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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1996
Aktenzeichen: C-268/96 P(R)
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Satzung Artikel 50 Absatz 2
EG-Vertrag Artikel 85
EG-Vertrag Artikeln 168a
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung kann die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung angeordnet oder können sonstige einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt.

Im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Beschluß, mit dem ein Antrag auf einstweilige Anordnungen wegen des Fehlens der Dringlichkeit der beantragten Anordnungen zurückgewiesen wurde, können daher Rechtsmittelgründe, die sich auf das Bestehen eines "fumus boni iuris" beziehen, das Fehlen der Dringlichkeit jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des Beschlusses führen und gehen fehl.

2. Die Artikel 168a EG-Vertrag und 51 der Satzung des Gerichtshofes, nach denen das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden kann, gelten auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 dieser Satzung gegen Entscheidungen des Gerichts eingelegt werden, die in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind.

3. Vom Richter der einstweiligen Anordnung kann nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe dieses Verfahrens erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen.


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996. - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Aussetzung des Vollzugs - Akteneinsicht. - Rechtssache C-268/96 P(R).

Entscheidungsgründe:

1 Die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (Stiftung für die Zertifizierung der Kranvermietungsunternehmen, nachstehend: SCK) und die Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (Niederländische Vereinigung der Kranvermietungsunternehmen, nachstehend: FNK) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 7. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel eingelegt gegen den Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 4. Juni 1996 in der Rechtssache T-18/96 R (Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven/Kommission, Slg. 1996, II-0000, nachstehend: angefochtener Beschluß), mit dem ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen worden ist.

2 Die Kommission hat schriftliche Erklärungen abgegeben, die am 26. August 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind.

3 Aus dem angefochtenen Beschluß ergibt sich, daß die Kommission auf Beschwerden konkurrierender Unternehmen hin eine Überprüfung der Tätigkeit der SCK und der FNK einleitete, um zu klären, ob diese die Wettbewerbsregeln des Vertrages auf dem Markt der Vermietung mobiler Kräne verletzen (Randnr. 3).

4 Am 29. November 1995 erließ die Kommission die an die Rechtsmittelführerinnen gerichtete Entscheidung 95/551/EG in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.179, 34.202, 216 ° Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven, ABl. L 312, S. 79, nachstehend: streitige Entscheidung). Nach dieser Entscheidung haben die FNK und die SCK gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen (Artikel 1 und 3), die FNK, weil sie ein System von Richtpreisen für die Vermietung an Drittunternehmen und ein System von Verrechnungstarifen für die Vermietung zwischen ihren Mitgliedern angewendet habe, und die SCK, weil sie es den ihr angeschlossenen Unternehmen untersagt habe, Kräne von ihr nicht angeschlossenen Unternehmen zuzumieten. Die Rechtsmittelführerinnen haben diese Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist (Artikel 2 und 4). Ferner wurde gegen sie eine Geldbusse in Höhe von 11 500 000 ECU bzw. 300 000 ECU verhängt (Artikel 5).

5 Die Rechtsmittelführerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 2. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gericht eingegangen ist, Klage auf Feststellung, daß die Entscheidung nicht existent ist, hilfsweise auf Nichtigerklärung der Entscheidung und weiter hilfsweise auf teilweise Aufhebung der Entscheidung dahingehend, daß ihnen keine Geldbusse auferlegt wird (Randnr. 9).

6 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen und durch Schreiben vom 4. April 1996 abgeändert worden ist, stellten die Rechtsmittelführerinnen gemäß Artikel 185 EG-Vertrag einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Artikel 5 der streitigen Entscheidung, in dem ihnen je eine Geldbusse auferlegt wird, um nicht nur von der sofortigen Zahlung dieser Geldbussen, sondern auch von der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit in entsprechender Höhe freigestellt zu werden. In demselben Schriftsatz stellten die Rechtsmittelführerinnen ferner einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin, daß der Kommission aufgegeben wird, ihnen Einsicht in die Akten der Verfahren IV/34.179, 34.202 und 34.216 sowie in die sonstigen der streitigen Entscheidung zugrundeliegenden Akten zu gewähren (Randnr. 10).

7 Durch den angefochtenen Beschluß wies der Präsident des Gerichts den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

8 Zur Begründung dieser Entscheidung stellte er zunächst fest, daß bei der Beurteilung der Dringlichkeit der beantragten Maßnahme zu prüfen sei, ob allein die Stellung einer Bankbürgschaft für die SCK und FNK zu schweren und irreversiblen Schäden führen könne (Randnr. 31). Die Rechtsmittelführerinnen hatten geltend gemacht, die Erlangung einer Bankbürgschaft mit den damit zusammenhängenden Kosten könne angesichts ihrer finanziellen Lage nur zu ihrem Untergang führen (Randnr. 32).

