. Dieses Urteil wurde den Eheleuten am 24. Februar 1993 zugestellt und erlangte mangels eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs Rechtskraft.

14 Eine solche Entscheidung fällt unter das Brüsseler Übereinkommen und kann als solche durch die in dessen Titel III enthaltene Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung erfasst werden.

15 Laut den Akten machen die Eheleute nicht geltend, daß die durch das Zahlungsurteil gerichtlich festgestellte Schuld durch deren Begleichung oder aus einem anderen Grund, wie z. B. Zeitablauf, erloschen sei.

16 Das im Konkursverfahren ergangene Urteil betrifft eine Materie - den Konkurs -, die ausdrücklich durch Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.

17 Wie sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens ergibt, hat das Tribunal de commerce Briey das Konkursverfahren gemäß Artikel 167 des Gesetzes Nr. 85-98 mit der Begründung eingestellt, daß dessen Fortführung mangels Masse unmöglich geworden sei.

18 Gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 85-98 hat die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse zur Folge, daß es den Gläubigern verwehrt ist, einzeln gegen den Schuldner vorzugehen. Nach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, führt diese Vorschrift nicht zum Erlöschen der Zahlungspflicht des Schuldners, so daß für diesen eine Naturalobligation bestehen bleibt, bei deren freiwilliger Erfuellung gegenüber dem Gläubiger die Begleichung nicht als rechtsgrundlose, der Rückerstattung unterliegende Zahlung angesehen werden kann.

Zur Vorabentscheidungsfrage

19 Die Bank vertritt die Ansicht, Artikel 169 des Gesetzes Nr. 85-98 gewähre allein Coursier, und zwar nur in Frankreich, eine Art von Vollstreckungsimmunität, die dem Zahlungsurteil nicht die ihm inhärente Vollstreckbarkeit im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens nehme.

20 Coursier vertritt die Ansicht, das Zahlungsurteil sei aufgrund von Artikel 169 des Gesetzes Nr. 85-98 gegen ihn nicht mehr vollstreckbar. Im besonderen ergebe sich aus Artikel 31 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens, daß die persönliche Vollstreckungsimmunität, die er in Frankreich genieße, auch in den anderen Vertragsstaaten zu seinen Gunsten wirksam sei.

21 Nach Ansicht der Kommission erfuellt das Zahlungsurteil nicht die Voraussetzung des Artikels 31 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens, daß die betreffende Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckbar sein muß. Es bestehe nämlich kein Grund, diesem Urteil eine höhere Geltung und Wirksamkeit zuzuerkennen, als es schon im Urteilsstaat habe. Dabei habe das im Konkursverfahren ergangene Urteil, auch wenn es nach Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 des Brüsseler Übereinkommens von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sei, eine untrennbar mit der Vollstreckung des Zahlungsurteils verbundene Wirkung.

22 Angesichts des Wortlauts der Vorabentscheidungsfrage ist darauf hinzuweisen, daß für ein Urteil wie das Zahlungsurteil grundsätzlich die in Titel III 1. Abschnitt (Artikel 26 bis 30) des Brüsseler Übereinkommens vorgesehene Anerkennungsregelung gelten kann.

23 Die Regelung über die Vollstreckung der Entscheidungen ist in Titel III 2. Abschnitt (Artikel 31 bis 45) des Brüsseler Übereinkommens enthalten. Wie sich aus dem zu ihr gehörenden Artikel 31 Absatz 1 ergibt, ist die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsstaat eine Voraussetzung für die Vollstreckung dieser Entscheidung im Vollstreckungsstaat.

24 Jedoch ist zwischen den beiden Fragen zu unterscheiden, ob eine Entscheidung in formeller Hinsicht vollstreckbar ist oder ob sie wegen Begleichung der Schuld oder aus einem anderen Grund nicht mehr vollstreckt werden kann.

25 In diesem Zusammenhang sucht das Brüsseler Übereinkommen durch Schaffung eines einfachen und zuegigen Verfahrens in dem Vertragsstaat, in dem die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung beantragt wird, die Freizuegigkeit der Urteile herzustellen. Das genannte Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung stellt ein eigenständiges und geschlossenes System dar (siehe in diesem Sinne die Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981, Randnr. 17, und vom 21. April 1993 in der Rechtssache C-172/91, Sonntag, Slg. 1993, I-1963, Randnrn. 32 f.).

26 So soll nach Artikel 34 des Brüsseler Übereinkommens das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung unverzueglich durchgeführt werden, ohne daß der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben.

27 Nach Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens kann der Schuldner erst in einem späteren Abschnitt des Verfahrens, nämlich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, durch die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, vor einem der in Artikel 37 Absatz 1 des Übereinkommens angeführten Gerichte eine Erklärung abgeben.

28 So hat der Gerichtshof entschieden, daß das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln regelt und die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt lässt, die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt (siehe Urteil Deutsche Genossenschaftsbank, Randnr. 18, und Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 27).

29 Somit ergibt sich aus der allgemeinen Systematik des Brüsseler Übereinkommens, daß der Begriff "vollstreckbar" in Artikel 31 des Übereinkommens lediglich die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können.

30 Diese Auslegung wird durch den Bericht zu dem Übereinkommen vom 26. Mai 1989 (ABl. 1990, C 189, S. 35) bestätigt. Nach Randnummer 29 dieses Berichts wurde zwar in Artikel 31 des Brüsseler Übereinkommens die in dessen ursprünglicher Fassung enthaltene Wendung "mit der Vollstreckungsklausel versehen" durch die Wendung "für vollstreckbar erklärt" ersetzt, um das Brüsseler Übereinkommen mit dem Übereinkommen von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9) in Einklang zu bringen, doch können die beiden Wendungen als nahezu gleichwertig angesehen werden.

31 Somit muß für eine Entscheidung wie das Zahlungsurteil, der förmlich Vollstreckbarkeit beigelegt worden ist, grundsätzlich die in Titel III des Brüsseler Übereinkommens enthaltene Anerkennungsregelung gelten.

32 Bei einem Urteil wie dem im Konkursverfahren, also auf einem ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommenen Gebiet ergangenen, ist es Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welche Rechtswirkungen das Urteil im Vollstreckungsstaat entfaltet.

33 Somit ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß der Begriff "vollstreckbar" in Artikel 31 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß er nur die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können. Es ist Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welche Rechtswirkungen eine Entscheidung entfaltet, die im Urteilsstaat im Rahmen eines Konkursverfahrens ergangen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Cour supérieure de justice vom 26. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff "vollstreckbar" in Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu diesem Übereinkommen ist dahin auszulegen, daß er nur die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können. Es ist Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des genannten Übereinkommens gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welche Rechtswirkungen eine Entscheidung entfaltet, die im Urteilsstaat im Rahmen eines Konkursverfahrens ergangen ist.

Ende der Entscheidung

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