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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: C-27/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 800/1999


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 800/1999 Art. 5 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 Art. 51 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

27. April 2006

"Ausfuhrerstattungen - Materielle Voraussetzung - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Rindfleisch - Fehlender Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse - Anwendbarkeit von Sanktionen"

Parteien:

In der Rechtssache C-27/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2005, in dem Verfahren

Elfering Export GmbH

gegen

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Schiemann, K. Lenaerts, E. Juhász (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Elfering Export GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte O. Wenzlaff und U. Schrömbges,

- des Hauptzollamts Hamburg-Jonas, vertreten durch S. Plenter als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin erlassenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Sache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 5 Absatz 4 und 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11, berichtigt in ABl. 1999, L 180, S. 53, im Folgenden: Verordnung Nr. 800/1999).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Elfering Export GmbH (im Folgenden: Elfering Export) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen einer Sanktion, die nach einem Antrag auf Ausfuhrerstattung verhängt wurde.

Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

3 In der 4., 12., 63. und 64. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 800/1999 heißt es:

"Der Tag der Ausfuhr sollte der Tag sein, an dem die Zollstelle die Erklärung des Beteiligten annimmt, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung ausgeführt werden sollen. Diese Erklärung dient insbesondere den Zollbehörden als Hinweis, dass das betreffende Geschäft unter Inanspruchnahme von Gemeinschaftsmitteln realisiert wird, damit sie geeignete Kontrollen durchführen. Vom Zeitpunkt der Annahme dieser Erklärung werden die Erzeugnisse bis zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt. Dieser Zeitpunkt ist maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

...

Ausfuhrerstattungen gemäß dieser Verordnung dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden und gegebenenfalls Ursprungswaren der Gemeinschaft sind. ...

...

Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Menge, Art und Beschaffenheit des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geografische Bestimmung betreffen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung müssen mit Blick auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, die die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.

...

Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß funktioniert, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden. Von der Verhängung einer Sanktion sollte jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde als solcher anerkannten Irrtum handelt. Vorsatz ist jedoch stärker zu ahnden. Diese Maßnahmen sind erforderlich und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, hinreichend abschreckend sein und in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden."

4 Artikel 5 der Verordnung Nr. 800/1999 sieht vor:

"(1) Als Tag der Ausfuhr gilt der Zeitpunkt, an dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung annehmen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird.

(2) Der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung ist maßgebend für die Feststellung

a) des anzuwendenden Erstattungssatzes, wenn die Erstattung nicht im Voraus festgesetzt wurde,

b) der gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen des Erstattungssatzes, wenn die Erstattung im Voraus festgesetzt wurde,

c) von Menge, Art und Beschaffenheit des ausgeführten Erzeugnisses.

(3) Der Annahme der Ausfuhranmeldung ist jede andere Handlung gleichgestellt, die die gleiche Rechtswirkung wie diese Annahme hat.

(4) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) für Erzeugnisse

- die gegebenenfalls vereinfachte Bezeichnung der Erzeugnisse nach der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen und den Code der Erstattungsnomenklatur sowie, soweit dies für die Berechnung der Erstattung erforderlich ist, die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung;

- die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die Menge, ausgedrückt in der für die Berechnung der Erstattung zugrunde gelegten Maßeinheit;

b) für Waren gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1222/94.

..."

5 In Artikel 11 der Verordnung Nr. 800/1999 heißt es:

"(1) Eine Ausfuhrerstattung wird nur für Erzeugnisse gewährt, die ohne Berücksichtigung des Zollstatus der Verpackungen

- entweder Ursprungswaren der Gemeinschaft sind und sich dort im freien Verkehr befinden,

- oder sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden,

- oder sich in der Gemeinschaft im freien Verkehr befinden, wobei die Erstattung jedoch auf die bei ihrer Einfuhr erhobene Einfuhrabgabe beschränkt ist.

Die für die jeweilige gemeinsame Marktorganisation geltenden Vorschriften bestimmen die Lage, in der sich jedes Erzeugnis hinsichtlich Unterabsatz 1 befindet.

(2) Hängt die Gewährung der Erstattung vom Gemeinschaftsursprung des Erzeugnisses ab, so hat der Ausführer diesen Ursprung gemäß der Definition der Unterabsätze 2 und 3 und nach den geltenden Gemeinschaftsregeln zu erklären.