9 Weiter heisst es in dem Beschluß, bestehe die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln in einem Beschluß einer Unternehmensvereinigung, so sei die Hoechstgrenze der Geldbusse nach den Umsätzen sämtlicher Unternehmen zu berechnen, die Mitglieder der Vereinigung seien, jedenfalls soweit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne (Randnr. 33). Auf dieser Grundlage wurden die Satzung und die Reglements der SCK und der FNK mit folgendem Ergebnis überprüft: "Die objektiven Interessen der Antragstellerinnen können also dem ersten Anschein nach nicht als unabhängig von den Interessen der der FNK angeschlossenen und/oder der von den Diensten der SCK profitierenden Unternehmen angesehen werden" (Randnr. 34).

10 Der Präsident des Gerichts stellte daher fest, daß die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens unter Berücksichtigung der Grösse und der Wirtschaftskraft der Unternehmen zu beurteilen sei, die Mitglieder der Vereinigung seien oder von den Diensten der Stiftung profitierten (Randnr. 35). Beide Rechtsmittelführerinnen, also auch die SCK, verfügten folglich über eine für die Stellung der verlangten Bankbürgschaft hinreichende Wirtschaftskraft. Im Hinblick auf die SCK hat er nach eingehender Prüfung der Akten festgestellt, daß diese, obwohl sie eine Stiftung sei, die als solche selbständig auftreten müsste, im Rahmen der FNK handele, die gleichen Tätigkeiten wie diese ausübe und die gleichen Ziele verfolge (Randnrn. 36 bis 39).

11 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde daher wegen des Fehlens eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zurückgewiesen.

12 Zu dem Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Akteneinsicht schließlich heisst es in dem angefochtenen Beschluß, daß die beantragte Maßnahme grundsätzlich zu den prozeßleitenden Maßnahmen oder zur Beweisaufnahme gehöre, die in die Zuständigkeit des Gerichts fielen, und nicht zu den einstweiligen Anordnungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen würden (Randnr. 41).

13 Da die schriftlichen Erklärungen der Parteien alle für die Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlichen Informationen enthalten, besteht keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Vorbringen der Parteien

14 Die Rechtsmittelführerinnen führen gegen den angefochtenen Beschluß zehn Rechtsmittelgründe an.

15 Sie machen erstens geltend, ihre Rüge bezueglich der Inexistenz der streitigen Entscheidung sei von solcher Bedeutung, daß sie in dem angefochtenen Beschluß nicht ohne Begründung hätte zurückgewiesen werden dürfen.

16 Zweitens würden in dem angefochtenen Beschluß, was die FNK anlange, zwei verschiedene Fragen miteinander vermengt, nämlich die Rechtfertigung der Höhe der dieser auferlegten Geldbusse und das Bestehen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens der FNK für den Fall, daß die streitige Entscheidung sofort durchgeführt werde. Auch wenn die Geldbusse der Höhe nach gerechtfertigt wäre, wäre nämlich die FNK die einzige Schuldnerin und es drohe ihr Untergang, falls sie gezwungen werde, eine Bankbürgschaft in entsprechender Höhe zu stellen. Der angefochtene Beschluß stehe daher im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und sei nicht ausreichend begründet.

17 Drittens beziehe sich das von der Kommission durchgeführte Verfahren auf zwei Sachverhalte, ein System von Richtpreisen für die Vermietung an Drittunternehmen und ein System von Verrechnungstarifen für die Vermietung unter FNK-Mitgliedsunternehmen, wobei die Tarife für diese Unternehmen nicht bindend seien. Im angefochtenen Beschluß sei jedoch die Möglichkeit für die FNK, eine Bankbürgschaft zu stellen, unter Zugrundelegung einer Verpflichtung aller Mitgliedsunternehmen beurteilt worden, obwohl diese niemals verpflichtet gewesen seien, die Verrechnungstarife anzuwenden. Der angefochtene Beschluß sei daher unzutreffend und nicht ausreichend begründet.

18 Viertens werde, was die FNK anlange, in dem angefochtenen Beschluß nicht ausreichend zwischen Verrechnungstarifen und Richtpreisen unterschieden. Dieser verletze daher das Gemeinschaftsrecht und sei mangelhaft begründet, da er auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts beruhe und jedenfalls widersprüchlich sei.