Im Hinblick auf die Gewährung der Ausfuhrerstattung handelt es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung gemäß den Bestimmungen von Artikel 23 bzw. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterzogen wurden.

Unbeschadet von Absatz 5 erfüllen Erzeugnisse nicht die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung, die gewonnen wurden aus:

- Vormaterialien mit Gemeinschaftsursprung und

- landwirtschaftlichen Vormaterialien, die unter die in Artikel 1 genannten Verordnungen fallen, aus Drittländern eingeführt wurden und keiner wesentlichen Be- oder Verarbeitung in der Gemeinschaft unterzogen worden sind.

...

(4) Die Erklärungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden ebenso nachgeprüft wie die sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung.

..."

6 Artikel 51 der Verordnung Nr. 800/1999 bestimmt:

"(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b) des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.

(2) Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechnet wird. Richtet sich die Höhe der Erstattung nach der jeweiligen Bestimmung, so ist der differenzierte Teil der Erstattung anhand der gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung zu berechnen.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt:

a) im Fall höherer Gewalt;

b) in Ausnahmefällen, in denen der Ausführer die zuständigen Behörden unverzüglich, nachdem er festgestellt hat, dass er eine zu hohe Erstattung beantragt hat, von sich aus schriftlich unterrichtet, es sei denn, die zuständigen Behörden haben dem Ausführer mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, seinen Antrag zu prüfen, oder der Ausführer hat anderweitig von dieser Absicht Kenntnis erlangt oder die zuständigen Behörden haben bereits festgestellt, dass die beantragte Erstattung nicht zutrifft;

c) im Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtums im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung;

d) wenn die beantragte Erstattung der Verordnung (EG) Nr. 1222/94, insbesondere Artikel 3 Absatz 2, entspricht und auf Basis des Durchschnitts der in einem bestimmten Zeitraum verwendeten Mengen berechnet wurde;

e) im Fall einer Korrektur des Gewichts insoweit, als der Unterschied auf unterschiedlichen Wiegemethoden beruht.

(4) Ergibt sich aus der in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.

(5) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die beantragte Erstattung unrichtig war und die betreffende Ausfuhr nicht erfolgt ist, so dass eine Verminderung der Erstattung nicht möglich ist, so zahlt der Ausführer den der Sanktion gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bzw. b) entsprechenden Betrag, den er zu zahlen hätte, wenn die Ausfuhr erfolgt wäre. Ist der Erstattungssatz je nach Bestimmung unterschiedlich, so wird bei der Berechnung der beantragten und der geltenden Erstattung der niedrigste positive Satz oder, wenn höher, der Satz zugrunde gelegt, der sich aus der gemäß Artikel 24 Absatz 2 oder Artikel 26 Absatz 4 angegebenen Bestimmung ergibt. Dies gilt nicht für den Fall der vorgeschriebenen Bestimmung.

(6) Die Zahlung gemäß den Absätzen 4 und 5 hat innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so muss der Ausführer Zinsen für den Zeitraum zahlen, der 30 Tage nach Eingang der Zahlungsaufforderung beginnt und an dem Tag vor dem Tag endet, an dem der geforderte Betrag zu dem in Artikel 52 Absatz 1 genannten Zinssatz gezahlt wird.

(7) Ist die beantragte Erstattung nur wegen Anwendung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 35 Absatz 2 und/oder Artikel 50 höher als die geltende Erstattung, so werden keine Sanktionen angewandt.

(8) Die Sanktionen finden unbeschadet zusätzlicher Sanktionen Anwendung, die nach nationalem Recht vorgesehen sind.

(9) Die Mitgliedstaaten können auf die Anwendung von Sanktionen verzichten, die sich auf höchstens 60 EUR je Ausfuhranmeldung belaufen.

(10) Entspricht das in der Ausfuhranmeldung bzw. in der Zahlungserklärung angegebene Erzeugnis nicht den Angaben in der Lizenz, so wird keine Erstattung gewährt und ist Absatz 1 nicht anwendbar.

(11) Wurde die Erstattung im Voraus festgesetzt, so wird die Sanktion auf der Grundlage der Erstattungssätze vom Tag der Einreichung des Lizenzantrags berechnet, ohne Berücksichtigung des Verlusts der Erstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder der Verringerung der Erstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 18 Absatz 3. Diese Sätze werden erforderlichenfalls am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bzw. der Zahlungserklärung angepasst."

7 Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) bestimmt:

"...

(6) Erstattungen werden nur auf Antrag und auf Vorlage der betreffenden Ausfuhrlizenz gewährt.

...

(9) Die Erstattung wird gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass

- es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt;

- die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind;

...

(10) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 9 erster Gedankenstrich wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und wieder nach Drittländern ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt, es sei denn, nach dem Verfahren des Artikels 43 wird eine Ausnahmeregelung genehmigt.

..."

Sachverhalt und Vorlagefrage

8 Mit Ausfuhranmeldung vom 30. August 2000 meldete die Elfering Export beim Hauptzollamt Münster - Zollamt Coesfeld - 6 090,50 kg gefrorenes Rindfleisch zur Ausfuhr nach Russland an und beantragte hierfür die Gewährung von Ausfuhrerstattungen. In der Ausfuhranmeldung gab die Elfering Export an, dass die Erzeugnisse, für die die Gewährung der Ausfuhrerstattungen beantragt wurde, ihren Ursprung in Deutschland hätten.

9 Mit Bescheid vom 24. Januar 2001 lehnte das Hauptzollamt die Gewährung der beantragten Ausfuhrerstattungen mit der Begründung ab, dass die ausgeführten Waren nicht von "gesunder und handelsüblicher Qualität" im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung Nr. 800/1999 gewesen seien. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg habe nämlich bei den aus der angemeldeten Warenmenge gezogenen Proben deutlich sichtbaren Gefrierbrandbefall festgestellt.

10 Mit weiterem Bescheid vom 20. März 2001 setzte das Hauptzollamt gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 800/1999 gegen die Elfering Export eine Sanktion in Höhe von 1 910,41 DM mit der Begründung fest, dass sie eine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt habe.

11 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Elfering Export am 13. März 2003 eine Klage, mit der sie beantragte, das Hauptzollamt zu verpflichten, ihr die Ausfuhrerstattungen zu gewähren, und den Sanktionsbescheid vom 20. März 2001 aufzuheben.

12 Nachdem das Hauptzollamt im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ergänzend eingewandt hatte, dem von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch stehe auch entgegen, dass diese den Gemeinschaftsursprung der Erstattungsware nicht nachgewiesen habe, trennte das vorlegende Gericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 das Verfahren ab.

13 Im ersten Verfahren wurde der Klageantrag auf Verpflichtung des Hauptzollamts zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen abgewiesen. In seinem Urteil vom 20. Dezember 2004 führte das vorlegende Gericht aus, es stehe dem Erstattungsanspruch zwar nicht entgegen, dass bezüglich der untersuchten Proben ein Gefrierbrandbefall festgestellt worden sei, denn dieser Befund führe im Streitfall nicht zur Verneinung der "[gesunden und] handelsüblichen Qualität" der Erstattungsware, jedoch sei der erhobenen Klage der Erfolg deshalb zu versagen, weil die Elfering Export nicht nachgewiesen habe, dass die von ihr ausgeführten Erzeugnisse Ursprungswaren der Gemeinschaft gewesen seien.

14 In dem beim vorlegenden Gericht noch anhängigen Verfahren wegen der festgesetzten Sanktion beantragt die Elfering Export, den Sanktionsbescheid vom 20. März 2001 aufzuheben, und das Hauptzollamt, die Klage abzuweisen.

15 Da das Finanzgericht Hamburg der Auffassung ist, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordere, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gehört die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs des Erstattungserzeugnisses zu den sanktionsbewehrten Angaben gemäß Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 800/1999?

Zur Vorlagefrage

16 Aus dem Wortlaut von Artikel 11 der Verordnung Nr. 800/1999 und von Artikel 33 Absatz 9 der Verordnung Nr. 1254/1999 geht hervor, dass im Rindfleischsektor der Gemeinschaftsursprung eine materielle Voraussetzung der Ausfuhrerstattungen darstellt.

17 Dies folgt auch aus der systematischen Auslegung der Verordnung Nr. 800/1999, da ihr Artikel 11 in Kapitel 1 des Titels II steht, das die Überschrift "Erstattungsanspruch" trägt. In diesem Kapitel sind die materiellen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs festgelegt.