19 Fünftens werde in dem angefochtenen Beschluß für die SCK wie für die FNK die Frage der Rechtfertigung der Höhe der Geldbusse mit der des Bestehens eines nicht wiedergutzumachenden Schadens vermengt.

20 Sechstens sei nicht berücksichtigt worden, daß eine Stiftung wie die SCK keine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sei, so daß der angefochtene Beschluß im Widerspruch zu dieser Bestimmung stehe und in diesem Punkt nicht ausreichend begründet sei.

21 Siebtens sei entgegen dem angefochtenen Beschluß zwischen dem Interesse der SCK und dem Interesse der Unternehmen zu unterscheiden, mit denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit der Zertifizierung von Kränen verbunden sei. Der angefochtene Beschluß könne daher nicht durch die Tatsachen, auf die er gestützt werde, gerechtfertigt werden und sei insoweit nicht ausreichend begründet.

22 Achtens sei die Würdigung der Beziehungen zwischen der SCK einerseits und der FNK und deren Mitgliedern andererseits nicht zutreffend, weil sie weitgehend auf Tatsachen beruhe, die während des Untersuchungszeitraums nicht mehr vorgelegen hätten, und weil sie die Bedingungen nicht berücksichtigt habe, auf denen die Anerkennung der SCK durch den niederländischen Zertifizierungsrat beruhe. Zudem sei der angefochtene Beschluß in diesem Punkt nicht ausreichend begründet.

23 Neuntens verletze der angefochtene Beschluß das Gemeinschaftsrecht und sei nicht ausreichend begründet, soweit darin festgestellt werde, daß die Finanzkraft der Mitgliedsunternehmen der FNK bei der Beurteilung der finanziellen Lage der SCK zu berücksichtigen sei, obwohl diese Unternehmen nicht für die Handlungen der SCK hafteten.

24 Was zehntens den Antrag auf Akteneinsicht anlange, beruhe die im angefochtenen Beschluß enthaltene Ablehnungsentscheidung auf einer zu formalistischen Auslegung der Verfahrensordnung des Gerichts und stehe im Widerspruch zum Grundsatz der Verfahrensökonomie.

25 Die Kommission macht erstens geltend, daß der erste und der sechste Rechtsmittelgrund das Fehlen der Dringlichkeit, auf dem die Ablehnung des Antrags auf einstweilige Anordnungen beruhe, nicht in Frage stellten.

26 Zum zweiten und fünften Rechtsmittelgrund ist die Kommission der Auffassung, daß in dem angefochtenen Beschluß die Rechtfertigung der Höhe der Geldbussen nicht mit der Frage des Bestehens eines nicht wiedergutzumachenden Schadens vermengt werde.

27 Da mit dem dritten, vierten, siebten und achten Rechtsmittelgrund eine Tatsachenbewertung des Präsidenten des Gerichts in Frage gestellt werde, seien diese Gründe für unzulässig zu erklären.

28 Der neunte Rechtsmittelgrund, der sich auf eine angebliche Haftung der Mitglieder der FNK für die Handlungen der SCK beziehe, beruhe auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Beschlusses.

29 Was schließlich den Antrag auf Akteneinsicht anlange, erläuterten die Rechtsmittelführerinnen nicht, inwiefern die Verfahrensordnung in dem angefochtenen Beschluß unzutreffend ausgelegt worden sei; zudem erfuelle dieser Antrag offensichtlich keine der Voraussetzungen für den Erlaß einstweiliger Anordnungen.

Würdigung

Zum ersten und zum sechsten Rechtsmittelgrund

30 Nach ständiger Rechtsprechung kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs einer Handlung angeordnet oder können sonstige einstweilige Anordnungen getroffen werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, daß sie dringlich in dem Sinne sind, daß sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so daß der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt.

31 Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf einstweilige Anordnungen wegen des Fehlens der Dringlichkeit der beantragten Anordnungen zurückgewiesen. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittel können daher Rechtsmittelgründe, die sich auf das Bestehen eines fumus boni iuris beziehen, das Fehlen der Dringlichkeit der beantragten Anordnungen jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

32 Unter diesen Umständen gehen der erste und der sechste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen, die sich auf die Würdigung des fumus boni iuris für den Antrag auf einstweilige Anordnungen beziehen, einschließlich des Rechtsmittelgrundes der Inexistenz der streitigen Entscheidung, fehl, da sie die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnungen durch den Präsidenten des Gerichts wegen des Fehlens der Dringlichkeit dieser Anordnungen nicht in Frage stellen können.

Zum zweiten und zum fünften Rechtsmittelgrund

33 Mit diesen beiden Rechtsmittelgründen machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, daß in dem angefochtenen Beschluß zwei verschiedene Fragen, die der Rechtfertigung der Höhe der verhängten Geldbussen und die des Bestehens eines nicht wiedergutzumachenden Schadens, vermengt worden seien.

34 Insoweit ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluß, daß der Präsident des Gerichts bei der Würdigung der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Rechtsmittelführerinnen geprüft hat, ob ausschließlich auf die finanzielle Lage der SCK und der FNK abzustellen sei oder ob auch die Grösse und die Wirtschaftskraft der Unternehmen zu berücksichtigen seien, die Mitglieder der Vereinigung seien oder von den Diensten der Stiftung profitierten.

35 Im Rahmen dieser Prüfung hat er zunächst darauf hingewiesen, daß für den Fall, daß eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in einem Beschluß einer Unternehmensvereinigung bestehe, die Hoechstgrenze der Geldbusse nach den Umsätzen sämtlicher Unternehmen zu berechnen sei, die Mitglieder der Vereinigung seien, jedenfalls so weit die Vereinigung kraft ihrer Satzung ihre Mitglieder verpflichten könne (Randnr. 33). Diese Voraussetzung wurde daher für die FNK und die SCK geprüft (Randnr. 34). Es wurde demgemäß festgestellt: "Die objektiven Interessen der Antragstellerinnen können also dem ersten Anschein nach nicht als unabhängig von den Interessen der der FNK angeschlossenen und/oder der von den Diensten der SCK profitierenden Unternehmen angesehen werden" (Randnr. 34).

36 Diese Verquickung der Interessen der Rechtsmittelführerinnen mit den Interessen der Unternehmen, die ihre Mitglieder sind oder von ihnen profitieren, konnte sodann die Schlußfolgerung in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses begründen, daß die Gefahr eines Schadens unter Berücksichtigung der Grösse und der Wirtschaftskraft der Unternehmen zu beurteilen sei, die Mitglieder der Vereinigung seien oder von den Diensten der Stiftung profitierten.

37 Die von den Rechtsmittelführerinnen gerügte Vermengung der Frage der Rechtfertigung der Höhe der verhängten Geldbussen mit der Frage des Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Schadens besteht also nicht. Zwar wird in Randnummer 35 des angefochtenen Beschlusses tatsächlich auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Berechnung der Geldbussen für Unternehmensvereinigungen Bezug genommen, jedoch soll damit nur geklärt werden, inwieweit die objektiven Interessen der Rechtmittelführerinnen als unabhängig von den Interessen ihrer Mitglieder oder Nutznießer anzusehen waren.

38 Die Erwägungen, die zu der Schlußfolgerung geführt haben, daß die Höhe der Geldbussen unter Berücksichtigung des Umsatzes der betroffenen Unternehmen und nicht nur der SCK und der FNK zu berechnen sei, können also auch rechtfertigen, daß die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens in gleicher Weise beurteilt wird.

39 Nach alledem ist der angefochtene Beschluß in diesem Punkt nicht rechtsfehlerhaft.

Zum dritten, vierten, siebten und achten Rechtsmittelgrund

40 Was die FNK anlangt, machen die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund geltend, daß zwischen den Richtpreisen und den Verrechnungstarifen zu unterscheiden oder zumindest hinreichend zu unterscheiden gewesen wäre; mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen sie insbesondere, daß bei der Beurteilung der Möglichkeit der Zahlung der Geldbusse oder der Leistung der Bankbürgschaft zu Unrecht eine Verpflichtung der Mitgliedsunternehmen der FNK, die gemeinsam festgesetzten Verrechnungstarife anzuwenden, zugrunde gelegt worden sei.

41 Gestützt auf eine eingehende Beschreibung der Funktionsweise des Zertifizierungssystems der SCK machen die Rechtsmittelführerinnen ferner im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes geltend, daß der Grad der Unabhängigkeit der SCK von den durch sie zertifizierten Unternehmen nicht zutreffend gewürdigt worden sei.

42 Mit dem achten Rechtsmittelgrund schließlich rügen sie, daß der angefochtene Beschluß auf Tatsachen beruhe, die nicht oder zum Zeitpunkt der Vornahme der streitigen Handlungen nicht mehr vorgelegen hätten, daß er einen Irrtum hinsichtlich der genauen Zusammensetzung der SCK enthalte und daß er schließlich nicht ausreichend berücksichtige, daß die SCK von dem niederländischen Zertifizierungsrat in Anbetracht ihrer durch die Zusammensetzung ihrer Verwaltungsorgane gewährleisteten Neutralität und Unabhängigkeit anerkannt worden sei.