18 Um diese materielle Verpflichtung zu erfüllen, muss der Gemeinschaftsursprung angegeben und nachgewiesen werden. Gemäß Artikel 33 Absatz 9 der Verordnung Nr. 1254/1999 wird die Erstattung gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Wie der Gerichtshof bereits im Zusammenhang mit Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 17), festgestellt hat, besteht - da dieser Zusammenhang hinsichtlich der Anwendung der Verordnung Nr. 1254/1999, mit der nach ihrer 38. Begründungserwägung und ihrem Artikel 49 der Text der Verordnung Nr. 805/68 in geänderter Fassung konsolidiert und diese Verordnung aufgehoben wurde, der gleiche geblieben ist - kein Zweifel daran, dass dieser Nachweis vom Ausführer erbracht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2005 in der Rechtssache C-309/04, Fleisch-Winter, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 26).

19 Das in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Verfahren der Nachprüfung der Ausfuhranmeldungen durch die nationalen Behörden entbindet den Ausführer nicht von der Verpflichtung, den Gemeinschaftsursprung der Erzeugnisse nachzuweisen. Vielmehr ist es gerade dieses Verfahren, in dem sich im Allgemeinen die Notwendigkeit zeigt, vom Ausführer einen solchen Nachweis zu verlangen.

20 Da die Verpflichtung des Ausführers zum Nachweis des Gemeinschaftsursprungs klar und eindeutig ist, ist zu prüfen, ob ihre Nichterfüllung die in Artikel 51 der Verordnung Nr. 800/1999 vorgesehene Sanktion auslöst.

21 Es steht fest, dass die Elfering Export angab, die Erzeugnisse, für die sie die Ausfuhrerstattungen beantragte, hätten ihren Ursprung in Deutschland, und dass das vorlegende Gericht in einer anderen Entscheidung bereits festgestellt hat, dass die Elfering Export den Nachweis des Ursprungs der in Frage stehenden Erzeugnisse in Deutschland oder in der übrigen Gemeinschaft nicht erbracht hatte.

22 Nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 800/1999 wird dem Ausführer eine Sanktion auferlegt, wenn er "eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat". Nach Artikel 51 Absatz 2 gilt als beantragte Erstattung "der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechnet wird".

23 Die Elfering Export macht als ein Hauptargument geltend, dass Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung Nr. 800/1999, da deren Artikel 26 im Ausgangsverfahren nicht einschlägig sei, nur auf Artikel 5 der Verordnung verweise, nicht aber auf ihren Artikel 11, der bestimmte Verpflichtungen hinsichtlich des Ursprungs der Erstattungsware vorsieht. Sie meint, Sanktionen könnten nur durch Unrichtigkeiten der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung genannten Angaben oder jedenfalls nur der Angaben zur physischen Beschaffenheit des Erzeugnisses ausgelöst werden, nicht aber durch eine unzutreffende Angabe des Ursprungs des Erzeugnisses.

24 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

25 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 800/1999 enthaltene Aufzählung von Angaben nicht abschließend ist. Dies hat der Gerichtshof auch im Kontext der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) festgestellt, und dieser Kontext ist für die Anwendung der Verordnung Nr. 800/1999, die die Verordnung Nr. 3665/87 ersetzt und aufgehoben hat, der gleiche geblieben (vgl. Urteil Fleisch-Winter, Randnr. 29).

26 Nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 800/1999 muss der Ausführer alle für die Berechnung des Erstattungsbetrags erforderlichen Angaben machen, wobei das Wort "insbesondere" darauf hinweist, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich nur einige dieser Angaben aufführt. Die Bedeutung des Ausdrucks "alle ... Angaben" kann nicht auf die physische Beschaffenheit des Erzeugnisses beschränkt werden, sondern umfasst notwendig sämtliche Angaben, die sich auf die Bewilligungsvoraussetzungen der Ausfuhrerstattungen beziehen.

27 Wie die Kommission zutreffend hervorgehoben hat, dienen die Angaben, auf die sich die Vorschrift bezieht, nicht nur der mathematischen Berechnung des genauen Erstattungsbetrags, sondern vielmehr und vor allem dazu, festzustellen, ob überhaupt ein Erstattungsanspruch besteht. Daher ist Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 800/1999, wonach eine Sanktion verhängt wird, wenn "ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat", dahin auszulegen, dass die Beantragung einer höheren Ausfuhrerstattung durch den Ausführer, als sie ihm zusteht, nicht nur dann anzunehmen ist, wenn sich aus der Verwertung seiner Angaben ein nicht geschuldeter Differenzbetrag ergibt, sondern auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Erstattungsanspruch besteht, dieser also gleich null ist.