43 Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag und 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

44 Wie sich aus dem Beschluß vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P (R) (Kommission/Atlantic Container Line u. a., Slg. 1995, I-2165, Randnr. 18) ergibt, gelten diese Bestimmungen auch für Rechtsmittel, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingelegt werden.

45 Da mit dem dritten, dem vierten, dem siebten und dem achten Rechtsmittelgrund die vom Präsidenten des Gerichts vorgenommene Tatsachenwürdigung unmittelbar in Frage gestellt wird, sind diese für unzulässig zu erklären.

46 Der dritte Rechtsmittelgrund könnte im übrigen so verstanden werden, daß mit ihm geltend gemacht wird, daß der angefochtene Beschluß von einem offensichtlich unzutreffenden Sachverhalt ausgehe, nämlich dem Bestehen einer Verpflichtung aller Mitgliedsunternehmen der FNK, die gemeinsam festgelegten Verrechnungstarife anzuwenden.

47 Insoweit bestreiten die Rechtsmittelführerinnen nicht, daß alle Mitgliedsunternehmen der FNK verpflichtet sind, das andere von der FNK festgelegte Tarifsystem, das sich auf die Richtpreise für die Vermietung an Drittunternehmen bezieht, anzuwenden. Diese Feststellung genügt für die Schlußfolgerung, daß die Interessen der FNK dem ersten Anschein nach nicht als unabhängig von den Interessen der Gesamtheit der ihr angeschlossenen Unternehmen angesehen werden konnten.

Zum neunten Rechtsmittelgrund

48 Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, daß aus der Prüfung der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen nicht habe geschlossen werden können, daß die Mitglieder der FNK für die Handlungen der SCK hafteten.

49 Wie die Kommission zu Recht bemerkt, beruht dieser Rechtsmittelgrund auf einem falschen Verständnis von Randnummer 38 des angefochtenen Beschlusses. Aus dieser Randnummer ergibt sich nämlich nicht, daß eine Haftung der Mitglieder der FNK für die Handlungen der SCK angenommen worden wäre. Der Präsident des Gerichts hat über eine solche Frage der zivilrechtlichen Haftung nicht entschieden, sondern lediglich festgestellt, daß im Rahmen der Beurteilung der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens der Umsatz der von den Zertifizierungsleistungen der SCK profitierenden Unternehmen zu berücksichtigen sei.

Zum zehnten Rechtsmittelgrund

50 Mit dem zehnten Rechtsmittelgrund wird beanstandet, daß die Verfahrensordnung des Gerichts in dem angefochtenen Beschluß falsch ausgelegt worden sind.

51 Angesichts des Fehlens weiterer Angaben zur Stützung dieses Vorbringens ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern in dem angefochtenen Beschluß rechtsfehlerhaft entschieden worden sein soll, daß über den Antrag auf Akteneinsicht grundsätzlich durch prozeßleitende Maßnahmen oder im Rahmen der Beweisaufnahme zu entscheiden sei und es dem Gericht obliege, diesem Antrag im Rahmen der Hauptverhandlung stattzugeben.

Zur Begründung des angefochtenen Beschlusses

52 Was die im Rahmen jedes der zehn Rechtsmittelgründe erhobenen Rügen bezueglich der Begründung des angefochtenen Beschlusses angeht, so verlangt das Erfordernis der Begründung eines Beschlusses in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht, daß der Richter der einstweiligen Anordnung ausdrücklich auf alle tatsächlichen und rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Laufe dieses Verfahrens erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm berücksichtigten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen (Beschluß Kommission/Atlantic Container Line u. a., a. a. O., Randnr. 58).

53 Aus den vorstehenden Ausführungen, insbesondere aus den Randnummern 33 bis 38, ergibt sich, daß der angefochtene Beschluß eine Begründung enthält, die ausreicht, um die Entscheidung zu rechtfertigen und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe zu ermöglichen.

54 Die Rügen, mit denen eine nicht ausreichende oder fehlerhafte Begründung des angefochtenen Beschlusses geltend gemacht wird, sind daher zurückzuweisen.

55 Da alle Rechtsmittelgründe für unzulässig oder unbegründet erklärt worden sind, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, sind ihnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 14. Oktober 1996

Ende der Entscheidung

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