28 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung Nr. 800/1999 die Erklärungen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 ebenso nachgeprüft werden wie die sonstigen Angaben in der Ausfuhranmeldung. Diese Bestimmung bestätigt, dass die Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der gleichen rechtlichen Regelung unterliegt wie diese Angaben und dass folglich eine Verletzung der Informationspflicht hinsichtlich des Gemeinschaftsursprungs unter die gleiche Sanktionsregelung fällt wie eine entsprechende Pflichtverletzung bei einer der Angaben nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung.

29 Die Elfering Export trägt zu Unrecht vor, dass auch die Nichteinhaltung der in Artikel 21 der Verordnung Nr. 800/1999 festgelegten Anforderung, wonach das Erzeugnis "von gesunder und handelsüblicher Qualität" sein muss, keine Sanktion nach sich ziehe. Denn im System der Verordnung Nr. 800/1999 spielen diese Anforderung und die Nachweispflicht für den gemeinschaftlichen Produktursprung eine ähnliche Rolle, und ihre Nichteinhaltung hat sowohl für den Erstattungsanspruch als auch für die Verwirkung der Sanktion im Allgemeinen die gleichen Konsequenzen.

30 Bereits im Urteil Fleisch-Winter hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Anforderung der "gesunden und handelsüblichen Qualität" die Frage des Erstattungsanspruchs und die der Sanktion gemeinsam geprüft und ist zu Schlussfolgerungen gelangt, die einheitlich für beide Fragen gelten. Obgleich der Gerichtshof in diesem Urteil nicht über die Begründetheit eines konkreten Erstattungsanspruchs oder einer konkreten verhängten Sanktion zu entscheiden hatte, ist das Urteil dahin auszulegen, dass der Ausführer, der wegen Nichteinhaltung der Anforderung der "gesunden und handelsüblichen Qualität" keinen Erstattungsanspruch hat, einer Sanktion unterliegt, es sei denn, es liegt einer der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Befreiungsgründe vor.

31 Schließlich ist für die Beurteilung der Tragweite der in Frage stehenden Vorschriften der Zweck der Verordnung Nr. 800/1999 von wesentlicher Bedeutung. Nach der 63. Begründungserwägung der Verordnung dienen die fraglichen Bestimmungen der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und insbesondere von Betrug zum Schaden des Gemeinschaftshaushalts, und die Sanktionen sollen die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.

32 Wie hervorzuheben ist, soll die Sanktionsregelung bewirken, dass das "Gemeinschaftsrecht" insgesamt und nicht nur Teile davon oder nur einzelne gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehalten werden.

33 Die Sanktionen, die wegen nicht schuldhaften oder wegen vorsätzlichen Handelns des Ausführers zu verhängen sind, werden insgesamt durch Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung Nr. 800/1999 festgelegt. Das bedeutet, dass dem Vorbringen, wonach die Nichteinhaltung derjenigen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen durch den Ausführer, die nicht ausdrücklich in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 800/1999 normiert sind, sondern sich aus den Artikeln 11 (fehlender Gemeinschaftsursprung) oder 21 (fehlende gesunde und handelsübliche Qualität) der Verordnung ergeben, keine Anwendung von Artikel 51 der Verordnung auslöse, deshalb nicht gefolgt werden kann, weil dies zu dem unannehmbaren Ergebnis führen würde, dass selbst vorsätzliches Handeln des Ausführers einer Sanktion entzogen bliebe.

34 Mit der Auffassung, dass nur die Unrichtigkeit der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 800/1999 ausdrücklich aufgeführten Angaben eine Sanktion nach sich ziehe, nicht aber die Nichteinhaltung der in Titel II Kapitel 1 der Verordnung festgelegten Anspruchsvoraussetzungen, wird daher der Zweck der Verordnung verkannt und würde, folgte man ihr, der wirksamen Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik schwerer Schaden zugefügt. Nach dieser Auffassung blieben nicht nur Unregelmäßigkeiten, sondern auch Betrugshandlungen ohne gemeinschaftsrechtliche Konsequenz.

35 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware, für die eine Erstattung beantragt wird, zu den sanktionsbewehrten Angaben gemäß Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 800/1999 gehört.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware, für die eine Erstattung beantragt wird, gehört zu den sanktionsbewehrten Angaben gemäß Artikel 51 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen.



Ende der Entscheidung

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